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Entscheidungen

Zivilrecht

Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung, korrupt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 06.02.2014 - 3 U 1049/13

Leitsatz: 1. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96]; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff. = MMR 2008, 54 f.; Beschluss vom 28.08.2008 - 2 U 1557/07 - NJW-RR 2009, 920 ff. = MMR 2009, 434).
2. Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, deren Richtigkeit bewiesen werden kann. Sie beziehen sich auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht, gemessen werden können. Ihr Vorhandensein kann festgestellt werden. Meinungen oder Werturteile sind demgegenüber Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, durch Wertungen geprägt sind. Man kann sie teilen oder verwerfen.
3. Bei der Äußerung jemand sei korrupt handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine subjektive Meinungsäußerung, denn damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, die betreffende Person sei wegen der betreffenden Straftatbestände bereits verurteilt worden (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - 2 U 862/06).


In dem Rechtsstreit pp.
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grünewald, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Oberlandesgericht Haberkamp
am 6. Februar 2014
e i n s t i m m i g
beschlossen:


Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts T. - Einzelrichter - vom 16. Juli 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.


Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7. März 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Behauptungen in Anspruch.

Die Parteien sind Mitglieder eines Schäferhundevereins. Der Kläger war als Landesgruppenzuchtwart in diesem Verein tätig. Daneben begleitet er das Amt eines Schäferhundevereins-Richters. Im Jahr 2010 vermittelte er den Verkauf eines Schäferhunderüden mit dem Namen "Toni von der Rieser Perle" durch Herrn Hans-Jürgen Sch. als Verkäufer an Frau Josephine K. als Käuferin zum Kaufpreis von 150.000,00 € (vgl. Bl. 71 des Anlagenheftes). Dafür erhielt er von Herrn Sch. zunächst 70.000,00 €. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht T. (11 O 336/10) nahm Herr Sch. den Kläger auf Rückzahlung der Provision in Anspruch. Die dortigen Parteien einigten sich vergleichsweise auf die Rückzahlung von 35.000,00 €. In dem Kaufvertrag war eine Garantie des Herrn Sch. vereinbart bezüglich einer Platzierung des Hundes auf der Siegerschau 2010 in den vorderen Plätzen. Richter auf dieser Bundessiegerschau war der mit dem Kläger befreundete Bernd W.. Der Hund erreichte auf der Bundessiegerschau den 3. Platz.

Der in Belgien lebende Beklagte veröffentlichte auf der Internetplattform ""www.bloggen.be/hd" eine Reihe von Beiträgen, die sich unter anderem auch auf den Kläger und die vorgenannten Vorgänge beziehen. Der Kläger wird dort als korrupt und betrügerisch bezeichnet und es wird ihm vorgeworfen, unter Ausnutzung seines Ehrenamtes als Zuchtrichter des Vereins Einfluss auf die Bewertung von Hunden bei Zuchtschauen ausgeübt und eine faire Beurteilung der Hunde verhindert zu haben. Das für den Verein zuständige Verbandsgericht W. hat mit Urteil vom 23.04.2012 - W 01/11 - (Bl. 98 ff. des Anlagenheftes) gegen den Kläger eine Ämtersperre verhängt. Es sah zwar den Nachweis eines gewerbsmäßigen Hundehandels oder des vereinsschädigenden Verhaltens durch Äußerungen des Klägers in der Sitzung des Verfahrens 11 O 336/10 - LG T. als nicht erbracht an. Es nahm jedoch an, dass das Verhalten des Klägers eine Verletzung der gegenüber dem gemeinnützigen Verein bestehenden Treuepflicht, keine entgeltlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hunden wahrzunehmen, darstelle. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit klägerischem Anwaltsschreiben vom 03.08.2012 (Bl. 49 ff. des Anlagenheftes) wurde der Beklagte wegen der ehrverletzenden Äußerungen erfolglos zur Unterlassung und Beseitigung aufgefordert.

