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Entscheidungen

StPO

Strafbefehl, Übersetzung, Wirksamkeit, Zustellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart Beschl. v. 12.05.2014, 7 Qs 18/14

Leitsatz: § 37 Abs. 3 StPO ist im Strafbefehlsverfahren analog anzuwenden. Daher ist dem Angeklagten der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Falle beginnt nach § 37 Abs. 3 StPO die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam. Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs.


In pp.
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls und der Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache an das Amtsgericht Nürtingen zurückgegeben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Ausweislich der Ermittlungsakte wurde der nicht der deutschen Sprache mächtige Angeklagte am 02.05.2013 gegen 21.30 Uhr am Flughafen Stuttgart einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle unterzogen und sodann von der Bundespolizei als Beschuldigter vernommen. Dabei unterschrieb der Angeklagte ein Dokument, in dem unter der Überschrift „Benennung einer/eines Zustellungsbevollmächtigten“ Justizoberinspektor …, …, als Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. In dem Dokument heißt es u.a., der Angeklagte verlangt, dass einem gerichtlichen Strafbefehl eine Übersetzung in seiner Hauptsprache beigefügt wird. Danach wurde der Angeklagte entlassen.

Unter dem 14.08.2013 erließ das Amtsgericht Nürtingen gegen den Angeklagten in dieser Sache Strafbefehl. Dieser wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem benannten Zustellungsbevollmächtigten am selben Tage (in deutscher Sprache) zugestellt.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 (am selben Tage beim Amtsgericht Nürtingen eingegangen) wurde die Vertretung des Beschwerdeführers durch die Wahlverteidigerin angezeigt und „Einspruch/Berufung“ gegen den Strafbefehl eingelegt. Sogleich wurde Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014 wurde der Einspruch des Angeklagten vom 04.12.2013 gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.08.2014 als unzulässig und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom selben Tage als unbegründet verworfen. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014 wurde ausweislich der Akte dem Zustellungsbevollmächtigten am 14.03.2014, der Wahlverteidigerin am 19.03.2014 zugestellt.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom 26.03.2014 (Eingang beim Amtsgericht am selben Tage) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014.
II.
1) Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

a) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gegen den den Einspruch als unzulässig verwerfenden Beschluss ist sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) statthaft (§ 411 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde ist nicht verfristet, die Wochenfrist wurde jedenfalls gewahrt (§§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO, §§ 37 Abs. 2, 43 Abs. 1 StPO).

b) Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Das Schreiben der Wahlverteidigerin des Angeklagten vom 04.12.2013 ist als Einspruch gegen den Strafbefehl auszulegen (§ 300 StPO). Der Einspruch ist zulässig. Er ist nicht verspätet eingelegt und war daher nicht nach § 411 Abs. 1 S. 1 HS. 1 StPO zu verwerfen.

aa) Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO). Der Strafbefehl ist an den Angeklagten, für ihn an den Verteidiger oder an den Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 StPO förmlich zuzustellen (Meyer-Goßner, in: ders./Schmitt, StPO, 57. Aufl. (2014), § 409 Rn. 16; Weßlau, in: SK/StPO, Bd. 8, 4. Aufl. (2013), § 409 Rn. 26). Zustellung ist der in gesetzlicher Form (§§ 37 - 41 StPO) zu bewirkende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird (BGH, Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 1/76 = NJW 1978, 1858 (1858); Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 57. Aufl. (2014), § 35 Rn. 10 je m.w.N.).

(1) Gemäß § 37 Abs. 3 StPO ist einem Prozessbeteiligten das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Falle beginnt nach § 37 Abs. 3 StPO die Rechtsmittelfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam (BT-Drs. 17/12578, S. 14; Ziegler, in: KMR, StPO, 69. EL (10/2013), § 37 Rn. 59; zum Letzteren zudem Weßlau, in: SK/StPO, Bd. 1, 4. Aufl. (2014), § 37 Rn. 46; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 12. Bd.: Nachtrag, 26. Aufl. (2014), § 37 Rn. 14). Nach § 187 Abs. 2 S. 1 GVG ist zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen erforderlich.

(2) § 37 Abs. 3 StPO ist (mit den genannten Konsequenzen) entsprechend auf den Strafbefehl anzuwenden (Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 12. Bd.: Nachtrag, 26. Aufl. (2014), § 37 Rn. 4 hält dies für „zumindest fraglich“).

