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Entscheidungen

StPO

GG-Verfahren, Pflichtverteidiger, Beiordnung, Heranwachsender

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 28.06.2011 - 31 Qs-139 Js 2099110-37/11

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren


Landgericht Dortmund
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Peter Hentrich, Steinerstr. 5, 59457 Werl
hat die 31. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 31.05.2011 - Az: 13 Ds 73/11 am 28.06.2011
beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeklagten X. wird Rechtsanwalt Peter H. als Pflichtverteidiger bestellt .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass die angefochtene Entscheidung wie geschehen aufzuheben, und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen war.

Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, dass zur Frage der Geschwindigkeit des vorn Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein wird. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts lassen eine angemessene Verteidigung des heranwachsenden Angeklagten unter Würdigung sämtlicher Umstände nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich erscheinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473, 464.
Dortmund, 28.06.2011
Landgericht, 31. Strafkammer - Jugendkammer -

Einsender: RA P. Hentrich, Werl

Anmerkung:


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