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Entscheidungen

Sonstiges

Auslieferung, Polen, Zulässigkeit, Vorlage, BGH

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.2011 - III - 3 Ausl 28/11

Fundstellen:

Leitsatz: Die Sache ist gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Mög-lichkeit einer - gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen - Begnadigung erfüllt ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III - 3 Ausl 28/11
4 AuslA 46/11
GStA Düsseldorf

In der Auslieferungssache
gegen den polnischen Staatsangehörigen pp.

hat der 3. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am
10. August 2011
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verfolgten beschlossen:

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Ist die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Voll-streckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessord-nung vorgesehene Möglichkeit einer - gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen - Begnadi-gung erfüllt ?


G r ü n d e :
I.
Der Verfolgte ist zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 10. April 2007 wegen Einbruchdiebstahls verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren an die polnische Regierung ausgeliefert worden.
Ein weiteres Auslieferungsersuchen der polnischen Justizbehörden stützt sich auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts S. vom 11. März 2008, dem der Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 13. November 2007 zugrunde liegt, durch den die Verhaftung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen versuchten Mordes und unerlaubten Waffenbesitzes gesichert werden soll. Darin wird dem Verfolgten zur Last gelegt:
Am 24. Juni 2007 gegen 22.30 Uhr gab der Verfolgte in der Bar P. in S. in Tö-tungsabsicht mit einer automatischen Pistole Tokarew TT-33 mehrere Schüsse auf den Geschädigten B. ab. Das Tatopfer erlitt Schusswunden am linken Arm und linken Gesäß sowie eine oberflächliche, 5 cm lange Wunde am Bauch. Über eine Erlaubnis zum Führen der Schusswaffe verfügte der Verfolgte nicht.
Nach § 148 § 2 Nr. 4 des polnischen Strafgesetzbuches wird derjenige, der einen Menschen mit Hilfe einer Schusswaffe tötet, mit Freiheitsstrafe von 25 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Nach Art. 14 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches ist die Strafe für einen Versuch innerhalb des Rahmens der für die betreffende Straftat vorgesehenen Strafandrohung zu bemessen. Demnach kommt vorliegend die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht. Gemäß Art 78 § 3 Halbs. 2 des polnischen Strafgesetzbuches findet eine gericht-liche Prüfung, ob eine zu lebenslanger Haft verurteilte Person vorzeitig auf Bewäh-rung entlassen werden kann, erst nach einer Verbüßungsdauer von 25 Jahren statt.
II.
Der Senat legt die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 42 Abs. 1 IRG zur Ent-scheidung über die im Beschlusstenor bezeichnete Rechtsfrage vor. Die Vorlage erfolgt nach beiden Alternativen des § 42 Abs. 1 IRG.
Zum einen ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, da sich diese im deutsch-polnischen Auslieferungsverkehr jederzeit wieder stellen kann. Zum anderen beabsichtigt der Senat, von Entscheidungen anderer Oberlandes-gerichte abzuweichen.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 21. Juni 2007 (OLGSt IRG § 10 Nr. 2) entschieden, dass die bei lebenslanger Freiheitsstrafe in § 83 Nr. 4 IRG spätes-tens nach 20 Jahren vorausgesetzte Überprüfung der weiteren Strafvollstreckung durch das polnische Gnadenrecht hinreichend gewährleistet sei. Dieser Auffas-sung hat sich das OLG Celle mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 (1 ARs 40/09 Ausl) angeschlossen.
Dass bereits durch die Möglichkeit eines Gnadenaktes die nach § 83 Nr. 4 IRG erforderliche Überprüfung gewährleistet sei, haben andere Oberlandesgerichte ferner für die Auslieferung nach Ungarn (OLG Köln, Beschluss vom 27. April 2009, OLGSt IRG § 83 Nr. 2) und Lettland (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008, 1 ARs 40/08 Ausl) angenommen.
Die Rechtsfrage ist für das anhängige Verfahren von Bedeutung, da der Senat zu entscheiden hat, ob die Auslieferung des - bereits zur Strafvollstreckung ausgelie-ferten - Verfolgten, der auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet hat, zur Strafverfolgung wegen des ihm zur Last gelegten versuchten Mordes zulässig wäre.
III.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Koblenz und des OLG Celle, wonach das polnische Gnadenrecht die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG erfüllt. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass die Möglichkeit
eines Gnadenaktes generell den Anforderungen des § 83 Nr. 4 IRG nicht genügt.
