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Entscheidungen

StPO

NS-Verfahren, Verhandlungsfähigkeit, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ellwangen, Beschl. v. 27.02.2014 - 1 Ks 9 Js 94162/12

Leitsatz: 1. Bei Gewaltverbrechen von untergeordneten SS-Angehörigen in der nationalsozialistischen Zeit müssen wegen des Bestimmtheitsgebots des Tatbegriffs im prozessualen Sinn konkrete Tathandlungen mit klarer zeitlicher, räumlicher und opferbezogener Begrenzung beschrieben werden.
2. Aufgrund der Verjährung sämtlicher Straftatbestände mit Ausnahme von Mord und Beihilfe hierzu muss dem Gehilfen neben der konkreten Förderung einer bestimmten Haupttat auch die Kenntnis der Umstände, welche die in Frage kommenden tatbezogenen Mordmerkmale der Grausamkeit und Heimtücke begründen, nachgewiesen werden.
3. Bei Beurteilung der psychomentalen Leistungsfähigkeit eines 94 Jahre alten Angeschuldigten sind neben seiner persönlichen, vor allem auch altersbedingten Verfassung zusätzlich die Schwierigkeiten in der Beweisführung und damit zugleich in den Verteidigungsmöglichkeiten des Angeschuldigten zu berücksichtigen, die aus dem Zeitablauf von über 70 Jahren seit Begehung der Taten folgen.
4. Auch bei NS-Gewaltverbrechen darf der Angeschuldigte zur Vermeidung eines rechtsstaatswidrigen, weil nicht mehr fairen Verfahrens, nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden.
5. Kein Ausschluss der Haftentschädigung gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG und keine Versagung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG, wenn die Verurteilungswahrscheinlichkeit wegen des Vorliegens zahlreicher Umstände, die eine Feststellung der konkreten Tatschuld in Frage stellen, offen bleiben muss.


In pp.
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2. Der Angeschuldigte ist für den Vollzug der Untersuchungshaft für den Zeitraum vom 06.05.2013 bis 06.12.2013 dem Grunde nach zu entschädigen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I. Zusammenfassung:
Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß § 204 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen.
1. Tatvorwürfe:
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in der Zeit vom 06.12.1942 bis 25.06.1943 als Angehöriger des SS-Totenkopf-Sturmbanns Auschwitz (Wachsturmbann) im Konzentrationslager Auschwitz in 12 rechtlich selbständigen Handlungen, bezogen auf 12 Transportzüge mit Häftlingen, anderen zu deren heimtückisch und grausam begangenen rechtswidrigen Morden vorsätzlich Hilfe geleistet zu haben, indem er zu den fraglichen Zeiten des Eintreffens der Transporte zumindest Bereitschaftsdienst verrichtete oder an deren Abwicklung mit Vernichtung jeweils eines Großteils der Häftlinge aktiv, insbesondere durch Bewachung der Häftlinge, beteiligt war. Bei diesen 12 Taten sollen insgesamt über 10.000 Menschen ermordet worden sein.
2. Verhandlungsunfähigkeit:
Der heute 94 Jahre alte Angeschuldigte kann sich wegen seiner vor allem altersbedingten kognitiven Schwächen und unzureichenden psychomentalen Leistungsfähigkeit nicht ausreichend mit den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen der zwölffachen Beihilfe zum Mord auseinandersetzen und ist deshalb verhandlungsunfähig. Das Fehlen der erforderlichen Verhandlungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen einer Hauptverhandlung, ergibt sich aus einer Beurteilung der psychischen Verfassung des Angeschuldigten auf der Grundlage sachverständiger Beratung und eigener Feststellungen der Schwurgerichtskammer. Dabei sind die erhöhten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten zu berücksichtigen, die aus den Schwierigkeiten des Verhandlungsgegenstandes folgen.
a) Rechtliche Würdigung der Tatvorwürfe:
Die besondere Problematik liegt insbesondere darin, dass sich der Angeschuldigte gegen Vorwürfe zur Wehr setzen muss, die nunmehr mehr als 70 Jahre zurückliegen und die wegen Verjährung aller anderen in Betracht kommenden Straftatbestände nur dann zu einer Strafbarkeit führen können, wenn ihm konkret nachgewiesen werden kann, dass er nicht nur Kenntnis von den Vernichtungsvorgängen im Konzentrationslager hatte und diese unterstützte, sondern dass ihm auch die - angenommene -heimtückische und grausame Tötung der Opfer durch die Haupttäter bekannt war. Dazu reicht es nicht aus, die objektive Förderung der Haupttaten und die subjektive Kenntnis des Gewichts des eigenen Tatbeitrags hierzu festzustellen. Vielmehr muss dem Angeschuldigten die Kenntnis der Umstände, die die Mordmerkmale der Heimtücke und Grausamkeit begründen, nachgewiesen werden. Dies kann nur durch eine umfangreiche Beweisaufnahme mit derzeit offenem Ausgang erfolgen.
b) Tatbegriff:
Die Schwurgerichtskammer hält trotz der unverrückbaren Überzeugung, dass in Auschwitz (und während der Zeit des Nationalsozialismus im Rahmen des Holocaust auch anderswo) unfassbare Gräueltaten geschehen sind, an dem Erfordernis des Nachweises der individuellen Tatschuld jedes Einzelnen an konkretisierten Taten fest. Sie befindet sich dabei auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die ganz allgemein Gültigkeit beansprucht. Ein "Sonderweg" bei NS-Verbrechen wird damit nicht beschritten. Bei verständiger Würdigung des Urteils des Landgerichts München II in der Sache "Demjanjuk" wurden auch dort diese Grundsätze nicht verlassen.
c) Beweismittel:
Zum Nachweis der individuellen Tatschuld kann nicht auf unmittelbare Beweismittel zurückgegriffen werden. Vielmehr stehen im Wesentlichen nur indirekte Beweismittel in Form von Urkunden und Protokollen früherer Zeugenaussagen sowie allgemeine historische Erkenntnisse zur Verfügung. Auf Erkenntnisse, die in früheren Urteilen zu den Taten in Auschwitz zugrunde gelegt wurden, kann nicht ohne eigene Sachprüfung zurückgegriffen werden. Diese dienen zwar als Hinweise zum Erfordernis zu treffender Feststellungen. Vor allem aber die Beweise zur subjektiven Tatseite, also der Kenntnis des Angeschuldigten von den genauen Umständen der Vernichtungsvorgänge, müssen im vorliegenden Verfahren neu erhoben werden.
d) Verfassungsrechtliche Anforderungen:
Vor dem Hintergrund des Gewichts der Tatvorwürfe und des erforderlichen Umfangs einer Beweisaufnahme kommt der eingeschränkten psychischen Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten eine besondere Bedeutung zu. Das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des Gerichts verlangen, wenn der Angeschuldigte nicht zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabgewürdigt werden soll, die Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Situation. Bereits angesichts des bloßen Alters des Angeschuldigten von jetzt 94 Jahren, verstärkt durch die konkret erhobenen allgemein medizinischen und insbesondere psychiatrischen Erkenntnisse, ist in absehbarer Zeit eine weitere beträchtliche Minderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Dies macht die Möglichkeit einer Aufklärung des Tatgeschehens mit Beteiligung des Angeschuldigten als Subjekt des Strafverfahrens schon für sich hochgradig unwahrscheinlich. Auch bei der Aufdeckung und Ahndung von NS-Verbrechen und der damit einhergehenden Verpflichtung des Staates, diesen Anspruch wirksam durchzusetzen, müssen die Individualrechtsgüter eines Angeschuldigten geachtet werden. Es wäre rechtsstaatlich nicht zu verantworten, sich darüber hinwegzusetzen, nur um die Strafverfolgung ihrer selbst willen durchzuführen. Das Wertesystem des Grundgesetzes erlaubt dies nicht.
e) Hinreichender Tatverdacht:
Dabei braucht im Rahmen der Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entschieden werden, ob nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten im Übrigen ein hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO im Sinne einer Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung bestünde.
Soweit nachfolgend dennoch eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Anklage vorzunehmen ist, erfolgt dies zur Darstellung der besonderen Schwierigkeiten des Verhandlungsgegenstandes, aber auch im Hinblick auf die Frage der Haftentschädigung des Angeschuldigten und die Entscheidung über die Kosten des Verfahren.
3. Endgültige Einstellung:
Weil angesichts des Alters des Angeschuldigten von einem nicht nur vorübergehenden Verfahrenshindernis auszugehen ist, erfolgt nicht nur eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO. Vielmehr hat eine Prozessentscheidung in Form des Nichteröffnungsbeschlusses gemäß § 204 StPO zu ergehen.
II. Tatvorwürfe im Einzelnen:
1. Konkrete Anklagevorwürfe:
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten mit der Anklageschrift vom 20.09.2013 folgenden Sachverhalt zur Last:
"Der Angeschuldigte war im Konzentrationslagerkomplex Auschwitz ab dem 23.10.1941 bis zu seiner Versetzung in die Marschkompanie am 17.02.1945 im Rahmen der Räumung des Lagers als SS-Angehöriger des SS-Totenkopf-Sturmbannes Auschwitz eingesetzt. Er verrichtete dort unter anderem Wachdienst, bevor er schließlich ab dem 08.09.1943 als Koch tätig war. Durch seine Tätigkeit im Wachdienst unterstützte er den Lagerbetrieb und damit das Tötungsgeschehen. Im Konzentrationslager Auschwitz wurde zwischen Errichtung im Jahr 1940 bis zur Befreiung im Jahr 1945 eine unermessliche Zahl von Menschen getötet. Die Tötungen erfolgten in aller Regel mittels Vergasungen in eigens dafür geschaffenen Anlagen, sogenannten Gaskammern, durch Zyklon B, nachdem die regelmäßig mit der Eisenbahn angekommenen Häftlinge bei Bedarf nach ihrer Arbeitsfähigkeit selektiert und die als nicht arbeitsfähig eingestuften oder nicht für Arbeiten benötigten Menschen sofort unter der Vorspiegelung, es gehe zum Duschen, zu den Gaskammern geleitet worden waren. Die übrigen als arbeitsfähig eingestuften Häftlinge kamen später durch unmenschliche Arbeitsbedingungen oder auf andere erbarmungslose Weise ums Leben, etwa infolge medizinischer Experimente oder durch Erschießen. Auch die schonungslosen Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen im Lager waren darauf ausgerichtet, letztlich den Tod der Häftlinge herbeizuführen. In engsten Baracken, völlig unzureichend vor Witterungseinflüssen geschützt, mussten die Opfer leben und härteste Arbeiten bei Mangel- und Unterernährung durchführen. Damit wurde auch die Absicht verfolgt, die Häftlinge durch harte Arbeit zu Grunde zu richten, was im Begriff "Vernichtung durch Arbeit" mündete. Letztlich wurde das Ziel verfolgt, sämtliche Häftlinge zu töten, entweder unmittelbar durch Vergasung oder Erschießen oder durch brutale, gnadenlose sowie entbehrungsreiche Arbeits- und Lebensbedingungen. Häftlinge, so sie nicht etwa in andere KZs überstellt wurden, überlebten das Lager Auschwitz nur wegen ihrer Befreiung oder vereinzelt durch Flucht. Nach der Ankunft wurde allen Ankömmlingen vorgespiegelt, es handele sich um ein Arbeitslager und Tötungen seien nicht beabsichtigt; allenfalls Fluchten und ähnliche Zuwiderhandlungen würden mit dem Tode bestraft. Diese Täuschung wurde durch verschiedene aktive Maßnahmen hervorgerufen und aufrechterhalten, etwa mittels Hinweisen, es gehe nur zum Duschen und entsprechender Weg- und Gebäudebeschilderung, weshalb die neu angekommenen Häftlinge arg- und auch wehrlos waren. Zyklon B war ein Schädlingsbekämpfungsmittel. Sein chemischer Wirkstoff Cyanwasserstoff ist im Volksmund als Blausäure bekannt. Zyklon B führt zu einer inneren Erstickung, bei der es gleichzeitig zu einer Lähmung des Atemzentrums, auftretenden Angstsymptomen, Schwindelgefühl und Erbrechen kommt. Bei einer entsprechenden Konzentration tritt der Tod rasch ein. In den Gaskammern wurde das Zyklon B meist in körniger Form durch verschiedene Einwurfeinrichtungen in die dicht gedrängte Menge der ahnungslosen Opfer eingebracht. Es fiel zu Boden und breitete sich über Minuten hinweg aus. Die Opfer starben daher nicht unverzüglich, sondern erkannten vielmehr spätestens jetzt die Tötungsabsicht. Schrecken und Panik breiteten sich aus. Die Opfer versuchten, in dem Raum möglichst nach oben zu gelangen und das Gift nicht einzuatmen. Der Todeskampf dauerte etliche Minuten. Die Schreie der Opfer waren weithin hörbar. Teilweise mussten nach Öffnen der Gaskammern die Opfer mit Axtschlägen getrennt werden, so sehr waren sie durch die Todeskämpfe ineinander verhakt.
Die Häftlinge waren - für alle Lagerbediensteten erkennbar - nicht nach formalen Rechtsverfahren ausgewählt oder gar gerichtlich verurteilt worden, sondern befanden sich aus rassistischen Gründen bzw. wegen ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, wegen ihrer sexuellen Orientierung oder wegen ihrer Parteinahme im Krieg im Lager. Die Täter handelten aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung.
Der Angeschuldigte unterstützte durch jede seiner Tätigkeiten im Lager das arbeitsteilige Lagergeschehen als Ganzes. Ihm waren -wie allen SS-Angehörigen in dem Konzentrationslager - die generellen Lagerabläufe, die Hintergründe und die Zielrichtung sowie der Ablauf des Tötungsgeschehens jedenfalls nach kurzer Lagerzugehörigkeit bekannt, und er nahm sie letztlich billigend in Kauf. Er wusste und billigte zudem, dass er das Hauptgeschehen förderte.
Bevor der Angeschuldigte am 08.09.1943 in die Innenverwaltung und dort in den Küchendienst versetzt wurde, war er im Einzelnen jedenfalls wie folgt am Tötungsgeschehen beteiligt:
1.-10. Während seiner Zuordnung vom 23.10.1941 bis 31.01.1943 zur 6. Kompanie des SS-Totenkopf-Sturmbanns unterstützte der Angeschuldigte die nachfolgend aufgeführten Vernichtungsaktionen.
1. In der Bereitschaftswoche vom 06.12.1942 um 12:00 Uhr bis 13.12.1942 um 12:00 Uhr hatte der Angeschuldigte durchgängig zumindest Wachbereitschaft. Während dieser Zeit kamen mehrere Transporte mit Häftlingen in Auschwitz an, insbesondere ein Transport aus Westerbork/Holland, der dort am 04.12.1942 abgefahren war und am 06.12.1942 ankam. Es wurden 812 Menschen deportiert. Mindestens 792 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 20 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 16 Männer wurden im Lager aufgenommen, die übrigen 776 Menschen wurden sofort in Gaskammern getötet.
2. In derselben Bereitschaftswoche kam am 10.12.1942 ein Transport aus Westerbork/Holland an, der dort am 08.12.1942 abgefahren war. Es wurden 935 Menschen deportiert. Mindestens 915 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 20 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 39 Männer und - möglicherweise - 28 Frauen, mithin insgesamt allenfalls 67 Menschen, wurden im Lager aufgenommen. Die übrigen zumindest 848 Menschen wurden sofort in Auschwitz in Gaskammern getötet.
3. In derselben Bereitschaftswoche kam am 10.12.1942 ein Transport aus Berlin an, der dort am 09.12.1942 abgefahren war. Es wurden 1.000 Menschen deportiert. Mindestens 980 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 20 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 137 Männer und - möglicherweise -28 Frauen, mithin insgesamt allenfalls 165 Menschen, wurden im Lager aufgenommen. Die übrigen zumindest 815 Menschen wurden sofort in Auschwitz in Gaskammern getötet.
4. In der direkt anschließenden Bereitschaftswoche vom 13.12.1942 um 12:00 Uhr bis 20.12.1942 um 12:00 Uhr hatte der Angeschuldigte ebenfalls durchgängig zumindest Wachbereitschaft. Während dessen kamen verschiedene Transporte mit Häftlingen im Lager an, darunter erneut ein Transport, der am 12.12.1942 in Westerbork/Holland abgefahren war und am 14.12.1942 ankam. Es wurden 764 Menschen deportiert. Mindestens 744 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 20 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 121 Männer wurden im Lager aufgenommen, die übrigen 623 Menschen wurden sofort in Gaskammern getötet.
5. In der Bereitschaftswoche vom 17.01.1943 um 12:00 Uhr bis 24.01.1943 um 12:00 Uhr hatte der Angeschuldigte durchgängig zumindest Wachbereitschaft. Während dessen kamen mehrere Transporte mit Häftlingen an. Beispielsweise kam am 18.01.1943 ein Doppel-Transport aus Malines/Belgien an, der dort am 15.01.1943 abgefahren war. Es wurden insgesamt 1.626 Menschen deportiert. Mindestens 1.586 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 40 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 130 Männer und 81 Frauen wurden im Lager aufgenommen, die übrigen 1.375 Menschen wurden sofort in Gaskammern getötet.
6. Weiter ging in derselben Bereitschaftswoche ein Transport ein, der am 20.01.1943 Auschwitz erreichte und am 18.01.1943 Westerbork/Holland verlassen hatte. Es wurden 747 Menschen deportiert. Mindestens 727 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 20 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 10 Männer und 25 Frauen wurden im Lager aufgenommen, die übrigen 692 Menschen wurden sofort in Gaskammern getötet.
7. In derselben Bereitschaftswoche kam ein Transport an, der am 20.01.1943 das Konzentrationslager Theresienstadt verlassen hatte und am 21.01.1943 eintraf. Es wurden 2.000 Menschen deportiert. Mindestens 1.960 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 40 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 254 Männer und 164 Frauen wurden im Lager aufgenommen, die übrigen 1.542 Menschen wurden sofort in Gaskammern getötet.
