Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Sicherungspflicht, Klinik, Fahrer, Patiententransport, Reha

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 26.02.2014 - 5 U 1441/13

Leitsatz: Da Patienten nach den AHB - Richtlinien zur Teilnahme an einer Anschluss- rehabilitation frühmobilisiert, insbesondere in der Lage sein müssen, sich ohne fremde Hilfe in der Einrichtung zu bewegen, dürfen Reha - Klinik und der von ihr mit der Abholung des Patienten beauftragte Fahrer davon ausgehen, dass weder ein Spezialfahrzeug noch besondere Sicherungsvorkehrungen erforderlich sind.


In dem Rechtsstreit
pp.
wegen Haftung für eine Sturzverletzung
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 26.02.2014 beschlossen:

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.10.2013, Az. 10 O 140/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 27.03.2014 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz aus der Verletzung eines Behandlungsvertrages zur Rehabilitation.

Die Klägerin wurde in der Klinik der Streithelferin zu 1 nach einem invasiven Hüftgelenkspfannenwechsel bis zum 22.12.2008 stationär behandelt und am 11. postoperativen Tag zunächst nach Hause entlassen, wo sie sich mit Hilfe ihres Mannes selbst versorgte. Dort wurde sie auf Veranlassung der Beklagten von dem Streithelfer zu 2 am 29.12.2008 mit einem Kleinbus zur Verbringung in die Reha-Klinik der Beklagten abgeholt. Beim Einstieg in das Fahrzeug stürzte die Klägerin, was nach ihren Behauptungen einen komplikationsbehafteten weiteren Behandlungsweg nach sich zog. Sie wirft der Beklagten vor, sich nicht ausreichend über ihren Gesundheitszustand informiert zu haben, so dass es versäumt worden sei, zwei Begleitpersonen oder jedenfalls eine medizinisch oder pflegerisch geschulte Begleitperson mit dem Transport in die Rehaklinik zu betrauen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Anhaltspunkte für das Erfordernis eines Liegendtransports oder eines sonstigen Rettungstransports seien ihr nicht bekannt geworden und lägen auch nicht vor.

Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Entlassung in eine Anschlussheilbehandlung ("AHB Anschlussrehabilitation") setze die hinreichende Mobilität für den durchgeführten Transport voraus.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Es könne nicht allein auf die Richtlinien zur Anschlussrehabilitation abgestellt werden. Vielmehr müssten die Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden. Der Beklagten obliege insoweit eine Erkundigungspflicht. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einschließlich der den Berufungsanträgen entsprechenden Klageanträge sowie die Berufungsbegründung verwiesen.

II. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Klägerin hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die gut begründete Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Der Beklagten ist keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

1. Mit der Beklagten ist der Senat der Auffassung, dass die Klage schon unschlüssig ist. Es wird - trotz der Rüge der Beklagten in der Klageerwiderung - von der Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt, wie es überhaupt zu dem Sturz gekommen ist und in welcher Weise sie stürzte. Es ist deshalb nicht möglich, festzustellen, ob der Sturz überhaupt kausal auf den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin am 29.12.2008 nach einem invasiven Pfannenwechsel und die eingeschränkte Mobilität zurückging. Entsprechender Sachvortrag ist im Berufungsverfahren auch nicht mehr in zulässiger Weise nachzuholen, §§ 529, 531 ZPO.

2. Ungeachtet dessen ist der Beklagten keine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB vorzuwerfen.

Was die Beklagte schuldete, ergab sich nach der von der Streithelferin zu 2 gestellten Indikation "AHB - Anschlussrehabilitation" aus der diesbezüglichen Richtlinie. Das war ein einfacher Transport ohne besonders geschulte Begleitung. Das bestreitet im Kern auch die Berufung nicht. Der Sachverständige hat ergänzt, dass diese Verfahrensweise auch dem praktischen Standard entspricht. Dass es zu einer Vielzahl von Stürzen bei solchen Transporten kommt, die die Richtlinie und Praxis als unangemessen und allein von fiskalischen Interessen geleitet erscheinen lassen, ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt und dem Senat als Spezialsenat für Arzthaftungssachen auch sonst nicht bekannt.

