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Entscheidungen

Gebühren

Geplatzter Termin, Honorierung, Pauschgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 15.09.2014 - 6 St (K) 24/14

Leitsatz: Zur Bewilligung und Höhe einer Pauschgebühr für die Teilnahme des Rechtsanwalts an Vernehmungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung und für eigene Ermittlungstätigkeiten.


OBERLANDESGERICHT MÜN CHEN
Aktenzeichen: 6 St (K) 24/14 (1)
6 St 3/12
BESCHLUSS
Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
in der Strafsache
gegen ppp.
wegen Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung u.a.
hier: Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf die zu erwartende Pauschalvergütung für die Teilnahme an einer richterlichen und zwei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen, für eigene Ermittlungstätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14,des Rechtsanwalts H.
am 15.09.2014 beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger der Angeklagten ppp. Rechtsanwalt H. werden folgende Vorschüsse auf eine zu erwartende Pauschvergütung bewilligt:
1. für die Teilnahme an einer richterlichen und zwei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung (VV RVG Nr. 4102 Nrn. 1 und 2, 4103)
a) der Zeugin ppp. am 16.5.2014 durch das Amtsgericht Zwickau
b) des Zeugen ppp. am 24.5.2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern/Schweiz und
c) des Zeugen ppp. am 25.5.2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern/Schweiz
in Höhe von einmalig 312,50 €.
2. sowie für anwaltliche Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung (VV RVG Nr. 4118, 4119), nämlich eigene Ermittlungen am 14.,15. und 16.5.2014,
in Höhe von einmalig 600,00 €.
3. Im Übrigen werden die Anträge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Antragsteller vertrat die Angeklagte pppp. ab dem 17.11.2011 als Wahlverteidiger; mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2011 wurde er ihr als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Anklage des Generalbundesanwalts vom 5.11.2012 ist bei dem Senat am 8.11.2012 eingegangen. Seit dem 6.5.2013 findet vor dem Senat die Hauptverhandlung statt.

2. Mit Telefaxschreiben vom 13.7.2014 beantragte der Antragsteller, ihm für die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Teilnahme an einer richterlichen und zwei staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung einen Vorschuss auf eine zu erwartende Pauschvergütung von zumindest je 975,00 € zu bewilligen. Für eigene Ermittlungen am 14., 15. und 16.5.2014 außerhalb der Hauptverhandlung beantragte er einen ebensolchen Vorschuss in Höhe von zumindest 1.331,00 €.

Am 16.5.2014 sei vor dem Amtsgericht Zwickau in der Zeit von 12:00 Uhr bis 12:55 Uhr die Zeugin ppp. richterlich vernommen worden. Um eine ge-sonderte Anreise zur Vermeidung zusätzlicher Kosten obsolet werden zu lassen, sei er am Nachmittag des 14.5.2014 nach Thüringen und anschließend nach Sachsen gereist und habe dort am Abend dieses Tages und am 15.5.2014 ganztägig sowie im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin Pppp. bis in den späten Nachmittag mit seiner Kollegin Rechtsanwältin Sturm eigene Ermittlungen getätigt, deren Inhalt er auf Grund seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht näher darlegen könne, die er aber anwaltlich versichere.

Am 24.5.2014 habe er an der Vernehmung des Zeugen Pppp. (8:59 bis 12:40 Uhr) und am 25.5.2014 des Zeugen Pppp. (9:02 bis 13:52 Uhr) durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern teilgenommen. Dazu sei er am Vormittag des 23.5.2014 angereist und am Abend des 25.5.2014 nach München abgereist.

Die Teilnahme an den genannten Vernehmungen und die Durchführung eigener Ermittlungen seien mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung vergleichbar. Er beantrage deshalb für die Vernehmungen die Bewilligung eines Vorschusses in Höhe von je 975,00 €; für die eigenen Ermittlungen darüber hinaus einen Längenzuschlag in Höhe von 356,00 €.