8. In derselben Bereitschaftswoche wurden am 24.01.1943 im KZ Auschwitz 1.004 Menschen, die per Eisenbahn am 22.01.1943 aus Apeldoorn/Holland deportiert worden waren, vergast. Es wurden 1.076 Menschen deportiert. Mindestens 1.056 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 20 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 16 Männer und 36 Frauen wurden im Lager aufgenommen, die übrigen 1.004 Menschen wurden sofort in Gaskammern getötet.
9. In derselben Bereitschaftswoche wurden am 24.01.1943 im KZ Auschwitz 486 Menschen, die per Eisenbahn am 23.01.1943 aus Westerbork/Holland deportiert worden waren, vergast. Es wurden 516 Menschen deportiert. Mindestens 506 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 10 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 18 Männer und 2 Frauen wurden im Lager aufgenommen, die übrigen 486 Menschen wurden sofort in Gaskammern getötet.
10. In derselben Bereitschaftswoche kam am 24.01.1943 ein weiterer Transport aus Theresienstadt an, der am 23.01.1943 dort losgefahren war. Es wurden 2.029 Menschen deportiert. Mindestens 1989 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 40 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 148 Männer und 80 Frauen wurden im Lager aufgenommen, die übrigen 1.761 Menschen wurden sofort in Gaskammern getötet.
11.-12. Während seines Einsatzes vom 01.04.1943 bis 29.09.1943 in der 1. Stabskompanie des SS-Totenkopf-Sturmbanns unterstützte der Angeschuldigte in wochenweisen Einsätzen das nachfolgend angeführte Vernichtungsgeschehen.
11. Vom 16.05.1943 um 12:00 Uhr bis zum 23.05.1943 um 12:00 Uhr war der Angeschuldigte durchgängig in Wachbereitschaft. Während dessen trafen verschiedene Transporte mit Häftlingen ein, darunter ein Transport aus Berlin, der dort am 17.05.1943 abgefahren war und am 19.05.1943 eintraf. Es wurden 395 Menschen deportiert. Mindestens 385 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 10 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 80 Männer und 115 Frauen wurden im Lager aufgenommen, die übrigen 190 Menschen wurden sofort in Gaskammern getötet.
12. Vom 20.06.1943 um 12:00 Uhr bis zum 27.06.1943 um 12:00 Uhr war der Angeschuldigte durchgängig in Wachbereitschaft. Während dessen kamen verschiedene Transporte mit Häftlingen an, so ein Transport, der am 23.06.1943 in Drancy/Frankreich abgefahren war und am 25.06.1943 eintraf. Es wurden 1.018 Menschen deportiert. Mindestens 998 von diesen Menschen erreichten Auschwitz, da allenfalls 20 Menschen während des Transports die Flucht gelang oder sie den Transport nicht überlebten. 383 Männer und 217 Frauen wurden im Lager aufgenommen, die übrigen 398 Menschen wurden sofort in Gaskammern getötet."
Dadurch habe der Angeklagte in 12 Handlungen, und zwar
- bei der Tat Nr. 1 in 776 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 2 in zumindest 848 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 3 in zumindest 815 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 4 in 623 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 5 in 1.375 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 6 in 692 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 7 in 1.542 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 8 in 1.004 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 9 in 486 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 10 in 1.761 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 11 in 190 tateinheitlichen Fällen,
- bei der Tat Nr. 12 in 398 tateinheitlichen Fällen, insg. 10539
anderen vorsätzlich zu deren heimtückisch und grausam begangenen Morden Hilfe geleistet,
strafbar jeweils als Beihilfe zum Mord nach §§ 211, 27, 52, 53 StGB.
2. Einlassung des Angeschuldigten:
Der Angeschuldigte hat sich im Verfahren förmlich nicht eingelassen, sondern über seine Verteidiger im Wesentlichen geltend gemacht, er könne sich unter den gegebenen Umständen nicht wirksam verteidigen. Zusätzlich hat er insbesondere die Problematik eines Befehlsnotstandes und insgesamt die Frage der subjektiven Tatseite herausgestellt (GA(1) Bl. 570ff).
Im Vorverfahren liegen Erkenntnisse dahingehend vor, dass der Angeschuldigte bei Vernehmungen vor dem "Office of Special Investigations (OSI), Washington D.C., anlässlich des Ausbürgerungsverfahrens in den USA 1981/1982 (SO(2) 7 Bl. 259ff) im Wesentlichen nur eine Tätigkeit als Koch, ohne weitere Kenntnis der Vernichtungsvorgänge eingeräumt hat. Gleiches hat er in einem am 21.04.2013 veröffentlichten Zeitungsinterview vorgebracht (SO 7 Bl. 264ff) und sich auch dahingehend bei einer Befragung durch das LKA Baden-Württemberg vom 26.07.2012 geäußert, verbunden mit einem Hinweis, er sei zwangsverpflichtet worden (SO 7 Bl. 5ff). Aus Unterlagen über ein 1999 abgeschlossenes Verfahren vor dem Landesversorgungsamt Baden-Württemberg nach dem Bundesversorgungsgesetz (SO 8 Bl. 503ff und nach Bl. 531) ist die Einlassung zu entnehmen, der Angeschuldigte sei als Wachmann zwangsverpflichtet gewesen. Am Tag seiner Festnahme am 08.05.2013 äußerte er sich gegenüber einem Kriminalbeamten, dass er zunächst als Koch und später als Wachmann eingesetzt worden sei und keine Wahl gehabt habe, den Dienst zu verweigern (SO 8 Bl. 415ff). Er habe auch Häftlinge nach Birkenau begleitet (SO 8 Bl. 419). Von Tötungen habe er jedoch eher nichts gewusst (SO 8 Bl. 421ff). Insgesamt berief sich der Angeschuldigte dabei auf Erinnerungslücken.
Während seiner Haftzeit im Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg soll der Angeschuldigte einem anderen Häftling gegenüber geäußert haben: "Hätten wir die nicht getötet, wären wir getötet worden, wegen Befehlsverweigerung" (GA Bl. 722 u. 724).
Bei seiner richterlichen Vorführung vor der Schwurgerichtskammer vom 24.10.2013 machte der Angeschuldigte keine Angaben zur Sache (GA Bl. 266ff). Gleiches gilt für die weitere Vernehmung vom 12.11.2013 (GA Bl. 469ff), in der er jedoch spontan äußerte, [..."habe ich meine Strafe abgesessen"...]. Schließlich äußerte sich der Angeschuldigte auch bei seiner letzten Anhörung vom 05.12.2013 im Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg nicht zur Sache.
Bei den Explorationsterminen vom 18.11.2013 und 05.12.2013 durch die psychiatrischen Sachverständigen erklärte der Angeschuldigte, dass er - wie auch andere Familienangehörige - 1941 vor den anrückenden Russen aus Litauen nach Deutschland emigriert wäre. Hier habe er bald einen Einberufungsbescheid zur SS bekommen, ohne recht zu wissen, was dies bedeutet; man habe ihn gleich nach Auschwitz gebracht. Er habe sich nicht dagegen wehren können, weil es "Hitler-Zeit" gewesen sei. Er habe auch nur litauisch gesprochen. Später habe er erfahren, dass die Waffen-SS ein Teil der Wehrmacht war. In Auschwitz habe er am Tor Wache stehen müssen. Es sei schwer zu sagen, ob im Lager Menschen umgebracht worden seien. Er habe ankommende Menschen von den Zügen zu den Gefängnissen begleitet. Das Lager habe aber niemand betreten dürfen. Später sei er in Birkenau in der Küche eingesetzt und kein Wachsoldat mehr gewesen. Durch heimliches Mithören von Gesprächen anderer habe er von der Existenz von Gaskammern erfahren, auch dass unschuldige Menschen erschossen worden seien. Wenn man etwas gesehen habe, habe man schweigen müssen. Für die Arbeit bei den Gaskammern wären andere Soldaten bestimmt gewesen; die anderen hätten nicht hingedurft. Im Hinblick auf seine erlittene britische Kriegsgefangenschaft machte der Angeschuldigte noch geltend, er habe seine "Strafe abgesessen".
III. Prüfungsmaßstab der Verhandlungsfähigkeit:
1. Voraussetzungen:
Die Schwurgerichtskammer hat die Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten zunächst im Allgemeinen, insbesondere jedoch im Hinblick auf seine Verteidigungsfähigkeit in einer Hauptverhandlung geprüft (Hauptverhandlungsfähigkeit). Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit entziehen sich dabei einer pauschalen Festlegung; sie sind je nach Verfahrensart und Verfahrenslage unterschiedlich (OLG Stuttgart NStZ-RR 2006, 313 [OLG Stuttgart 19.04.2006 - 1 Ss 137/06]-315). Dabei hat die Schwurgerichtskammer besonders in den Blick genommen, dass je nach den Anforderungen für die anstehenden Prozesshandlungen eine unterschiedliche Beurteilung erforderlich sein kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einleitung, Rdn. 97). Der Angeschuldigte muss nicht nur, soweit er sich zur Sache äußern will, vernehmungsfähig, sondern auch psychisch und physisch in der Lage sein, die in einer Hauptverhandlung stattfindenden verschiedenen Interaktionen wahrzunehmen, gedanklich einzuordnen und auf sie sachgerecht zu reagieren (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 205, Rdn. 23).
Steht die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit in den Tatsacheninstanzen - anders als im Revisionsverfahren - in Rede, können die Anforderungen nicht niedrig bemessen werden, weil die Einlassung des Angeschuldigten wesentliches Beweismittel ist, er selbst Anträge stellen und Zeugen befragen kann, vor Entscheidungen des Gerichts neben seinem Verteidiger gehört wird sowie sich persönlich - etwa zu strafzumessungserheblichen Umständen und im letzten Wort - äußern kann. Diese Rechte geben ihm die Möglichkeit, das Verfahren unabhängig von der Verteidigung mitzugestalten und sich zu verteidigen (BGH NStZ 1996, 242 [BGH 14.12.1995 - 5 StR 208/95] und dem folgend Landgericht München I, 1 Ks 115 Js 10394/07, Urteil vom 11.08.2009, in einem Verfahren gegen einen 91-jährigen früheren Kompanieführer wegen 1944 begangenen Mordes an Zivilisten in Italien, abgedruckt bei Rüter, Justiz und NS-Verbrechen, Nr. 922 a). Diese Rechte eines Angeschuldigten können durch gesundheitliche Beeinträchtigungen in unterschiedlichem Umfang tangiert werden. Entscheidend ist hierbei, in welchem Ausmaß eine Erkrankung seine in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährleistenden Mitwirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Des Weiteren hat das Gericht die Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands und den jeweiligen Verfahrensstand in seine Beurteilung einzubeziehen (OLG Stuttgart aaO, unter Hinweis auf BGH StV 1989, 239, 240; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 205 Rdn. 14 a, 15; Julius in HK-StPO 3. Aufl. § 205 Rdn. 4).
2. Verjährung:
Der Umfang des erforderlichen Verteidigungsvorbringens des Angeschuldigten folgt insbesondere aus der rechtlichen Beurteilung, dass alle in Frage kommenden Taten jeder Begehungsform bis auf Mord oder Beihilfe zum Mord längst verjährt sind. Vorliegend kommt, wie in der Anklageschrift zugrunde gelegt, lediglich Beihilfe zum heimtückisch und/oder grausam begangenen Mord in Betracht. Die akzessorische Strafbarkeit der Beihilfe zum Mord setzt bei diesen tatbezogenen Mordmerkmalen des Haupttäters voraus, dass sich der Vorsatz des Gehilfen hierauf erstreckt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 211, Rdn. 91-93 mwN).
Die Verjährung begann grundsätzlich mit dem Tag der Tat (§ 67 Abs. 4 StGB a.F.). Die Verjährungsfrist für Mord, wie auch für Beihilfe hierzu, betrug zur Tatzeit 20 Jahre (§ 67 Abs. 1, 1. Alt. § 11 Abs. 1 StGB a.F. i.V.m. § 4 Gewaltverbrecher-VO vom 05.12.1939). Die Verjährung für Straftaten in der nationalsozialistischen Zeit, die damals aus politischen Gründen nicht verfolgt wurden, ruhte in der Zeit bis zum 8. Mai 1945 (vgl. BGH NJW 1995, 1297 [BGH 01.03.1995 - 2 StR 331/94]). In der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 hat die Verjährung aufgrund des ersten Berechnungsgesetzes vom 13.04. 1965 geruht. Die Verjährungsfrist für sämtliche Taten lief deshalb zunächst bis 31.12.1969. Durch das 9. StrÄndG vom 04.08.1969 wurde die Verjährungsfrist für bis dahin nicht verjährte Mordtaten mit Wirkung vom 06.08.1969 auf 30 Jahre verlängert. Mit dem 16. StrÄndG vom 16.07.1979 wurde die Verjährung für Mord aufgehoben (dazu: BGH NJW 1995, aaO). Damit wäre Beihilfe zum Mord nicht verjährt. Dies gilt jedoch nur für Beihilfe zum Mord bei Vorliegen tatbezogener Merkmale. Etwas anderes gilt bei täterbezogenen Merkmalen, wie niedrigen Beweggründen, wenn diese der Teilnehmer selbst nicht aufweist. Die Verjährung hat sich nämlich für die letztgenannten Fälle gemäß § 50 Abs. 2 StGB in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 503) in Verbindung mit § 211 StGB von 20 Jahren rückwirkend auf 15 Jahre verkürzt, § 67 Abs. 1 StGB a.F. (BGHSt 22, 375). Zum Zeitpunkt der ersten gesetzlichen Änderung der Verjährungsfrist 1969 war die Verjährungsfrist von 15 Jahren bereits abgelaufen, weil Unterbrechungshandlungen nicht vorgenommen wurden, und konnte rückwirkend nicht mehr verlängert werden (hierzu: BGH NJW 1988, 2898 [BGH 25.03.1987 - 3 StR 574/86]). Niedrige Beweggründe beim Angeschuldigten selbst kommen, wie schon in der Anklageschrift dargestellt, nicht in Betracht.
3. Erforderliche Feststellungen:
a) Konkrete Förderung/Tatbegriff:
Für den voraussichtlichen Umfang der zu treffenden Feststellungen hat die Schwurgerichtskammer Bedenken, allein an die - allerdings ebenfalls noch festzustellende -Tätigkeit des Angeschuldigten im Konzentrationslager anzuknüpfen. Allein durch eine solche Tätigkeit, etwa als Wachmann oder aber auch als Koch, kann nach der Rechtsprechung eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Beihilfe zum Mord nicht ohne weiteres begründet werden. Vielmehr ist es nach der seitherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in einem Konzentrationslager erforderlich, Feststellungen dazu zu treffen, dass der einer solchen Tat Beschuldigte eine bestimmte Haupttat konkret gefördert hat (grundlegende Entscheidung des BGH, Urteil vom 20.02.1969, 2 StR 280/67, NJW 1969, 2056 [Revisionsentscheidung im "Frankfurter Auschwitz-Verfahren" gegen Mulka, Dr. Schatz u.a. [[Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19./20.08.1965, 4 Ks 2/63]]; das Urteil des Landgerichts Frankfurt und die Revisionsentscheidung des BGH hierzu sind im Volltext abgedruckt nur bei Rüter, Justiz und NS-Verbrechen, lfd. Nr. 595 a u. b).
Dabei ist wegen der Ablehnung des Begriffs des Massenverbrechens durch die Rechtsprechung für die Beurteilung der Beihilfehandlung eine klare zeitliche und räumliche sowie opferbezogene Begrenzung vorzunehmen (vgl. [so im Ergebnis zusammen gefasst] BGH vom 20.02.1969, aaO).
Die Rechtsprechung mit der Betonung des konkreten Tatbegriffs und dem Erfordernis einer dazu individuell zuordenbaren Beihilfehandlung ist nach dem am 09.08.1954 erfolgten Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Völkermordkonvention (BGBl II 1954 S. 729) ergangen. In Kenntnis des weiteren Tatbegriffs des Völkermords in dem dadurch eingefügten § 220a StGB aF - heute § 6 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) - bestand für die Rechtsprechung keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Dies folgt aus der Unterschiedlichkeit des Schutzzwecks der Strafvorschrift des Völkermords, die im Gegensatz zu den Tatbeständen der §§ 211ff StGB gerade nicht dem Schutz individueller Rechtsgüter dient, sondern dem überindividuellen Schutz der sozialen Existenz einer der in § 220a StGB aF bzw. § 6 VStGB näher bezeichneten Gruppen (vgl. BGHSt 45, 65-91).
Weil die Vorschriften der § 220a StGB aF bzw. 6 VStGB zur hier relevanten Tatzeit nicht bestanden und gem. § 2 StGB nicht rückwirkend angewendet werden dürfen, können die im Rahmen der nationalsozialistischen Vernichtungsprogramme begangenen Taten nur nach den Tatbeständen der §§ 211ff StGB beurteilt werden. Diese aber dienen dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter des Einzelnen und eine Zusammenfassung mehrerer Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne ist hierbei nur in engen Grenzen möglich (BGH aaO).
Demgemäß wurde diese Rechtsprechung mit Zugrundelegung des konkreten Tatbegriffs in Bezug auf den Tatvorwurf des Mordes bzw. der Beihilfe hierzu auch in weiteren, rechtskräftig gewordenen Urteilen gegen Wachleute in Konzentrationslagern, insbesondere in Auschwitz, fortgeführt:
- Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.02.1976, 4 Ks 2/73 (Rüter aaO, lfd. Nr. 829), wurde ein Wachmann aus Auschwitz-Birkenau freigesprochen, weil ihm mit Tatzeiten 1943/44 vorgeworfene konkrete Tathandlungen bei Selektionen an der Rampe nicht nachgewiesen werden konnten.
- Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.08.1983, 9 Ks 11/82 (Rüter aaO, lfd. Nr. 884) wurde ein Wachmann aus Auschwitz, der nachweislich auf Wachtürmen und in der Postenkette eingesetzt war, mangels Tatnachweis vom Vorwurf individueller Tötungen freigesprochen. Seine Tätigkeit als Wachmann überhaupt wurde ihm nicht angelastet.