Die Parteien haben über die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gestritten, sowie darüber, ob dem Kläger wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch zusteht. Des Weiteren hat Streit darüber bestanden, ob der Beklagte zur Beseitigung der beeinträchtigenden Internetbeiträge verpflichtet ist und die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu tragen hat. Zwischen den Parteien war ferner streitig, ob - so der Beklagte - der Kläger Herrn Sch. zugesagt habe, dafür zu sorgen, dass der Hund auf Ausstellungen immer vordere Plätze erhalte und sodann zu einem äußerst lukrativen Preis verkauft werden könne.

Der Kläger hat beantragt,


I. den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

1) es zu unterlassen, ihn als "korrupt" zu bezeichnen, zu behaupten, dass er den Tatbestand des Betruges oder der Korruption erfülle und über die Internetseite www.bloggen.be/hd/ oder in anderer Form diese Behauptungen zu verbreiten und

2) die veröffentlichten Eintragungen auf der Internetplattform www.bloggen.be/hd/zu löschen, in welchen er als "korrupt" bezeichnet wird und/oder behauptet werde, er habe den Tatbestand des Betruges oder/und der Korruption erfüllt, wie geschehen

a) Laufbanner auf der Seite www.bloggen.be/hd/unter dem Bild eines Deutschen Schäferhundes mit dem Text "Ansgar K., Josephine K., Bernd W. seien nach wie vor trotz Betrug im Verein!" wie in Anlage K 1 ersichtlich;

b) Eintrag unter dem 01.01.2013 mit den Worten "Dass die Züchtergemeinschaft K. und W. für ihre Korruption um Toni von der Rieser Perle bestraft wird.", wie in Anlagenkonvolut K 9 ersichtlich;

c) Eintrag unter dem 18.12.2012 mit den Worten". ..Er hat einfach seinen Züchtergemeinschaftsfreund Bernd W. - der den Hundekot von Pacco und Ankaa und Marco kratzt - benutzt, es war schon ein Jahr im Voraus klar, wer da in Nürnberg richten soll!)...", wie in Anlagenkonvolut K 9 ersichtlich;

d) Eintrag unter dem 14.12.2012 mit dem Titel "Siegerschau 2013 - NEWSFLASH" mit dem Text "Nach wie vor im Verein obwohl überführt (wegen Sozialbetrugs, Steuerhinterziehung, Verstöße gegen Richterordnung, RVO und Vereinssatzungen (kommerzielle Hundehandel) etc., etc.) sind: ... Ansgar K./Bernd W....", wie in Anlagenkonvolut K 9 ersichtlich;

e) Eintrag unter dem 12.12.2012 mit dem Titel "Richterehrenrat muss tagen" mit dem Text "Dem Ansgar K. muss man noch berechten, genauso wie dem Freund aus seiner Züchtergemeinschaft "vom L .... Letzterer dürfte einer der ominösen 32 sein! Und weil K. hat festhalten, ja hat protokollieren lassen, dass 32 Richter sich genauso wie er an großen Provisionen im Hundegeschäft haben beteiligen lassen, müsste er vor dem RER nun auch alle Namen nennen." wie in Anlagenkonvolut K 9 ersichtlich;

f) Eintrag unter dem 27.11.2012 mit dem Text "K. hat gemeint, 32 Richter sind genauso korrupt wie er und kassieren groß ab." wie in Anlagenkonvolut K 9 ersichtlich;

g) Eintrag unter dem 16.11.2012 betreffend den Kläger in der weiteren Anlage http://gsd-legends.eu/AktenzeichenXYUngeloest.pdf, in welcher der Kläger mit Bild gekennzeichnet und behauptet werde "Hat sich der Bereicherung schuldig gemacht - Platzierungen für die Siegerschau schriftlich im Voraus vereinbart (Korruption)... Mehr als 2 Jahre nach der Korruption im Fall Toni von der Rieser Perle ist er noch immer Mitglied im Verein!" wie in Anlagenkonvolut K 9 ersichtlich;

