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Entscheidungen

StPO

Zeugenbeistand, Beiordnung, Pflichtbeistand

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 14.11.2011 - 36 KLs-150 Js 115/10-52/11

Fundstellen:

Leitsatz: Die Rechtsprechung zur Beiordnung als Pflichtverteidiger bei Niederlegung des Wahlmandates durch den Rechtsanwalt ist auf den Zeugenbeistand nicht entsprechend anwendbar.


36 KLs-150 Js 115/10-52/11
Landgericht Dortmund
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
In der Hauptverhandlung der 36. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.11.2011 wurde u.a. folgender Kammerbeschluss verkündet:
Der Antrag von Rechtsanwalt Bleicher, dem Zeugen Y. als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung nach § 68 b StPO beigeordnet zu werden, wird abgelehnt, weil Rechtsanwalt B. dem Zeugen als Beistand vertreten hat und der Gesetzgeber für diesen Fall die gerichtliche Beiordnung als Zeugenbeistand ausschließen will. Die Rechtsprechung für die Beiordnung als Pflichtverteidiger bei der Niederlegung des Wahlmandates durch den Anwalt hält die Kammer nicht für entsprechend anwendbar.
Im Übrigen sind vorliegend auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.


Einsender: RA, R. Bleicher, Dortmund

Anmerkung:


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