Stellt § 187 Abs. 2 S. 1 GVG noch explizit auf Strafbefehle ab, bezieht sich der Wortlaut des (zwar auf § 187 Abs. 1 und 2 GVG verweisenden) § 37 Abs. 3 StPO einzig auf die Übersetzung des Urteils. Infolge dessen könnte § 37 Abs. 3 StPO auf Urteile beschränkt sein (dazu - durchaus krit. - Weßlau, in: SK/StPO, Bd. 1, 4. Aufl. (2014), § 37 Rn. 46, § 35 Rn. 23) und auch der Normzusammenhang mit § 187 Abs. 2 S. 1 GVG gegen die Anwendbarkeit von § 37 Abs. 3 StPO im Strafbefehlsverfahren streiten (dazu Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 12. Bd.: Nachtrag, 26. Aufl. (2014), § 37 Rn. 4). Die Kammer ist gegenteiliger Ansicht:

Es ist zunächst davon auszugehen, dass mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache nicht zu einer Verkürzung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien führen dürfen (BVerfG, Beschl. v. 07.04.1976 - 2 BvR 728/75 = NJW 1976, 1021 (1021); vgl. schon BVerfG, Beschl. v. 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74 = NJW 1975, 1597 (1597)). Dies gebietet bereits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und das Verbot der Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer Sprache gemäß Art. 3 Abs. 3 GG (OLG München, Beschl. v. 18.11.2013 - 4 StRR 120/13 m.N. - juris, Rn. 11).

§ 37 Abs. 3 StPO dient der Umsetzung des Art. 3 RL 2010/64/EU (BT-Drs. 17/12578, S. 14). Und er soll die Neuregelung zur Urteilsübersetzung in § 187 Abs. 1 und 2 GVG in die Systematik von Urteilszustellung und Rechtsmittellauf einpassen (BT-Drs. 17/12578, S. 14). Auch § 187 Abs. 2 GVG dient der Umsetzung von Art. 3 RL 2010/64/EU (BT-Drs. 17/12578, S. 10). Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2010/64/EU haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, „dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.“ Gemäß Art. 3 Abs. 2 RL 2010/64/EUgehören zu den „wesentlichen Unterlagen […] jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.“

Sinn und Zweck der Neuregelung des § 37 Abs. 3 StPO ist, im Falle eines nicht (hinreichend) der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten zur Sicherung eines fairen Verfahrens die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der schriftlichen Übersetzung in Gang zu setzen, weshalb eine Zustellung ohne Übersetzung unwirksam ist (BT-Drs. 17/12578, S. 14). Auch ein Strafbefehl ist anerkanntermaßen bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten mit einer (schriftlichen) Übersetzung des Strafbefehls und der Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (vgl. Temming, in: BeckOK/StPO (Stand: 30.09.2013, Edition: 17), § 409 Rn. 14; ferner LG Aachen, Beschl. v. 18.11.1983 - 86 Qs 31/83 = NStZ 1984, 283 (283); Weßlau, in: SK/StPO, Bd. 8, 4. Aufl. (2013), § 409 Rn. 23; Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 409 Rn. 20; vgl. zudem Greßmann, NStZ 1991, 216 (218); Nr. 181 Abs. 2 RiStBV). Die Neuregelung des § 187 Abs. 2 S. 1 GVG, auf den § 37 Abs. 3 StPO verweist, soll das Recht auf ein faires Verfahren wahren (vgl. BT-Drs. 17/12578, S. 11) und gewährleisten, dass der Angeklagte die wesentlichen Verfahrensvorgänge nachvollziehen und sich im Verfahren verständlich machen kann (OLG München, Beschl. v. 18.11.2013 - 4 StRR 120/13 m.N. - juris, Rn. 15). Auch nach ihr ist zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in der Regel die schriftliche Übersetzung von u.a. Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen erforderlich.

Sowohl gegen einen Strafbefehl als auch gegen ein nicht rechtskräftiges Urteil existieren für den Angeklagten „Verteidigungsrechte“ (die Möglichkeit, ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf einzulegen (zum Rechtsbehelf des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die grundsätzliche entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel § 410 Abs. 1 S. 2 StPO sowie Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), § 410 Rn. 1)). Speziell unter Beachtung der Eigenschaft des Strafbefehlsverfahrens als summarisches Verfahren (BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 - 1 BvR 230/51 = NJW 1954, 69 (69); Beschl. v. 07.12.1983 - 2 BvR 282/80 = NStZ 1984, 325 (325); Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 407 ff. Rn. 1) ist die Bedeutung gerade des § 411 StPO als „Garantie für die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze auch im Strafbefehlsverfahren“ zu bedenken, „verbürgt“ diese Vorschrift doch das „rechtsstaatliche Gehör des Angeklagten durch Zulassung des Einspruchs mit anschließender Hauptverhandlung (BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 - 1 BvR 230/51 = NJW 1954, 69 (69); zum Letzteren auch Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 407 ff. Rn. 3).

Ein Strafbefehl, gegen den nicht (rechtzeitig) Einspruch erhoben worden ist, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Ein unangefochtener Strafbefehl bewirkt ebenso wie ein unangefochtenes Urteil formelle und materielle Rechtskraft (Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), § 410 Rn. 15; Temming, in: BeckOK/StPO (Stand: 30.09.2013, Edition: 17), § 410 Rn. 8). Der (nicht mehr anfechtbare) Strafbefehl trifft eine endgültige Entscheidung (vgl. schon BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 - 1 BvR 230/51 = NJW 1954, 69 (69)), er ist unabänderbar, vollstreckbar und verbraucht die Strafklage (Temming, in: BeckOK/StPO (Stand: 30.09.2013, Edition: 17), § 410 Rn. 8). Eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren steht grundsätzlich der Verurteilung im ordentlichen Verfahren gleich (Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 407 ff. Rn. 4).