3. Der Vertreter der Staatskasse ist in seiner Stellungnahme vom 4.9.204, die dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht wurde, dem Antrag größtenteils entgegen getreten. Einer Erhöhung der VV RVG Nr. 4102 auf eine Terminsgebühr eines vollen Hauptverhandlungstags könne er nicht zustimmen. Die Wahlverteidigerhöchstgebühr betrage insoweit 312,50 €; gesetzliche Längenzuschläge seien nicht vorgesehen. Die eigenen Ermittlungen des Antragstellers rechtfertigten zumindest derzeit keine Abweichung von der gesetzlichen Gebührenstruktur.

4. Der Senat hat den Antragsteller mit Schreiben vom 8.9.2014 drauf hingewiesen, dass eigene Ermittlungen außerhalb der Hauptverhandlung glaubhaft zu machen seien. Dies könne etwa durch Vorlage entsprechender Übernachtungsbescheinigung und durch abstrakte Umschreibung von Art und Umfang der Ermittlungen erfolgen.

5. a) Der Antragsteller hat hierauf und auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse mit Telefaxschreiben vom 9.9.2014 erwidert. Er habe Gespräche mit Zeugen geführt, deren Wissen für die Verteidigung seiner Mandantin relevant sei und Örtlichkeiten aufgesucht, deren Inaugenscheinnahme für die weitere Verteidigung von Bedeutung sei. Eine Vorlage einer Übernachtungsbescheinigung vom 14./15.5.2014 verbiete sich, da sich aus dem Ort der Übernachtung Anhaltspunkte hinsichtlich der Art der durchgeführten Ermittlungen ergäben; eine Übernachtungsbescheinigung für den 15./16.5.2014 füge er bei.

b) Auch wenn in VV RVG Nr. 4103 eine Gebühr für Zeugenvernehmungen außer-halb der Hauptverhandlung vorgesehen sei, seien der damit verbundene Zeitaufwand und die konkrete Vorbereitung derart, dass sie einem Hauptverhandlungstag durchaus vergleichbar seien. Das gelte umso mehr als die Vernehmungen weit entfernt von seinem Kanzleisitz stattgefunden hätten und er deshalb keine Möglichkeit gehabt hätte, andere Mandate zu bearbeiten. Gerade weil der Arbeitsaufwand der eigenen Ermittlungen über reguläre Gebühren nicht vergütet werden könne, sei die Bewilligung einer Pauschvergütung erforderlich.

6. Der Hauptverhandlungstermin vom 27.5.2014 wurde mit Telefaxschreiben vom 26.5.2014, das in der Zeit von 13:21 bis 15:42 Uhr an die Prozessbeteiligten übersandt wurde, abgesetzt. Mit Schreiben vom 6.6.2014 hat der Antragsteller die für die Teilnahme G an der Hauptverhandlung in der Zeit vom 6.5. bis zum 5.6.2014 angefallenen gesetzlichen Gebühren abgerechnet; er hat dabei auch für den abgesetzten Termin am 27.5.2014 eine Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 4121 in Höhe von 434,00 € in Ansatz gebracht.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die angefallenen gesetzlichen Gebühren mit Festsetzungsbeschluss vom 27.6.2014 festgesetzt; die beantragte Gebühr für den abgesetzten Termin vom 27.5.2014 hat sie nicht bewilligt, da der Termin rechtzeitig abgesetzt worden sei.

Mit Beschluss vom 4.8.2014, 6 St (k) 22/14, hat der Senat die Erinnerung des Antragstellers als unbegründet verworfen, da eine Gebühr nach VV RVG 4121 i.V.m. Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG nicht angefallen sei. Der Antragsteller sei am 27.5.2014 nicht zu einem anberaumten Termin mit dem Ziel der Teilnahme im Gericht erschienen. Selbst wenn er im Gericht erschienen wäre, wäre die Terminsgebühr nicht angefallen, da ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass der Termin rechtzeitig abgesetzt worden war.

