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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Urkundenfälschung, Lesegerät, falsche Unterschrift,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 01.10.2014 - 1 RVs 191/13

Leitsatz: Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht erfüllt, wenn ein Paketzusteller selbst auf dem elektronischen Lesegerät mit dem Namen des potentiellen Empfängers unterschreibt und dieses Dokument sodann elektronisch archiviert wird.


In pp,
I. Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in 67 Fällen, die dazu erkannten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe betrifft.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die zur Begründung u.a. Folgendes ausgeführt hat:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Schleiden - 14 Ls 56/12 - hat den Angeklagten durch Urteil vom 18.07.2012 der Urkundenfälschung in 67 Fällen, "davon 2 in Tateinheit mit Unterschlagung", des Betruges in drei Fällen sowie des Diebstahls schuldig gesprochen und gegen ihn wegen Urkundenfälschung in 67 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, und des Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schleiden - 5 Ds 96/11 - vom 15.11.2011 und unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, daneben wegen Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten. Von der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schleiden - 14 Ds 35/11 - vom 17.03.2011 hat das Amtsgericht abgesehen. Der Angeklagte ist zudem verurteilt worden, an den Zeugen B 400,00 Euro zu zahlen (Bl. 266 f., 277 ff. Bd. 2 d. A.).

Auf die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten (Bl. 268 Bd. 2 d. A.), von der dieser die Adhäsionsentscheidung in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich ausgenommen hat (Bl. 365 Bd. 2 d. A.), hat das Landgericht - 1. kleine Strafkammer - Aachen - 71 Ns 126/12 - den Angeklagten durch Urteil vom 14.03.2013 wegen Urkundenfälschung in 67 Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Unterschlagung, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen und Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schleiden - 5 Ds 96/11 - vom 15.11.2011 und der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schleiden - 14 Ds 35/11 - vom 17.03.2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls einem Jahr und acht Monaten verurteilt (Bl. 368, 404 ff. Bd. 2 d. A.).

Gegen dieses in seiner Anwesenheit (Bl. 363 Bd. 2 d. A.) verkündete und seinem Verteidiger am 31.05.2013 zugestellte (Bl. 435 Bd. 2 d. A.) Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.03.2013, der bei dem Landgericht am selben Tag als Telefax eingegangen ist (Bl. 371 Bd. 2 d. A.), Revision eingelegt. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 27.06.2013, der per Telefax bei dem Landgericht am 28.06.2013 eingegangen ist, hat der Angeklagte pauschal die Verletzung materiellen Rechts gerügt (Bl. 439 Bd. 2 d. A.). Eine weitere Begründung ist nicht erfolgt.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie mit der allgemeinen Sachrüge zulässig begründete Revision hat in der Sache (zumindest vorläufigen) teilweisen Erfolg. Sie führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in 67 Fällen betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen im Umfang der Aufhebung.

1.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des landgerichtlichen Urteils deckt bereits im Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Urteilsfeststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen und Diebstahls, nicht aber auch den wegen 67facher Urkundenfälschung.

Insoweit hat die Kammer festgestellt, der Angeklagte habe am 04.01.2011 in 47 Fällen und am 05.01.2011 in weiteren 20 Fällen ihm als Kurierfahrer zur Auslieferung von der Firma I überlassene Pakete entsorgt oder an verschiedenen Stellen deponiert, weil er sich mit der ihm übertragenen Aufgabe überfordert gefühlt habe. In jedem dieser Fälle habe er in seinem elektronischen Lesegerät die dort vorbereitete Empfangsbescheinigung jeweils mit dem Namen des eigentlich vorgesehenen Empfängers unterzeichnet. Insoweit habe er einen Stift genutzt, mit welchem auf der Benutzeroberfläche des elektronischen Lesegeräts in derselben Art und Weise geschrieben werden könne wie mit einem Kugelschreiber oder Bleistift auf Papier. Dabei entstehe als sichtbare Datei eine Unterschrift des angeblichen Paketempfängers, die in dem Lesegerät gespeichert und auf diesem jederzeit wieder abgerufen bzw. von diesem ausgedruckt werden könne. Mit der vorstehend beschriebenen Unterschriftenmanipulation habe der Angeklagte zu erreichen beabsichtigt, dass in dem elektronischen Buchungssystem der Firma I die jeweiligen Pakete als zugestellt ausgebucht würden. Auf diesem Wege habe er verschleiern wollen, dass er die Pakete tatsächlich nicht ausgeliefert, sondern an anderen Orten deponiert habe.