- Im Urteil des BGH vom 25.03.1987, 3 StR 574/86, StV 1987, 423-425 ("Thälmann") wird hervorgehoben, dass - auch soweit es sich um nationalsozialistische Gewaltverbrechen in einem Konzentrationslager handelt - strafbar nur derjenige sein kann, der eine bestimmte Haupttat gefördert hat.
- Mit Urteil des Landgerichts Siegen vom 24.01.1991, Ks 130 Js 2/84 (Rüter aaO, lfd. Nr. 909), wurde ein SS-Mann, der in Auschwitz auch als Blockführer eingesetzt war, wegen individueller Tötungen verurteilt. Soweit er darüber hinaus angeklagt war, an der Tötung von Häftlingen durch Verbringung in die Gaskammern beteiligt gewesen zu sein, wurde er mangels Tatnachweis freigesprochen.
Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Beteiligten an Vernichtungsmaßnahmen insbesondere gegenüber Juden bejaht und dabei ein scheinbar weiterer Tatbegriff zugrunde gelegt wurde, liegt dies darin begründet, dass es sich bei den insoweit betroffenen Personen um jeweils höherrangige NS-Angehörige gehandelt hat, die als Täter oder Teilnehmer an Aktionen der massenhaften Deportation und Vernichtung von ganzen, hauptsächlich geographisch näher eingegrenzten Gruppen zur Rechenschaft gezogen wurden. Deren Tathandlungen bezogen sich schon wegen ihrer Stellung in der NS-Hierarchie notwendigerweise nicht auf einzelne Tötungshandlungen, sondern auf die jeweils näher bezeichnete Gruppe von Opfern. Dies führte etwa zur Verurteilung eines Referatsleiters im Auswärtigen Amt wegen Unterstützungshandlungen von Vernichtungsprogrammen, die vom Reichssicherheitshauptamt ausgingen und auf jeweils eine bestimmte Aktion (Erschießung oder Verschleppung und Tötung) bezogen waren (BGH vom 27.07.1971, 1 StR 107/69, Rüter Nr. 673d). Auch im Verfahren gegen Angehörige des "Sonderkommandos Eichmann" mit dem Tatvorwurf der Teilnahme an der Tötung von mehr als 300.000 Juden bei der sog. "Ungarnaktion" wurde eine Tat im Rechtssinne zugrunde gelegt (BGH vom 22.03.1967, 2 StR 279/66, Rüter Nr. 716 e). Dieser weitere Tatbegriff erklärt sich jedoch wie dargestellt aus der Rolle der in diesen Verfahren angeklagten NS-Funktionäre, die sich von der einzelner untergeordneter SS-Angehöriger grundlegend unterscheidet. Während sich die Tat- oder Beihilfehandlung der höheren Führungsebenen sowohl objektiv als auch subjektiv auf eine größere Personenmehrheit bezogen hat, kommt bei den unteren Rängen naturgemäß jeweils deren Handeln bezogen auf entweder einzelne Personen oder aber auf noch individualisierbare Personenmehrheiten zum Tragen. Daraus folgt die Unterschiedlichkeit bei der Definition des Tatbegriffs, die jedoch keinen Widerspruch aufdeckt, sondern nur den objektiv und subjektiv unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung trägt.
Die Notwendigkeit der weitgehend möglichen Konkretisierung des Tatvorwurfs folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass erkennbar sein muss, welche bestimmte Tat gemeint ist. Sie muss sich zur Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung einerseits und zur Ermöglichung der Bestrafung bisher unbekannter Verbrechen andererseits (Strafklageverbrauch) von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Dies gilt insbesondere für Tötungsverbrechen. Denn jede Tötungshandlung gegenüber einem bestimmten Menschen hebt sich, soweit nicht die Voraussetzungen einer Handlungseinheit vorliegen, auch nach natürlicher Auffassung so sehr von jeder Tötungshandlung gegenüber einem anderen Menschen ab, dass selbst ein enger äußerer, zeitlicher und psychologischer Zusammenhang die verschiedenen Handlungen nicht zu einer Tat verbinden kann mit der Folge, dass die Verurteilung oder Freisprechung wegen einer Tötung die Verfolgung wegen der übrigen hindern könnte (vgl. BGH vom 21.12.1983, NStZ 1984, 229 [BGH 21.12.1983 - 3 StR 330/83]). Von diesen Grundsätzen weicht die Rechtsprechung auch nicht ab, soweit sie es bei einer Verurteilung im Zusammenhang mit Massenverbrechen (z.B. Erschießungen durch Einsatzkommandos oder Massentötungen in Vernichtungslagern der NS-Zeit) ausreichen lässt, die Opfer durch Angabe von Mindestzahlen festzulegen. Denn in solchen Fällen wird in der Regel eine durch mehrere Tätigkeiten verübte Mitwirkung an einer sich über eine gewisse Zeit hinziehenden bestimmten Massentötung als natürliche Handlungseinheit gewertet und dem Täter nur die Zahl der Opfer angelastet, die unter seiner Beteiligung getötet worden sind (BGH aaO).
Somit erweist sich die vorliegend erfolgte Beschreibung der einzelnen Taten und die damit einhergehende Begrenzung des Prozessstoffes nicht als Sonderweg der Rechtsprechung (zu Gunsten von NS-Verbrechern). Vielmehr eröffnet die Anknüpfung an einzelne Transporte als Einzeltaten eine rechtliche Bewertung von Tathandlungen, bei der gerade noch das Gebot der Bestimmtheit der Tat beachtet ist. Darüber hinausgehend kann aber eine weitere Ausdehnung des Tatbegriffs jedenfalls bei nicht in Führungsebenen tätigen Personen nicht akzeptiert werden. Diese Vorgehensweise würde wegen der Unbestimmtheit des Tatvorwurfs die Anerkennung des Begriffs des "Massenverbrechens" bedeuten. Dieser Begriff ist jedoch für das deutsche Strafrecht (außerhalb des Völkermords, s. o.) nicht anzuerkennen (vgl. Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar zum StGB, 2007, vor § 52 Rdn. 81).
aa) Landgericht München II/Demjanjuk/Sobibor:
Soweit zu dieser Frage das Landgericht München II (Urteil vom 12.05.2011, 1 Ks 115 Js 12496/08; "Demjanjuk", zitiert nach [...]) in seiner nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung eine abweichende Ansicht zum Erfordernis des Nachweises der konkreten Förderung einer bestimmten Haupttat vertreten haben soll, weil nach den dortigen Gründen (allein) eine Tätigkeit des Angeklagten im Wach/-Bereitschaftsdienst, ohne weiteren konkreten Tatnachweis, für ausreichend erachtet wurde, ist zu bedenken:
Nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils waren im Konzentrationslager Sobibor, wo Demjanjuk seinen Dienst verrichtete, bei Eintreffen eines Transports alle verfügbaren Angehörigen der etwa 100-150 sog. "Trawniki-Männer", wozu Demjanjuk gehörte, als (Bereitschafts-)Wachen zum Empfang der Transporte oder zum Geleit auf dem Weg zur Vergasung eingesetzt. Dagegen ist für Auschwitz nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19./20.08.1965 (Mulka u.a.), wie auch weiterer Urteile zu diesem Konzentrationslager und nach allgemein zugänglichen historischen Erkenntnissen zu bedenken, dass von der Gesamtmannschaftsstärke der SS und damit auch der Wachleute von mindestens deutlich über 2.000 Mann bis zu 4.500 Mann nur ein kleiner Anteil bei den ankommenden Transporten eingesetzt werden musste. In einem Fall waren dies nachweisbar nur 30 Wachleute aus Mannschaftsdienstgraden und ein Unteroffizier (Tagebucheintrag des Führers vom Dienst vom 07./08.01.1943, SO 10 Bl. 422). Während nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts München II in Sobibor nur etwa 600 Arbeitshäftlinge interniert waren, waren dies in Auschwitz nach allgemein bekannten Quellen mehr als 120.000 Personen. Dies kann Auswirkungen auf die Frage der Erkennbarkeit der Funktion als ausschließliches Vernichtungslager oder auch als Gefangenen- bzw. Arbeitslager haben. Schließlich erlaubt auch die Größenordung von Auschwitz mit ca. 40 km2 (sog. Interessengebiet einschließlich Außenlager) im Gegensatz zu 0,25 km2 von Sobibor keinen direkten Vergleich, insbesondere was die Frage der möglichen Kenntnis von den konkreten Vernichtungsvorgängen betrifft. Vor allem aber sollen die Wachmannschaften in Auschwitz keinen Zugang zum inneren Bereich des Lagers II/Birkenau mit den Vernichtungsanlagen gehabt haben (vgl. die Aussagen der SS-Wachleute Schillhorn vom 15.03.1962 [SO 4 Bl. 330], Krist vom 04.11.1960 [SO 5 Bl. 3ff], Czerwinski vom 26.10.1960 [SO 5 Bl. 134] sowie die damit übereinstimmenden Feststellungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19./20.08.1965, S. 21).
Dieser innere Bereich wurde nach Darstellung in früheren Verfahren (insbesondere Landgericht Frankfurt vom 19./20.08.1965, S. 14) und nach allgemeinen historischen Erkenntnissen als Schutzhaftlager bezeichnet und enthielt die Gefangenengebäude, aber auch - vom Eingang aus etwas über 1 km auf der gegenüber liegenden Seite -die Gaskammern und Krematorien. Die Gaskammern befanden sich zunächst in früheren Bauernhäusern und ab dem ersten Halbjahr 1943 in den Untergeschossen von zwei der vier neu errichteten Krematorien. Die Gaskammern, alte wie neue, lagen jedenfalls etwa 2 - 3 km von der sog. alten Rampe beim Bahnhof Auschwitz entfernt, auf der die Häftlinge bei den hier in Frage stehenden Transporten entladen wurden und von wo sie in der Regel zu Fuß oder mit Lastkraftwagen in das Lager Birkenau gelangten. Die neue Rampe, die direkt in das Lager Birkenau führte, wurde erst ab Frühjahr 1944 benutzt. Die Begleitung von der alten Rampe in das Lager Birkenau erfolgte nicht durch die Wachleute des Sturmbanns, sondern durch andere SS-Mannschaften, die zur Abteilung der Schutzhaftlagerführung gehörten (vgl. nur Landgericht Frankfurt aaO S. 49). Nach durchgängigen Feststellungen in den "Auschwitz-Urteilen" war der Führung der Konzentrationslager auch sehr daran gelegen, die eigentlichen Vernichtungsvorgänge nach außen hin geheim zu halten (vgl. nur Landgericht Frankfurt aaO S. 64) . Dies galt auch für die Wachmannschaften (siehe nachfolgend Z. III, 6). Somit liegt eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte, insbesondere in Bezug auf die objektive und subjektive Teilnahme der Wachleute am Vernichtungsprozess, nicht vor.
bb) Rechtliche Würdigung:
Für die Entscheidung vorliegender Sache ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Landgerichts München II weiterhin auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Tatnachweis der konkreten und bewussten Förderung einer bestimmten Haupttat mit Kenntnis der maßgeblichen Umstände, insbesondere bezogen auf die Mordmerkmale, zu verlangen.
Bei kritischer Würdigung des Urteils des Landgerichts München II erweist sich ohnehin, dass wegen der besonderen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse in Sobibor eine objektive und subjektive Beteiligung jedes Wachmanns an dem eigentlichen Vernichtungsgeschehen, einschließlich des dieses als grausamen Mord zu bewertenden Hergangs, als erwiesen angesehen wurde, unabhängig von der konkreten Verwendung eines jeden Einzelnen. Beihilfe im Hinblick auf das Mordmerkmal der Heimtücke wurde dem dortigen Angeklagten nicht angelastet, wie auch bereits auf der Ebene der Haupttäter keine Heimtücke angenommen wurde. Bei diesen wurde vielmehr über das Mordmerkmal der Grausamkeit hinaus angenommen, dass sie aus niedrigen Beweggründen gehandelt hätten. Dies wurde wiederum für den Gehilfen nicht zugrunde gelegt.
Eine "Abkehr" vom Erfordernis des konkreten Nachweises der individuellen Tatschuld ist damit nicht festzustellen, ebenso wenig wie eine Aufgabe des Tatbegriffs im Sinne einer konkret bestimmbaren Handlung.
Die Schwurgerichtskammer hat auf dieser Grundlage eine in Frage kommende konkrete Beteiligung des Angeschuldigten an einzelnen individuellen Taten zu prüfen. Dies können für den Personenkreis der nachgeordneten SS-Mannschaften, etwa der Wachleute, nach obigen Grundsätzen einzelne Transporte von Häftlingen sein, auf die sich insbesondere auch der Vorsatz des einzelnen Täters konkret beziehen lässt. Dieser Prüfung unterwirft sich auch die Anklage.
Somit muss in einer Hauptverhandlung vor allem geklärt werden, inwieweit der Angeschuldigte durch seine Tätigkeit als Wachmann oder - insoweit dem Ansatz der Anklage folgend - insbesondere im Bereitschaftsdienst mit Einsatz oder zumindest Rufbereitschaft bei ankommenden Transportzügen das objektive Tatgeschehen bewusst gefördert hat und inwieweit er ausreichende Kenntnis vom konkreten Ablauf der Vernichtung der Häftlinge hatte, wodurch die Taten als heimtückisch und grausam gekennzeichnet werden. Eine Kenntnis der Tötung der Häftlinge ohne Kenntnis der die Tötung als Mord kennzeichnenden Umstände reicht für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord nicht aus.
b) Objektive und subjektive Elemente, einschließlich Mordmerkmale:
aa) Objektive Förderung:
In objektiver Hinsicht ist eine Beihilfe zur vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Haupttat nach allgemeinen Grundsätzen anzunehmen, wenn diese objektiv gefördert oder erleichtert wird. Auf das Gewicht des tatfördernden Beitrags kommt es nicht an. Eine Kausalität im Sinne einer "conditio sine qua non" ist nicht erforderlich (st. Rspr., Fischer, aaO, § 27, Rdn. 14 mwN).
Eine objektive Förderung des Vernichtungsgeschehens kommt insbesondere durch eine Tätigkeit des Angeschuldigten im Bereitschaftsdienst in Frage, wenn dieser für die einzelnen Tatzeitpunkte nachweisbar ist, der Angeschuldigte tatsächlich im Dienst war und wenn dadurch die Vernichtung der Opfer, etwa durch das Bewachen der Rampe, erleichtert wurde.
bb) Subjektive Beteiligung:
Der Vorsatz des Gehilfen muss sich auf die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat einschließlich des Vorsatzes des Haupttäters beziehen (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Dabei muss der Gehilfe die wesentlichen Merkmale (Unrechts- und Angriffsrichtung) der Haupttat kennen (Fischer aaO, Rdn. 22 mwN). Jedoch bedarf es für das Bewusstsein der Förderung einer genauen Kenntnis des "Ausmaßes der Unrechtsdimension" nicht (vgl. BGHSt 51, 144-149; "Motassadeq").
In Bezug auf tatbezogene Mordmerkmale, wie die der Grausamkeit oder Heimtücke, muss sich der Vorsatz des Gehilfen auch hierauf erstrecken (vgl. BGH aaO). Fehlt ihm dieser Vorsatz, kommt "nur" - hier längst verjährte - Teilnahme am Totschlag in Betracht (s. o. Z. III, 2).
Dabei sind an die subjektiven Voraussetzungen des Bewusstseins der Mordmerkmale höhere Anforderungen zu stellen als an den bloßen Beleg des Bewusstseins des verbrecherischen Charakters einer Tat (vgl. [zu dem Merkmal der Grausamkeit] BGHSt 49, 189-201).
c) Dienst als Wachmann:
In tatsächlicher Hinsicht muss sich der Angeschuldigte gegen den Tatvorwurf verteidigen können, als Wachmann während seiner Dienstzeit, gegebenenfalls auch in Form des Bereitschaftsdienstes, das Vernichtungsgeschehen in Auschwitz unterstützt zu haben. Dazu ist es erforderlich, dass er sich zu seiner Verwendung in Auschwitz (Wachmann/Koch) und zu den insoweit in Frage kommenden Zeiten äußern kann. Er muss sich für den Fall, dass eine Tätigkeit als Wachmann in Frage kommt, zu seinen Dienstzeiten erklären können, insbesondere ob er zu den angegebenen Bereitschaftszeiten seiner Kompanie tatsächlich auch Dienst verrichtet hat oder ggf. aus verschiedenen Gründen nicht am Dienst beteiligt war. Bejahendenfalls muss er sich zu der Art und Weise der Durchführung des Dienstes äußern können, insbesondere im Hinblick auf eine damit verbundene Kenntnis von den konkreten Umständen, die die Tötung der Häftlinge bekannt werden und insbesondere als heimtückisch und grausam erscheinen ließen. Dazu bedarf es auch einer näheren Erörterung der örtlichen Verhältnisse im Bereich des insgesamt großen Lagers mit vielen Angehörigen der SS überhaupt und der SS-Wachmannschaften speziell. Der Ablauf der Vernichtungsaktionen zwischen der Ankunft der Züge im Bereich des Bahnhofs Auschwitz (sogenannte alte Rampe) bis zum Führen der Häftlinge in die Gaskammern im Lager II/Birkenau ist im Hinblick darauf aufzuklären, auf welche Art und Weise die Wachmannschaften des Sturmbanns, im Gegensatz zur Tätigkeit sonstiger SS-Angehöriger, daran beteiligt waren. Es ist zu klären, ob die Wachleute des Sturmbanns, die grundsätzlich ein Betretensverbot des sogenannten Schutzhaftlagers bzw. des Innenbereichs von Birkenau hatten (vgl. Urteil Landgericht Frankfurt vom 19./20.081965, S. 21), dennoch in einer räumlichen Nähe der Vernichtungsvorgänge tätig waren, dass sie diese im Einzelnen wahrnehmen konnten. Auch eine mögliche Kenntniserlangung durch Berichte anderer Personen ist aufzuklären, wobei auch hier zu differenzieren ist, ob sich die Kenntnisse auf die Umstände bezogen, die die Taten als Mord erscheinen lassen und ob die Kenntnisse vor der hier fraglichen Tatzeit erlangt wurden. Dabei sind auch die nach Aktenlage anzunehmenden schwachen Sprachkenntnisse des Angeschuldigten, dessen Muttersprache litauisch ist, zu beachten (vgl. Vermerk auf dem Einbürgerungsantrag vom 16.08.1941, SO 1 Bl. 18).
