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Entscheidungen

Gebühren

Streitwert, Strafvollzugssachen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 14.02.2014 – 2 Ws 27/14 Vollz

Leitsatz: 1. Bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 in Verb. mit § 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen.
2. Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, muss aber so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaft-lich vertretbar erscheint.
3. Die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussichtlich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2.000 Euro rechtfertigen.


In der Strafvollzugssache
wegen Rückverlegung in den offenen Vollzug
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 14. Februar 2014 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. wird die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juli 2013 vorge-nommene Streitwertbestimmung dahin geändert, dass der Streitwert auf 2.000 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 337,24 Euro.



G r ü n d e :

Der Gefangene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin. Das Strafende ist auf den 7. September 2017 notiert. Im Februar 2013 wurde der Gefangene vom offenen in den geschlossenen Vollzug verlegt und seine Zulassung zum offenen Vollzug durch Bescheid des Leiters der Justizvollzugs-anstalt des Offenen Vollzuges Berlin widerrufen. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013, eingegangen am folgenden Tag, beantragte der Beschwerdeführer als Verfah-rensbevollmächtigter des Gefangenen die gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) gegen die Verlegung. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat durch Beschluss vom 19. Juli 2013 den genannten Bescheid aufgehoben und die Rückverlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug angeordnet. Es hat ferner der Landeskasse Berlin die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen auferlegt und den Streitwert auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gegen diese Streitwertbestimmung richtet sich die vom Verfahrensbevollmächtigten erhobene Beschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf einen Betrag „weit über“ 5.000 Euro erstrebt. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel erzielt einen Teilerfolg.

1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist als „isolierte“ Streitwertbeschwerde – unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 – juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 – 2 Ws 455/08 Vollz –) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3
Satz 2 GKG). Der Verfahrensbevollmächtigte ist aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, da er durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Senat a.a.O.).

b) Das Rechtsmittel erreicht den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Be-schwerdewert. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem ange-fochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Un-terschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwer-ten errechnet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2008 – 2 Ws 455/08 Vollz –).

Der Beschwerdeführer hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Die Beschwerdebegründung lässt jedoch darauf schließen, dass der Be-schwerdeführer eine streitwertabhängige Gebührenfestsetzung nach Nr. 3100 VV RVG begehrt, der seinem Antrag zufolge ein Wert von „weit über“ 5000 Euro zugrun-degelegt werden sollte. Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. LAG Bremen NZA 2004, 1179; Senat a.a.O.).

Der erforderliche Beschwerdewert wird erreicht. Bereits bei einem Streitwert von 5000 Euro – der nach dem Antrag des Beschwerdeführers noch überschritten wer-den sollte – fielen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, § 13 Abs. 1 RVG in Höhe von 393,90 Euro und eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG an. Die Differenz zwischen dem sich hieraus errechnenden Gesamtbetrag von 492,54 Euro und dem sich auf der Grundlage des festgesetzten Streitwertes er-gebenden, bereits festgesetzten und an den Beschwerdeführer ausgezahlten Betrag von 155,30 Euro beträgt 337,24 Euro und übersteigt daher die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro.

2. Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

a) Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 in Verb. mit § 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 62). Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 – juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 – 2 Ws 455/08 Vollz –; Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20). Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 – juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. Kamann/Spaniol a.a.O. Rdn. 10).

b) Die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug war für den Gefangenen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles von einiger Bedeutung. Die Wahl der Vollzugsform gehört zu den richtungsweisenden Grundentscheidungen bezüglich des individuellen Vollzugskonzeptes (vgl. – zu den Inhalten des Vollzugs-plans – OLG Karlsruhe StraFo 2007, 519). Im vorliegenden Fall hätte die Verlegung in den geschlossenen Vollzug – wäre sie nicht rückgängig gemacht worden – vorbe-haltlich einer Reststrafenaussetzung noch etwa viereinhalb Jahre Auswirkungen ge-zeitigt (zu diesem Kriterium vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. September 2008 – 2 Ws 455/08 Vollz – und 30. März 2007 – 2 Ws 15/07 Vollz –; Kamann/Spaniol a.a.O. Rdn. 11). Die Bedeutung des Rechtsstreits wird auch anhand des – hier weit über-durchschnittlichen – Gehalts der gewechselten Schriftsätze deutlich (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 2 Ws 603/09 Vollz –). Danach erscheint eine Festsetzung des Streitwertes auf 2.000 Euro angemessen. Sie entspricht der Streit-wertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Übersicht bei Kamann/Spaniol a.a.O.) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheit-liche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kos-tenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 5. Juli 2007 – 2 Ws 426/07
Vollz –).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die Festsetzung des Be-schwerdewertes beruht auf § 65 GKG.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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