h) Eintrag unter dem 11.11.2012 betreffend der Äußerungen "Mehr als 2 Jahre nach dem Betrug mit der im Voraus verkauften und bezahlten Siegerschauplatzierung mit Toni von der Rieser Perle sind alle beteiligten Hundehändler nach wie vor Mitglied im Verein (Meyer, K., W., K., Sch.) ... Ansgar K. (Landesgruppenzuchtwart und SV-Richter) hat im Schosse eines gemeinnützigen Vereins, zusammen mit einer im Verein unzulässigen Hundehändlerin (Josephine K.), den schändlichsten Kaufvertrag überhaupt aufgesetzt, und einen Hund (Toni von der Rieser Perle) den er zunächst gepromotet hat für 150.000 Euro nach China verkauft, nachdem der Wert durch eine vereinbarte erhöhte Platzierung bei der künftigen Siegerschau/die künftige Weltmeisterschaft hochgepuscht wurde. Es wurde einen Platz unter den ersten drei schriftlich und im Voraus zugesichert und zur absoluten Bedingung und Bestand des Kaufvertrages gemacht (später durch Freund und Richter Bernd W. auch zugeteilt), einen minderwertigen Platz 4 oder 5 würde sogar zu einer Preisminderung, also eine Preisermäßigung von 20.000 Euro führen. Wenn das nicht ausreicht um jemand/alle Beteiligten den Verein zu verweisen, dann bin ich euh... bekloppt! Bei dieser Transaktion hat Herr K. für einen Betrag von 70.000 Euro eigenhändig quittiert, weil das Geschäft angeblich und laut eigener Aussage (vor Gericht!) ohne ihm und seine "exzellenten Kontakte" nie zustande gekommen wäre, und er hat das Geld in einer Sporttasche abgeführt. Auch wenn später eine Rückgabe eines Teils der Summe stattgefunden hat, so änderte das nichts an den Tatsachen, die widerliche, ja verbrecherische Vereinbarung und die auf korrupte Art und Weise ausgemachten Siegerschau-Platzierungen. Die Schuld des Herrn K. steht absolut fest und wir haben diese Schuld mit den dafür notwendigen Unterlagen einwandfrei bewiesen. Er hat alle Kollegen-Richter, Kollegen-Zuchtwarte, Kollegen-Züchter und Kollegen-SV-Mitglieder, und nicht zuletzt alle andere Teilnehmer an der Siegerschau betrogen. Darauf steht nur eine Strafe: den direkten Vereinsverweis auf Lebenszeit. Herr K. kann heute gerne eine "Unschuldsvermutung" ansprechen lassen, er war aber ganz und gar nicht unschuldig. Seine Schuld steht auch nach allen ablenkenden Ausführungen der Anwälte eindeutig fest. Der Geist aller Vereinsverordnungen verbietet alle diese von Herrn K. und Kollegen ausgeübten Praktiken. Deshalb kann es nur eine einzelne Lösung geben: Vereinsverweis auf Lebenszeit, für alle Beteiligten in der Sache Toni von der Rieser Perle. Es sollen sich nur alle Vorstandsmitglieder, alle Rechtsabteilungsfunktionäre samt ihren Verbandsgerichtsmitgliedern und alle Richterehrenratsmitgliedem zusammensetzen und gemeinsam das in die Wege leiten was geschehen muss. Einfache und klare Sache! Man braucht dafür keine auswärtigen Gerichtsstreitigkeiten. Die Antwort auf Betrug muss im SV einstimmig "NEIN!" sein, und wenn der Bundeszuchtwart als einziger durch Enthaltung der Stimme zu seinem Wasserträger hält, so kann das für einen demokratischen Verein keine Hürde sein."

Lesen Sie bitte erneut die gesamte Dokumentation und urteilen Sie bitte selber: die Geschichte um Toni von der Rieser Perle: http: // gsd - legends.eu/Varia/TonivonderRieserPerle.pdf und die gesammelten Beweisstücke: http:// gsd-legends.eu/Varia/Dokumentation-Fall-Toni.pdf. Lesen Sie auch die Ergänzungen hier: http://gsd-legends.eu/Varia/Addendum-Toni-Ostern2011.pdf wie in Anlagenkonvolut K 9 ersichtlich;

