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Entscheidungen

OWi

Identifizierungsgutachten, Unmittelbarer Zwang, Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2012 - Qs 55/12

Leitsatz: Bei einer erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeit mit drohendem Fahrverbot sind auch im Bußgeldverfahren Lichtbildaufnahmen des Betroffenen zu seiner Identifi-zierung als Fahrzeugführerin zulässig. Zu deren Durchsetzung dürfen auch Zwangsmaßnahmen gegen den sich sträubenden Betroffenen angewandt werden.


Landgericht Zweibrücken
Aktenzeichen: Qs 55/12
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,
hier: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.4.2012 über die Anfertigung von Lichtbildern der Betroffenen durch die Polizeiinspektion Pirmasens zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken durch am 31. Mai 2012 beschlossen:
Die Beschwerde der Betroffenen wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Betroffene zur Duldung der Maßnahme der Fertigung von Lichtbildern von ihr durch die Sachverständige verpflichtet ist und die Durchsetzung in der nächsten Hauptverhandlung - selbst gegen den Willen der Betroffenen - zwangsweise, auch durch Einsatz einfacher körperlicher Gewalt durch Beamte der Polizeiinspektion Pirmasens, durchgesetzt werden kann.

Gründe:
Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 16.03.2012 (Qs 26/12) entschieden hat, bestehen vorliegend aufgrund der hier drohenden Rechtsfolge eines Fahrverbots sowie einer nicht unerheblichen Geldbuße keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 81 b StPO gemäß § 46 OWiG. Dies entspricht, entgegen der Auffassung der Verteidigung, auch der ganz herrschenden Auffassung (vgl. Lampe in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 46 Rn. 27; Göhler, OWiG, 15. Aufl. § 46 Rn. 32; so auch für den Fall eines drohenden Fahrverbots Burhoff, Handbuch straßenver-kehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Aufl. Rn. 2011).

Andere - weniger einschneidende - Maßnahmen zur Identifizierung der Fahrerin, ste-hen dem Gericht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zur Verfügung.

Die Durchsetzung der Anordnung mit unmittelbarem Zwang ist vorliegend ebenfalls zulässig. Ein Betroffenen ist verpflichtet, Maßnahmen zum Zwecke der Identifizierung im Bußgeldverfahren zu dulden, sie können auch gegen seinen Willen zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.12.1990, Az. 5 Ss (OWi) 421/90, zitiert nach Juris).

Deshalb dürfen Widerstandhandlungshandlungen des Betroffenen durch einfache körperliche Gewalt gebrochen werden (vgl. Lampe a. a. O. § 46 Rn. 39 m. w. N.). Denn ohne die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen bliebe die Anordnung sonst, wie der vorliegende Fall auch eindrucksvoll belegt, schlicht sinnlos.

Zwar ist gerade im Bußgeldverfahren ein strengerer Maßstab bei der Verhältnismä-ßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, dies führt vorliegend jedoch nur dazu, dass die Lichtbilder in der nächsten Hauptverhandlung durch die Sachverständige zu fertigen sind, wobei die Maßnahme durch Beamte der Polizeiinspektion Pirmasens auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Es handelt sich vorliegend um eine erhebli-che Ordnungswidrigkeit, gegen die Betroffene wurde ein Fahrverbot verhängt. Sie hat in der letzten Hauptverhandlung durch ihre aktiven Widerstandshandlungen die Durchsetzung der Maßnahme verhindert, so dass nur noch die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Maßnahme verbleibt. Die Aufnahmen sind von der Sachverständigen durchzuführen, da so eine höhere Gewähr für eine ausreichende Qualität zur Erstellung des Gutachtens bietet, ein Verbringen der Betroffenen zur Polizeiinspektion ist zumindest unverhältnismäßig, da die Betroffene zum nächsten Hauptverhandlungstermin zu erscheinen hat.
Der Betroffenen bleibt es selbstverständlich unbenommen, die Zwangsmaßnahme durch Duldung der Maßnahme abzuwenden.

Die Bußgeldrichterin wird erneut zu prüfen haben, ob der vorliegende Fall - zumin-dest nunmehr - die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung auf-grund des bisherigen Verteidigungsverhaltens, nicht als angemessen im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 2 OWiG erscheinen lässt.


Einsender: entnommen dem Beck-Blog

Anmerkung:


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