Es kann dahinstehen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles zu einem ab- weichenden Vertragsinhalt führen können. Jedenfalls im konkret zu entscheidenden Fall lagen keine besonderen Umstände vor. Es kommt deshalb weder darauf an, welche Kenntnis die Beklagte hiervon hatte oder hätte haben können und wie weit eine Informationspflicht möglicherweise reicht. Die Berufungsbegründung zeigt auch keine über das allgemein bei endoprothetisch behandelten Patienten bestehende erhöhte Sturzrisiko hinausgehenden Umstände auf.

Die allgemein erhöhte Sturzgefahr ist in der Praxis bekannt und wird nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, belegt durch die Richtlinie zu AHB-Anschlussrehabilitation, dadurch berücksichtigt, dass zwischen einer allgemeinen Anschlussrehabilitation nach hinreichender postoperativer Mobilisation und einer geriatrischen Nachbehandlung unterschieden wird. Nur letztere führt zur Notwendigkeit eines qualifizierten Krankentransportes. Die Indikation zu einer "AHB - Anschlussrehabilitation", wie sie von der Streithelferin zu 1 gestellt wurde, setzt nach der von dem Sachverständigen vorgelegten Richtlinie eine hinreichende Reisefähigkeit voraus. Diese ist definiert als die Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel oder einen Pkw zu nutzen. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehören auch Busse und Bahnen, bei denen erforderlich sein kann, eine oder zwei Stufen zu steigen, und bei denen kein pflegerisch oder medizinisch geschultes Personal eingesetzt wird. Dass die Indikation der Streithelferin zu 2 falsch war und dass dies für die Beklagte erkennbar war, wird mit der Berufung nicht vorgetragen. Im Gegenteil ist deren Richtigkeit gutachterlich bestätigt.

Besondere Umstände des Einzelfalles geboten auch keine abweichende Verfahrensweise. Auch hier steht das Gegenteil zur Überzeugung des Senates aufgrund des unstreitigen Vortrages der Parteien und der Ausführungen des Sachverständigen fest.

Die Klägerin wurde bereits am 22.12.2008 hinreichend mobilisiert entlassen. Da schon in diesem Zeitpunkt, d.h. schon am 11. postoperativen Tag die Indikation für eine AHB - Anschlussrehabilitation gestellt werden konnte, ist von einem sehr guten postoperativen Verlauf auszugehen. Die Indikation setzt eine Frühmobilisation, eine Rehabilitationsbelastbarkeit und die - selbstständige (!) - Reisefähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln voraus.

Die Klägerin war dann eine Woche zu Hause, ohne dass sie pflegerische oder medizinische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Auch im häuslichen Bereich sind regelmäßig Höhenunterschiede zu überwinden (Dusche, Badewanne, Treppen). Gleiches gilt für die außerhäusliche Mobilität wie bei Spaziergängen. Von diesbezüglichen Schwierigkeiten berichtet die Klägerin ebenso wenig wie von einer entsprechenden Information der Beklagten.

Der Transport wurde von einem Unternehmen durchgeführt, das über entsprechende Erfahrung verfügte. Vergleichbare Vorfälle aus der Vergangenheit sind nicht bekannt. Der Fahrer war unstreitig zur Gewährung von Hilfestellung angehalten. Dass er dem nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine Einstiegshilfe war vorhanden und hat nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten (Bl. 180 GA) die Hälfte der Höhe zwischen Bürgersteig und Fahrzeug überwunden. Ein erheblicher Höhenunterschied ist damit nicht verblieben. Der Vortrag der Klägerin lässt auch nicht erkennen, dass sie sich den Einstieg nicht zutraute. Weder wird von entsprechenden Hinweisen an den Fahrer berichtet, noch hat sie Anlass gesehen, ihren Mann zur Hilfe zu rufen, der als zweite Person zur Einstiegshilfe zur Verfügung stand. Es ist nicht zu ersehen, dass der Fahrer oder die Beklagte eine besondere Gefahr im Einzelfall erkennen sollten, die die Klägerin nicht hätte sehen können.

III. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine mündliche Verhandlung ist aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1, Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

Der Klägerin wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 138.072 € festzusetzen.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".