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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Anwalt des Vertrauens, Vertrauensverhältnis

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Verf. v. 25.07.2013 - 1 Ks 307 Js 2392/13

Leitsatz: Zur Umbeiordnung des Anwalts des Vertrauens als Pflichtverteidiger


Landgericht Dresden - Strafabteilung -
Aktenzeichen:
1 Ks 307 Js 2392/13 Dresden, 25.07.2013

Verfügung
1. Anordnung der Vorsitzenden
In dem Strafverfahren
gegen pp., ledig, z.Zt. in der JVA Dresden wegen Totschlags
Wird die Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts X. durch das Amtsgericht Dresden vom 21.01.2013 (270 Gs 172/13) aufgehoben.
Als Pflichtverteidiger wird dem Angeklagten gemäß § 140 Absatz 1 Nr. 1 und 2 StPO Rechtsanwalt Y. in 01097 Dresden beigeordnet.

Gründe:
Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.02.2013 die schon damals beantragte Beiordnung des Rechtsanwalts Y. unter Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt X. im Wege des Be-schwerdeverfahrens verworfen. Auch nach dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27.06.2013, mit dem er erneut die Aufhebung der Pflichtverteidigung des Rechtsanwalts X. und seine eigene Beiordnung beantragt hat, gibt es inhaltlich darüber hinaus nichts festzustellen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt X. ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Vorsitzende konnte sich je-doch im Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 16.07.2013 selbst ein Bild davon machen, dass der Angeklagte nicht bereit ist, mit Rechtsanwalt X. zusammenzuarbeiten. Er gab an, er habe kurz mit ihm gesprochen und "könne mit ihm überhaupt nicht". Alle weiteren Versuche von Rechtsanwalt X., mit ihm in Kontakt zu treten, wurden vom Angeklagten konsequent abgelehnt, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Kontakt mit dem von der Familie beauftragten Verteidiger Rechtsanwalt Y. stand und diesen ganz offensichtlich Rechtsanwalt X. vorzieht. Da Rechtsan-walt X. - ohne jedes eigene Verschulden - kein Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten auf-bauen konnte, dies jedoch ganz offensichtlich nach den Worten des Angeklagten zu dem Ver-teidiger Rechtsanwalt Y. besteht, ist es hier sinnvoll, eine Beiordnung von Rechtsanwalt Y. durchzuführen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt X. muss dann aus Kostengründen aufgeho-ben werden. Zusätzliche Kosten durch die Änderung der Beiordnung sind nicht entstanden, da Rechtsanwalt Y. in seinem Schriftsatz vom 27.06.2013 ausdrücklich vorträgt, dass er auf die bislang angefallenen Gebühren verzichten werde, damit der Staatskasse keine Mehrkosten ent-stehen. Offensichtlich ist die Familie des Angeklagten bereit, die entstandenen Gebühren zu übernehmen. Bei dieser Sachlage musste die Beiordnung aufgehoben und Rechtsanwalt Y. beigeordnet werden.

Einsender: RA U. Israel, Dresden

Anmerkung:


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