Die Schwurgerichtskammer muss insoweit streng zwischen einer etwaigen Kenntniserlangung von Tötungen (hauptsächlich wegen des anschließenden Verbrennens der Leichen) und einer Kenntniserlangung der Umstände der Tötungen, die diese als Mord kennzeichnen, unterscheiden. Dies erfordert auf Seiten des Angeschuldigten die verstandesmäßige Erfassung der Bedeutung dieser Differenzierung auch bei einer ggf. nur indirekten Kenntniserlangung durch Gespräche. Insbesondere aber muss er eigene Wahrnehmungen aus der Tatzeit von während der letzten 70 Jahre gemachten Erfahrungen trennen können.
d) Befehlsnotstand:
Soweit sich der Angeschuldigte darauf beruft, bei seiner Tätigkeit in Auschwitz in Befehlsnotstand gehandelt zu haben, ist zugrunde zu legen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines wirklichen wie auch eines vermeintlichen Notstandes iSv § 35 StGB (§§ 52, 54 StGB a.F.) ist, dass der Täter die Frage, ob die Gefahr auf andere, ihm zumutbare Weise abwendbar ist, gewissenhaft geprüft hat (vgl. BGHSt 18, 311). An das Maß dieser Prüfung und an die Zumutbarkeit des Ausweichens sind dabei um so strengere Maßstäbe zu stellen, je schwerer die Rechtsverletzung durch die im wirklichen oder vermeintlichen Notstand begangenen Tat wiegt (vgl. BGHR StGB § 35 Abs. 2 S. 1 Gefahr, abwendbare 1).
Deshalb muss sich der Angeschuldigte im Hinblick auf die konkreten Tatvorwürfe in und außerhalb der Verhandlung zu seinen persönlichen Umständen äußern können, insbesondere wie er als Volksdeutscher aus Litauen zu seiner Tätigkeit als Wachmann im Konzentrationslager Auschwitz kam, ob und ggf. welche Bemühungen er unternommen hat, sich dem zu entziehen und welche nachteiligen Folgen ihm für den Fall einer Verweigerung des Dienstes gedroht hätten. Dabei muss er in der Lage sein, eine zumindest subjektiv empfundene Ausweglosigkeit darzutun, unabhängig von der Frage, ob dies anzuerkennen ist.
4. Bewusstsein der Mordmerkmale:
Soweit man je nach dem Ergebnis der tatsächlichen Feststellungen und je nach rechtlicher Ausgangslage annehmen wollte, dass eine objektive Förderung der Tötungshandlungen vorliegt, muss der Angeschuldigte darüber hinaus in der Lage sein, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, er habe die konkreten Umstände gekannt, die eine Bewertung der Taten als heimtückisch und grausam erlauben.
a) Heimtücke:
aa)
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. etwa BGHSt 32, 382, 384; BGH NStZ 2012, 35).
Das Opfer muss weiter gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. BGH JuS 2013, 1141 [BGH 11.06.2013 - 1 StR 86/13]-1142, mwN).
bb)
Vor diesen rechtlichen Erfordernissen muss also in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt werden, welche Umstände dem Angeschuldigten, bezogen auf einen noch festzulegenden maßgeblichen Zeitpunkt, bekannt waren, die es ihm ersichtlich machten, dass die Tatopfer zu diesem Zeitpunkt in ihrer - was noch festzustellen ist - noch bestehenden Arglosigkeit durch die Täter und ihre Gehilfen überrascht und damit wehrlos gemacht wurden. Dies erfordert eine weitreichende Auseinandersetzung mit Fragestellungen zu dem historisch aufzuklärenden Ablauf der hier in Frage stehenden Transportzüge einerseits, andererseits aber auch zu der subjektiven Kenntnis des Angeschuldigten hiervon. Die Schwurgerichtskammer muss zu dem Mordmerkmal der Heimtücke die subjektive Erfassung der Situation durch den Angeschuldigten nachweisen. Dies gilt ungeachtet der sich aufdrängenden Überzeugung von dem äußeren Ablauf der Tötungen der Neuankömmlinge. Wegen der Frage der Zurechenbarkeit verwirklichter Mordmerkmale ist in subjektiver Hinsicht dennoch eine Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Einbeziehung der Wachleute in diesen Ablauf erforderlich.
b) Grausamkeit:
aa)
Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2008, 29, [BGH 21.06.2007 - 3 StR 180/07] mwN).
bb)
Die Kenntnis der einzelnen Umstände der Tötung der Opfer beim Verbringen in die Gaskammern und Vergasen mit Zyklon B, wodurch der Todeskampf unnötig lange gedauert hat und besonders qualvoll gewesen ist, müssen demgemäß dem Angeschuldigten nachgewiesen werden. Dazu müssen die zeitlichen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse seines Einsatzes als Wachmann aufgeklärt werden.
Selbst der etwaige Nachweis einer Tätigkeit als Wachmann, der über den Bereitschaftsdienst bei den ankommenden Transportzügen eingesetzt war, kann hierfür nicht ausreichen. Die weitläufigen örtlichen Verhältnisse erlauben nicht ohne weiteres einen zwingenden Schluss auf die Kenntnis der genauen Umstände der Tötungen. Vielmehr müsste aufgeklärt werden, zu welcher Zeit und in welcher Entfernung zu den Transportzügen, vor allem aber zu den Gaskammern, der Angeschuldigte möglicherweise Dienst verrichtete.
Es ist weiter aufzuklären, ob nachweisbar ist, dass der Angeschuldigte als aus Litauen stammender Wachmann ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zwingend durch Erzählungen anderer erfahren haben muss, wie die Tötungen erfolgten. Soweit darauf verwiesen wird, dass Protokolle von Zeugenaussagen über Geruchseindrücke von den Verbrennungen existieren, erbringen diese noch keinen Nachweis, weil daraus nicht auf die Art und Weise der (grausamen) Tötungshandlungen geschlossen werden kann. Somit bedarf es auch zu diesem Mordmerkmal weitergehender Feststellungen, die voraussichtlich nur durch Auswertung von (inzwischen historischen) Dokumenten getroffen werden können und mit denen sich der Angeschuldigte auseinandersetzen können muss.
5. Beweismittel:
Für die Durchführung einer Hauptverhandlung hat sich die Schwurgerichtskammer - wie in sonstigen Fällen auch - zunächst mit der Einlassung des Angeschuldigten, so er eine abgeben wollte, bzw. mit den seitherigen Erkenntnissen zu seinen Angaben (s.o. Z. II 2) auseinanderzusetzen. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze zur Würdigung einer Einlassung zu beachten, nämlich dahingehend, dass eine Zurückweisung einer bestreitenden Einlassung durchaus nicht erfordert, dass sie widerlegt werden kann. Vielmehr müssen entlastende Angaben eines Angeschuldigten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen und den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nur weil es für das Gegenteil keine Beweise gibt. Die Schwurgerichtskammer muss sich vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ihre Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2013, 2 StR 357/13, zitiert aus dem Internetangebot des BGH [www.bundesgerichtshof.de]; BGHSt 34, 29, 34; BGHSt 50, 80, 85).
Jedoch muss - wiederum allgemeinen Beweisgrundsätzen folgend - für einen Schuldspruch festgestellt werden, dass der Angeschuldigte zur Tatzeit im Dienst und in einer bestimmten Art und Weise in das Tatgeschehen verstrickt gewesen ist. Die vornehmlich aus früheren Vernehmungsprotokollen verstorbener Zeugen zu gewinnende Überzeugungsbildung muss besonders kritisch gewürdigt werden, weil es sich nicht um unmittelbare Tatzeugen handelt und damit von einem minderen Beweiswert auszugehen ist (vgl. BGH StV 2005, 255). Soweit diese Grundsätze nicht berücksichtigt würden, bestünde die Gefahr, dass letztlich eine nicht erschöpfende Beweiswürdigung vorgenommen wird, die zwar zu Vermutungen, möglicherweise auch zur Begründung eines schwerwiegenden Verdachts geeignet ist, jedoch eine für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung nicht begründen kann (vgl. dazu instruktiv BGH StV 1987, 423-425 "Thälmann").
6. Aktenlage:
Bei einer Auswertung der umfangreichen Sammlung von Dokumenten, die zu einer ersten Beurteilung der Beweissituation herangezogen werden können, ist festzustellen, dass das Vernichtungsgeschehen in Auschwitz/Birkenau ohne jeden Zweifel außer Frage steht. Allerdings müssen die Hinweise insbesondere zur Rolle der Wachmannschaften und deren subjektive Kenntnis von den genauen Umständen der Tötungen der Häftlinge besonders aufmerksam geprüft werden.
a) Einsatz im Bereitschaftsdienst:
aa)
Zu den Taten 1. bis 3. (Bereitschaftswoche vom 06. bis 13.12.42 jeweils 12.00 Uhr): Zum Nachweis, dass die 6. Kompanie in dieser Woche Bereitschaftsdienst hatte, soll nach der Anklageschrift der Eintrag des Führers vom Dienst [im Folgenden: F.v.D.] vom 9./10.42 [sic] (SO 10 Bl. 385) dienen. Dieser lautet im Wortlaut im Wesentlichen wie folgt:
"12.15 Uhr wurde gemeldet das [sic!] beim Sonderkommando I 6 Häftlinge geflüchtet sind. Die Bereitschaft mit 35 SS-Männern und 25 SS-Männern der 7. Komp. wurden zur Suchaktion eingesetzt. Um 16.45 wurden von der 5. Komp 1 Unterf. 10 SS-Männer zum Abholen von 70 Häftlingen v. Bahnhof Auschwitz eingesetzt. Die Suchaktion war ohne Erfolg, die Bereitschaft rückte um 17.00 ein. 20.50 wurde von Harmenze angerufen, das dort 2 Häftlinge aufgegriffen worden sind. Dieselben wurden mit Auto u. 2 Posten der Hauptwache abgeholt. Es waren die beiden Judenhäftlinge N 36818 + 38313 welche am 7.12.42 früh v. Sonderkom. II geflüchtet sind. Um 5.00 wurde die Bereitschaft zum Abholen eines Transportes eingesetzt. 5.10 wurden 1 Unterf. 23 Män. d. 6. Komp. zur Abholung eines Transportes vom Bahnhof Auschwitz eingesetzt."
Insgesamt werden in dem Eintrag 3 Kompanien (5., 6. und 7.) genannt, die eingesetzt wurden. Außerdem wird um 5.00 Uhr die Bereitschaft eingesetzt, ohne dass eine bestimmte Kompanie der Ziffer nach benannt wird. Unmittelbar danach um 5.10 Uhr wird von der 6. Kompanie nur ein Teil (1 Unterführer und 23 Männer) eingesetzt. Aus dem Inhalt des Eintrags lässt sich nicht zwingend schließen, dass die 6. Kompanie in dieser Woche Bereitschaftsdienst hatte. Genauso könnte man damit den Bereitschaftsdienst der 5. oder 7. Kompanie begründen oder umgekehrt aus der dezidierten Benennung der Kompanie gerade schließen, dass diese keinen Bereitschaftsdienst hatte und dennoch eingesetzt wurde. Außerdem soll die 6. Kompanie auch in der unmittelbar darauffolgenden Woche erneut Bereitschaftsdienst gehabt haben (angeklagte Tat Ziffer 4.), was angesichts des wechselnden Systems der mehreren Kompanien eher ungewöhnlich erscheint. Auch der Nachweis, dass immer die ganze Kompanie eingesetzt wurde, lässt sich durch den Eintrag, der an mehreren Stellen Mannstärken unterhalb einer Kompanie nennt, nicht zweifelsfrei führen.
Aus einem weiteren Eintrag des F.v.D. vom 10/11.42 [sic] (SO 10 Bl. 386), welcher die Zeit der oben genannten Bereitschaftswoche betrifft, ergibt sich, dass die 7. Kompanie eingesetzt wurde. Bereitschaftsdienst der 6. Kompanie lässt sich daraus nicht schließen.
Sturmbannbefehle, in welchen die Nachtbereitschaft nach Kompanien eingeteilt wurde, sind - anders als bei den angeklagten Taten Ziffern 11. und 12. - hier nicht vorhanden.
Zu Tat 1.:
Der Transport soll am 06.12.42 angekommen sein. Der 06.12.42 ist der erste Tag der Bereitschaftswoche. Der Bereitschaftsdienst beginnt nach der Anklageschrift um 12.00 Uhr (mittags).
Aus dem Eintrag des F.v.D. vom 5./6.12.42 (SO 10 Bl. 383) ergibt sich, dass die Bereitschaft zwischen 23.00 Uhr und 3.00 Uhr, also vor dem Zeitpunkt 06.12.42, 12.00 Uhr, insgesamt drei Mal zum Abholen eines Transportes eingesetzt wurde. Ein Eintrag des F.v.D. mit dem Datum 6./7.12.42 liegt nicht vor. Ob der Transport am 06.12.42 vor oder nach 12.00 Uhr und damit vor oder nach Beginn der betreffenden Bereitschaftswoche ankam ist nicht bekannt.
Zu den Taten 2. und 3.:
Beide Transporte sollen am 10.12.42 angekommen sein. Zum Eintrag des F.v.D. v. 9./10.42 [sic] wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aus dem Eintrag des F.v.D. v. 10/11.42 [sic] (SO 10 Bl. 386) ergibt sich lediglich, dass 9 Mann der 7. Kompanie zur Gestellung von Nebelposten eingesetzt wurden.
Aus der Gesamtschau der Einträge im Tagebuch des F.v.D. betreffend die Bereitschaftswoche vom 06.-13.12.42 ergibt sich, dass darin die 5., 6. und 7. Kompanie erwähnt werden. Bereitschaftsdienst der 6. Kompanie lässt sich daraus nicht zweifelsfrei feststellen.
bb)
Zu Tat 4. (Bereitschaftswoche vom 13. bis 20.12.42 jeweils 12.00 Uhr): Zum Nachweis, dass die 6. Kompanie in dieser Woche Bereitschaftsdienst hatte, soll nach der Anklageschrift der Eintrag des F.v.D. vom 15./16.12.42 (SO 10 Bl. 393) dienen. Dieser lautet im Wortlaut im Wesentlichen wie folgt:
"Im F.K.L. Budy ist ein Häftling entflohen. Die Bereitschaft hat eine Suchaktion durchgeführt, welche ohne Erfolg blieb. Die Bereitschaft wurde um 18.00 eingezogen. Um 18.00 traf ein Transport ein, die Begleitmannschaft wurde von der 6. Komp. gestellt. Bereitschaftsführer war Hauptsturmführer Kraner. Nebel-Zwischenposten sind eingesetzt worden, welche um 9.10 wieder eingezogen wurden."
Aus dem Inhalt des Eintrags lässt sich nicht zwingend schließen, dass die 6. Kompanie in dieser Woche Bereitschaftsdienst hatte. Dem Eintrag lässt sich zwar entnehmen, dass die 6. Kompanie um 18.00 Uhr als Begleitmannschaft zur Abholung eines Transportes eingesetzt wurde. Da allerdings die Bereitschaft - ohne ziffernmäßige Bezeichnung einer Kompanie - um 18.00 Uhr nach erfolgter Suchaktion wieder eingezogen wurde, könnte die dezidierte Benennung der 6. Kompanie auch bedeuten, dass diese gerade nicht Bereitschaftsdienst hatte, sondern zusätzlich eingesetzt wurde.
Außerdem soll die 6. Kompanie auch in der unmittelbar davor liegenden Woche bereits Bereitschaftsdienst gehabt haben (angeklagte Taten Ziffern 1. bis 3.), was wegen des dargestellten Wechsels im Bereitschaftsdienst eher ungewöhnlich erscheint.
Der Transport soll am 14.12.42 angekommen sein.
Der Eintrag des F.v.D vom 13./14.12.1942 (SO 10 Bl. 389) lautet:
"Um 9.05 wurde die große Postenkette [?...?] wegen starken Nebels verstärkt."
Der Eingang eines Transportes ist hierbei nicht vermerkt.
Der Eintrag des F.v.D. vom 14./15. Dezb.42 [sic] (SO 10 Bl. 390) lautet: "Um 13 Uhr wurde die Bereitschaft in Stärke 1/32 zum Abholen eines Transportes eingesetzt. <...> Um 7.00 Uhr wurde die große Postenkette wegen starken Nebels durch die Bereitschaft der II. Kompanie verstärkt."
Ein weiterer Eintrag des F.v.D. vom 16./17.12.42 (SO 10 Bl. 394), welcher die Zeit der oben genannten Bereitschaftswoche betrifft, lautet u.a. wie folgt: "<...> Um 19.30 Uhr trafen am Bahnhof 86 Häftlinge ein. 20.45 Uhr trafen 132 Häftlinge aus Radom mittelst Transport ein, die Begleitmannschaft wurde in allen Fällen von der 3. Kompanie gestellt <...>."
Ein weiterer Eintrag des F.v.D. vom 17./18.12.42 (SO 10 Bl. 396), welcher die Zeit der oben genannten Bereitschaftswoche betrifft, lautet wie folgt: "Um 15.05 traf ein Transport ein. Bereitschaft - 2. Komp. - wurde eingesetzt, ebenso 4 Mann der Hauptwache. 17.00 2 Mann der Hauptwache wurden zu einem Häftlingstransport ins FKL eingesetzt. 17.30 wurden 6 Mann der Bereitschaftskompanie zu einem Häftlingstransport v. Bahnhof Auschwitz eingesetzt. 18.30 dsgl. Häftlingsbegleitung v. KGL Birkenau (20 Mann der 2. Komp.)."