1.
Die in § 83 Nr. 4 IRG getroffene Regelung geht zurück auf Art. 5 Abs. 2 des Rah-menbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Rb-EuHb). Dort heißt es:
„Ist die Straftat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebens-langer Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbe-fehls an die Bedingung geknüpft werden, dass die Rechtsordnung des Ausstel-lungsmitgliedstaats eine Überprüfung der verhängten Strafe - auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren - oder Gnadenakte zulässt, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder der Maßregel führen können und auf die die be-treffende Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats Anspruch hat.“
Diese Regelung erlaubt es dem ersuchten Staat, die Auslieferung an die Bedin-gung zu knüpfen, dass spätestens nach 20 Jahren eine Überprüfung der verhäng-ten Strafe erfolgt. Dass es sich hierbei um eine gerichtliche oder jedenfalls der
gerichtlichen Kontrolle unterliegende Überprüfung der Vollstreckung handelt, macht die Abgrenzung zu den gesondert und ohne Befristung angeführten
Gnadenakten deutlich. Dem ersuchten Mitgliedstaat steht es nach Art. 5 Abs. 2 Rb-EuHb frei, allein die erste Alternative, nämlich eine (gerichtliche) Überprüfung nach spätestens 20 Jahren, zu wählen. Die „Oder“-Regelung ist im Sinne einer nicht-ausschließenden Disjunktion (A oder B oder beides) zu verstehen. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass der ersuchte Mitgliedstaat europarechtlich verpflichtet
wäre, zusätzlich die Möglichkeit eines Gnadenaktes als ausreichend anzuerken-nen.
Der deutsche Gesetzgeber hat von den beiden Bedingungen (Überprüfung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren oder Gnadenakt), an die nach Art. 5 Nr. 2 RB-EuHB die Auslieferung bei drohender lebenslanger Strafe geknüpft werden kann, allein die erstgenannte, nämlich eine (gerichtliche) Überprüfung der Aussetzung des Strafrestes, für ausreichend erachtet. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 83b Nr. 4 IRG a.F. reicht die immer
bestehende Möglichkeit einer Begnadigung für den Rechtsanspruch auf Überprü-fung gerade nicht aus (BT-Drucks. 15/1718, S. 21).
Die seinerzeit als fakultatives Bewilligungshindernis („Die Bewilligung der Ausliefe-rung kann abgelehnt werden, ...“) ausgestaltete Regelung in § 83b Nr. 4 IRG a.F. wurde unverändert in den neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung übernom-men, der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (BVerfGE 113, 273 ff.) notwendig wurde. In diesem Gesetzentwurf wird zu § 83b Nr. 4 IRG a.F. ausgeführt (BT-Drucks. 16/1024, S. 13):
„Bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheits-entziehenden Sanktion kann die Auslieferung nach § 83b Nr. 4 verweigert
werden, wenn eine Überprüfung der Vollstreckung nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt. Ist die Überprüfung nicht schon aufgrund des Rechts des ersu-chenden Staates gesichert, so kann von diesem Bewilligungshindernis kein Gebrauch gemacht werden, wenn über eine Bedingung bei der Auslieferung die Einhaltung einer fristgerechten Überprüfung, beispielsweise im Gnadenweg, sichergestellt und auf die Einhaltung der Bedingung vertraut werden kann.“
Diesen Passus hat das OLG Köln a.a.O. in seiner die Auslieferung nach Ungarn betreffenden Entscheidung als wesentlichen Beleg dafür angeführt, dass nach der Entstehungsgeschichte des § 83 Nr. 4 IRG auch eine Überprüfung im Gnaden-wege ausreichen soll, sofern sichergestellt ist, dass diese fristgerecht erfolgt.
Indes setzt sich diese Gesetzesbegründung weder mit der abweichenden Darstel-lung in dem ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/1718, S. 21) noch mit Art. 5 Nr. 2 RB-EuHB, in dem ausdrücklich zwischen einer Überprüfung der ver-hängten Strafe und Gnadenakten unterschieden wird, auseinander. Abgesehen davon bezieht sich der Passus auf die Ermessensausübung bei der Anwendung des § 83b Nr. 4 IRG a.F., der seinerzeit noch als fakultatives Bewilligungshindernis ausgestaltet war, nicht aber auf die strikte Rechtsanwendung nach Maßgabe der ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG.
2.
Das OLG Koblenz a.a.O. vertritt die Auffassung, dass nach Art. 560 ff. der polni-schen Strafprozessordnung ein Gnadenakt „nicht im freiem Ermessen des zustän-digen Entscheidungsträgers“ stehe. Es reiche als Überprüfung im Sinne des § 83 Nr. 4 IRG aus, dass über ein Gnadengesuch in einem geordneten Verfahren sachlich entschieden werde.
Diese Bewertung vermag nicht zu überzeugen. Die polnischen Gerichte, die in erster und ggf. zweiter Instanz in der Sache entschieden haben, müssen bei
