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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Bedienungsanleitung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Ahrensburg, Beschl. v. 10.08.2013 - 52 OWI G 270/13

Leitsatz: Dem Verteidiger ist Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes durch Übersendung der Bedienungsanleitung in seine Geschäftsräume zu gewähren. Das Urheberrecht des Herstellers des Messgerätes steht nicht entgegen.


Az.: 52 OWi G 270/13
Amtsgericht Ahrensburg
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen xxx
geboren am xxx
wohnhaft xxx

Verteidiger
Rechtsanwalt Michael Braemer
Hohenfelder Straße 17, 22087 Hamburg

wegen Verkehrs-OWi

ist dem Verteidiger Einsicht in die Bedienungsanleitung der verwendeten Verkehrsüberwachungsanlage Provida 2000 Modular zu gewähren.

Die Gewährung der Einsichtnahme ist nach Wahl der Behörde zu gewähren durch Übersendung des ihr vorliegenden Originals oder einer Ablichtung zur Einsicht in die Kanzleiräume des Verteidigers. Die Behörde ist dabei nicht verpflichtet, dem Verteidiger eine Ablichtung zum Verbleib bei ihm zu erstellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.
Mit dem Bußgeldbescheid vom 14.06.2013 wird dem Betroffenen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58km/h vorgeworfen. Mit dem Bescheid ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 240,- EUF festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet worden. Der Vorwurf beruht auf einer Geschwindigkeitsmessung unter Einsatz der Geschwindigkeitsmessung unter Einsatz der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ProVida-2000 Modular sowie einer Auswertung mittels der Software ViDistA.

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20.06.2013 Einspruch eingelegt. Zuvor hatte er mit Schriftsatz vom 30.05.2013 gegenüber der Bußgeldbehörde Akteneinsicht u.a. hinsichtlich der Bedienungsanleitung des Messgerätes beantragt. Unter dem 25.06.2013 teilte das Polizei- und Autobahn- und Bezirksrevier Bad Oldesloe, durch dessen Beamten die Messung erfolgt war, auf eine Anfrage der Bußgeldbehörde mit, dass eine Einsichtnahme in die Gebrauchsanweisung nach Absprache auf der dortigen Dienststelle möglich sei. Diese Stellungnahme leitete die Bußgeldbehörde an den Verteidiger unter Übersendung weiterer Unterlagen weiter.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2013 beantragte der Verteidiger im Hinblick auf die beantragte Übersendung der Bedienungsanleitung die gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung lasse sich die ordnungsgemäße Bedienung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgeräts nicht nachvollziehen und überprüfen. Die Einsichtnahme auf der Dienststelle in Bad Oldesloe sei ihm angesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar.

II.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Zur Begründung wird im Einzelnen auf die Ausführungen in den Gründen zu Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts Eutin vom 17.10.2012 (36 OWi 8/12), zugänglich bei juris, Bezug genommen. Das Amtsgericht führt dabei - auch nach diesseitiger Auffasssung - zutreffend im einzelnen aus, dass die Bedienungsanleitung eines Messsystems zwar nicht zu den Akten i.S.d. §§ 46 OWiG, 147 StPO zählt, dass man jedoch jedenfalls als Ausfluss des Rechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren dem Betroffenen bzw. für ihn dem Verteidiger ein berechtigtes Interesse zugestehen müsse, in die Bedienungsanleitung Einsicht zu nehmen, um die Vorgehensweise bei der Messung und damit die Berechtigung des Tatvorwurfes prüfen zu können, wobei dies nicht unbeschränkt gelte, sondern insoweit die Interessen des Betroffenen und die der beteiligten Behörden gegeneinander abzuwägen seien. Dies unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwere des Tatvorwurfes sowie des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Das Gericht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betroffene/sein Verteidiger nicht darauf verwiesen werden dürfe, Einsicht in den Räumen der Behörde zu nehmen, da kein sachlicher Grund ersichtlich sei, weshalb die Einsichtnahme in die Bußgeldakte selbst und in die Bedienungsanleitung in unterschiedlicher Art und Weise zu gewähren sein sollte. Damit gelte der Maßstab des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO. Gewichtige Gründe dagegen, die Unterlagen dem Verteidiger zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume mitzugeben, stünden - auch unter Berücksichtigung urheberrechtlicher Vorschriften - nicht entgegen, da die Behörde gem. § 45 UrhG jedenfalls berechtigt sei, die Bedienungsanleitung im laufenden Verfahren dem Betroffenen und seinem Verteidiger zugänglich zu machen. Sofern die Gebrauchsanweisung auf der Dienststelle im laufenden Dienstbetrieb benötigt werde, könne dem dadurch Rechnung getragen werden, dass bei Bedarf eine/mehrere Kopien erstellt und dem Verteidiger übersandt und sodann nach Rückübersendung für weitere Anfragen genutzt werden könnten.

Das Gericht folgt den im genannten Beschluss im einzelnen ausgeführten rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts Eutin. Danach ist auch im hier zu entscheidenden Fall unter Abwägung der genannten Kriterien dem Verteidiger die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Bedienungsanleitung durch Übersendung in seine Kanzleiräume zu gewähren. Dies zum einen deshalb, weil der Tatvorwurf - mit der Androhung einer erheblichen Geldbuße sowie eines einmonatigen Fahrverbotes nach dem Bußgeldkatalog - so schwer wiegt, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran hat, grundsätzlich dazu in die Lage versetzt zu werden, die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen zu können bzw. nachvollziehen zu können, worauf es hierfür ankommt und ggfs. einschätzen zu können, welcher Aufwand dafür zu betreiben ist und er angesichts der erheblichen damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden kann, hierzu einen technischen Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor anhand der Bedienungsanleitung jedenfalls eine grobe Vorprüfung vornehmen zu können. Dabei sind entsprechende Bedienungsanleitungen nach den bisherigen Erfahrungen des Gerichts so umfangreich, dass eine Kenntnisnahme in sachgerechter Art und Weise nicht in einem zeitlich engen Rahmen erfolgen kann, sondern in der Regel ein umfangreicher zeitlicher und Konzentrationsaufwand erforderlich ist. Schließlich ist es angesichts der Tatsache, dass sich die Tatorte bei Verkehrsordnungswidrigkeiten - wie hier - häufig im Autobahnbereich befinden, und damit in Bereichen, die auch zu einem großen Teil von Kraftfahrern genutzt werden, die ihren Wohnsitz häufig nicht in der Nähe der Dienststelle haben, die die Messung durchgeführt hat und dies entsprechend häufig damit korrespondiert, dass auch der beauftragte Verteidiger seinen Kanzleisitz nicht in deren Nähe hat, nicht mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren vereinbar, den Betroffenen/ seinen Verteidiger auf lange Anfahrtwege mit dem damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu verweisen, wobei eine Differenzierung der Gewährung der Einsicht durch Übersendung/ Einsichtnahme auf der jeweiligen Dienststelle nach der Länge des Anreiseweges bezüglich des konkreten Betroffenen bzw. Verteidigers unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes ebenfalls nicht als rechtsstaatlich erscheint.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 StPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG).

Ahrensburg, 10.08.2013 Amtsgericht

Einsender: RA M. Braemer, Hamburg

Anmerkung:


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