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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Absehen, verkehrspsychologische Maßnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 14.02.2013 - 31 Js 8265/12

Leitsatz: Die Anordnung eines Regelfahrverbotes entfällt nach Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung (hier: avanti-Fahrverbot).


In der Bußgeldsache gegen
Verteidiger:
Rechtsanwälte Jung, .Meyer-Grage & Gübner, Elisabethstr. 59, 24143 Kiel
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bad Hersfeld durch den Richter am Amtsgericht Roth am 14.02.2013 beschlossen:
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gern. §§ 24 StVG, 41, 49 StVO, Nr. 11.3.7 BKat (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) eine Geldbuße von 190 € festgesetzt,
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:
I.
Der Betroffene ist straßenverkehrsrechtlich einmal in Erscheinung getreten.

Der Kreis Parchim hat gegen ihn wegen Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes beim Fahren auf der Autobahn mit Bescheid vom 09.11.2011, rechtskräftig seit 29.11.2011, eine Geldbuße in Höhe von 100 E festgesetzt.

Der Betroffene beschränkt seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen. Er beantragt einen Wegfall des Fahrverbotes und verweist dazu auf seine Teilnahme an einer Maßnahme zur Förderung der Fahreignung im Rahmen einer Einzelberatung „avanti!' bei dem TÜV Nord vom.17.01. bis' 31.01.2013 in Kiel.

Er hat sich mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren einverstanden erklärt.

II.
Der Betroffene hat am 23.02.2012 um 13:15 Uhr die BAB 7 in Neuenstein auf Höhe km 356,150 Kassel — Fulda als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX befahren, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 42 km/h überschritt. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte er diese Geschwindigkeitsübertretung bemerken können und müssen.

Der Betroffene hat sich damit schuldig gemacht einer zumindest fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG; 41, 49 StVO, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 42 km/h außerhalb eines Ortes überschritten hat.

Der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog sieht hierfür eine Regelgeldbuße von 160,- Euro vor, bezogen auf fahrlässige Begehungsweise und den Ersttäter.

Bei einem Geschwindigkeitsverstoß von Mehr als 41 km/h sieht § 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. § 25 StVO die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes vor. Hiervon war Vorliegend ausnahmsweise abzusehen.

Der Betroffene hat eine Bestätigung der zum TÜV Nord gehörenden Fa. Nord-Kurs GmbH & Co KG vom 4.02.2013 zur Akte gereicht. Daraus ergibt sich, dass der Betroffene vom 17.01. bis 31.01.2013 in Kiel an einer verkehrspsychologisch fundierten Beratungsmaßnahme „avanti-Fahrverbot" mit großem Engagement teilnahm. Dabei hätten 4 Einzelberatungen mit einem verkehrspsychologisch qualifizierten Diplom-Psychologen stattgefunden. Es könne erwartet werden, dass es dem Betroffenen künftig gelingen werde, weitere erhebliche Fehlverhaltensweisen im Verkehr zu vermeiden. Hierzu sind konkret benannte individuelle Ursachen von Verkehrsverstößen und Techniken zur zukünftigen Verhaltensänderung erarbeitet, worden.

Im' Anschluss an das AG Rendsburg (Beschluss vom 1. 12. 2005 - 17 OWi 555 JG OWi 20236/05) hält, das Gericht die Sanktionsziele des Regelfahrverbotes durch die vom Betroffenen durchgeführte freiwillige Teilnahme an der verkehrspsychologischen Intensivberatung für bereits erreicht.

Eine solche eingehende psychologische Schulung ist mindestens ebenso geeignet, weiteren erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung gegenzusteuern, wie die Folgen eines verhängten Fahrverbotes. Der Kursus überlässt es nämlich nicht dem Kraftfahrer selbst, die Ursachen der Geschwindigkeitsüberschreitungen zu beseitigen, sondern gibt ihm ein maßgeschneidertes Instrumentarium an die Hand.

In Anbetracht der mit der Intensivberatung verbundenen Kosten hat das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer weiteren Erhöhung der Geldbuße gern. § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen.

Es war deshalb zu entscheiden wie erkannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.


Einsender: RA R. Gübner, Kiel

Anmerkung:


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