i) Eintrag unter dem 15.07.2012 mit dem Text "Der Vermittler, Ansgar K., SV-RICHTER!!, der 70.000 Euro für dieses "Geschäft" in die Taschen gesteckt hat und sich rühmt wegen der Tatsache, dass der Verkäufer nur dank sei seine "exzellenten Kontakte" (= seine Korruption!) zustande kommen konnte, dies kann als Geständnis betrachtet werden." wie in Anlage K 2 ersichtlich;

j) gesamten Eintrag unter dem 06.06.2012 mit dem Titel "Ukraine GSD-owners invite most corrupt SV-judge K.!" sowie den gesamten Eintrag "Portugal invites most corrupt judges to its Sieger Show!" sowie den gesamten Eintrag "Korruption im SV nicht aufzuhalten!" samt Beilage wie in Anlage K 3 ersichtlich.

k) gesamten Eintrag unter dem 13.05.2012 mit dem Titel "Ansgar K. versus SV -Die Essenz wurde vergessen!" wie in Anlage K 5 ersichtlich samt Beilage wie in Anlage K 6 ersichtlich;

h) Eintrag http://gsd-legends.eu/Varia/TonivonderRieserPerle.pdf. im Eintrag http /gsd-legends.eu/V aria/Dokumentation-Fall-Toni.pdf und im Eintrag http://gsd-Iegends.eu/Varia/Addendum-Toni-Ostern2011.pdf.

II. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,


die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als "Betrüger" zu bezeichnen bzw. zu behaupten, der Kläger habe den Tatbestand des Betruges erfüllt sowie über die Internetseite" www.bloggen.be/hd/" oder in anderer Form diese Behauptung zu verbreiten. Es hat den Beklagten weiter verurteilt, die veröffentlichten Eintragungen auf der Internetplattform "www.bloggen.be/hd", in welchen der Kläger als "Betrüger" bezeichnet und/oder behauptet werde, der Kläger habe den Tatbestand des Betruges erfüllt, zu löschen. Der Beklagte ist schließlich verurteilt worden, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert von 2.750 € statt 5.500 € in Höhe von 361,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Das Landgericht hat die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit bejaht. Dem Kläger stehe wegen der Behauptung, er sei ein Betrüger, wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. Für seine Behauptung, der Kläger habe auf den mit ihm befreundeten Zuchtrichter Bernd W. Einfluss genommen, damit dieser den Hund "Toni von der Rieser Perle" bei der Siegerschau 2010 auf vorderen Plätzen bewerte, sei der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungs- und Beweislast sei er nicht nachgekommen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Kläger zuvor Herrn Sch. eine entsprechende Einflussnahme auf die richterliche Bewertung bei der Siegerschau zugesagt habe und die Einflussnahme auch tatsächlich erfolgt sei. Für seine streitige Behauptung, der Kläger habe gegenüber Herrn Sch. seinerzeit geäußert, er, der Kläger, sei aufgrund seiner exzellenten Kontakte in der Lage dafür zu sorgen, dass der Hund auf Ausstellungen vordere Plätze belege und zu einem lukrativen Preis verkauft werden könne und ohne seine Hilfe sei der Hund "schaumäßig" tot, habe der Beklagte erstmals in einem vor dem Tag der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 30.05.2013 Beweis durch Zeugnis der Andrea Sch. angeboten. Es sei zum einen nicht verständlich, warum dies nicht schon früher erfolgt sei, zum anderen fehle es an einer ladungsfähigen Anschrift der Zeugin. Jedenfalls sei die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung nicht geeignet den Beweis für ein betrügerisches Verhalten des Klägers zu erbringen. Es sei nicht ersichtlich, dass und wieso die vom Kläger angeblich zugesagte Hilfe gerade darin habe bestehen sollen, dass er auf seinen Freund und Kollegen Werber Einfluss ausübe, bei der Siegerschau 2010 in bestimmter Weise zu richten. Diese Erklärung könne auch so verstanden werden, dass der Hund aufgrund der exzellenten Kontakte des Klägers zu Hundetrainern oder Tierärzten etc. und den damit verbundenen bestmöglichen Vorbereitungen und des sehr guten Trainingszustandes auf Ausstellungen vordere Plätze belege.

