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Entscheidungen

Haftfragen

Vogelhaltung, U-Haft

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2012 - 2 Ws 886/12

Leitsatz: Die Haltung eines Wellensittichs während der Untersuchungshaft kann aus Gründen der Anstaltsordnung abzulehnen sein.


In pp

hat der 1. Strafsenat des OLG Köln am 20.12.2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Vorlageverfügung vom 18.12.2012 zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

"I.
Der Beschwerdeführer ist in dem Verfahren StA A. ... aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 15.06.2012 am 04.07.2012 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A.. Mit weiterem Beschluss vom 15.06.2012 hatte das Amtsgericht A. anlässlich des Vollzugs von Untersuchungshaft in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges folgende Anordnungen gemäß § 119 StPO getroffen:

"Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis und die Besuche sind zu überwachen.

Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis und ist zu überwachen. Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen.Die Übergabe von Gegenständen - mit Ausnahme von Zigaretten und Schokolade- bedarf der Erlaubnis."

Am 16.08.2012 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer zum Landgericht wegen gewerbsmäßigen Betruges durch 23 selbständige Handlungen erhoben.

Mit Beschluss vom 21.08.2012 hat die Strafkammer die Überwachung der Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 119 StPO übernommen.

Nachdem die Strafkammer mit Beschluss vom 04.09.2012 fünf beim Amtsgericht anhängige Verfahren übernommen und mit dem dort anhängigen führenden Verfahren verbunden hatte, hat sie mit Beschluss vom 06.09.2012 das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A. vom 25.10.2012 ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wegen Betruges in 40 Fällen, von denen es in drei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Der Haftbefehl ist aufrechterhalten worden.

Mit am 17.08.2012 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenem Schreiben vom 14.08.2012 hat der Beschwerdeführer "Antrag auf Entscheidung" hinsichtlich der Ablehnung seines Antrags auf Halten eines Wellensittichs durch die Justizvollzugsanstalt am 13.08.2012 gestellt.

Mit Beschluss vom 12.11.2012 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts auf den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung das Halten eines Wellensittichs mit Vogelbauer abgelehnt, weil das Halten eines Wellensittichs die anstaltsinternen Abläufe in der Untersuchungshaft störe.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 29.11.2012 beim Landgericht A. eingegangenem Schreiben vom 27.11.2012 Beschwerde eingelegt, weil die zu allgemein gehaltene Zurückweisung § 119 StPO verletze und zudem eine Rundverfügung des Justizministeriums das Halten von Vögeln für alle Haftarten gewähre. Mit Beschluss vom 29.11.2012 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen, weil nach der gültigen Rundverfügung des Justizministeriums vom 21.12.1976 (4565 - IVA4) eine Erlaubnis zur Vogelhaltung frühestens zwei Jahre nach Beginn des Strafvollzuges zugelassen werden könne und es angesichts der Ungewissheit der Dauer des Untersuchungshaftvollzuges sachgerecht sei, Vogelhaltung während der Untersuchungshaft nicht zuzulassen.

Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 05.12.2012, mit der dieser vorträgt, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Möglichkeit der Vogelhaltung aus therapeutischen Gründen unberücksichtigt gelassen und zu Unrecht organisatorische Schwierigkeit angenommen hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts mit Beschluss vom 13.12.2012 festgestellt, dass die Gegenvorstellung keine Änderung der getroffenen Entscheidung rechtfertige.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 119a Abs. 3 StPO statthaft, weil die angefochtene Entscheidung den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die seinen Antrag auf Vogelhaltung ablehnende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vom 13.08.2012, eine behördliche Entscheidung im Sinn des § 119a Abs. 1 StPO (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 119a Rdnr. 4), zum Gegenstand hat.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 13 Abs. 2 UVollzG dürfen Untersuchungsgefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten, wobei sie nur ihnen von der Anstalt überlassene oder mit deren Zustimmung überlassene Sachen in Gewahrsam haben dürfen. Gemäß § 13 Abs. 4 UVollzG darf das vorgenannte Recht aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden.

Die Strafkammer hat mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht die von dem Beschwerdeführer beantragte Vogelhaltung aus Gründen der Anstaltsordnung abgelehnt.

Die sowohl vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung als auch von der Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss in Bezug genommene Rundverfügung des Justizministeriums vom 21.12.1976 (4565 - IVA4) regelt zwar grundsätzlich nur den Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung im Strafvollzug. Die Regelungen zur Kleintierhaltung können indes zur Auslegung der an die Anstaltsordnung anzulegenden Maßstäbe herangezogenen werden.

Nach Nr. 1.2.1 der Rundverfügung wird die Erlaubnis zur Vogelhaltung frühestens zwei Jahre nach Beginn des Strafvollzuges erteilt, vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt noch mindestens ein Jahr Strafe zu verbüßen ist. Von dieser Frist kann gemäß Nr. 1.3 der Rundverfügung abgewichen werden, wenn therapeutische Gesichtspunkte oder andere wichtige Vollzugsgründe dies erfordern. Gemäß Nr. 1.5.1 müssen Wellensittiche aus einem veterinärärztlich kontrollierten psittakose- und ornithosefreien Bestand erworben werden. Weiter ist gemäß Nr. 1.5.2 der örtlich zuständige Veterinärarzt zu bitten, die Vogelhaltung in der Vollzugsanstalt in regelmäßigen Abständen auf ihre hygienische Unbedenklichkeit zu überprüfen; seinen Vorschlägen ist Folge zu leisten.

Die Regelungen der Nummern 1.5.1 und 1.5.2. sollen gewährleisten, dass die Vogelhaltung keine Beeinträchtigung der hygienischen Verhältnisse nach sich zieht und keine Krankheitserreger eingeschleust werden. Diese Gesichtspunkte sind im Untersuchungshaftvollzug gleichermaßen zu beachten und ihnen ist daher im gleichen Maße Rechnung zu tragen. Der mit der veterinärärztlichen Überprüfung der hygienischen Unbedenklichkeit sowie dem Nachweis eines Erwerbs aus einem veterinärärztlich kontrollierten psittakose- und ornithosefreien Bestand verbundene organisatorische Aufwand ist nur gerechtfertigt, wenn noch bestimmte Fortdauer des Vollzugs zu erwarten ist (arg. ex Nr. 1.2.1 der Rundverfügung). Zutreffend hat die Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss daher darauf abgestellt, dass der mit der Vogelhaltung verbundene organisatorische Aufwand angesichts der Ungewissheit der Länge des Untersuchungshaftvollzugs unverhältnismäßig und mit der Anstaltsordnung nicht vereinbar ist.

Soweit die Vogelhaltung im Strafvollzug aus therapeutischen Gesichtspunkten auch abweichend von den Fristenregelungen der Nr. 1.2.1 gewährt werden kann, rechtfertigen die therapeutischen Gesichtspunkte indes kein Abweichen von den veterinärärztlichen Kontrollen. Da aber gerade der damit verbundene organisatorische Aufwand einer Vogelhaltung im Untersuchungshaftvollzug entgegensteht, vermag der Beschwerdeführer mit seiner hierauf gestützten Beschwerde nicht durchzudringen."

Dem stimmt der Senat zu.

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Anmerkung:


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