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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Führungsaufsicht; Aufenthaltsweisung bei Fernfahrer

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 11.06.2015 - 2 Ws 124/15

Leitsatz: Die im Rahmen einer Führungsaufsicht erteilte Weisung, den Wohn- und Aufent-haltsort nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, kann auch mit Blick auf eine vom Verurteilten angestrebte Berufstätigkeit als Fernfahrer verhältnismäßig sein.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 124/15141 AR 251/15
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin – zu 2) durch seinen Vorsitzenden – am 11. Juni 2015 beschlossen:

1) Die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 26. April 2015 wird verworfen.
2) Der Antrag des Verurteilten, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfah-rens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.
3)Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 25. April 2013 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in neun Fällen und we-gen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Das Strafende ist auf den 29. Juni 2015 notiert. Nach den Feststel-lungen des Landgerichts nahm der unter anderem wegen schwerer Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu mehrjährigen Freiheitsstrafen Verurteilte in der Zeit von Januar bis Oktober 2012 in neun Fällen entgegen der ihm im Rahmen der Führungsaufsicht rechtskräftig auferlegten Weisung Kontakt zu Kindern auf. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Be-schwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihn unter anderem angewiesen, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort (Berlin) nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen und klargestellt, dass in diesem Rahmen auch die Aufnahme einer Tätigkeit als Fernfahrer von einer solchen Erlaubnis abhän-gig ist.

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Das Rechtsmittel richtet sich jedoch, wie in der Beschwerdebegründung klargestellt wur-de, lediglich gegen die Dauer der Führungsaufsicht und die Weisung, Berlin nicht oh-ne Erlaubnis zu verlassen.
II.

Da sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Dauer der Führungsaufsicht und eine der erteilten Weisungen, ausdrücklich aber nicht gegen gesetzlich eingetre-tene Führungsaufsicht als solche richtet, ist sein als „sofortige Beschwerde“ bezeich-netes Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO auszulegen, die gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Denn ausschließlich gegen das von der Beschwerde nicht angegriffene Nichtentfallen der gesetzlich eingetretenen Füh-rungsaufsicht ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 68f Abs. 2 StGB die sofortige Beschwerde statthaft.

Dass die Strafvollstreckungskammer keine Abhilfeentscheidung getroffen hat (§ 306 Abs. 2 StPO), hindert eine Entscheidung des Senats nicht. Die Abhilfeentscheidung stellt keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts dar und eine Zurückverweisung zu ihrer Nachholung würde das Verfahren allein ver-zögern würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. November 2014 – 2 Ws 356/14 – [ju-ris], vom 29. September 2014 – 2 Ws 332/14 – und vom 11. Oktober 2010 – 2 Ws 554/10 –).

Die Beschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg.

Die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) und die Anordnungen von Weisungen nach § 68a Abs. 1, § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrigkeit wä-re gegeben, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unver-hältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar wären oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. OLG Bam-berg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12 – [juris] = StV 2012, 737; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2010 – 1 Ws 107/10 – [juris] = StV 2010, 643; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09 – [juris] = NJW 2009, 3315; Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 2 Ws 163/14 – [juris], vom 3. Septem-ber 2012 – 2 Ws 403/12 – und vom 26. Juni 2012 – 2 Ws 331/12 –). Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungs-rechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 Ws 307/12 – [juris]; Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 a.a.O. und vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 und 2 Ws 11/14 – [juris]). Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.). Bei Anle-gung dieser Maßstäbe ist dem Rechtsmittel des Verurteilten ein Erfolg versagt.

1. Hinsichtlich der Dauer der Führungsaufsicht ergibt sich aus der Formulierung des § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB, dass das Gericht – anders als z.B. im Fall des § 56a Abs. 1 StGB – keine bestimmte Zeit festzulegen hat, sondern lediglich die Möglich-keit hat, die Höchstfrist von fünf Jahren abzukürzen. Da eine gerichtliche Festset-zung somit nicht obligatorisch ist, handelt es sich bei der fünfjährigen Höchstfrist um die gesetzlich bestimmte Regeldauer (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 2 Ws 159/11 – [juris] mit weit. Nachweisen). Diese ist angesichts der abgeurteilten wiederholten Weisungsverstöße, der Schwere der die vergangene Führungsaufsicht auslösenden Taten des Verurteilten und der in der angefochtenen Entscheidung um-fassend begründeten ungünstigen Kriminalprognose des Verurteilten keineswegs unverhältnismäßig. Sollte sich die Lage des Verurteilten später sowohl hinsichtlich des Fürsorgeaspekts als auch in Bezug auf die Kriminalprognose günstig entwickeln, so kann die Dauer der Führungsaufsicht nachträglich (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juli 1999 – 1 Ws 435/99 – [juris] = NStZ 2000, 92) abgekürzt werden (§ 68d StGB).