In dem vorliegenden Verfahren, 6 St (k) 24/14, hat der Senat dem Antragsteller auf Antrag vom 13.7.2014 für die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Zeit vom 6.5. bis zum 5.6.2014 mit Beschluss vom 8.9.2014 einen Vorschuss auf die zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von 18.974,00 € bewilligt. Den Termin vom 27.5.2014 wurde dabei nicht in Ansatz gebracht.

Mit Telefaxschreiben vom 9.9.2014 begründete der Antragsteller seinen Antrag vom 13.7.2014 hinsichtlich des abgelehnten Hauptverhandlungstermins vom 27.5.2014 dahingehend, es sei für ihn unzumutbar, für einen Tag, an dem er mit Ausnahme eines Haftbesuchs bei seiner Mandantin auf Grund seiner Kanzleiabwesenheit in anderen Mandaten keine anwaltliche Tätigkeit entfalten konnte, überhaupt keine Vergütung zu erhalten.

II.
Die Anträge haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Im Übrigen waren sie und die gegen den Beschluss des Senats vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen.

1. Dem Antragsteller wird für die Teilnahme an der gerichtlichen Vernehmung der Zeugin Pppp. am 16.5.2014 und die staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Zeugen Pppp. und Pppp. am 24. und 25.5.2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein Vorschuss auf die zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von einmalig 312,50 bewilligt (§ 51 Abs. 1 Satz und 5 RVG, VV RVG Nrn. 4102 Ziff. 1 und 2, 4103).

a) Die Gebühr nach VV RVG Nrn. 4102 Ziff. 1 und 2, 4103 erfassen die Teilnahme an richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung und die dazugehörende Vorbereitung (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. [2013], VV 4102, 4103 Rdn. 3). Die Gebühr für einen beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt beträgt unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach VV RVG 4103 137,00 €; die Wahlverteidigerhöchstgebühr beläuft sich auf 312,50 €. Die Gebühr entsteht in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.

Durch die Einführung des Gebührentatbestandes VV RVG Nrn. 4102, 4103 sollte zwar eine bestimmte, im Einzelnen näher aufgezählte anwaltliche Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung neu vergütet werden, der Gesetzgeber hat aber durch den Umstand, dass die Gebühr lediglich für die Teilnahme an bis zu drei Terminen einmal anfällt, durch das Fehlen von Längenzuschlägen und durch die Höhe der Vergütung von 137,00 eine deutliche Abstufung zu der Vergütung der Teilnahme an der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht (VV RVG Nrn. 4118 ff.) vorgenommen. Diese Wertung ist bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen.

Die Einführung des Gebührentatbestandes VV RVG Nrn. 4102, 4103 hat auch Auswirkungen auf die Bewilligung einer Pauschvergütung. Die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung war bis zur Einführung dieses Gebühren-tatbestandes ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung des „besonderen Umfangs" des Verfahrens. Nach Neueinführung des Gebührentatbestandes der VV RVG Nrn. 4102 und 4103 wird der durch die Teilnahme an diesen Terminen entstandene Zeitaufwand bei der Bewilligung einer Pauschvergütung häufig nicht mehr herangezogen werden können (BT-Drucks 15/1971 S. 223).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Antragsteller für die Teilnahme an den Vernehmungen am 16.5., 24. und 25.5.2014 ein Vorschuss auf eine zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von einmalig 312,50 € zu bewilligen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 5 RVG, 1/\/ 4102, Nrn. 1 und 2, 4103).