Sturmbannbefehle, in welchen die Nachtbereitschaft nach Kompanien eingeteilt wird, sind - anders als bei den angeklagten Taten Ziffern 11. und 12. - hier nicht vorhanden.
Aus der Gesamtschau der Einträge im Tagebuch des F.v.D. betreffend die Bereitschaftswoche vom 13.-20.12.42 ergibt sich, dass darin die 2., 3. und 6. Kompanie und daneben noch Männer der Hauptwache erwähnt werden. Bereitschaftsdienst der 6. Kompanie lässt sich daraus nicht zweifelsfrei feststellen.
cc)
Zu den Taten 5. bis 10. (Bereitschaftswoche vom 17. bis 24.01.43 jeweils 12.00 Uhr): Zum Nachweis, dass die 6. Kompanie in dieser Woche Bereitschaftsdienst hatte, soll nach der Anklageschrift der Eintrag des F.v.D. vom 22./23.1.43 (SO 10 Bl. 440) dienen, der im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:
"Um 13.15 Häftlingstransport vom K.G.L. nach Buna. Bereitschaft mit 1/20 wurde eingesetzt. Um 15.30 wurde gemeldet, dass im K.G.L. 2 Häftlinge fehlen. Bereitschaft und Häftlingsbegleitung wurden zur Suchaktion sofort eingesetzt und die große Postenkette verstärkt. Suchaktion verlief ergebnislos. Laut Anordnung durch SS-Hauptsturmführer Aumeier bleibt die große Postenkette mit Zwischenposten über Nacht stehen. Zur Ablösung wurde die ( ? Hundestaffel ?), die 6. und 7. Kompanie eingesetzt <...>".
Dem Eintrag lässt sich zwar entnehmen, dass die 6. Kompanie zur Ablösung der Besetzung der Postenkette eingesetzt wurde. Da allerdings die Bereitschaft - ohne ziffernmäßige Bezeichnung einer Kompanie - um 13.15 Uhr in einer Stärke von 1/20 für einen Häftlingstransport und um 15.30 Uhr zu einer Suchaktion eingesetzt wurde, könnte die dezidierte Benennung der 6. Kompanie - neben der 7. Kompanie und einer weiteren Einheit (wohl der Hundeführerstaffel) auch bedeuten, dass diese gerade nicht Bereitschaftsdienst hatte, sondern zusätzlich eingesetzt wurde.
Ein weiterer Eintrag des F.v.D. vom 18./19.1.43 (SO 10 Bl. 435), welcher die oben genannte Bereitschaftswoche betrifft, lautet u.a. wie folgt:
"Um 12.15 traf ein Transport ein. Bereitschaft der 2. und 4. Kompanie wurde eingesetzt. Um 13.00 Häftlingsüberführung vom Hauptlager zum KGL. Bereitschaft 4. Komp. Stärke 1/6. Um 13.30 Uhr Häftlingstransport (200) vom KGL nach Buna. Bereitschaft 4. Komp. Stärke 1/20. Um 16.30 Uhr traf ein weiterer Transport ein. Bereitschaft der 2. Kompanie wurde eingesetzt <...>".
In diesem Eintrag werden die 2. und die 4. Kompanie genannt, was gegen die Bereitschaft der 6. Kompanie in dieser Woche spricht.
Sturmbannbefehle, in welchen die Nachtbereitschaft nach Kompanien eingeteilt wird, sind - anders als bei den angeklagten Taten Ziffern 11. und 12. - hier nicht vorhanden.
Zu Tat 5.:
Der Doppel-Transport soll am 18.01.1943 eingegangen sein.
Der Eintrag des F.v.D. vom 17./18.1.43 (SO 10 Bl. 434) ist hierzu unergiebig.
Der o.g. Eintrag des F.v.D. vom 18./19.1.43 benennt die 2. und 4. Kompanie, woraus sich eine Beteiligung der 6. Kompanie nicht schließen lässt.
Zu Tat 6.:
Der Transport soll am 20.01.1943 eingegangen sein.
Im Tagebuch des F.v.D. vom 19./20.1.43 und vom 20./21.1.43 (SO 10 Bl. 437f.) sind keine Einträge enthalten.
Zu Tat 7.:
Der Transport soll am 21.01.1943 eingegangen sein.
Der Eintrag des F.v.D. vom 21./22.1.43 (SO 10 Bl. 439) ist hinsichtlich einer Beteiligung der 6. Kompanie unergiebig.
Zu den Taten 8. bis 10.:
Die Transporte sollen am 24.01.1943 eingegangen sein. Der 24.01.43 ist der letzte Tag der Bereitschaftswoche. Der Bereitschaftsdienst endet nach der Anklageschrift um 12.00 Uhr (mittags).
Der Eintrag des F.v.D. vom 23./24.1.43 (SO 10 Bl. 442) enthält keine Vorkommnisse.
Der Eintrag des F.v.D. vom 24./25.1.43 (SO 10 Bl. 443) ist hierzu unergiebig.
Ob die Transporte am 24.01.43 vor oder nach 12.00 Uhr und damit vor oder nach dem Ende der betreffenden Bereitschaftswoche ankamen, ist nicht bekannt.
Aus der Gesamtschau der Einträge im Tagebuch des F.v.D. betreffend die Bereitschaftswoche vom 17. bis 24.01.1943 ergibt sich, dass darin die 2., 4., 6. und 7. Kompanie und daneben eine weitere Einheit, wohl die Hundeführerstaffel, erwähnt werden. Bereitschaftsdienst der 6. Kompanie lässt sich daraus nicht zweifelsfrei feststellen.
dd)
Zu Tat 11. (Bereitschaftswoche vom 16. bis 23.05.43 jeweils 12.00 Uhr): Zum Nachweis, dass die 1. Stabskompanie in dieser Woche Bereitschaftsdienst hatte, soll nach der Anklageschrift der Sturmbannbefehl Nr. 79/43 vom 14.05.43 (SO 9 Bl. 379) dienen, der unter Ziffer 2. wie folgt lautet:
"Die Nachtbereitschaft vom 16.05. - 23.5.43 - 12.00 Uhr übernimmt in Auschwitz: die 4. Kompanie Birkenau: die 1. Stabskompanie."
Ob die Bezeichnung "Nachtbereitschaft" bedeutet, dass der Bereitschaftsdienst nur zur Nachtzeit geleistet wurde und welchen Zeitraum dies genau betrifft, ist nicht bekannt.
Der Transport soll am 19.05.1943 eingegangen sein. Zu welcher Uhrzeit der Transport eintraf ist nicht bekannt.
Einträge im Tagebuch des F.v.D. liegen für die betreffende Bereitschaftswoche nicht vor.
Aus dem Sturmbannbefehl Nr. 84/43 vom 22.05.43 (SO 9 Bl. 385) ergibt sich - zwar nicht für die der Tat zu Grunde liegende Bereitschaftswoche, aber für die darauffolgende - dass die für den Bereitschaftsdienst eingeteilte Kompanie auch kurzfristig wieder geändert wurde. So lautet dessen Ziffer 5. wie folgt: "Die Nachtbereitschaft vom 23.05. - 30.5.43 / 12.00 Uhr übernimmt nicht die 1. Komp., sondern die 5. Komp."
Es ist zumindest fraglich, ob lediglich das Vorliegen des Sturmbannbefehl Nr. 79/43 vom 14.05.43 zum Nachweis dafür, dass die 1. Stabskompanie mit dem Angeschuldigten zum Zeitpunkt des Eintreffens des Transportes Bereitschaftsdienst hatte, ausreicht, zumal neben dem o.g. Sturmbannbefehl Nr. 84/43 auch die nachfolgend (lit. c) näher dargestellte Aussage des Detlef Hebbe, Spieß der 4. Wachkompanie, wonach es seine Aufgabe gewesen sei, den Dienstplan nachträglich zu korrigieren, Hinweise darauf gibt, dass die Einteilungen kurzfristig wieder geändert wurden.
ee)
Zu Tat 12. (Bereitschaftswoche vom 20. bis 27.06.1943 jeweils 12.00 Uhr): Zum Nachweis, dass die 1. Stabskompanie in dieser Woche Bereitschaftsdienst hatte, soll nach der Anklageschrift der Sturmbannbefehl Nr. 96/43 vom 18.06.43 (SO 9 Bl. 405) dienen, der unter Ziffer 2. wie folgt lautet:
"Die Nachtbereitschaft vom 20.06. - 27.06.43 - 12.00 Uhr übernimmt in Auschwitz: die 4. Kompanie Birkenau: die 1. Stabskompanie."
Der Transport soll am 26.06.1943 eingegangen sein. Zu welcher Uhrzeit der Transport eintraf ist nicht bekannt.
Einträge im Tagebuch des F.v.D. liegen für die betreffende Bereitschaftswoche nicht vor.
Auch zu dieser Tat gelten wegen des Inhalts des Sturmbannbannbefehls Nr. 84/43 und wegen der Aussage des Detlef Hebbe (unten lit. c) die Vorbehalte zur Beweisführung (allein) durch den Sturmbannbefehl Nr. 96/43 mit der Maßgabe, dass eine mögliche Änderung der Einteilung der Kompanien auch hier zu bedenken ist.
b) Deutschkenntnisse des Angeschuldigten:
Diese können sich auf die Nachweisbarkeit der Kenntnis des Angeschuldigten von Tatumständen, welche die Mordmerkmale begründen, sowie auf die Nachweisbarkeit der Kenntnis oder Unkenntnis von Umständen, welche für das Vorliegen eines (Putativ-) Befehlsnotstandes sprechen, auswirken.
Auf dem Einbürgerungsantrag vom 16.08.1941 ist vermerkt, dass die Umgangssprache in der Familie des Angeschuldigten litauisch ist und er schwach deutsch spricht (SO 1 Bl. 17f.)
In dem am 17.07.1981 auf Seiten des "Office of Special Investigation" von Neal M. Sher geführten Verhör ("sworn statement") antwortete der Angeschuldigte auf die in englischer Sprache durch einen Dolmetscher ins Litauische übersetzten Frage, ob er als er nach Flatow kam deutsch sprechen und lesen konnte, mit: "Fast nichts, wenige Worte, fast nichts." (SO 2 Bl. 271)
Der Zeuge Michael (Misha) Vogel, der als Häftling in Auschwitz dem "Kanada-Kommando" zugeteilt war, identifizierte den Angeschuldigten anlässlich einer Vernehmung am 13.11.1982 auf der vorgelegten Lichtbildmappe als einen Mann des Transportkommandos, der die deutsche Sprache nicht beherrschte. An den Namen erinnerte er sich nicht. (SO 7 Bl. 280)
In einer im Jahre 1989 aufgenommenen Videodatei, die auf der Homepage des "United States Holocaust Memorial Museum"(www.ushmm.org/) abrufbar ist, berichtet der Zeuge Vogel in englischer Sprache von einem Hans Lipski, der Lette und SSWachmann in Auschwitz gewesen sei. Er habe bei den Gleisanlagen gearbeitet wenn Transporte ankamen. (SO 7 Bl. 346).
In der US-Kartei Buchenwald - 1945 - bei der "Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen" ist neben dem Angeschuldigten eine Person namens "L i p s k i , G. 29.08.1907, Schtz. 7/41 nach Au" vermerkt. (SO 1 Bl. 117)
Daraus ergibt sich, dass der Zeuge Vogel den Angeschuldigten mit einer anderen Person verwechselt haben könnte.
c) Dienst und Kenntnis des Wachsturmbannes:
Die Auswertung vorliegender Vernehmungsprotokolle, die hauptsächlich in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt, 4 Js 444/59, zustande gekommen sind, hat danach zu erfolgen, ob ein Nachweis über die Aufgaben der Wachmannschaften und vor allem deren Kenntnis von dem konkreten Vorgehen bei der Tötung der Häftlinge, welches die Taten als grausam und heimtückisch beurteilen lässt, zu führen ist.
Insoweit sind beispielhaft zu nennen:
- Aussage des SS-Wachmanns Hans Schillhorn vom 15.03.1962 vor dem Untersuchungsrichter beim Landgericht Frankfurt (SO 4 Bl. 328ff), in der er angibt, dass für die Wachleute kein Zutritt in das sog. Schutzhaftlager möglich war, sie jedoch teilweise auch zum Umstellen der Rampe angefordert wurden, wobei die Kommandos aus ca. 20 Mann bestanden hätten. Die Existenz der Gaskammern war nach dessen Aussage allgemein bekannt. Für den Betrieb auf der Rampe seien jedoch die Angehörigen des Schutzhaftlagers und der Kommandantur verantwortlich gewesen.
- Aussage des SS- Wachmanns Wilhelm Krist vom 04.11.1960 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 5 Bl. 3ff und LO 16 Bl. 3ff), wonach bei der SS allgemein bekannt war, "dass in Birkenau in den Krematorien Häftlinge vergast und verbrannt wurden". Seine Kompanie, deren Spieß er war, hätte auch zeitweilig den Auftrag gehabt, das Gelände um den Transportzug abzusperren, wobei die Kommandantur vorher die Zahl der benötigten Mannschaften bekanntgegeben habe. Er habe während seiner gesamten Dienstzeit niemals ein Häftlingslager in Auschwitz betreten, da dies streng verboten gewesen wäre. Aus diesem Grunde könne er über die internen Vorgänge in den Häftlingslagern nicht berichten.
- Aussage des Wachmanns Baretzki vor dem Untersuchungsrichter beim Landgericht Frankfurt am 25.08.1961 (SO 5 Bl. 19ff), wonach für den Transport der Häftlinge in die Gaskammern ein Sonderkommando vom Krematorium bestanden hätte. Das Schreien der zur Vergasung bestimmten Häftlinge habe man bis weit ins Lager gehört, etwa 500 m weit.
- Aussage des Wachmanns Arthur Willi Wildermuth vom 17.05.1961 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 5 Bl. 31ff), wonach an der Rampe auch immer SS-Leute mit Gewehren gestanden hätten, die vermutlich zu einer Wachkompanie gehört hätten.
- Aussage des Wachmanns Detlef Hebbe vom 07.11.1961 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 5 Bl. 128ff), wonach Mitglieder des Wachsturmbannes in mehr oder weniger unregelmäßigen Zeitabständen zum sogenannten Transportdienst abkommandiert worden seien. Die Leute hätten dann um einen angekommenen Transport eine Postenkette im Abstand von etwa 30 - 35 m von Mann zu Mann und in einem Abstand von 100 - 150 m vom Zug gebildet. Es sei vorgekommen, dass zum Transportdienst immer nur wachfreie Einheiten eingeteilt werden konnten. Als Spieß sei es ferner seine Aufgabe gewesen, den Dienstplan nachträglich zu korrigieren.
- Aussage des Wachmanns Horst Czerwinski vom 26.10.1960 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 5 Bl. 134), wonach die Angehörigen einer Wachkompanie die eigentlichen Lager nicht betreten durften. Seine Kompanie habe bis zur Fertigstellung der Rampe nach Birkenau die Postenkette bei der Ankunft von Transporten gestellt. Es dürften immer etwa 50 SS-Männer dazu abgestellt worden sein. Diese Postenkette sei um den Transportzug im Abstand von ca. 50 m aufgestellt gewesen. Ausgeladen wären die Transporte zu dieser Zeit nur nachts geworden. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass die Arbeitsunfähigen in das Krematorium zur Vergasung gebracht wurden. Gesehen habe es jedoch keiner, da die Krematorien nochmals besonders abgesichert waren.
Weitere Vernehmungsprotokolle zu Aussagen von SS-Angehörigen geben wieder, dass bei Angehörigen der SS-Lagermannschaften allgemein bekannt war, dass in Birkenau in den Krematorien Häftlinge vergast und verbrannt wurden. Dies folgt beispielhaft aus folgenden Protokollen:
- Aussage des in der Verwaltung tätigen SS-Angehörigen Martin Markmann bei seiner Vernehmung vom 21.02.1961 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 16 Bl. 39ff).
- Aussage des SS-Wachmanns Walter Otto bei seiner Vernehmung vom dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 27.04.1959 (SO 16 Bl. 123ff).
- Aussage des SS-Angehörigen Heinrich Pyschny bei seiner Vernehmung vom 07.04.1961 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt, (SO 16 Bl. 152ff)
- Aussage des SS-Wachmanns Josef Richter bei seiner Vernehmung vom 08.11.1961 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 16 Bl. 169ff)
- Aussage des SS-Wachmanns Erich Rönisch bei seiner Vernehmung vom 02.02.1961 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 16 Bl. 190ff).
- Aussage des SS-Wachmanns Robert Sierek bei seiner Vernehmung vom 07.06.1962 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 16 Bl. 258ff).
- Aussage des SS-Wachmanns (Reitlehrer) Karl Spieker bei seiner Vernehmung vom 28.10.1960 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt, (SO 16 Bl. 266ff).
Darüber hinaus folgt aus weiteren Aussagen die bereits genannte Aufgabe der Wachkompanien, die "alte Rampe", die außerhalb Birkenau gelegen war, zu umstellen. Dazu gehören beispielhaft:
- Aussage des SS-Wachmanns Johann Messmer vor dem Untersuchungsrichter des Landgerichts Frankfurt vom 13.12.1963 (SO 16 Bl. 60ff).
- Aussage des SS-Wachmanns Ludwig Karl Schmidt vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt vom 26.06.1962 (SO 16 Bl. 232ff).
- Aussage des SS-Wachmanns Paul Topala bei seiner Vernehmung vom 03.07.1963 vor dem Untersuchungsrichter des Landgerichts Frankfurt (SO 16 Bl. 298ff).
- Aussage des SS-Wachmanns Alexander Wirth bei seiner Vernehmung vom 27.07.1962 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 16 Bl. 317ff).