Der Kläger könne dagegen von dem Beklagten nicht verlangen, dass dieser das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Vermittlung des Hundes "Toni von der Rieser Perle" an Frau K. nicht als korrupt bezeichne. Es handele sich hierbei um eine Wertung und eine noch zulässige Meinungsäußerung. Die Äußerung des Beklagten, das Verhalten des ehrenamtlich tätigen Klägers, sich für die Vermittlung des Hundes eines Provision zusagen und zahlen zu lassen, dürfe nicht gleichgesetzt werden mit der Äußerung, der Kläger habe Straftatbestände im Zusammenhang mit Vorteilsannahme und Bestechlichkeit verletzt. Die Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit fordere vielmehr, den Begriff der Korruption in einem weiteren Sinne zu verstehen und nicht mit dem engeren juristischen Begriff gleichzusetzen. Das Verbandsgericht West habe in seinem Urteil vom 23.04.2012 - W 01/11 - herausgearbeitet, dass der Kläger mit der Vermittlung des Hundes seiner gegenüber dem Verein für Deutsche Schäferhunde e.V. übernommenen Verpflichtung, keine entgeltlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hunden wahrzunehmen, zwecks Erlangung eigener finanzieller Vorteile zuwidergehandelt und dadurch seine Vertrauensstellung missbraucht habe. Wenn dieses Verhalten eines Zuchtrichters als korrupt bewertet werde, sei dies nicht verboten. Der Kläger müsse hinnehmen, dass sein Verhalten im Verein und in der Öffentlichkeit zur Sprache gebracht, diskutiert und kritisch bewertet werde.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, weiter. Er ist der Ansicht, bei den Äußerungen des Beklagten, in welchen er als korrupt bezeichnet werde, handele es sich um Tatsachenbehauptungen und nicht um Wertungen bzw. Meinungsäußerungen. Die Auslegung des Begriffs "korrupt" durch das Landgericht sei fehlerhaft.

Der Beklagte beantragt,


die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen und nimmt Bezug auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.

II.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO angenommen (vgl. hierzu OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.03.2010 - 2 U 816/09 - IPRspr 2010, Nr 190, 477-478 = NJW-RR 2010, 1004 [OLG Koblenz 01.03.2010 - 2 U 816/09]). Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

Soweit das Landgericht dem Kläger einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei ein Betrüger, zuerkannt hat, weil diese Behauptung ihn in seiner Ehre und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise beeinträchtigte, ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsangriffs. Es kann deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden.

Soweit der Kläger begehrt, dass der Beklagte es unterlasse, das klägerische Verhalten als "korrupt" zu bezeichnen, hat das Landgericht diese Äußerung zu Recht nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil und noch zulässige Meinungsäußerung gewürdigt.

Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, deren Richtigkeit bewiesen werden kann. Sie beziehen sich auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht, gemessen werden können. Ihr Vorhandensein kann festgestellt werden. Meinungen oder Werturteile sind demgegenüber Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, durch Wertungen geprägt sind. Man kann sie teilen oder verwerfen (statt aller: Rixecker, in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Anhang zu § 12, Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rdn. 143 m.z.w.N.).

Danach handelt es sich entgegen der Auffassung der Berufung (BB 5, GA 141) bei der Äußerung des Beklagten, der Kläger sei korrupt, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine subjektive Meinungsäußerung. Denn der Beklagte will damit erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, der Kläger sei wegen vorstehend genannter Straftatbestände bereits verurteilt worden (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - 2 U 862/06 -, [...] Rn. 15).

Ein auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist. Dabei schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Person in ihrem Wirkungs- und Ausstrahlungskreis. Der sachliche Schutzbereich lässt sich angesichts seiner generalklauselartigen Weite nicht abschließend umschreiben, weshalb die Rechtsprechung diverse Fallgruppen entwickelt hat. So kommt eine Verletzung in Betracht, wenn Personen diskriminiert, herabgewürdigt oder entstellt werden oder private Informationen weitergegeben werden (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 110 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Liegt ein Eingriff vor, ist dessen Rechtswidrigkeit durch eine umfassende Abwägung der im konkreten Einzelfall betroffenen Güter und Interessen des Betroffenen, des Schädigers und der Öffentlichkeit festzustellen.

Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96]; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff. = MMR 2008, 54 f.; Beschluss vom 28.08.2008 - 2 U 1557/07 - NJW-RR 2009, 920 ff. = MMR 2009, 434).

Bei der Abwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 - NJW 1991, 95 f.). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich. Unzulässig sind aber Werturteile, die in eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähkritik übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272; BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 -; BGH; Urteil vom 10.11.1994 - I ZR 216/92 - NJW-RR 1995, 301; Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 - NJW 2000, 1036, 1038; Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279, 283; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff., Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 16.12.2013 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 30.01.2014 - 3 U 1287/13).

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass Korruption im juristischenSinn den Missbraucheiner Vertrauensstellungin einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen betrifft, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Korruption bezeichnet allgemein die Straftatbestände der Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahmeund Vorteilsgewährung. Die Korrumpierung hingegen beschreibt die Tätigkeit, eine korrupte Person oder Organisation zu bestechen.

Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die Äußerung des Beklagten im Zusammenhang mit der Vermittlung des Hundes, der Kläger sei korrupt nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht zwingend dahin zu verstehen sei, der Kläger habe die Straftatbestände der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit oder Bestechung im Sinne der §§ 331 ff. StGB verletzt. Mit dem Landgericht ist zu würdigen, dass das Verbandsgericht West in seinem Urteil vom 23.04.2012 (vgl. S. 7, Bl. 104 Anlagenheft) ausgeführt hat, dass der Kläger mit der Vermittlung des Hundes seiner gegenüber dem SV übernommenen Verpflichtung, keine entgeltlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hunden wahrzunehmen, zwecks Erlangung eigener finanzieller Vorteile zuwidergehandelt und dadurch seine Vertrauensstellung missbraucht habe. Die Äußerung des Beklagten, dieses Verhalten eines Zuchtrichters als korrupt zu bezeichnen, stellt sich in diesem Zusammenhang noch als Ausdruck zulässiger Meinungsäußerungsfreiheit dar und überschreitet nicht schon die Grenze in die unzulässige Schmähkritik (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 - Soldaten sind Mörder -BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303 ff. [BVerfG 10.10.1995 - 1 BvR 102/92]; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, aaO; [...] Rn. 16).

Der Hinweis der Berufung (BB 10, GA 146), dass das Urteil des Verbandsgerichts noch nicht rechtskräftig sei, ist unerheblich. Denn es kommt nur darauf an, ob der Beklagte dieses Urteil zum Anlass genommen hat, das Verhalten des Klägers kritisch zu hinterfragen.

Der Beklagte weist in seiner Berufungserwiderung mit Recht darauf hin, dass der Kläger nachweislich als Zuchtrichter und Ehrenamtsinhaber des vorbezeichneten Vereins für die Vermittlung des Hundes zunächst 70.000,00 € verlangt habe, wobei aufgrund des Vergleichs mit dem Verkäufer ein Betrag von 35.000,00 € an diesen zurückerstattet worden sei. Die Äußerungen des Beklagten sind in diesem Zusammenhang zu sehen und setzen sich kritisch mit dem Verhalten des Klägers auseinander, ohne den Bereich einer zulässigen Meinungsäußerungsfreiheit zu überschreiten. Diese dienten nicht gezielt der Diffamierung des Klägers und stellen keine unzulässige Schmähkritik dar.

Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe am 28.08.2013 seinen Blogeintrag geändert und verbreite weiterhin unwahre und ehrverletzende Äußerungen über ihn, den Kläger, sind diese nicht Gegenstand des Berufungsantrags.

Im Übrigen weist der Beklagte (unbestritten) darauf hin, dass er, wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sämtliche den Kläger betreffenden Beiträge auf seinem Blog seit dem 18.03.2013 gelöscht habe, so dass es zudem an einem Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger gestellten Anträge fehlen dürfte.

Der Angriff der Berufung gegen die Kürzung des Erstattungsanspruchs bezüglich der ihm außergerichtlich entstandenen Kosten verfängt nicht. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.500,00 € festzusetzen.

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Anmerkung:


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