2. Die Weisung, den Wohn- und Aufenthaltsort Berlin nicht ohne Erlaubnis der Auf-sichtsstelle zu verlassen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Sie bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Ver-urteilten zu erleichtern. Der Verurteilte soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entzie-hen, dass er den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, ver-lässt (Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.). Hierdurch wird zudem die kurzfristige Erreichbarkeit für etwaige „Gefährderansprachen“ oder sonstige erforder-liche Kontakte zwischen Verurteilten einerseits und (vor allem) Führungsaufsichts-stelle und Bewährungshelfer andererseits gewährleistet. Die Weisung ist ferner ört-lich und – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers – auch zeitlich hinreichend be-stimmt. Grundsätzlich ist es im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB möglich, dem Verurteilten – wie hier geschehen – jegliches Verlassen, also auch ein nur kurzfristiges Verlassen eines Gebietes zu untersagen (OLG Nürn-berg, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 Ws 307/12 – [juris]; Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.). Die Weisung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere stellt sie keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdefüh-rers (§ 68b Abs. 3 StGB) und weist keine Ermessensfehler auf. Das Landgericht hat die Weisung mit der Delinquenzgeschichte des Beschwerdeführers hinreichend be-gründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte fünf von den im vorangegangenen Urteil festgestellten neun Verstößen gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht außerhalb Berlins begangen. Die Kammer sieht zu-dem einen Rückfall des Verurteilten in frühere Verhaltsmuster vor allem auf Grund der Angaben des Verurteilten zu seiner zukünftigen Lebensplanung und dem geäu-ßerten Wunsch nach Umgang zu Minderjährigen als überwiegend wahrscheinlich an. Unter diesen Umständen ist die durch die Kammer vorgenommene Abwägung zwi-schen den persönlichen Interessen des Verurteilten und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Größe des Berliner Stadtgebiets und seiner vielfältigen Einkaufs-, Arbeits-, Erholungs- und Beschäfti-gungsmöglichkeiten beschneidet die Weisung die Lebensführung des Verurteilten nicht in unzumutbarer Weise.

Dies gilt auch, soweit die Weisung klarstellt, dass die Aufnahme einer über die Lan-desgrenze Berlins hinausgehenden beruflichen Tätigkeit als Fernfahrer der Erlaubnis der Aufsichtsstelle bedarf. Gesetzliche Grundlage ist auch insoweit § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und nicht § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Denn die Weisung un-tersagt dem Verurteilten nicht generell die Ausübung einer Tätigkeit als Kraftfahrer, sondern nur die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Grenzen Berlins. Sie knüpft damit nicht an die Tätigkeit als solche, sondern an den Ort ihrer Ausübung an. Die Weisung kommt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch keinem Berufsver-bot gleich. Ein generelles Berufsverbot beinhaltet die Weisung gerade nicht. Denn dem Verurteilten, der keinen Beruf erlernt hat, bleibt zum einen mit Ausnahme des von der Weisung umfassten Verbots hinsichtlich der Aufnahme einer ihn außerhalb Berlins führenden Tätigkeit als Fernfahrer jedwede andere Berufstätigkeit gestattet, insbesondere auch eine solche als Kraftfahrer mit Einsatzgebiet innerhalb Berlins. Zum anderen spricht die Weisung kein generelles Verbot der Aufnahme einer Tätig-keit als Fernfahrer aus, sondern stellt eine solche nur unter den Vorbehalt der Er-laubnis der Aufsichtsstelle. Die Weisung enthält damit lediglich ein Verbot mit Erlaub-nisvorbehalt innerhalb der Berufsausübung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 Ws 1208/10 – [juris]) und ist als solches zumutbar und verhältnis-mäßig. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf der Stufe der Berufsausübung ist verfassungsrechtlich bereits dann gerechtfertigt, wenn er durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls legitimiert ist (BVerfG, Entschei-dung vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – [juris]). Vorliegend rechtfertigt der in der angefochtenen Entscheidung genannten Schutz der Allgemeinheit vor erneuten Straftaten des Verurteilten den Eingriff (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. August 2009 – 2 Ws 207/09 –).

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Durchführung des Beschwerdever-fahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers liegen nicht vor. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 - 323 = NJW 1986, 767, 771) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 86, 288 - 369 = NJW 1992, 2947 - 2960 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1993 – 1 Ws 115/93 – [juris] = StV 1994, 552 – zehn Jahre Freiheitsstrafe). Diese genannten Voraussetzungen liegen indes in Vollstreckungs-verfahren nur ausnahmsweise vor. Denn diese sind anders als Erkenntnisverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet. So muss sich der Verurteilte hier nicht gegen ei-nen Tatvorwurf verteidigen. Vielmehr ist das Vollstreckungsgericht an die rechtskräf-tigen Feststellungen des Tatrichters in dem Urteil gebunden. Soweit zusätzliche Feststellungen überhaupt zu treffen sind, gilt das Freibeweisverfahren. Schließlich ergehen im Vollstreckungsverfahren gerichtliche Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung (vgl. zu alledem Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 – 2 Ws 386/14 – [juris], vom 3. November 2014 – 2 Ws 356/14 – [juris] mit weit. Nachwei-sen; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 140 Rdn. 33 mit weit. Nachweisen). Im Vollstreckungsverfahren ist daher maßgebend, ob die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig ist.

Das Beschwerdevorbringen wirft vorliegend weder in tatsächlicher, noch in rechtli-cher Hinsicht Fragen auf, die über die Probleme hinausgehen, die das Gericht in der Regel bei seiner Entscheidung über Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zu prüfen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verurteilte seine Interessen nicht auch ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend vertreten könnte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: RiKG K.-P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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