- Aussage des SS-Wachmanns Franz Zdralek bei seiner Vernehmung vom 18.05.1961 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 16 Bl. 323ff).
Aus weiteren Vernehmungsprotokollen zu Aussagen von SS-Angehörigen, soweit diese nicht bereits oben dargestellt wurden, ergeben sich Hinweise zur Kenntnis der Wachleute von den Umständen, die die Taten als grausam und heimtückisch bewerten lassen.
- Der im Fahrdienst eingesetzte SS-Mann Richard Böck bekundete bei seiner Vernehmung vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt vom 02.11.1960 (SO 15 Bl. 118ff), dass er im Winter 1942/43 einmal trotz sonst strengen Verbots bei einer Vergasung dabei gewesen sei und von daher Einzelheiten erlebt habe. Im Übrigen seien die Vergasungsaktionen jedoch uns allgemein bekannt gewesen.
- Der SS-Wachmann Kurt Hartmann sagte bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter des Landgerichts Frankfurt vom 16.04.1962 (SO 15 Bl. 316ff) aus, der Ablauf der Vergasungen im Einzelnen sei ihm durch Erzählungen anderer bekannt geworden
Darüber hinaus liegen nur wenige Aussagen von Häftlingen vor, die sich zu der Thematik verhalten:
- Der Häftling Xaver Achter, der von April 1941 bis September 1944 in Auschwitz inhaftiert war und ab 1942 als Kapo eingesetzt wurde, berichtete bei seiner Vernehmung vom 22.03.1960 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 16 Bl. 352ff), dass "damals unter den Häftlingen davon die Rede war, dass diese Leute [die er 1943 oder 1944 in Zügen nach Birkenau fahren sah] vergast werden sollten". Er selbst habe jedoch "nie konkrete Einzelheiten hierüber erfahren".
- Der Häftling Erwin Bartel, der von Juni 1941 bis Oktober 1944 in Auschwitz inhaftiert war und hauptsächlich als Schreiber bei der politischen Abteilung eingesetzt wurde, bekundete bei seiner Vernehmung vom 19. und 20.10.1959 vor dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt (SO 16 Bl. 361ff), dass er von Erzählungen seines Vorgesetzten davon erfahren habe, wie die Selektionen auf der Rampe abliefen. Ihm war auch bekannt, dass für die Vergasungen Zyklon B verwendet wurde.
- Der Häftling Heinrich Schuster, der von April 1942 bis Januar 1945 in Auschwitz inhaftiert war und einer Strafkompanie zugehörte, sagte bei seiner Vernehmung vom 13.10.1947 vor einer Untersuchungskommission des US-Militärs aus (SO 16 Bl. 418ff), dass er erstmals im August 1942 von Vergasungen in Birkenau gehört habe. Im Oktober 1943 habe er vom Einsatz von Zyklon B in den Gaskammern gehört.
- Der Häftling Josef Seweryn, der von Dezember 1942 bis Oktober 1944 in Auschwitz inhaftiert war und in der SS-Unterkunftskammer eingesetzt wurde, erklärte bei seiner Vernehmung vom 25.05.1966 vor dem Untersuchungsrichter des Landgerichts Frankfurt (SO 16 Bl. 432ff), dass wegen der Häufigkeit der ankommenden Transporte ausnahmsweise selbst auf die SS-Leute aus der Küche und der Druckerei für den Rampendienst zurückgegriffen werden musste.
Würdigung:
Die Schwurgerichtskammer ist sich bei einer Gesamtschau der oben angeführten Aussagen zunächst bewusst, dass die Zeugen, soweit sie der SS angehörten, zugleich mögliche Tatverstrickte waren. Deshalb kommt in diesen Fällen auch in Betracht, dass sie sich selbst schützen wollten. Aber auch bei den Häftlingen ist zu berücksichtigen, dass sie teilweise eine Sonderstellung eingenommen haben, wie insbesondere die Funktion eines Kapos zeigt.
Dennoch kann mit einer gewissen überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Wachmannschaften - jedenfalls vor Fertigstellung der neuen Rampe im Lager Birkenau - auch die Aufgabe hatten, bei ankommenden Transportzügen die Rampe beim Bahnhof Auschwitz zu umstellen. Weil jedoch Mannschaftsstärken von 20 bis 50 Mann genannt werden, ist es fraglich, ob immer die ganze Kompanie eingesetzt wurde. Es gibt weiter deutliche Anzeichen dafür, dass den Angehörigen des Wachsturmbannes das Betreten des Schutzhaftlagers, in dem die Krematorien lagen, verboten war. Für den Transport zu den Krematorien wurden nach diesen Aussagen möglicherweise andere Einheiten (Fahrbereitschaft bzw. Sonderkommando) eingesetzt. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen, dass großer Wert auf Geheimhaltung gelegt und eine grundsätzliche unterschiedliche Einbeziehung der SS-Angehörigen bei der Tötung der Häftlinge vorgenommen wurde. Die Wachmannschaften gehörten, soweit man diese Aussagen zugrunde legen wollte, nicht zu diesem engeren Kreis. Deshalb bleibt nach derzeitigem Ermittlungsstand offen, inwieweit auf Seiten der Wachmannschaften, insbesondere beim Angeschuldigten, eine Kenntniserlangung der Einzelheiten des Vernichtungsgeschehens gegeben war. Zu den Dienstplänen ist schließlich zu berücksichtigen, dass diese zumindest teilweise auch nachträglich korrigiert werden konnten.
d) Gaskammern:
Aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19./20.08.1965 ergibt sich, dass es insgesamt sieben Gaskammern gab:
- Das sogenannte "alte" oder "kleine Krematorium" im Stammlager (vgl. LG Frankfurt aaO S. 14; zur Lage vgl. Übersichtsskizze SO 19 Bl. 11, Buchstabe K I);
- Zwei nordwestlich vom Lager Birkenau im Gelände liegende Bauernhäuser, die im Jahre 1942 zu Vergasungsanstalten umgebaut worden sind (vgl. LG Frankfurt aaO S. 15; zur Lage vgl. Übersichtsskizze SO 19 Bl. 13, Buchstaben I und J);
- Vier westlich vom Lager Birkenau im Jahre 1943 errichtete Krematorien mit Gaskammern (vgl. LG Frankfurt aaO S. 15; zur Lage vgl. Übersichtsskizze SO 19 Bl. 13, Buchstaben K II-V).
Bevor der Umbau des Bauernhauses vollendet war, erfolgten die Tötungen durch Gas im kleinen Krematorium. Ab Sommer 1942 diente das inzwischen in eine Gaskammer umgebaute Bauernhaus als Vernichtungsstätte. Da seine Kapazität zur Tötung der immer dichter werdenden Transporte nicht ausreichte, wurde noch ein weiteres Bauernhaus in der Nähe des ersten zu einer Gaskammer umgebaut und zusätzlich als Vernichtungsstätte benutzt. Beide Gaskammern wurden auch Bunker I und II genannt (vgl. LG Frankfurt, aaO, S. 41).
Die größeren Krematorien (Krematorium I und Krematorium II), die westlich vom Lagerabschnitt B I und B II lagen, wurden im Frühjahr 1943 in Betrieb genommen. Die beiden kleineren Krematorien (Krematorium III und Krematorium IV) wurden ebenfalls im Jahre 1943 vollendet und in Betrieb genommen.
Der Bunker I wurde später bei Beginn des Aufbaues des Lagerabschnitts B III abgerissen, der Bunker II, der nach der Inbetriebnahme der vier neu erbauten Krematorien auch später noch zur Tötung von Menschen benutzt wurde, wenn die Kapazität der vier Krematorien nicht ausreichte oder eine der vier neu gebauten Gaskammern aus irgendeinem Grund ausfiel, wurde nun als Bunker V bezeichnet (vgl. LG Frankfurt aaO).
Würdigung:
Ungeachtet des Erfordernisses, die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 19./20.08.1965 auch in einer Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren beweismäßig einzuführen, ergibt sich, dass als Tatorte für die angeklagten Taten Ziffern 1. bis 10. das sogenannte "alte" oder "kleine Krematorium" im Stammlager oder die zu Gaskammern umgebauten Bauernhäuser im Bereich das Lagers Birkenau, nicht jedoch die vier westlich vom Lager Birkenau belegenen frühestens im Frühjahr 1943 in Betrieb genommenen Krematorien in Frage kommen. Für die Taten Ziffern 11. und 12. kommen sämtliche sieben oben näher dargestellten Gaskammern in Betracht.
Hinsichtlich der Tatörtlichkeiten im engeren Sinne muss bedacht werden, dass die jeweilige Lage der Gaskammer für die Erkennbarkeit der die Mordmerkmale begründen Umstände, eine Rolle gespielt haben kann. Dies müsste in einer Hauptverhandlung erörtert werden und der Angeschuldigte müsste in der Lage sein, sich hierzu zu äußern. Dagegen ergeben sich aus diesen Fragen keine Zweifel an der Umgrenzungsfunktion der Anklage, die sich zu der genauen Lage der Gaskammern nicht verhält.
e) Allgemeine Geheimhaltung:
Aus Kommandantur-Befehlen und anderen dienstlichen Anweisungen ergibt sich ein Bild größter Geheimhaltung nach außen:
- Mit Kommandantur-Befehl vom 29.04.1942 (SO 9 Bl. 54) wurden sämtliche SS-Angehörige einschließlich der gesondert genannten Kompanien des SS-Sturmbanns eindringlich auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich der ihnen "zur Kenntnis kommenden Einrichtungen und Vorkommnisse im KL" hingewiesen und bei Übertretung der Verschwiegenheitsverpflichtung eine Verfolgung wegen Landesverrats mit "schwersten Strafen" angedroht.
- Ein an die Abteilung Ib in Auschwitz gerichteter Kommandantur-Befehl vom 08.05.1943 (SO 9 Bl. 249) weist auf die grundsätzliche Verschwiegenheitsverpflichtung in Dienstsachen hin und erwähnt die zu erwartenden Strafen bei einem Verstoß hiergegen.
- Mit Kommandantur-Befehl vom 20.12.1943 (SO 9 Bl. 293) wurde auf die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich Dienstlager- und Häftlingsangelegenheiten hingewiesen sowie bei Nichtbeachtung die Überstellung an ein SS- und Polizeigericht angedroht.
- Der Sturmbann-Befehl des Sturmbannführers und Kommandeurs des Totenkopfsturmbanns Auschwitz vom 19.04.1943 (SO 9 Bl. 358) weist auf die Belehrungen über Geheimhaltung von Vorgängen und Einrichtungen im Konzentrationslager hin.
Die Schwurgerichtskammer muss sich deshalb mit der Frage befassen, welche Auswirkungen die anzunehmende strenge Geheimhaltungspflicht nach außen für den inneren Betrieb des Konzentrationslagers hatte und der Angeschuldigte muss sich hierzu erklären und den Ermittlungen folgen können.
IV. Sachverständige Feststellungen:
1. Psychiatrisches Gutachten Prof. Dr. Nedopil, München, vom 18.12.2013:
a) Gutachten:
Nach den Ergebnissen der gutachterlichen Feststellungen ist die Auffassungsgabe des Angeschuldigten für einfache Sachverhalte zwar erhalten, nicht aber für komplexe und abstrakte Zusammenhänge, wobei die Konzentration für etwa eine Stunde aufrecht erhalten bleibt (Gutachten vom 18.12.2013, S. 31). Das Langzeitgedächtnis ist lückenhaft und die kurzzeitige Merkfähigkeit erheblich eingeschränkt (aaO S. 32).
Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaften Inhalten bestehen dagegen nicht (aaO S. 33). Das Ergebnis einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung ergab kognitive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen aufgrund eines demenziellen Abbauprozesses von leichter bis mittelgradiger Schwere (aaO S. 37). Bei den Untersuchungen war die zeitliche und räumliche Orientierung nur bruchstückhaft vorhanden (aaO S. 48).
Diagnostisch kommt das Gutachten auf der Grundlage der klinischen Befunde unter Berücksichtigung vorliegender Informationen aus einer Befragung des Krankenhauspersonals sowie nach Einsicht in die Krankenunterlagen des Justizvollzugskrankenhauses und Kenntnisnahme einer MRT-Untersuchung des Schädels zu der Feststellung, dass von einer kognitiven Beeinträchtigung an der Grenze zur leichten Demenz (ICD-10: F 00.1) auszugehen ist. Es liegt ein sich langsam, aber stetig entwickelnder demenzieller Abbauprozess vor (aaO S. 49/50). Dennoch wirkt der Angeschuldigte angesichts seines Alters von 94 Jahren körperlich rüstig und vital.
Die Beeinträchtigung der höheren kognitiven bzw. exekutiven Funktionen zeigt sich am deutlichsten in der testpsychologischen Zusatzuntersuchung. Dabei stehen Beeinträchtigungen des Kurzzeitgedächtnisses im Vordergrund. Dies führt zu einer Beeinträchtigung der Wahrnehmung und Erfassung der aktuellen Situation, wie etwa die der eigenen Rolle als Beschuldigter und der Funktion seiner Gesprächspartner (aaO S. 51). Bedrohliche Situationen erkennt er in Form einer primitiven Ausweichreaktion, nicht dagegen in der Bedeutung einzelner Verfahrensakte und deren sachgerechter Würdigung. Altes Wissen kann nicht mit neuen Informationen und Instruktionen verbunden werden. Wegen der Störung des Kurzzeitgedächtnisses kommen Widersprüche auf, wobei man nicht beurteilen kann, zu welchen Zeitpunkten er mit welchen Aussagen die Realität trifft. Es kommt auch in Betracht, dass der Angeschuldigte gewisse Ereignisse bewusst oder unbewusst ausblendet. Diese Symptomatik dürfte sich in Anspannungssituationen und bei Stressbelastung verstärken. Nicht auszuschließen ist aber auch der bewusste Einsatz der Gebrechlichkeit und kognitiven Beeinträchtigungen um vermeintliche oder tatsächliche Vorteile zu erzielen. Gleichzeitig ist von einer schwankenden Tagesform und psychophysischen Belastbarkeit in Abhängigkeit von den auftretenden Belastungen auszugehen.
Bezogen auf die Verhandlungsfähigkeit kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass diese zu bejahen wäre, wenn es ausreichend wäre, dass wesentliche Punkte von Geschehnissen wiedergegeben und in ihren Auswirkungen auf Recht oder Unrecht zu beurteilen sind.
Wenn jedoch der Unrechtsgehalt differenziert erfasst werden müsste, also in Bezug zur jetzigen Situation zu setzen ist, wenn Strategien entwickelt werden müssen, um die eigene Position und Sichtweise möglichst günstig darzustellen und wenn Vorwürfen differenziert entgegen getreten werden muss, liegen die Voraussetzungen für eine Verhandlungsunfähigkeit vor. Der Angeschuldigte ist aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage, die Bedeutung aller Umstände des Anklagevorwurfs zu erkennen, Verfahrenshandlungen zu folgen und sich selbst im Verfahren zu äußern. Er kann seine Verfahrensbefugnisse nicht ausüben, seine Interessen nicht vernünftig vertreten und seine Verteidigung in Wahrung seiner Rechte nicht in verständlicher Weise führen. Er kann sich nicht differenziert positionieren; er kann die in einer Hauptverhandlung stattfindenden verschiedenen Interaktionen nicht wahrnehmen, sie gedanklich nicht einordnen und auf diese nicht sachgerecht reagieren.
Diese Feststellungen stimmen mit dem überein, was nach dem während der Anhörung vom 05.12.2013 erstatteten vorläufigen Gutachten des Sachverständigen zugrunde gelegt wurde.
Ergänzend wurde dort ausgeführt, dass zu bedenken ist, dass es dem Angeschuldigten nicht mehr möglich ist, Geschehnisse, welche er vom Hörensagen her weiß, von solchen, die er tatsächlich gesehen oder erlebt hat, zu unterscheiden.
Zusätzlich betonte der Sachverständige, dass der Angeschuldigte insbesondere auch den Belastungen, die mit Transporten zu Gericht und zurück verbunden sind, kaum gewachsen ist. Die Verlegung des Angeschuldigten vom Justizvollzugskrankenhaus in eine reguläre Haftanstalt ist aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortbar.
Zur Frage einer etwaigen Simulation durch den Angeschuldigten erklärte der Sachverständige, dass der Angeschuldigte nicht in der Lage ist, seine psychische Verfassung bewusst anders darzustellen, als diese tatsächlich ist. Bereits nach kürzester Zeit erweist sich bei einem Gespräch mit ihm, dass seine Äußerungen nicht zielgerichtet gesteuert sind.
b) Würdigung:
Die Schwurgerichtskammer schließt sich diesen Feststellungen aufgrund eigener Überzeugung an. Bei den dreimaligen Anhörungen des Angeschuldigten hat auch die Schwurgerichtskammer den Eindruck gewonnen, dass es allenfalls möglich ist, sich mit ihm über belanglose alltägliche Angelegenheiten zu unterhalten. Er neigt einerseits zur Wiedergabe "alter Geschichten", jedoch nur oberflächlich und soweit sich diese für ihn positiv darstellen (etwa in Bezug auf sein "litauisches Umfeld" an seinem jetzigen Wohnort). Insoweit kann auch ein bewusster Einsatz der Gebrechlichkeit und kognitiven Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Dagegen gelingt es nicht, mit ihm darüber hinaus, auch außerhalb einer Vernehmungssituation, zu kommunizieren. Teilweise zeigte er sich sogar in Bezug auf die Vernehmungssituation gänzlich desorientiert, was nach Auskunft des Sachverständigen gut mit den mit der Vorführung verbundenen Belastungen zu erklären ist.