Zur rechtlichen Würdigung hat die Kammer ausgeführt, diese Taten seien jeweils als Urkundenfälschung im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB in der Alternative des Herstellens einer unechten Urkunde gewürdigt worden. Problematisch sei allein das Merkmal der "verkörperten" Gedankenerklärung, da die fragliche Unterschrift nicht, wie wenn sie auf Papier geleistet werde, dauerhaft auf der entsprechenden Oberfläche verbleibe, sondern als Datei elektronisch gespeichert werde. Nach Überzeugung der Kammer, die insoweit die Rechtsauffassung der ersten Instanz teile, liege dennoch eine verkörperte Gedankenerklärung im Sinne von § 267 StGB vor. Es könne keinen Unterschied machen, ob die - wie auch hier - tatsächlich mit einem Schreibgerät auf einer Oberfläche geleistete Unterschrift dort dauerhaft sichtbar bleibe oder zunächst in Form einer Datei optisch "verschwinde", aber jederzeit reproduzierbar sei und ausgedruckt werden könne. Bei einer der technischen Entwicklung angepassten Auslegung des Urkundenbegriffs seien die fraglichen Unterschriften daher noch unter den Urkundenbegriff zu subsumieren.

Diese rechtliche Würdigung der Kammer kann keinen Bestand haben. Der von ihr festgestellte Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand der 67fachen Urkundenfälschung nicht. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung scheitert, wie die Kammer jedenfalls als "problematisch" erkannt hat, an der Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung.

Wird die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt, indem sie auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert, und weil es nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist, wenn es ausgedruckt wird (zu vgl. Tunn, VersR 2005, 1646, unter V., zitiert nach [...], m. w. N).

Die Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen, § 353 Abs. 2 StPO. Es ist nicht auszuschließen, dass in einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die zu einer Verurteilung wegen - vom Landgericht abgelehnter - 67facher Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB führen, zumal sich der Angeklagte bislang geständig eingelassen hat. Nach § 269 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht.

2.

Soweit es die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen (zum Nachteil T, H und B) sowie Diebstahls (zum Nachteil I2) betrifft, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Urteilsfeststellungen tragen insoweit den Schuldspruch, und auch die Festsetzung der insoweit verhängten Einzelstrafen einschließlich der hieraus gebildeten Gesamtstrafe ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Strafzumessung innerhalb der rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmen hat die Strafkammer die für das Strafmaß materiell-rechtlich maßgeblichen Leitgesichtspunkte (§ 46 StGB) berücksichtigt.

Die Gesamtstrafenbildung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Es obliegt dem Tatgericht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHSt 29, 319, 320) und sodann das konkrete Strafmaß zu bestimmen. Seine Wertung ist zu respektieren und bis an die Grenzen des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. Senat, NJW 2001, 3491, 3492 [OLG Köln 18.05.2001 - Ss 102/01]). Das Revisionsgericht darf nur in Ausnahmefällen eingreifen, so wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich fehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt hat (vgl. Senat, a. a. O.) oder wenn die Strafe in einem unerträglichen Missverhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat sowie zum Grad der persönlichen Schuld des Täters steht (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 52, 53).

Revisionsrechtliche Mängel in dem dargestellten Sinn enthält das angefochtene Urteil nicht. Auch beschränken sich, soweit es die für den Diebstahl verhängte Einzelstrafe von vier Monaten betrifft, die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Unerlässlichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten gemäß § 47 Abs. 1 StGB weder auf formelhafte Wendungen noch auf summarische Verweisungen, insbesondere im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten. Das Urteil lässt vielmehr eine eingehende und nicht rein schematische Auseinandersetzung der Kammer mit der Anzahl, dem Gewicht und dem zeitlichen Abstand der Vorstrafen sowie den Lebensverhältnissen des Angeklagten nachvollziehbar erkennen.

Schließlich hat die Strafkammer auch rechtsfehlerfrei besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint, nachdem sie sich zuvor ausdrücklich mit der Frage befasst - und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint - hat, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NStZ 2009, 441; SenE vom 03.05.2005 - 8 Ss 64/05 -; Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 56 Rdnr. 19 m. w. N.)."

Dem stimmt der Senat zu.

Soweit eine Verurteilung gemäß § 269 StGB in Betracht kommt, ist dem Senat eine Schuldspruchänderung schon deshalb verwehrt, weil der Angeklagte in den Tatsacheninstanzen noch nicht nach § 265 StPO auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.

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Anmerkung:


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