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Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Haftbefehl. Beschelunigungsgebot, Verstoß

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, 1 Ws 128/11 - 24.03.2011

Fundstellen:

Leitsatz: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hat Vorrang vor gerichtlichen Bemühungen um eine Verfahrensverbindung. Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn wegen der Taten, wegen derer die Inhaftierung des Beschuldigten erfolgt ist, kurzfristig Anklage erhoben worden ist, aber über deren Zulassung mehr als sechs Monate nicht entschieden wird, weil es durch eine verfahrensfehlerhafte geplante Verbindung mit anderen Strafsachen immer wieder zu Verzögerungen gekommen ist.


In pp.
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. September 2010 (Aktz.: 28 Gs 3208/10) und die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 1. März 2011 aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zu Last.
Gründe
Mit der von der Staatsanwaltschaft Oldenburg am 27. September 2010 verfassten Anklage, die Anfang Oktober 2010 beim Amtsgericht - Schöffengericht - Jever einging, wird dem in der Finanzbranche tätigen, nicht vorbestraften Angeschuldigten zur Last gelegt, in der Zeit vom 5. April 2008 bis zum 26. Januar 2010 in S… und anderenorts durch 71 Straftaten, davon in 45 Fällen gemeinschaftlich mit der Mitangeschuldigten G… S… handelnd,
1. gewerbsmäßige Betrugshandlungen (Fälle 1. - 33) begangen zu haben, wobei es in fünfzehn Fällen beim Versuch blieb (Fälle 3, 4, 6, 11, 12, 14 - 20, 25, 26, 29),
2. Untreue (Fälle 34 - 45) und
3. gewerbsmäßige Betrugshandlungen in Tateinheit mit Missbrauch von Scheck und Kreditkarten (Fälle 46 - 71) begangen zu haben.
Das Amtsgericht Oldenburg hatte wegen dieser Vorwürfe bereits am 22. September 2010 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten klagten gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet. Der Angeschuldigte wurde daraufhin am 27. September 2010 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 hielt das Amtsgericht - Schöffengericht - Jever den Haftbefehl im Haftprüfungsverfahren aufrecht. Hiergegen legte der Angeschuldigte am 2. Februar 2011 Haftbeschwerde ein, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2011 nicht abhalf. Nach Eingang der Akten bei der das Verfahren übernehmenden 3. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg am 24. Februar 2011 hat diese die Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung behandelt und mit Beschluss vom 1. März 2011 den Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg (im Beschluss irrtümlich als Amtsgericht Jever bezeichnet) vom 22. September 2010 aufrechterhalten.
Hiergegen und gegen den Haftbefehl wendet sich der Angeschuldigte mit der Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde des Angeschuldigten, auf deren Begründung vom 22. März 2011 verwiesen wird, ist zulässig und begründet. Sie führt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft - zur Aufhebung des Haftbefehls und der Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts.
Der Haftbefehl kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Ablauf des Verfahrens mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 20, 45, 50) unvereinbar und auf seiner Grundlage eine weitere Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig ist.
Das Verfahren ist nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
Der Haftbefehl vom 22. September 2010 beinhaltet Vorwürfe von Straftaten, die zwischen dem 5. April 2008 und 26. Januar 2010 begangen wurden.
Die Anklage vom 27. September 2010, die Anfang Oktober beim Amtsgericht - Schöffengericht - Jever einging, wurde erst gemäß Verfügung vom 8. November 2010 dem Verteidiger des Angeschuldigten zugestellt. Über eine Zulassung der Anklage ist bis heute, also fast sechs Monate nach der Verhaftung des Angeschuldigten und der Anklageerhebung, nicht entschieden worden.
Zwar ist dies hauptsächlich auf den Kompetenzkonflikt zwischen dem Amtsgericht - Schöffengericht - Jever und dem Landgericht Oldenburg zurückzuführen, der erst am 24. Februar 2011 durch die Übernahme des Verfahrens durch die 3. große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg endete. Das rechtfertigt aber nicht die damit einhergehende Verzögerung in dieser Haftsache.
Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg, das die Akten vom Amtsgericht Jever mit der Anregung einer Verfahrensverbindung am 13. Dezember 2010 erhalten hatte, hatte - ungeachtet der seit dem 29. November 2011 fehlenden Zustimmung des Angeklagten - am 11. Januar 2011 die Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem dort anhängigen und bereits verhandelten Strafverfahren 2 KLs 7/09, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten mit der Maßgabe, dass es sich hinsichtlich der Fälle 46 - 71 der Anklage um nur einen Fall des gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit dem Missbrauch von Scheck und Kreditkarten in 26 Fällen handele, beschlossen sowie die Haftfortdauer angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 hat sie sodann aber die Hauptverhandlung mangels ordnungsgemäßer Besetzung der Kammer für das vorliegende Verfahren ausgesetzt und ausgeführt, die Kammer sei nicht wirksam für das weitere Verfahren einschließlich der gefassten Beschlüsse über die Eröffnung der Hauptverhandlung und Haftfortdauer zuständig geworden, diese Beschlüsse seien unwirksam.
Die Akten wurden sodann erneut dem Amtsgericht - Schöffengericht - Jever zugeleitet. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 17. Februar 2011 für unzuständig und legte und das Verfahren gemäß § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht Oldenburg vor, wo es am 23. Februar 2011 bei der nach der Geschäftsverteilung zuständigen 3. großen Strafkammer einging.
Die infolge dieser ungewöhnlichen und langwierigen Verfahrensweise eingetretene erhebliche Verzögerung des Verfahrens widerspricht dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen und darf sich nicht zu Lasten des Angeschuldigten auswirken. Gerichtliche Bemühungen um eine Verfahrensverbindung sind gegenüber dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nachrangig. Der wegen bestimmter Tatvorwürfe in Untersuchungshaft gehaltene Angeschuldigte hat ein Recht darauf, dass - unabhängig von anderen gegen ihn gerichteten Strafverfahren - die Haftsache mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird.
Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45. 36, 264). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG StV 2006, 81). Kommt es zu vermeidbaren erheblichen und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (BVerfG NJW 2006, 1336. OLG Nürnberg StV 2011, 39).
Dergleichen ist vorliegend der Fall. Bis heute steht nicht fest, wann - der von der 2. großen Strafkammer erlassene Eröffnungsbeschluss ist gegenstandslos, vgl. BGH NStZ 2005, 464 - über die Eröffnung des Verfahrens vor der 3. großen Strafkammer entschieden und mit der Hauptverhandlung begonnen werden wird.
Angesichts dessen ist die Fortdauer der Untersuchungshaft, die ohnehin gemäß § 122a StPO auf ein Jahr begrenzt ist, nicht mehr verhältnismäßig.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg und die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 1. März 2011 sind aufzuheben.
Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO.



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