einem Gnadengesuch Stellungnahmen abgeben und hierbei insbesondere das Verhalten des Verurteilten nach Erlass des Urteils, seinen Gesundheitszustand und seine familiären Verhältnisse, die Dauer der bereits vollstreckten Strafe, eine etwaige Schadenswiedergutmachung und vor allem besondere Ereignisse, die nach Erlass des Urteils eingetreten sind, berücksichtigen (Art. 563). Hat sich
zumindest ein Gericht für einen Gnadenerweis ausgesprochen, legt der General-staatsanwalt das Gnadengesuch mit den Akten und seinem Antrag dem Präsiden-ten der Republik vor (Art. 565 § 1). Dessen Entscheidung ist endgültig und gericht-lich nicht abänderbar.
Diese Verfahrensmodalitäten schützen zwar vor einer willkürlichen Handhabung des Begnadigungsrechts, sie ändern indes nichts daran, dass auch in Polen über ein Gnadengesuch in einem Verfahren entschieden wird, das keine justizförmigen Garantien kennt. Auch ist nicht erkennbar, dass das keiner gerichtlichen Überprü-fung unterliegende freie Ermessen des Präsidenten der Republik eingeschränkt wäre. Gnade ergeht vor Recht und ist nicht an bestimmte rechtliche Maßstäbe
gebunden.
Der deutsche Gesetzgeber hat daher nur die erste Alternative der in Art. 5 Nr. 2 Rb-EuHb vorgesehenen Bedingungen in § 83 Nr. 4 IRG übernommen und das Institut der Begnadigung nicht ausreichen lassen, um bei lebenslanger Freiheits-strafe die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit abzusichern. Da Art. 5 Nr. 2 Rb-EuHb - wie dargelegt - im Rahmen der „Oder“-Regelung nicht zur kumulativen Übernahme beider Bedingungen zwingt, besteht entgegen der Auffassung des OLG Koblenz auch kein Bedürfnis, Gnadenakte entgegen dem Wortlaut des § 83 Nr. 4 IRG im Wege europarechtskonformer Auslegung einzubeziehen. Vielmehr ist § 83 Nr. 4 IRG auch dann europarechtskonform, wenn allein auf eine gerichtliche Überprüfung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren abgestellt wird.
3.
Der Senat verkennt nicht, dass der besondere Schutz, den ein Verfolgter im Aus-lieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch § 83 Nr. 4 IRG genießt, zu Wertungswidersprüchen mit den Rechtsgrundlagen der Ausliefe-rung an Drittstaaten führt, da eine Auslieferung an Mitgliedstaaten strengeren
Anforderungen unterworfen wird als die Auslieferung an andere Staaten (vgl. Böse in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 78 IRG Rdn. 2). Denn im Auslieferungsverkehr mit nicht der Europäischen Union angehörigen Staaten, für den der Maßstab des § 73 IRG gilt, erachtet das
Bundesverfassungsgericht die Auslieferung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bereits dann als zulässig, wenn er zumindest eine praktischen Chance auf Wiedererlangung der Freiheit, und sei es im Wege der Begnadigung, hat (BVerfGE 113, 154 ff.). Eine dem Inhalt des § 83 Nr. 4 IRG entsprechende Zuläs-sigkeitsvoraussetzung hat es dagegen nicht postuliert.
Hierauf hat auch der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Ge-setzentwurf der Bundesregierung hingewiesen und eine Streichung der betreffen-den Vorschrift - § 83 b Nr. 4 IRG a.F. - angeregt (vgl. BT-Drucks.16/1024, S. 23). Der Gesetzgeber hat den Vorschlag jedoch ausdrücklich nicht aufgegriffen, son-dern es für politisch geboten gehalten, von der in Art. 5 Nr. 2 RbEuHb eröffneten Möglichkeit einer Verweigerung der Auslieferung Gebrauch zu machen (vgl. BT-Drucks. 16/1024, S. 26), und diese mit § 83 Nr. 4 IRG als ergänzende Zulässig-keitsvoraussetzung umgesetzt.
Diese Regelung ist zugrunde zu legen, ohne zur Vermeidung der aufgezeigten Wertungswidersprüche auf die allgemeinen Regelungen des IRG und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts zurückgreifen zu können. Denn die im Achten Teil des IRG getroffenen Sonderregelungen - damit also auch § 83 Nr. 4 IRG - haben als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen. Ein allgemeines „Prinzip der Meistbegünstigung“ im Sinne einer Anwendung der auslieferungsfreundlichsten Regelung gilt insoweit nicht (vgl.
Böse a.a.O. § 78 IRG Rdn. 1; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 78 IRG Rdn. 3).
Die allgemeine Möglichkeit einer Begnadigung reicht indes zur Erfüllung der
ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG nicht aus. Vielmehr ist nach dem Willen des Gesetzgebers entscheidend, dass der Verfolgte einen sich aus innerstaatlichem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates ergebenden Rechtsanspruch auf Überprüfung hat (vgl. Böse a.a.O. § 83 IRG Rdn. 11). Wie dieser Kommentator versteht der Senat hierunter in Abgrenzung zu Gnadenakten, die in Art. 5 Nr. 2 RB-EuHB mit der nicht-ausschließenden Disjunktion „oder“
zusätzlich angeführt werden, ausschließlich einen Rechtsanspruch auf gerichtliche Überprüfung.


Einsender: RiOLG S. Fliescher, Düsseldorf

Anmerkung:


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