Die Schwurgerichtskammer hat insbesondere bedacht, dass das Verhalten des Angeschuldigten mit seinen eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten vorgetäuscht sein könnte. Mit dem Sachverständigen ist jedoch anzunehmen, dass beim Angeschuldigten neben der demenziellen Veränderung auch ein gewisser Verdrängungsmechanismus wirken kann. Dagegen sind seine Äußerungen bei den Anhörungen nicht bewusst zu Täuschungszwecken gewählt, sondern drücken seine tatsächliche psychische Verfassung aus. Dies folgt aus seiner Unfähigkeit, eine etwaige differenzierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln, sie durchzuhalten und intellektuell den Sinn von Fragen ausreichend zu erfassen. Verbunden mit der Störung des Kurzzeitgedächtnisses kann deshalb eine Vortäuschung des festgestellten Krankheitsbildes ausgeschlossen werden. Deshalb kann, ohne Widerspruch zu einem möglichen bewussten Einsatz der Gebrechlichkeit und kognitiven Beeinträchtigungen in anderem Zusammenhang bzw. in kurzzeitigen Andeutungen, insgesamt nicht von einem vorgetäuschten Eindruck ausgegangen werden.
Daher steht nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer fest, dass der Angeschuldigte allenfalls im Groben erfassen kann, dass ihm ein strafrechtlich relevanter Vorwurf wegen seiner Zeit in Auschwitz gemacht wird. Dass er wegen Beihilfe zum Mord beschuldigt wird, weil er konkret zu den ihm bekannten heimtückisch und grausam begangenen Tötungen Hilfe geleistet habe, vermag er geistig nicht mehr umzusetzen, geschweige denn sich verteidigungsmäßig darauf einzurichten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte bereits aus psychiatrischer Sicht durch die Teilnahme an einer Hauptverhandlung übermäßig belastet würde, was sich wiederum stark auf seine psychische Leistungsfähigkeit auswirken würde. Dies gilt zunächst ohne Berücksichtigung der besonderen Belastungen eines Transports. Von der durch den Transport hinzutretenden Mehrbelastung des Angeschuldigten konnte sich die Schwurgerichtskammer bei den Vernehmungen ein ausreichendes und überzeugendes Bild verschaffen, das sich mit der Einschätzung des Sachverständigen deckt.
Die Schwurgerichtskammer hat sich bei dieser Beurteilung nicht den Blick darauf verstellt, dass der Angeschuldigte in allen Phasen der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten werden würde und dass er sich eng an dessen Empfehlungen halten könnte. Vor allem muss dem Angeschuldigten in seinem eigenen geistigen Verständnis die juristische Differenzierung zwischen Mord und Totschlag nicht nachvollziehbar sein. Allerdings muss es ihm möglich sein, die durch die Beweisaufnahme zu klärenden wichtigen Problemstellungen ihrem tatsächlichen Gehalt nach jedenfalls grob nachzuvollziehen und hierauf sachgerecht zu reagieren. Die kognitiven Defizite können nicht durch eine "einfache Fragestellung" aufgefangen werden. Gerade im Hinblick auf die voraussichtliche schwierige Frage der subjektiven Kenntnis der Mordmerkmale vermag der Angeschuldigte sich nicht mehr sachgerecht zu verteidigen oder auch nur vernünftig zu reagieren, bis hin zur Gefahr einer missverständlichen und ihn belastenden Einlassung.
Eine Abschwächung dieser Anforderungen ist im Hinblick auf die seit den Tatzeitpunkten verstrichene Zeit von mehr als 70 Jahren, die eine Verteidigung ohnehin über das sonst vorkommende Maß hinaus erheblich erschwert, trotz der Abscheulichkeit der begangenen Verbrechen nicht hinzunehmen. Letztlich muss die Schwurgerichtskammer auch hier besonders hervorheben, dass es wegen der dargestellten Verjährungsproblematik nicht ausreichend ist, die objektiv und subjektiv zuordenbare Teilnahme des Angeschuldigten an Tötungshandlungen nachzuweisen. Vielmehr muss der schmale Grat des Nachweises der Verwirklichung von Mordmerkmalen beschritten werden. Dabei darf die Verteidigungsfähigkeit des Angeschuldigten nicht erheblich beeinträchtigt sein.
c) Kritik:
Soweit die gutachterlichen Feststellungen unter Hinweis auf angebliche methodische Mängel und andere Umstände angegriffen wurden (Schriftsätze in GA ab Bl. 946), sieht die Schwurgerichtskammer nach Vorliegen einer Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Nedopil hierzu keine Veranlassung, eine ergänzende oder weitere Begutachtung anzuordnen. Auch eine weitere persönliche Anhörung des Angeschuldigten ist ebenso wenig erforderlich wie eine weitere Erörterung der erhobenen Einwände mit den Verfahrensbeteiligten.
Die Angriffe gegen das Gutachten verkennen nämlich zunächst, dass sowohl die psychiatrische Begutachtung als auch die testpsychologische Zusatzbegutachtung in ihrer Beurteilung auf einer Gesamtbewertung beruhen. Diese wurde auf der Grundlage insbesondere auch des eigenen längeren persönlichen Eindrucks der Mitarbeiterinnen des Sachverständigen gewonnen. Prof. Nedopil, der der Schwurgerichtskammer als äußerst erfahrener und kompetenter Sachverständiger bekannt ist, hat sein Ergebnis der Begutachtung aufgrund eigener Exploration des Angeschuldigten gefunden und bei der Anhörung vom 05.12.2013 bereits mündlich vorgetragen. Diese Einschätzung hat sodann Eingang in das vorliegende schriftliche Gutachten gefunden. Dem kann sich die Schwurgerichtskammer nach dem eigenen Eindruck uneingeschränkt anschließen.
Vor allem aber werden die Angriffe gegen das Gutachten der rechtlichen Ausgangslage nicht gerecht, dass das Gericht - mit Hilfe der Sachverständigen - letztlich in eigener Verantwortung über die Frage der Verhandlungsfähigkeit zu entscheiden hat. Dabei kommt dem eigenen Eindruck der Schwurgerichtskammer aus drei persönlichen Anhörungen des Angeschuldigten besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit hat vor dem Hintergrund des erhobenen Strafvorwurfs zu erfolgen, was zu einer differenzierten Betrachtung der Feststellungen führt. Dagegen kommt einem einzelnen Test keine wesentliche Bedeutung zu, wie dies in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2014 (Prof. Nedopil/Dipl. Psych. Davidovic) dargelegt wurde.
Die vom Sachverständigen Prof. Nedopil beschriebene Entwicklung beim Angeschuldigten erfuhr im Nachhinein in gewisser Weise eine Bestätigung bzw. Verstärkung, als jetzt bekannt geworden ist, dass beim Angeschuldigten, der am 13.12.2013 in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wurde und sich nach durchgeführten Operationen und geriatrischer Rehabilitation seit Mitte Januar 2014 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung befindet, auch von anderen Ärzten kognitive Defizite, v. a. beim Kurzzeitgedächtnis, festgestellt wurden (Arztbrief Chefärztin Heßelbach vom 28.01.2014 mit Anlagen, GA Bd. 28, vorgeheftet). Eine grundsätzliche Besserung der psychischen Leistungsfähigkeit erscheint damit, wie auch vom Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2014 (Prof. Nedopil/Dr. Saueracker) zugrunde gelegt, ausgeschlossen. Vor allem auch der Hinweis im Arztbrief Heßelbach auf die möglichen Auswirkungen einer Intubationsnarkose lässt besorgen, dass sich der psychische Leistungsstand des Angeschuldigten nur noch verschlechtern kann.
Es konnte nicht aufgeklärt werden, wann dem Angeschuldigten erstmals eine Übersetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.05.2013 ausgehändigt wurde. Wenngleich wegen der Abrechnung der Dolmetscherin für die Übersetzung vom 14.05.2013 (SO 20, Bl. 292) davon auszugehen ist, dass der Angeschuldigte lange vor seiner Begutachtung im Besitz einer Übersetzung gewesen ist, liegt es jedenfalls fern, wegen dieser Thematik anzunehmen, dass der Angeschuldigte wegen Unkenntnis der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe einer zuverlässigen Begutachtung nicht zugänglich gewesen sei. Von keinem Beteiligten, der bis dahin an Verfahrenshandlungen beteiligt war, wurde zu keinem Zeitpunkt solches geltend gemacht. Bei allen Vernehmungen des Angeschuldigten war eine Dolmetscherin für die litauische Sprache anwesend, die nicht nur nach dem Eindruck der Schwurgerichtskammer, sondern auch der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Sachverständigen hervorragend und weitgehend simultan gedolmetscht hat. Deshalb können Defizite in der Begutachtung wegen nicht ausreichender Kenntnis des Angeschuldigten oder wegen unzureichender Dolmetschertätigkeit ausgeschlossen werden.
2. Internistisches Gutachten Prof. Dr. Sechtem, Stuttgart, vom 08.12.2013:
Nach dem Ergebnis des darüber hinaus eingeholten internistischen Gutachtens von, vom 08.12.2013, ist der Angeschuldigte, soweit er keinen ungewöhnlichen körperlichen Anstrengungen ausgesetzt ist, trotz des Vorliegens einer koronaren Herzkrankheit mit belastungsabhängiger Angina pectoris und chronischer Anämie aus internistisch kardiologischer Sicht verhandlungsfähig.
Nach dem radiologischen (MRT-) Zusatzgutachten von Frau Prof. Geissler, Stuttgart, vom 04.12.2013, findet sich insgesamt eine altersentsprechende Entwicklung der Großhirnrinde, allerdings mit Hinweis auf einen erlittenen Schlaganfall.
Die Schwurgerichtskammer sieht nach diesem Ergebnis - bei einer isolierten körperlichen Betrachtung - eine ggf. unter ärztlicher Aufsicht durchzuführende Hauptverhandlung grundsätzlich für möglich an.
Jedoch wäre ggf. ergänzend aufzuklären, ob die genannte Problematik einer ungewöhnlichen körperlichen Anstrengung nicht bereits bei einem Transport des Angeschuldigten zum Gerichtsort auftritt, der bei einer Inhaftierung im Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg, die aus fürsorglichen Gründen als einzige Haftanstalt in Frage kommt, bereits etwa zwei Stunden für die einfache Wegstrecke dauern kann. Die Schwurgerichtskammer konnte sich bei den am Gerichtsort durchgeführten Anhörungen selbst davon überzeugen, dass der Angeschuldigte nach dem Transport körperlich und geistig stark erschöpft war.
Auch die mögliche Dauer eines einzelnen Sitzungstages, der sehr wahrscheinlich zu einer verstärkten körperlichen Belastung führen würde, müsste noch geklärt werden.
Dies kann jedoch wegen der aus psychiatrischer Sicht anzunehmenden Verhandlungsunfähigkeit dahingestellt bleiben.
V. Fazit:
1. Abwägungsgesichtspunkte:
Die Schwurgerichtskammer misst die Frage, ob es der Zustand des Angeschuldigten erlaubt, das Strafverfahren durchzuführen, an dem Konflikt zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und damit zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs mit dem Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren, bei dem er nicht zum bloßen Objekt gemacht werden darf, sondern die Fähigkeit haben muss, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BVerfG, 2 BVR 1724/09, Beschluss vom 06.10.2009, EuGRZ 2009, 645 - 647; zitiert nach [...] und BGHSt 41, 16 - 20).
Dabei berücksichtigt die Schwurgerichtskammer neben der Art, dem Umfang und der mutmaßlichen Dauer des Strafverfahrens insbesondere auch die zu erwartende Beweisaufnahme mit einer Vielzahl und Schwierigkeit der Beweisthemen, aber auch die Möglichkeiten, den bestehenden Schwierigkeiten entgegen zu wirken. (vgl. dazu BVerfG NJW 2002, 51 [BVerfG 20.09.2001 - 2 BvR 1349/01]).
Die Schwurgerichtskammer ist sich bei ihrer Entscheidung bewusst, dass der Zweck vorliegenden Strafverfahrens zur Aufdeckung und Ahndung von NS-Verbrechen es gebietet, eine besonders sorgfältige Prüfung vorzunehmen, ob nicht die Rechtsgüter der Allgemeinheit dem Schutz des von dem Verfahren Betroffenen vorgehen. Die besondere Bedeutung der Strafverfolgung in Fällen schwerster Kriminalität darf jedoch nicht dazu führen, dass unbegrenzt ein Vorrang des öffentlichen Interesses angenommen wird. Vielmehr muss auch hier in den Schranken der Verfassung letztlich dem Grundsatz des fairen Verfahrens der Vorrang gebühren (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2012, 58 [BGH 17.11.2011 - 2 StR 348/11]-60). Deshalb kann und muss es zur Vermeidung eines rechtsstaatswidrigen Verfahrens geboten sein, das Verfahren gegen einen Angeschuldigten einzustellen, wenn dieser bei dessen Durchführung zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht würde (vgl. BGHSt 49, 189-201).
Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit orientiert sich dabei ausschließlich an tatsächlichen Umständen. Soweit der Angeschuldigte die rechtliche Problematik nicht nachvollziehen kann, ist dies ohne Belang.
2. Besondere Erschwernisse:
Bei der Entscheidung über die Frage der Verhandlungsfähigkeit hat die Schwurgerichtskammer nochmals besonders bedacht, dass der aufzuklärende Sachverhalt über 70 Jahre zurückliegt. Dies bedeutet einerseits für die Tatvorwürfe nicht unerhebliche Beweisschwierigkeiten hinsichtlich einer möglichen objektiven Beteiligung des Angeschuldigten und seiner subjektiven Kenntnis. Andererseits jedoch sind auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeschuldigten von vornherein wesentlich eingeschränkt. Soweit ersichtlich liegen allenfalls Dokumente hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Kompanien vor. Bereits die Einteilung der Kompanien zum Bereitschaftsdienst ist wie dargestellt nur lückenhaft und nicht immer zweifelsfrei nachzuvollziehen. Auch mögliche entlastende Momente wie etwa Urlaubsabwesenheit oder sonstige Verhinderungen am Dienst zu den fraglichen Tatzeitpunkten sind beweismäßig nur sehr schwer zu erfassen.
Vor allem aber kann sowohl im Sinne der Anklage als auch im Sinne einer Verteidigung nicht ohne weiteres ausschließlich auf frühere Zeugenaussagen zurückgegriffen werden, die nur noch in Form von Vernehmungsprotokollen vorliegen. Wenngleich eine Würdigung von Protokollen über frühere Zeugenaussagen nur sehr zurückhaltend erfolgen darf, muss auf Seiten des Angeschuldigten berücksichtigt werden, dass er schwerlich in der Lage sein wird, diese anzugreifen, weil Nachfragen nicht möglich sind.
Für historische Feststellungen muss auf Sachverständige zurückgegriffen werden, deren Erkenntnisse nicht von vornherein als in jeder einzelnen Beziehung bzw. in jeder Einzelheit unumstößlich zu gelten haben. Diese Einschränkung gilt zwar nicht für die in Auschwitz begangenen Verbrechen überhaupt, die sicher feststehen, aber speziell für die Rolle der Wachleute und ihre Kenntnis von den Einzelheiten der Vernichtungsvorgänge. Dazu muss der Angeschuldigte in der Lage sein, die vorgetragenen Erkenntnisse zu hinterfragen.
3. Gesamtabwägung:
Die Schwurgerichtskammer kommt auf der Grundlage obiger Anforderungen nach gründlicher Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Nedopil, die sie sich nach kritischer Würdigung zu eigen macht, aber insbesondere auch auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks des Angeschuldigten bei insgesamt drei Vernehmungen zu dem Ergebnis, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine Hauptverhandlungsfähigkeit nicht besteht.
Eine Verteidigung gegen die Tatvorwürfe erfordert - allein in rein tatsächlicher Hinsicht - ein ausreichendes Maß an intellektueller Leistungsfähigkeit. Mag dieses beim Angeschuldigten gegen einen anderen, nicht sehr schwerwiegenden und nicht sehr lange zurückliegenden Tatvorwurf noch genügen, ist es ausgeschlossen, dass er in der Lage sein sollte, sich gegen vorliegende Tatvorwürfe sachgerecht zu verteidigen. Dazu reichen seine intellektuellen Fähigkeiten nicht mehr aus, auch wenn das Gericht den gesundheitlichen Einschränkungen des Angeschuldigten durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verhandlungsdauer von maximal zwei Stunden am Tag mit ausreichend langen Unterbrechungen und ständiger ärztlicher Betreuung, so weit als möglich Rechnung tragen könnte.
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass eine Hauptverhandlung voraussichtlich mehrere Monate, möglicherweise bis zu einem Jahr dauern würde. Die bestehende Problematik der nicht ausreichenden Verteidigungsfähigkeit wird sich - so auch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Nedopil - im Sinne einer Besserung nicht ändern.
4. Verfahrensdauer
Es muss letztlich nicht entschieden werden, ob dem Umstand eine verfahrenshindernde Bedeutung zukommen könnte, dass bereits seit der Ausweisung des Angeschuldigten aus den USA und Wohnsitznahme in Deutschland im Jahr 1983 die wesentlichen tatsächlichen Umstände bekannt sind und bei einer damaligen Überprüfung durch die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg ein Anfangsverdacht verneint und erst jetzt ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten eingeleitet wurde. Jedenfalls aber dürfen Versäumnisse der Strafrechtspflege auch dann nicht zu Lasten eines Angeschuldigten gehen, wenn er verdächtig ist, an der Ausrottung von vielen tausenden Personen mitgewirkt zu haben (vgl. dazu BVerfGE 20, 45 [BVerfG 03.05.1966 - 1 BvR 58/66]).
VI. Entschädigung:
Der Angeschuldigte ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für die gegen ihn ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme des Vollzugs der Untersuchungshaft (1.) in der Zeit vom 06.05.2013 bis zum 06.12.2013 dem Grunde nach zu entschädigen. Hierüber hatte die Kammer in der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu beschließen (2.). Es greift weder der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG (3.) noch ist die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen (4.).
1.