aa) Soweit der Antragsteller den beantragten Ansatz in Höhe von 975,00 € pro Termin mit dem jeweiligen Zeitaufwand und mit der konkreten Terminsvorbereitung, die mit einem Hauptverhandlungstermin durchaus vergleichbar wären, rechtfertigen will, kann sich der Senat dieser Rechtsansicht nicht anschließen. Der Zeitaufwand für die Teilnahme an den Terminen und die konkrete Vorbereitung darauf wird bereits durch die Gebühr nach VV RVG 4102 Nrn. 1 und 2, 4103 abgegolten. Ein besonderer Zeitaufwand ergibt sich zudem weder aus der Dauer der Vernehmungen — die Vernehmung der Zeugin Pppp. dauerte nur 55 Minuten — noch ist eine zeitintensive Vorbereitung von dem Antragsteller nachvollziehbar vorgetragen worden. Die durch die Geschäftsreisen zu den Vernehmungsterminen dem Antragsteller entstandenen Mehrkosten werden durch das Tage- und Abwesenheitsgeld nach VV RVG Nr. 70005ausgeglichen, das auch als Entschädigung für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte dient (BayObLGSt 1987,39,41 mwN; Müller-Rabe: in Gerold/Schmidt, aaO, 7000 VV, Rdn. 59).

bb) Der Ansatz eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung rechtfertigt sich jedoch aus der zeitlichen Dichte der Vernehmungstermine am 16.5, 24. und 25.5.2014 und deren Einbindung in die Dichte der Hauptverhandlungstage (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2.1.2007, 2 (s) Sbd. IX-150/06, zit. nach www.burhoff.de).

cc) Unter Berücksichtigung dieser Umstände bewilligt der Senat dem Antragsteller einen Vorschuss auf eine zu erwartende Pauschvergütung für die Teilnahme an der richterlichen Vernehmung vom 16.5.2014 und den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen vom 24. und 25.5.2014 von einmalig 312,50 €. Das entspricht der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach VV RVG Nrn. 4102 Ziff. 1 und 2, 4103 und dem 2,3 Fachen der gesetzlichen Gebühr. Besondere Umstände, die einen höheren Ansatz rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

2. Dem Antragsteller wird darüber hinaus für eigene Ermittlungstätigkeit am 14.5., 15.5. und 16.5.2014 ein Vorschuss auf eine zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von einmalig 600 € bewilligt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 5 RVG, VV RVG Nrn. 4118, 419)

a) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorb. § 4 Abs. 2 VV RVG). Abgegolten wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt und Rechtszug, soweit hierfür keine gesonderten Gebühren vorgesehen sind. Erfasst und abgegolten werden damit auch eigene Ermittlungen des Verteidigers (Burhoff in: Gerold/Schmidt, aaO, Vorb. 4 VV Rdn. 14). Die Gebühr eines gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts beträgt für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht unter Berücksichtigung eines Zuschlags 322,00 €; die Höchstgebühr eines Wahl-verteidigers beläuft sich auf 725,00 € (VV RVG Nm. 4118, 4119).

b) Der Antragsteller beantragt für Gespräche mit Zeugen, deren Wissen für die Verteidigung relevant sei, und die Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten, die für die weitere Verteidigung von Bedeutung sei, einen Vorschuss auf eine zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von mindestens 1.331,00 € (975,00 € +356,00 €). Diese Ermittlungen hätten am Abend des 14.5.2014, am 15.5.2014 ganztägig und am 16.5.2014 nach der Vernehmung der Zeugin Pppp. bis in den späten Nachmittag stattgefunden.

c) Der Antragsteller ist der Ansicht, gerade weil dieser Arbeitsaufwand nicht über reguläre Gebühren vergütet werden könne, sei die Bewilligung einer Pauschvergütung erforderlich.