Existiert sowohl gegen einen Strafbefehl als auch gegen ein Urteil für den Angeklagten die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, und steht ein unangefochtener Strafbefehl einem unangefochtenen Urteil gleich, ist auch unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 3 StPO eine Gleichstellung geboten. - Zumal Strafbefehl und Urteil je förmlich zuzustellen sind und sich § 37 Abs. 3 StPO im vierten Abschnitt der StPO innerhalb der die Zustellung (§§ 37 - 41 StPO) regelnden Vorschriften befindet. Nicht zuletzt die Eigenschaft des Strafbefehlsverfahrens als summarisches Verfahren sowie der Grundsatz des fairen Verfahrens (hierzu im hiesigen Kontext auch Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 12. Bd.: Nachtrag, 26. Aufl. (2014), § 37 Rn. 4) rechtfertigen eine Erstreckung des § 37 Abs. 3 StPO auf Strafbefehle.

(3) Vorliegend ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig. Zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte ist daher eine schriftliche Übersetzung des Strafbefehls erforderlich (§ 187 Abs. 2 S. 1 GVG). Der Angeklagte hat auf dieses Recht auch nicht verzichtet (§ 187 Abs. 3 GVG). Vielmehr hat er nach Belehrung durch die Bundespolizei ausdrücklich eine Übersetzung verlangt.

bb) In Ermangelung einer Übersetzung (§ 187 Abs. 2 S. 1 GVG) liegt analog § 37 Abs. 3 StPO keine wirksame Zustellung vor. Die Einspruchsfrist ist nicht in Gang gesetzt. Der Einspruch ist nicht verspätet eingelegt. Ein Einspruch kann schon vor der Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden (LG Frankfurt/M., Beschl. v. 28.10.2008 - 5/30 Qs 57/08, 5/30 Qs 59/08 - juris, Rn. 12; Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 410 Rn. 5). Auch im Übrigen ist der Einspruch nicht unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist mithin begründet und der angefochtene Beschluss war aufzuheben.

cc) Einzig aus Klarstellungsgründen weist die Kammer darauf hin, dass aufgrund des zulässigen Einspruchs der Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.08.2014 noch nicht rechtskräftig ist und durch das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen ist (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Zudem ist eine wirksame Zustellung des Strafbefehls zu bewirken. Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs (Ziegler, in: KMR, StPO, 69. EL (10/2013), § 37 Rn. 59). Da aus § 187 Abs. 2 S. 1 GVG zugleich die Pflicht zur Übersetzung der (sowieso zum Inhalt des Strafbefehls rechnenden, § 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StPO) Rechtsmittelbelehrung folgt (zur „grundsätzlichen“ Pflicht der Belehrung i.S.d. § 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StPO in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 57. Aufl. (2014), § 35a Rn. 9, und Greßmann, NStZ 1991, 216 (218) je m.w.N.), ist auch diese zugleich zuzustellen (für den Fall eines (Berufungs-) Urteils OLG München, Beschl. v. 18.11.2013 - 4 StRR 120/13 m.N. - juris, Rn. 14).

dd) Nach alledem kann dahin stehen, ob die „Benennung einer/eines Zustellungsbevollmächtigten“ rechtswirksam war (nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 171 ZPO), oder ob ein Verstoß gegen § 132 Abs. 2 StPO (dazu etwa LG Dresden, Beschl. v. 23.01.2013 - 5 Qs 149/12 = NStZ-RR 2013, 286 (286); LG Frankfurt/M., Beschl. v. 28.10.2008 - 5/30 Qs 57/08, 5/30 Qs 59/08 - juris, Rn. 7 ff.) gegeben ist. Zudem bedarf keiner Entscheidung, ob Zustellungsbevollmächtigter nur eine außerhalb der Sphäre der (Ermittlungs-) Behörden stehende Person sein kann (so LG Berlin, Beschl. v. 03.11.2011 - 526 Qs 22/11= NStZ 2012, 334 (334) mit abl. Anm. Weiß, NStZ 2012, 305 (305 ff.); a.A. etwa LG Landshut, Beschl. v. 20.08.2013 - 6 Qs 86/13 - juris, Rn. 14 ff.). Auch bei Vorliegen einer (wirksamen) Zustellungsbevollmächtigung ist der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Denn der Bevollmächtigte tritt in Bezug auf Zustellungen an die Stelle des Beschuldigten (RG, Urt. v. 07.10.1943 - 2 D 196/43 = RGSt 77, 212 (214); OLG München, Beschl. v. 21.12.1994 - 1 Ws 784/94 - juris, Rn. 7 f.; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. (2007), § 116a Rn. 16; Greßmann, NStZ 1991, 216 (218)). Und dem Angeklagten war nach dem Ausgeführten entsprechend § 37 Abs. 3 StPO der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 StPO i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO analog.

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