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Entscheidungen

Zivilrecht

Besorgnis der Befangenheit, abgestimmte Entscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.09.2013 - 17 W 16/13

Leitsatz: Führen die Mitglieder einer Zivilkammer beim Landgericht untereinander Gespräche wegen einer Vielzahl von anhängigen Parallelverfahren mit zum Teil identischem Parteivortrag und versuchen sie, unter Austausch ihrer Argumente zu verschiedenen sich stellenden Rechtsfragen eine einheitliche Linie zu finden, so ist der schließlich den Einzelfall entscheidende originäre Einzelrichter nicht schon deshalb voreingenommen und befangen, weil er auf die Rechtsauffassung der Zivilkammer hinweist und sich für seine Entscheidung an dieser orientiert.


In pp.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 13. November 2012 - 10 O 759/11 - betreffend das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Landgericht Dr. H. wird zurückgewiesen.
2. er Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 39.654,93 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2012 hat der Kläger den zur Entscheidung des Rechtsstreits berufenen Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe Richter am Landgericht Dr. H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe deshalb Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, weil die fünf der 10. Zivilkammer des Landgerichts angehörenden Richter sich in der Woche vor dem 18.01.2012 abgesprochen und sich für alle Parallelverfahren (damit auch für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit) auf die einheitliche Linie geeinigt hätten, aus dem BaFin-Bericht ergebe sich (entgegen den Angaben auf Blatt 35 oben dieses Berichts), die Beklagte hätte Kenntnis von der arglistigen Täuschung der Erwerber durch die Verwendung des sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags ihnen gegenüber gehabt. Diese dem Kläger nachteilige Absprache, weil die Erlangung von Kenntnis des Berichts damit zugleich den Lauf der Verjährungsfrist in Bezug auf gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatzansprüche auslösen solle, sei willkürlich und von der sachfremden Erwägung getragen, eine Beweisaufnahme zu vermeiden. Diese Vorgehensweise werde dadurch bestätigt, dass der abgelehnte Richter auf Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers in anderer Sache, dass der BaFin-Bericht anders verstanden werden müsse, wie sich aus Blatt 35 oben des Berichts ergebe, an seiner Auffassung festgehalten und erklärt habe, er müsse sonst Zeugen hören.
Der Kläger müsse daher davon ausgehen, der abgelehnte Richter habe sich mit den weiteren Richtern der Kammer abgesprochen, zur Umgehung einer Beweisaufnahme den Inhalt des BaFin-Berichts willkürlich auszulegen und geradezu in sein Gegenteil zu verkehren, und er habe dieses willkürliche Verständnis des Berichts in der Kammer verabredet.
Zur weiteren Begründung seines Befangenheitsantrags hat sich der Kläger auf Entscheidungen, Verfügungen und Vorgehensweisen der Richter der Kammer und des abgelehnten Richters in verschiedenen Parallelverfahren bezogen.
Der abgelehnte Richter hat sich dienstlich geäußert. Es sei zutreffend, dass er in verschiedenen mündlichen Verhandlungen jeweils seine vorläufige Rechtsauffassung zu verschiedenen Einzelfragen geäußert habe, welche nach seiner Kenntnis stets im Einklang gestanden habe mit der in mehreren Beratungen gefundenen Auffassung der gesamten 10. Zivilkammer, bestehend aus fünf Richtern. Auf seine dienstliche Stellungnahme vom 02.04.2012 wird ergänzend Bezug genommen.
Nach Erledigung weiterer Ablehnungsgesuche (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.2012 - 17 W 49/12) hat die Kammer durch den hier angefochtenen Beschluss vom 13.11.2012 das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Landgericht Dr. H. als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe Befangenheitsgründe nicht glaubhaft gemacht. Ein Ablehnungsgrund ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass der Richter in parallelen Angelegenheiten zu einer auch im vorliegenden Verfahren relevanten Streitfrage eine vorläufige Einschätzung geäußert und diese auch den vom Kläger näher bezeichneten Entscheidungen zugrunde gelegt habe. Unerheblich sei dabei, ob die geäußerte Rechtsauffassung des Richters fehlerhaft sei oder nicht; denn die Befangenheitsablehnung sei grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle.
