Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Haftfragen

Haftbefehl, Anpassung, geänderte Beweissituation, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2011 - 2 Ws 650/11

Fundstellen:

Leitsatz: Das Gericht muss bei vielen Anklagevorwürfen nicht den Haftbefehl während laufender Hauptverhandlung an die jeweilige Beweissituation anpassen.


In pp.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"I. Der am 24.05.1993 geborene Beschwerdeführer A. wurde zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 31.01.2011 am 01.02.2011 festgenommen. Bis zum 03.02.2011 befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln, ab dem 03.02.2011 in der Justizvollzugsanstalt D. Nachdem der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landgerichts B. vom 04.07.2011 zunächst vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, wurde der Haftbefehl - nachdem der Beschwerdeführer gegen ihm gemachten Auflagen verstoßen hatte - wieder in Vollzug gesetzt und neu gefasst (Haftbefehl vom 22.07.2011). Am 26.07.2011 ist der Beschwerdeführer daraufhin erneut verhaftet worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt D., seit dem 07.09.2011 in der Justizvollzugsanstalt W. Zuletzt wurde der Haftbefehl am 17.08.2011 neu gefasst).
Hinsichtlich der Einzelheiten der 28 Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird auf den Inhalt des Haftbefehle des Amtsgerichts B. vom 31.01.2011 und des Landgerichts B. vom 17.08.2011 sowie den Inhalt der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft B. vom 31.03.2011, vom 24.05.2011, vom 30.07.2010 und vom 29.11.2010 sowie die darin genannten Beweismittel Bezug genommen.
Mit Anklageschrift vom 31.03.2011 hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - B. erhoben. Zu dem Verfahren hat die Jugendkammer des Landgerichts B. die ebenfalls gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren StA B. (Anklageschriften vom 24.05.2011, vom 30.07.2010 und vom 19.11.2010) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am 04.07.2011 hat der Vorsitzende der 2. großen Jugendkammer Hauptverhandlungstermin auf den 26.09.2011 sowie auf 8 weitere Folgetage bis zum 23.11.2011 bestimmt.
Mit Beschluss vom 23.08.2011 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
In der Folgezeit hat die Kammer sich um die Bestimmung weiterer Termine in den Herbstferien bemüht, wobei dies, da diese Termine mit einer Vielzahl von Verteidigern abzustimmen sind, nicht möglich war.
Mit Beschluss vom 12.10.2011 hat die 2. große Jugendkammer des Landgerichts B. den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, der nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als die Untersuchungshaft begegnet werden könne. Insbesondere sei der Beschwerdeführer bereits unter Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden, die er jedoch nicht eingehalten habe. Dies zeige, dass die Untersuchungshaft ein Umdenken nicht bewirkt habe. Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die nunmehr weiter vollzogene Untersuchungshaft derart gewirkt habe, dass er sich in Freiheit an Regeln halten und keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Auch der Beschleunigungsgrundsatz stehe dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht entgegen. Die Kammer habe nach Einarbeitung in die umfangreiche Sache Hauptverhandlungstermine zwischen dem 16.09.2011 und dem 23.11.2011 bestimmt, sie habe sich bemüht weitere in den Herbstferien liegende Termine mit den Verteidigern abzusprechen, was aber wegen Terminskollisionen der Verteidiger der Angeklagten gescheitert sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 14.10.2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Umfang des dringenden Tatverdachts habe sich erheblich reduziert. Die geringere Zahl der Anlasstaten und die Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft würden zu einer Reduzierung der Wiederholungsgefahr führen. Aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers liege nur noch ein dringender Tatverdacht in 15 Fällen vor. Er habe die Fälle 11, 17, 20, 21 und 24 der Anklageschrift ..., die Fälle 11, 16, 19, 49 der Anklageschrift ..., die Fälle 3 bis 7 der Anklageschrift ... und den Vorwurf der Anklageschrift ... eingeräumt, die übrigen Fälle habe er bestritten. Nach dem gegenwärtigen Stand seien ihm diese nicht nachzuweisen. Zudem werde das Verfahren nicht mit der gebotenen Dringlichkeit geführt. Insbesondere sei die Verhandlung an mehreren Verhandlungstagen verspätet begonnen worden.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das Landgericht mit Beschluss vom 12.10.2011 - 22 KLs 15/11 - hat zu Recht die Voraussetzung für die Vollziehung des Untersuchungshaftbefehls bejaht.
Gegen den Beschwerdeführer besteht bereits aufgrund seines Geständnisses der dringende Verdacht
- des (gemeinschaftlichen) Diebstahls in besonders schwerem Fall in 6 Fällen
- des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 1 Fall
- des schweren Bandendiebstahls in 5 Fällen
- des versuchten schweren Bandendiebstahls in einem Fall
- des Raubes in 2 Fällen.
