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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Trunkenheitsfahrt, Besitz von BtM, Konkurrenz

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 11. 11.2011 - (4) 1 Ss 334/11 (270/11)

Fundstellen:

Leitsatz: Zwischen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und dem zeitgleich verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) besteht keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn kein innerer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang zum Fahrvorgang besteht; allein die Gleichzeitigkeit und die enge örtliche Verknüpfung der Handlungen führt nicht zur Annahme einer prozessualen Tat.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
(4) 1 Ss 334/11 (270/11)___________

In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 11. November 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Januar 2010 – 303 Cs 307/09 – zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Ta-gessätzen zu je 15 Euro verurteilt, ihm Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) bewilligt und die im einbezogenen Strafbefehl erkannte Sperre für Fahrerlaubnis aufrecht erhalten.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungre-vision. Neben der allgemein erhobenen Sachrüge macht er mit der Verfahrensrüge geltend, dass Strafklageverbrauch eingetreten sei und das Amtsgericht der Verurteilung eine Tat zu Grunde gelegt habe, die nicht von der Anklage erfasst gewesen sei.

Die mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Rechtsfehler be-treffen Voraussetzungen des Verfahrens und sind daher vom Re-visionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Ein Verfahrenshinder-nis besteht nicht.

1. Das Amtsgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte entschloss sich in den Morgenstunden des 8. Ok-tober 2009 im Lokal „V.-Stübchen“ nach einem Streit mit seiner Freundin über das Ausführen des Hundes dazu, mit dem PKW eines Bekannten nach Hause zu fahren, den Hund zu holen und in das Lokal zurückzukehren. Weil er sich müde fühlte, nahm er im Lo-kal ein Amphetamingemisch zu sich, das er dort unentgeltlich erhalten hatte. Da er mehr Amphetamingemisch erhalten, als er im Lokal – in Wasser aufgelöst – zu sich genommen hatte, steckte er die verbliebene Restmenge des Gemisches, 552 Milli-gramm, in seine Bauchtasche, fuhr mit dem Auto seines Bekannten nach Hause und holte den Hund. Als er den PKW auf dem Rückweg in das „V.-Stübchen“ führte, geriet er um 2.50 Uhr auf dem B. Damm in eine Polizeikontrolle. „Hierbei führte der Angeklagte immer noch in seiner Bauchtasche die 552 Milligramm Amphetamingemisch mit sich.“ Auf dem Polizeiabschnitt wurde es in seiner Bauchtasche gefunden.

2. Der Verfolgung der vom Amtsgericht abgeurteilten Tat steht nicht das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entge-gen.

a) Mit Strafbefehl vom 4. Januar 2010, rechtskräftig seit dem 2. Oktober 2010, hat das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Ta-gessätzen zu je 15 Euro verurteilt und eine Sperre für die Er-teilung der Fahrerlaubnis bis zum 1. Oktober 2011 verhängt. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zu Grunde: Am 8. Oktober 2009 um 2.50 Uhr befuhr der Angeklagte in Berlin-Spandau fahruntauglich in Folge Alkoholgenusses und ohne Fahr-erlaubnis mit dem PKW SAW-… den B. Damm.

b) Diese Verurteilung hat zu keinem Strafklageverbrauch ge-führt.

„Tat“ im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist der geschichtliche – und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte – Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 – m.w.N. [Juris]). Ob verschiedene Urteile dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG betreffen, ist unabhängig von dem Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zu beurteilen, weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art. 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen. Ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefasster Sachverhalt wird jedoch in der Regel auch verfassungsrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat darstellen. Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich in-einander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Be-deutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Handlung nicht ohne die Um-stände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig ge-würdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburtei-lung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebens-vorgangs empfunden würde (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 48; BVerfG Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BVR 111/06 - [Juris]; BGH NJW 2005, 836 m.w.N.).

Zwischen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden, und dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln während dieser Fahrten besteht verfah-rensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn der Betäubungsmittelbesitz in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht (vgl. BGH NStZ 2009, 705; NStZ 2004, 694; OLG Hamm, Beschluss vom 14. September 2009 – 2 Ss 319/09 – [Juris]). Zwar ist ein solcher Zusammenhang denkbar, etwa wenn die Fahrt mit dem PKW den Zweck verfolgt hat, die mitgeführten Drogen an einen sicheren Ort zu bringen (vgl. BGH NStZ 2009, a.a.O.). Aber allein die Gleichzeitigkeit und eine enge örtliche Verknüpfung der straf-baren Handlungen führt nicht zur Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO, also eines einheitlichen Lebensvorgangs, der durch getrennte Würdigung und Aburteilung unnatürlich aufgespalten würde (vgl. BGH NStZ 2004, a.a.O.; Senat a.a.O.).

Ein innerer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang zwischen dem Führen des PKW unter Alkoholeinfluss und dem Besitz des Betäubungsmittels ist nicht gegeben. Ob ein solcher Zusammen-hang zwischen dem Konsum des Amphetamins vor Fahrtantritt und der anschließenden Fahrt bestand, weil der Angeklagte das Rauschmittel zur Bekämpfung seiner Müdigkeit genommen hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls zwischen der hier verfahrensgegenständlichen Tat, dem Besitz des nicht konsu-mierten Amphetamins während der Fahrt, und der bereits abgeur-teilten Tat, dem Führen des PKW, bestand kein innerer Zusam-menhang. Soweit die Verteidigung diesen damit zu begründen sucht, dass der Angeklagte das Amphetamingemisch „an sich“ und „mit sich“ genommen habe, „um der Müdigkeit entgegen zu wirken“ (Revisionsbegründung) bzw. er „eine kleine Restmenge“ bei sich geführt habe, „um auch bei dieser Fahrt notfalls darauf zurückgreifen zu können, falls die Müdigkeit ihn erneut über-mannt“ (Gegenerklärung), handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen. In den Urteilsgründen findet eine solche Motivation für das Einstecken und den Besitz des Amphetaminsgemisches keine Erwähnung, und sie bieten dafür auch keine Stütze.

3. Das Amtsgericht hat – entgegen dem Vorbringen der Verteidi-gung – auch nicht den Rahmen der von der zugelassenen Anklage-schrift umgrenzten Tat im prozessualen Sinn verlassen.

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage-schrift vom 26. Februar 2010 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, am 8. Oktober 2009 gegen 3.00 Uhr in seiner Bauchtasche 552 mg eines Amphetamingemisches bei sich geführt zu haben. Dieser Tatvorwurf ist Gegenstand des Verfahrens und Grundlage des angefochtenen Urteils geworden. Dass das Amtsgericht im Rahmen der rechtlichen Ausführungen angreifbar argumentiert hat, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung in der Sache nicht rechts-fehlerhaft ist.

4. Die allgemein erhobene Sachrüge deckt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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