Allein aus einer ständigen Rechtsprechung eines Gerichts beziehungsweise Richters könne bei einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei nicht die Besorgnis entstehen, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Das Ablehnungsverfahren diene nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen. Es solle nur verhindern, dass ein Richter entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüfe und den Eindruck hervorrufe, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein. Der Kläger habe aber nicht glaubhaft gemacht, und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass der abgelehnte Richter nicht bereit wäre, seine Auffassung im Lichte des Vorbringens der Parteien und möglicher neuer Argumente zu überdenken. Allein aus der Tatsache, dass er sich, wie es seine Aufgabe sei, in bestimmten Rechtsfragen eine Meinung gebildet habe, könne nicht hierauf geschlossen werden. Die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertige sich auch nicht daraus, dass dieser sich in einer Besprechung mit den weiteren Mitgliedern der 10. Zivilkammer auf die vom Kläger beanstandete Rechtsauffassung festgelegt hätte. Es sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass eine derartige Festlegung tatsächlich erfolgt sei. Überdies bestünden keine Anhaltspunkte dafür, der abgelehnte Richter würde sich durch die Ergebnisse von Besprechungen der Kammermitglieder in rechtsverbindlicher Weise festgelegt sehen. Schließlich sei die vom abgelehnten Richter geäußerte Rechtsauffassung auch nicht als willkürlich anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der noch an diesem Tag per Fax beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 03.12.2012. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 03.12.2012 Bezug genommen, ergänzt durch die weiteren Schriftsätze vom 07.12.2012 sowie vom 11.06., 25.06. und 09.08.2013 im Beschwerdeverfahren, auf die ebenfalls verwiesen wird.
Der abgelehnte Richter hat sich auf nachdrückliches Verlangen des Klägers ergänzend dienstlich geäußert (dienstliche Stellungnahme vom 11.01.2013). Er habe die Kammer-Besprechung von Januar 2012 so in Erinnerung, wie er sie damals in den mündlichen Verhandlungen wiedergegeben habe. Er fühle sich aber an keine Kammer-Absprache gebunden.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Beschluss vom 07.03.2013).
Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und beantragt,
diese zurückzuweisen.
II.
Die statthafte (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen, weil ein Grund, der geeignet ist, vom Standpunkt einer vernünftigen Partei ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht gegeben ist. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zunächst Bezug genommen.
Die vom Kläger vorgebrachten Ablehnungsgründe vermögen bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht zu begründen. Dieser hat sich, anders als der Kläger meint, nicht in willkürlicher Weise zur Vermeidung einer Beweisaufnahme auf einen nach Auffassung des Klägers unhaltbaren Rechtsstandpunkt zum Inhalt des BaFin-Berichts gestellt und sich auch nicht durch willkürliche Entscheidungen zu Lasten anderer Kläger in vergleichbaren Parallelverfahren über deren Vorbringen und Beweisanforderungen hinweggesetzt mit der Folge, dass der Kläger annehmen könnte, er werde im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise willkürlich behandelt und mit seiner Klage ohne weitere Prüfung wegen Verjährungseintritts abgewiesen. Die vom Kläger mit seinem Befangenheitsgesuch gegen den als Einzelrichter zur Entscheidung berufenen Richter erhobenen Vorwürfe greifen nach der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände im Ergebnis nicht durch.
Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Mitteilung der (vorläufigen) Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung, auch wenn sie sich durch Entscheidungen und Äußerungen in Parallelverfahren bereits verfestigt hat, keinen Befangenheitsgrund gibt. Dies gilt auch dann noch, wenn die Zivilkammer, bei der eine Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren anhängig ist, durch Besprechungen und Austausch von Argumenten im Vorfeld der Verfahrensbearbeitung durch die originär zuständigen Einzelrichter versucht, eine einheitliche Linie zu finden.
Wie der Senat bereits im Rahmen des gegen die Kammervorsitzende gerichteten Ablehnungsgesuchs des Klägers ausgeführt hat, hätte eine Abstimmung der Rechtsauffassungen innerhalb der Zivilkammer auch durch Vorlage ausgewählter Pilotverfahren an die Kammer zur Entscheidung gemäß § 348 Abs. 3 ZPO erfolgen können, was zweckmäßiger erschienen wäre. Die Kammer hätte dann die sich stellenden Verfahrensfragen in bestimmter Weise behandeln und ihre Rechtsauffassung nach Beratung im Urteil nach außen dokumentieren und gegebenenfalls eine ständige Rechtsprechung der Zivilkammer begründen können. Angesichts des dadurch entstehenden höheren Aufwands und unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe schon Erfahrung mit Fällen aus dem "B.-Komplex" hatte, lässt sich daraus ein Befangenheitsgrund jedoch nicht herleiten. Dass Richter einer Zivilkammer für Parallelverfahren ihre Rechtsauffassungen austauschen und versuchen, für die gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten, zumal wenn größtenteils identischer Vortrag von den Parteien gehalten ist, eine einheitliche Linie zu finden, das heißt die Kraft der wechselseitigen Argumente abwägen und sich jeweils ihre eigene Rechtsauffassung bilden, wobei der einzelne Richter für sich abwägen wird, ob er eine sich herauskristallisierende Auffassung der Mehrheit der Kammermitglieder im Sinne der Einheitlichkeit der Kammerrechtsprechung mittragen kann und sich zu eigen macht oder - was immer vorbehalten ist - künftige Fälle gegebenenfalls auch in Abweichung von der Mehrheitsmeinung der Kammer entscheiden wird, gibt einem Verfahrensbeteiligten keinen Grund, von Voreingenommenheit des Richters auszugehen. Denn es versteht sich von selbst (auch ohne, dass dies ausdrücklich ausgesprochen wird), dass sich der originäre Einzelrichter durch seine Teilnahme an einer solchen Besprechung für die ihm zugewiesenen Verfahren in keiner Weise rechtlich bindet, auch nicht binden kann. Seine sachliche Unabhängigkeit ist daher durch eine solche Handhabung oder Verfahrensweise nicht beeinträchtigt.