Der Senat kann sich dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Eine Pauschvergütung oder ein Vorschuss auf eine Pauschvergütung kann nur unter den Voraus-setzungen des § 51 Abs. 1 RVG bewilligt werden, „wenn die in den Teilen 4 bis 8 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren" nicht zumutbar sind. Es ist nicht Sinn und Zweck einer Pauschvergütung eigene Gebührentatbestände zu generieren. Abgesehen davon wird die eigene Ermittlungstätigkeit des Antragstellers grundsätzlich durch die jeweilige Verfahrensgebühr abgegolten.

d) Die zeitliche Dichte der Ermittlungen des Antragstellers sowie die Anlehnung an die gerichtliche Einvernahme einer Zeugin am 16.5.2014 und der nahe zeitliche Zusammenhang mit den staatsanwaltlichen Vernehmungen am 24. und 25.4.2014, jeweils eingebunden in die Dichte der Hauptverhandlungstage, recht-fertigt aber auch hier die Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung.

Die Höhe des Vorschusses hat der Senat unter Berücksichtigung der zeitlichen Inanspruchnahme des Antragsteller durch seine Ermittlungen — soweit er diese vorgetragen hat — auf 600,00 € festgelegt. Das entspricht dem 1,9 Fachen der gesetzlichen Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht und etwas mehr als dem 0,8 Fachen der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers.

3. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, ist jedenfalls unbegründet.

a) Der Senat hat die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.6.2014, mit der dieser die für den abgesetzten Hauptverhandlungstag vom 27.5.2014 in Ansatz gebrachte gesetzliche Terminsgebühr abgelehnt hatte, als unbegründet verworfen. Auf den dem Antragsteller bekannten Beschluss des Senats vom 4.9.2014, 6 St (k) 22/14, wird Bezug genommen.

Mit Senatsbeschluss vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, hat der Senat die Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung für den abgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 27.5.2014 abgelehnt.

Der Antragsteller meint mit Telefaxschreiben vom 9,9.2014, das als Gegenvorstellung gegen des Senatsbeschluss vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, auszulegen ist, es sei ihm nicht zuzumuten, diesen Tag, an dem er abgesehen von einem Haftbesuch bei seiner Mandantin wegen Kanzleiabwesenheit anwaltlich nicht habe tätig werden können, nicht vergütet zu bekommen. Die Bewilligung einer Pauschvergütung setze das Entstehen einer regulären Terminsgebühr nicht voraus.

b) Dem Antragsteller kann für den abgesetzten Hauptverhandlungstermin am 27.5.2014 ein Vorschuss auf eine zu erwartende Pauschvergütung nicht bewilligt werden, da bereits eine gesetzliche Terminsgebühr, wie der Senat in seinem Beschluss vom 4.8.2014, 6 St (k) 22/14, ausgeführt hat, nicht angefallen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein derartiger Vorschuss bewilligt werden kann, ergeben sich aus § 51 Abs. 1 RVG. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG kann eine Pauschvergütung bewilligt werden, wenn die „in den Teilen 4 bis 8 des Vergütungsverzeichnisse bestimmten Gebühren" nicht zumutbar sind. § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG legt fest, dass „die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zu bezeichnen sind, an deren Stelle die Pauschvergütung tritt", wenn sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt. Die Bewilligung einer Pauschvergütung bzw. eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung setzt damit den Anfall einer gesetzlichen Gebühr voraus, deren Höhe aber unzumutbar ist. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) und nicht aus allgemeinen Überlegungen.

Auf die Frage, ob der kanzleiabwesende Antragsteller am 27.5.2014 anwaltliche Geschäfte mit den modernen Mitteln der Telekommunikation betreiben konnte, kommt es damit nicht mehr an.

c) Der Senat hat erwogen, die allgemeine gerichtliche Verfahrensgebühr VV RVG Nrn. 4118, 419 geringfügig zu erhöhen, da der Antragsteller an dem Tag des abgesetzten Termins vom 27.5.2014 seine Mandantin in der JVA Stadelheim besucht hat. Eine derartige Erhöhung im Wege der Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung ist jedoch nicht möglich, da der Besuch eines inhaftierten Mandanten zu den originären Aufgaben eines Pflichtverteidigers rechnet, der durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten wird, und ein besondere Aufwand insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich ist.


Einsender: RA W. Heer, Köln

Anmerkung:


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