Der Angeschuldigte wurde am 06.05.2013 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.05.2013 (28 Gs 4890/13) vorläufig festgenommen und am selben Tag dem Haftrichter vorgeführt, welcher den Haftbefehl in Vollzug setzte. Mit Haftbefehl des Landgerichts Ellwangen vom 24.10.2013 (1 Ks 9 Js 94162/12) wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.05.2013 unter teilweiser Aufhebung und Abänderung an die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 20.09.2013 angepasst. Mit weiterem Haftbefehl des Landgerichts Ellwangen vom 06.11.2013 (1 Ks 9 Js 94162/12) wurde der Haftbefehl auf Grundlage der Anklageschrift vom 20.09.2013 - unter Aufhebung der seitherigen Haftbefehle - insgesamt neu gefasst. Der Haftbefehl des Landgerichts Ellwangen vom 06.11.2013 wurde mit Beschluss der Schwurgerichtskammer vom 06.12.2013 aufgehoben und der Angeschuldigte noch am selben Tag entlassen. Somit befand er sich vom 06.05.2013 bis 06.12.2013 ununterbrochen in Untersuchungshaft im Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg.
2.
Die Schwurgerichtskammer ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrEG für die Grundentscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung des Angeschuldigten aus der Staatskasse zuständig, nachdem durch heutigen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen wegen des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses abgelehnt wurde. Art und Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme sind gemäß § 8 Abs. 2 StrEG im Beschlusstenor näher bezeichnet. Die Beteiligten wurden entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG vor Erlass der Entscheidung angehört.
3.
Die Entschädigung des Angeschuldigten ist nicht nach § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeschuldigte die Maßnahme, nämlich den Erlass und Vollzug des Haftbefehls, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat. Bei der Beurteilung, ob der Angeschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die nach Erfassung und vorläufiger Würdigung des gesamten Aktenstands gewonnenen Erkenntnisse sind - unter besonderer Berücksichtigung der aufgezeigten Beweisschwierigkeiten, auch im Hinblick auf das bereits mehr als 70 Jahre zurückliegende Tatgeschehen und unter Beachtung der geltenden Unschuldsvermutung - nicht ausreichend, um außerhalb einer Hauptverhandlung eine sichere Feststellung zur Schuld des Angeschuldigten zu treffen.
a)
Mit der herrschenden Auffassung geht die Schwurgerichtskammer davon aus, dass § 5 Abs. 2 StrEG auch dann anwendbar ist, wenn eine Bestrafung nur deshalb nicht erfolgen kann, weil ein Verfahrenshindernis - z. B. Verjährung - vorliegt (vgl. hierzu grundlegend: BGHSt 29, 168-173). § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt nur zum Zuge, wenn § 5 Abs. 2 StrEG nicht greift. Nachdem die Nichteröffnung des Hauptverfahrens hier aus rechtlichen Gründen wegen des Vorliegens des Verfahrenshindernisses der Verhandlungsunfähigkeit erfolgte, war zunächst § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG zu prüfen.
b)
Durch sein bisheriges Verhalten im Ermittlungs- bzw. im gerichtlichen Zwischenverfahren hat der Angeschuldigte keinen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung des nach § 112 Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdachts geleistet.
Im gerichtlichen Zwischenverfahren hat sich der Angeschuldigte nicht förmlich eingelassen. Über seinen Verteidiger erfolgte eine Stellungnahme zu der Problematik, dass der Angeschuldigte sich unter den gegebenen Umständen nicht wirksam verteidigen könne sowie zu Fragen der Beweissituation und rechtlichen Problemstellungen (GA Bl. 570ff).
Im Ermittlungsverfahren bzw. in dem Zeitraum vor demselben hat sich der Angeschuldigte in unterschiedlichem Umfang zu seiner Beteiligung an den Geschehnissen in Auschwitz geäußert, teils sich darauf zurückgezogen, (nur) als Koch tätig gewesen zu sein (SO 7 Bl. 259ff sowie SO 7 Bl. 264ff), teils seinen Einsatz als Wachmann, auch zur Begleitung von Häftlingen eingeräumt, aber stets darauf berufen, zwangsverpflichtet gewesen zu sein bzw. keine Möglichkeit gehabt zu haben, den Dienst zu verweigern und von den Tötungen eher nichts gewusst zu haben (s. insbesondere SO 7 Bl. 5ff; SO 8 Bl. 503 ff u. Bl. 531; SO 8 Bl. 415ff, Bl. 419, Bl. 421ff). Insgesamt machte er immer wieder Erinnerungslücken geltend.
Gemessen an diesen Angaben, unter Heranziehung der im Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.05.2013 (SO 8 Bl. 389ff) und in den nachfolgenden Haftbefehlen des Landgerichts Ellwangen erfolgten Begründung des dringenden Tatverdachts wird deutlich, dass das Aussage- und sonstige Verhalten des Angeschuldigten nicht ursächlich für die Haftbefehle und den Vollzug der Untersuchungshaft war (vgl. dazu: KG StraFo 2009, 129 sowie zuletzt OLG Düsseldorf, 2 Ws 275/13 - zitiert nach [...]). Der dringende Tatverdacht wurde stets im Wesentlichen auf die erhobenen Unterlagen aus Archiven gestützt, wonach der Angeschuldigte als Wachmann während Bereitschaftszeiten einzelner Kompanien, denen er angehört haben soll, die grausame und heimtückische Tötung von Deportierten einzelner Transporte gefördert haben soll.
Es ist kein (Prozess-)Verhalten des Angeschuldigten zu erkennen, welches den Haftbefehl herausgefordert hätte. Insbesondere liegt keine von der obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeitete Fallkonstellation vor (vgl. zum Ganzen: Meyer-Goßner aaO, § 5 StrEG Rdn. 11), wonach hiervon auszugehen wäre. Weder hat der Angeschuldigte ein falsches Geständnis abgelegt noch ist von einem wechselnden Aussageverhalten auszugehen. Es ist vor dem Hintergrund des Zeitablaufs seit den Taten nicht zu erkennen, dass er es durch zumutbares Verhalten unterlassen hätte, den Tatverdacht zu entkräften. Vielmehr wird man dem Angeschuldigten zu Gute halten müssen, dass seine Verteidigungsmöglichkeiten aufgrund des Zeitablaufs zumindest eingeschränkt sind, da kaum Aussicht besteht, sich zu einzelnen Tatzeiträumen heute noch detailliert zu äußern. Letztendlich hat der Angeschuldigte durch sein Verhalten auch keinen Haftgrund i. S. v. § 112 Abs. 1 StPO geschaffen. Konkrete Anhaltspunkte, dass er sich dem Verfahren entziehen wollte, liegen nicht vor.
c)
Da weder eine Schuldfeststellung noch eine sichere Schuldbewertung im jetzigen Stadium des Verfahrens zuverlässig möglich ist, kann eine grob fahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme auch nicht in der Begehung der Taten gesehen werden.
Zwar trifft den Vorwurf der grob fahrlässigen Verursachung von Strafverfolgungsmaßnahmen einen Beschuldigten (bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses) schon wegen der Tatbegehung (BGHSt 29, 168-173; BGH NJW 1995, 1297 [BGH 01.03.1995 - 2 StR 331/94]-1301; OLG Stuttgart NStZ 1981, 484). Allerdings weisen die zitierten Entscheidungen sämtlich die Besonderheit auf, dass die zur Entscheidung berufenen erstinstanzlichen Kammern nach Durchführung der Hauptverhandlung zu einer Schuldfeststellung wegen eines Tötungsdeliktes kamen, die Einstellung des Verfahrens aber wegen Verjährung erfolgte.
Die Schwurgerichtskammer übersieht nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Anspruch ausgeschlossen ist, der ist, zu welchem die Strafverfolgungsmaßnahme angeordnet oder aufrechterhalten worden ist. Gleichwohl gilt es zu beachten, dass eine sichere Feststellung der Schuld - mit Blick auf eine konkrete Förderung der als Mord zu beurteilenden heimtückischen und grausamen Tötungshandlungen Dritter - bislang nicht erfolgen konnte, weil dies nur in einer Hauptverhandlung möglich ist, welche bislang nicht durchgeführt wurde.
Letztlich ist bei der zu treffenden Entscheidung die Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, welches sich unmittelbar aus der Verfassung ergibt und sich auch in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wiederfindet, zu beachten. Zwar ist nicht ausgeschlossen, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten (vgl. hierzu BVerfG NJW 1992, 1612 [BVerfG 16.12.1991 - 2 BvR 1542/90]-1613). Nach älterer Rechtsprechung, der die Kammer zuneigt, musste bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen sein (BGH NJW 1995, 1297 [BGH 01.03.1995 - 2 StR 331/94]-1301). Eine im Vordringen befindliche Rechtsprechung betont dagegen, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung nicht vorliegt, wenn bei Eintritt des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Verdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung eine Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (BGH NStZ 2000, 330 [BGH 05.11.1999 - 3 StE 7/94 - 1 (2); StB 1/99] sowie KG StraFo 2012, 289-290 - in beiden entschiedenen Fällen war die Hauptverhandlung aber zumindest teilweise durchgeführt worden).
Eine Entscheidung mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen kann aber dahinstehen, da - vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Probleme des Falls - auch nach der letztgenannten, im Vordringen befindlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Entschädigung nicht vorliegen. Zwar wird man weiterhin erhebliche Verdachtsmomente erkennen, dass der Angeschuldigte als Wachmann in Auschwitz das Vernichtungsgeschehen gefördert hat und dies auch wusste. Allerdings liegen - wie bereits oben unter Z. III 6 aufgezeigt - zahlreiche Umstände vor, die eine Feststellung der konkreten Tatschuld wegen Beihilfe zum Mord in Frage stellen und nur im Rahmen einer Hauptverhandlung zu klären sind. Hervorzuheben ist an dieser Stelle nochmals die Problematik, den Nachweis zu führen, dass der Angeschuldigte in den angeklagten Tatzeiträumen Wachbereitschaft hatte und das Vernichtungsgeschehen in den angeklagten Fällen konkret gefördert hat sowie die mit Blick auf die erhebliche räumliche und personelle Ausdehnung des Gesamtlagers Auschwitz mit Abschottung des "Vernichtungsbereichs" in Birkenau nach außen sich nicht ohne weiteres aufdrängende Feststellung, dass der Angeschuldigte eigene Kenntnisse von den Umständen der Tötung der Deportierten auf grausame und heimtückische Art und Weise hatte.
In einer Gesamtschau wird deutlich, dass sich eine durchzuführende Hauptverhandlung äußerst komplex und umfangreich gestalten und es bei einer ganzen Reihe von Problemstellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erheblichen, auch über die bisherigen Ermittlungsergebnisse hinausgehenden Aufklärungsbedarf geben würde, weshalb auf Basis der jetzt zu treffenden Entscheidung bezüglich der Entschädigungspflicht es bei der Feststellung verbleibt, dass es durchaus beachtenswerte Anhaltspunkte gibt, die der sicheren Feststellung einer Tatschuld entgegenstehen können.
4.
Eine Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar erfolgt die Nichteröffnung des Hauptverfahrens, weil mit der dauernden Verhandlungsunfähigkeit ein Verfahrenshindernis vorliegt. Allerdings bestehen beachtenswerte Anhaltspunkte, die der Feststellung der konkreten Tatschuld in der Hauptverhandlung entgegenstehen können. Hinzu kommt, dass - wollte man entgegen der hier vertretenen Auffassung bei einer Einstellung vor der Hauptverhandlung bzw. der Nichteröffnung des Verfahrens einen hinreichenden Tatverdacht genügen lassen, um zur Anwendung der Ermessensvorschrift zu kommen - hier in Betracht zu ziehen ist, dass das Verfahrenshindernis der dauernden Verhandlungsunfähigkeit wahrscheinlich bereits bei Anordnung der Strafverfolgungsmaßnahme vorlag.
a)
Nach jetzt vorherrschender Auffassung in der Rechtsprechung kann bei Verfahrenseinstellungen vor oder außerhalb der Hauptverhandlung (für den Fall der Nichteröffnung kann nichts anderes gelten) verfassungsrechtlich unbedenklich eine Versagung der Entschädigung angeordnet werden, wenn ein erheblicher oder hinreichender Tatverdacht fortbesteht (zusammenfassend: Meyer-Goßner aaO, § 6 StrEG Rdn. 7 unter Verweis auf § 467 StPO Rdn. 16 mit entsprechenden Nachweisen der Rechtsprechung). Allerdings verbleibt es dabei, dass die Unschuldsvermutung zu beachten ist. Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG soll nicht zur Anwendung kommen, wenn eine Verurteilung wegen anderer Umstände (außerhalb des zur Einstellung bzw. Nichteröffnung führenden Verfahrenshindernisses) zumindest zweifelhaft wäre (OLG Stuttgart Justiz 2008, 372-375).
Unter Bezugnahme auf die oben unter VI. 3. c) erfolgten Ausführungen zur Komplexität des Falls und den damit einhergehenden vielfachen tatsächlichen und rechtlichen Problemen bestehen nicht unerhebliche Anhaltspunkte, die einer Feststellung der konkreten Tatschuld des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung entgegenstehen. Daher ist es aus Sicht der Kammer ohne Durchführung einer Hauptverhandlung nicht möglich, eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen, ohne dem Angeschuldigten Schuld zuzuweisen und damit gegen die Unschuldsvermutung zu verstoßen.
b)
Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - den Spielraum für eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eröffnet sieht, sprechen Billigkeitserwägungen nicht dafür, die Entschädigung für die Strafverfolgungsmaßnahme zu versagen. § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ist als Ausnahmevorschrift zu sehen. Gründe, die eine vom Regelfall abweichende Entscheidung fordern, überwiegen nicht. Hierbei war besonders zu berücksichtigen, dass das Verfahrenshindernis weder unvorhersehbar war noch auf einem vorwerfbaren Verhalten des Angeschuldigten beruhte.
Bei einer Abwägungsentscheidung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG wäre als ein maßgeblicher Gesichtspunkt zu sehen, dass das Verfahrenshindernis der (dauernden) Verhandlungsunfähigkeit nicht völlig überraschend und erst nach langwieriger Aufklärung im Rahmen der Hauptverhandlung zu Tage getreten ist, sondern bereits bei Anordnung der Strafverfolgungsmaßnahme alleine aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Angeschuldigten als naheliegend in Betracht zu ziehen war (vgl. zum Ganzen: Meyer-Goßner aaO, § 467 StPO Rdn. 18 mwN).
Der Angeschuldigte war zum Zeitpunkt der Inhaftierung bereits 93 Jahre alt. Nach der Berliner Alterstudie (BASE) 1996 der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (www.base-berlin.mpg.de) liegt der Anteil der an Demenz erkrankten Menschen in der Altergruppe 90+ bei 34,6 Prozent. Anhaltspunkte, dass die demenzielle Entwicklung beim Angeschuldigten erst nach der Inhaftierung in Gang gesetzt wurde, ergeben sich weder aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Nedopil noch lässt der Vollzugsverlauf hierauf schließen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der im Rahmen der Durchsuchung und Vorführung hinzugezogene Notarzt Dr. Aberle den Angeschuldigten nach Untersuchung für voll transport- und haftfähig befand. Eine Aussage, ob Verhandlungsfähigkeit besteht bzw. damals bestand, lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Begriffe der Verhandlungsfähigkeit und der Haftfähigkeit unterscheiden sich grundlegend. Angelehnt an den Begriff der Vollzugsuntauglichkeit im Sinne von § 455 StPO kann ein kranker Gefangener in ein Vollzugskrankenhaus und in eine für seine Pflege geeignete Anstalt verlegt werden. Ein Schluss auf die Fähigkeit des Angeschuldigten, sich in einem komplexen Strafverfahren sachgerecht zu verteidigen, war aufgrund der Abklärung der Haftfähigkeit nicht zu ziehen.
Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, dass die Gewährung einer Entschädigung für die Strafverfolgungsmaßnahme grob unbillig wäre. Weder hat der Angeschuldigte das Verfahrenshindernis selbst herbeigeführt noch sonst ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten an den Tag gelegt. Das Verfahrenshindernis liegt allein in der fortschreitenden Demenzerkrankung des Angeschuldigten, welche eine Besserung nicht mehr erwarten lässt.
VII. Kosten
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Anwendungsbereich des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO - Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse nach Ermessen, sofern wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht - ist nicht eröffnet. Die bereits erörterten vielfachen tatsächlichen und rechtlichen Probleme führen zu der Feststellung, dass einer Verurteilung des Angeschuldigten im Rahmen einer durchzuführenden Hauptverhandlung nicht unerhebliche Probleme entgegenstehen. Selbst wenn man einen hinreichenden Tatverdacht genügen lassen wollte, um den Weg zu einer Ermessensentscheidung zu eröffnen, wäre im Rahmen der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Verfahrenshindernis der Verhandlungsunfähigkeit weder unvorhersehbar war noch auf einem vorwerfbaren Verhalten des Angeschuldigten beruhte. Vielmehr sprechen durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Strafverfolgungsmaßnahme das Verfahrenshindernis vorlag und nicht erst deutlich später im Verfahren erstmals zu Tage getreten ist. Insgesamt kann in vollem Umfang auf die uneingeschränkt übertragbaren Erwägungen zu der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (oben VI. 4.) verwiesen werden.
Mit der getroffenen Kostenentscheidung wird auch der gesetzgeberischen Wertung Rechnung getragen, wonach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar sein soll (Meyer-Goßner aaO, § 467 StPO Rdn. 18). Vielmehr soll im Allgemeinen, soweit eine Schuldfeststellung in einer Hauptverhandlung nicht erfolgt ist, der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO - mit vollständiger Kostenbelastung der Staatskasse - der Vorzug gegeben werden. Nur dadurch wird der sich in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierten Unschuldsvermutung, die ohne Rücksicht auf die Stärke eines verbleibenden Tatverdachts gilt, ausreichend Rechnung getragen (vgl. Meyer-Goßner aaO, Rdn. 1).
2.
Da das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, ist, kommt eine Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen nicht in Betracht (BGH StraFo 2012, 472 [BGH 23.08.2012 - 4 StR 252/12]), ohne dass dies in der Beschlussformel gesondert auszusprechen wäre (Meyer-Goßner aaO, § 472, Rdn. 2).
VIII.
Beschwerdebelehrung


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