Dies macht der Kläger auch nicht in diesem eigentlichen Sinne geltend. Er hält vielmehr die ihm nachteilige, von dem abgelehnten Richter (auch) in seiner Sache vertretene Rechtsauffassung, die derjenigen der gesamten Kammer entsprechen soll, für falsch und meint, der Richter sei nicht mehr bereit, seine Auffassung im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers und die von ihm vorgebrachten Argumente nochmals zu überdenken. Für letzteres gibt es aber keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat einen solchen beharrenden und keinen Argumenten mehr zugänglichen Standpunkt des Richters auch nicht glaubhaft gemacht. Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 02.04.2012 und die dienstlichen Äußerungen der Kammervorsitzenden und der weiteren Kammermitglieder geben für die Annahme einer rechtsverbindlichen Festlegung für die dem Einzelrichter zugewiesenen Verfahren oder auch nur einer bestimmenden Einflussnahme auf Entscheidungen in den Einzelverfahren bei der Kammerbesprechung und internen Verständigung im Januar 2012 nichts her. Es spricht auch nichts dafür, dass sich der Einzelrichter selbst in der vom Kläger behaupteten Weise gebunden fühlte. Dazu enthält der Hinweis in seiner dienstlichen Stellungnahme auf den Einklang der Rechtsauffassung von fünf Richtern der Kammer keine aussagekräftige Erklärung. Dies erscheint vielmehr als bloße Bestärkung der Richtigkeit der vom abgelehnten Richter selbst vertretenen vorläufigen Rechtsauffassung, die auch von anderen geteilt werde.
Auch aus seiner weiteren Stellungnahme vom 11.01.2013 ergibt sich klar, dass sich der Richter keineswegs an eine Kammer-Absprache gebunden fühlt. Auch wenn maßgeblich die Sicht der Partei von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung ist, vermag der Senat einen berechtigten Grund für die Annahme von Voreingenommenheit und Parteilichkeit zu Lasten des Klägers im Rahmen der Gesamtabwägung der Umstände hier nicht festzustellen.
Ob die Auffassung des abgelehnten Richters, aus dem BaFin-Bericht ergebe sich ein entscheidendes Indiz dafür, dass die Beklagte die Verwendung eines standardisierten Formulars zur Erteilung eines Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags gegenüber den Erwerbern schon damals kannte (mit der Folge, dass die Kenntnis des Inhalts des BaFin-Berichts zumindest bei einem mandatierten Rechtsanwalt zu einer den Lauf der Verjährungsfrist auslösenden Anspruchskenntnis geführt haben könnte), richtig ist oder nicht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 28). Insbesondere gibt eine, auch wiederholt in verschiedenen Verfahren, vertretene Rechtsansicht keinen objektiven Grund, der auch vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, der Richter stünde der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Offensichtlich unhaltbar oder so grob fehlerhaft, dass schon daraus - aus Sicht der Partei - auf eine unsachliche Einstellung des Richters ihr gegenüber geschlossen werden könnte und die Rechtsauffassung als in diesem Sinne, weil in keiner Weise rechtlich vertretbar, willkürlich erscheint, ist die von dem abgelehnten Richter zum Ausdruck gebrachte vorläufige Einschätzung über die Bewertung des BaFin-Berichts nicht, zumal dieser Bericht nur ein Indiz unter mehreren darstellt, welche neben weiteren anzuführenden Argumenten - so die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters - für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sind, wie dies das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss in Ziffer 4 zutreffend ausgeführt hat.
Danach hat der Kläger weder hinreichend dartun noch glaubhaft machen können, dass die Verfahrensleitung des abgelehnten Richters oder dessen Rechtsauffassung auf Willkür beruhen würde. Sein Befangenheitsgesuch ist somit unbegründet, auch soweit er das Befangenheitsgesuch ergänzend auf die Ausführungen des abgelehnten Richters in seinen dienstlichen Stellungnahmen zum Befangenheitsgesuch gestützt hat.
III.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat entsprechend dem Wert der Hauptsache festgesetzt (BGH, Beschl. v. 15.03.2012 - V ZB 102/11, Rn. 12; NJW 1968, 796; vgl. zum Streitstand auch: Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: "Ablehnung").


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