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Entscheidungen

StPO

Richtervorbehalt, Blutentnahme, Gefahr im Verzug

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 07.11.2011 - 1 Ss 90/11

Fundstellen:

Leitsatz: Zu Gefahr im Verzug hinsichtlich der Anordnung einer Blutentnahme, wenn der Beschuldigte aufgrund der bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen bei einem Atemalkoholtest nicht mitwirken kann.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs
hat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts S vom 24.5.2011
der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch
am 7. November 2011
einstimmig b e s c h l o s s e n:
Die Revision wird gem. §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1a Satz 1 StPO auf Kosten des Angeklagten verworfen.
G r ü n d e:

I.
Durch Urteil des Amtsgerichts S vom 24.5.2011 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 12 EUR verurteilt worden. Zugleich ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 30.5.2011 am 31.5.2011 Rechtsmittel eingelegt, das er, nachdem seiner Verteidiger das Urteil in vollständig abgefasster Form am 7.6.2011 zugestellt worden war, mit am 30.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tage als Sprungrevision bezeichnet hat.
Die Sprungrevision hat er mit dem am 6.7.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tage mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts begründet.
In ihrer der Verteidigerin des Angeklagten am 9.9.2011 zugestellten Stellungnahme vom 6.9.2011 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach § 335 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Urteil des Amtsgerichts S vom 24.5.2011 hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die auf die Missachtung eines Beweisverwertungsverbots gestützte Verfahrensrüge begründet die Revision nicht.
Es bestand bereits kein Beweiserhebungsverbot, denn die Voraussetzungen, unter denen ein Polizeibeamter die Entnahme der Blutprobe beim Angeklagten anordnen durfte, lagen vor. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt – auch der einfachgesetzliche– zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher grundsätzlich versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (BVerfG NJW 2007, 1345, 1346). Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG NJW 2007, 1345, 1346 m.w.N.; BVerfGE 103, 142 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008, NJW 2008, 2597, 2598; Senatsbeschluss vom 25. November 2008, Az: 1 Ss 230/08).
Nicht ausreichend ist die bei Nachweis von Alkohol typischerweise bestehende abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis erschwert oder gar verhindert wird. So wird gerade bei einem höheren Alkoholisierungsgrad, der durch körperliche Ausfallerscheinungen und das Ergebnis einer Atemalkoholmessung zu Tage tritt, der mögliche Abbau in aller Regel so gering sein, dass kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können. Je unklarer aber das Ermittlungsbild in der Situation oder je komplexer der Sachverhalt als solcher ist und je genauer deswegen die Analyse der Blutwerte sein muss, desto eher werden die Ermittlungsbehörden Gefahr in Verzug annehmen und nötigenfalls ohne richterliche Entscheidung handeln dürfen (Senatsbeschluss, a.a.O, Hamburg a.a.O, 2598).
Danach lag eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs im Sinne von § 81a Abs. 2 StPO vor.
Aufgrund der Schwere seiner Verletzungen konnte der Angeklagte – der Polizeibeamte K hatte, obwohl die Türen des Unfallfahrzeuges bereits geöffnet worden waren, leichten Alkoholgeruch im Fahrzeug festgestellt – bei einem Atemalkoholtest nicht mitwirken. Der Grad seiner Alkoholisierung war demnach zunächst unklar. Zudem stand die notärztliche Versorgung des Angeklagten unmittelbar bevor und bestand damit die Gefahr, dass dem Angeklagten Medikamente verabreicht werden, von denen einerseits nicht auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung auswirken können, und sich andererseits im Nachhinein dann nicht mehr feststellen lässt, ob der Angeklagte vor Behandlung durch den Notarzt bewußtseinsbeeinflussende Stoffe konsumiert hat. Eine schnellstmögliche Blutentnahme war deshalb erforderlich, die bei dem Versuch an einem Sonntagmorgen um 06.50 Uhr – dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Anordnungszeitpunkt- eine richterliche Anordnung herbeizuführen, nicht gesichert war.
2. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur äußeren und inneren Tatseite.

3. Die Strafzumessung ist nicht ohne Rechtsfehler.
Gleichwohl sieht der Senat von der Aufhebung des angefochtenen Urteils ab, denn die verhängte Rechtsfolge ist angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).

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