Hinsichtlich der weiteren vom ihm bestrittenen Taten kann seine Auffassung, der dringende Tatverdacht sei aufgrund der in der Hauptverhandlung getätigten Angaben des Mitangeklagten B. entfallen, nicht geteilt werden. Der Mitangeklagte B. hat den Beschwerdeführer in seinen im Ermittlungsverfahren erfolgten Vernehmungen belastet. Zu den Umständen der Vernehmung können die Vernehmungsbeamten gehört werden. Insbesondere bestehen derzeit keine Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Beeinflussung des Mitangeklagten B. durch die Vernehmungsbeamten.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht weiterhin; auch sind weniger einschneidende Maßnahme, die geeignet wären, den Zweck der Untersuchungshaft sicherzustellen, nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts B. vom 12.10.2011 sowie auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 23.08.2011 Bezug genommen.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist bereits angesichts der zu erwartenden Strafe für die vom Beschwerdeführer eingeräumten Taten auch nicht unverhältnismäßig."
Dem schließt sich der Senat an. Insbesondere besteht keine Veranlassung, eine ergänzende Stellungnahme der Strafkammer zur Frage des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der vom Angeklagten nicht eingeräumten Taten einzuholen. Während der laufenden Hauptverhandlung ist die Strafkammer bei einer Vielzahl von Anklagevorwürfen nicht verpflichtet, fortlaufend aufgrund von Zwischenergebnissen den Haftbefehl an die jeweilige Beweissituation anzupassen, solange Bestand und Vollzug des Haftbefehls nicht berührt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 19.3.1986 (BGHSt 34, 34) beim Wegfall eines zunächst kumulativ gegebenen Haftgrundes jedenfalls für die nur ausnahmsweise zugelassene Beschwerde in Fällen der "Verhaftung" (vgl § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StPO - Entsprechendes dürfte für § 310 Abs. 1 Ziff. 1 StPO gelten) so gesehen. Für die einfache Beschwerde ist die Frage offengelassen worden. Jedenfalls für die Zeit laufender Hauptverhandlung in Umfangsverfahren gebietet aber schon die Prozessökonomie eine entsprechende Einschränkung, um nicht das erkennende Gericht mit einer laufenden Anpassung des Haftbefehls während einer noch nicht abgeschlossenen Beweisaufnahme zu belasten, ohne dass es für die Frage der Haftfortdauer darauf ankäme.
Das ist vorliegend der Fall, da der Angeklagte bereits 15 der angeklagten Straftaten eingeräumt hat, wobei es sich um schwerwiegende Delikte wie Einbruchsdiebstahl, schweren Bandendiebstahl und Raub handelt. Schon diese Taten begründen den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112 a Abs. 1 Ziff. 2 StPO und rechtfertigen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Eine erneute Verschonung kommt derzeit angesichts des krassen Verstoßes gegen die Verschonungsauflagen im Beschluss der Kammer vom 4.7.2011 nicht in Betracht. Das dort ausgesprochene Kontaktverbot mit "Mitangeklagten" bezog sich, zumal es um die Verhinderung von Wiederholungstaten ging, ersichtlich auch auf die früheren Mittäter, die einer gesonderten Verfolgung zugeführt worden sind.
Schließlich wird die Terminierung der Kammer dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot gerecht. In der Zeit vom 16.9.2011 bis zum 21.10.2011 waren 5 Verhandlungstage anberaumt. Das entspricht einem Verhandlungstag pro Woche. Für November sind demgegenüber vom 7.11.bis 23.11.2011 vier Verhandlungstage anberaumt. Diese Verhandlungsdichte kompensiert jedenfalls die etwas weiträumigere Terminsabfolge im Oktober. Zwischen diesen beiden Blöcken im Oktober und im November 2011 liegen die Herbstferien (24.10.2011 bis 5.11.2011), die von der Kammer ausweislich ihres Beschlusses vom 12.10.2011 als Erholungsurlaub eingeplant waren, dann aber, um die Sache weiter zu fördern, zur Terminierung zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn der Terminierungsversuch an der Verhinderung der Verteidiger gescheitert ist, ist das der Kammer nicht anzulasten, denn deren ursprüngliche Terminierung, die dem Senat auch bereits bei der Haftfortdauerentscheidung vom 23.8.2011 bekannt war, ist nicht zu beanstanden. Dass der 10.10.2011 entgegen der ursprünglichen Planung nur zur Beendigung des zuvor abgetrennten Verfahrens gegen zwei Mitangeklagte genutzt wurde, hat verfahrensinterne Gründe und ist kein der Justiz anzulastender Mangel.
An den übrigen Tagen ist bisher jeweils mehrstündig verhandelt worden. Dass an 2 Tagen der Sitzungssaal nicht vorbereitet war und an einem weiteren Tag die inhaftierten Angeklagten nicht vorgeführt worden waren, ist für die Verfahrensbeteiligten ärgerlich und auch nicht hinnehmbar, führt aber nicht automatisch zu einer Verkürzung der für die Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeit. Schließlich ist eine Verzögerung von zweimal einer halben Stunde und einmal fast anderthalb Stunden keine Zeit, die bei einer auf 10 Tage terminierten Hauptverhandlung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ins Gewicht fallen könnte. Im Übrigen mag der Verteidiger sich, soweit er Mängel der Gerichtsorganosation beanstandet, an die zuständige Behörde wenden.
Der Senat übersieht nicht, dass der noch recht junge Angeklagte sich nunmehr bereits seit mehr als 8 Monaten in Untersuchungshaft befindet. Sein Anspruch auf angemessene Förderung des Verfahrens ist jedoch gewahrt, so dass das Strafverfolgungsinteresse des Staates derzeit noch das Freiheitsrecht des Angeklagten überwiegt.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".