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Entscheidungen

OWi

Messgerät Riegl 21; Eintragung Messwert, Verwertbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 05.01.2012 - III-1 RBs 365/11

Fundstellen:

Leitsatz: Ob nach einer Messung mit dem Gerät Riegl 21 der auf dem Display angezeigte Messwert richtig abgelesen und korrekt in das Messprotokoll eingetragen worden ist, betrifft die richterliche Beweiswürdigung im Einzelfall.


III-1 RBs 365/11
83 Ss-OWi 132/11
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln in der Besetzung mit einem Richter im Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbe-schwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 21. September 2011

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
am 5. Januar 2012
beschlossen:

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe
Im angefochtenen Urteil ist eine Geldbuße von (lediglich) 80,00 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder – was vorlie-gend nicht gerügt worden ist - das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Ge-hörs aufzuheben.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Sache wirft materiell-rechtlich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Frage, ob nach einer Messung mit dem Gerät Riegl 21 der auf dem Display angezeigte Messwert richtig abgelesen und korrekt in das Messprotokoll eingetra-gen worden ist, betrifft die richterliche Beweiswürdigung im Einzelfall.
Dass die Übertragung des angezeigten Messwertes in das Protokoll generell nicht zuverlässig sein soll, wenn die das Messgerät bedienende Person diese Übertra-gung selbst vorgenommen hat, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

Einsender: RiOLG F. Jütte, Köln

Anmerkung:


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