Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Hauptverhandlung, Ausbleiben, Entschuldigung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aurich, Beschl. v. 11.01.2011 - 12 Qs 5/11

Fundstellen:

Leitsatz: Zur ausreichenden Entschuldigung des Ausbleibens in der Hauptverhandlung


Landgericht
Aurich
Beschluss
12 Qs 5/11

8b Ls 22/10 Amtsgericht Norden
320 Js 29022/09 Staatsanwaltschaft Aurich


In der Strafsache

gegen

……

Verteidiger:
……

wegen Betruges

hier: Beschwerde gegen Haftbefehl

hat die II. große Strafkammer des Landgerichts Aurich auf die Beschwerde des Angeklagten vom 28.12.2010 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Norden vom 02.12.2010 (Az: 8b Ls 22/10) durch die unterzeichneten Richter

am 11.01.2011

beschlossen:

1) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Norden vom 02.12.2010 (Az: 8b Ls 22/10) aufgehoben.
2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verur-teilten entstandenen notwendigen Auslagen in dem Be-schwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last.

******************


Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Denn das Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 02.12.2010 ist durch das seitens der Verteidi-gung eingereichte ärztliche Attest genügend entschuldigt.
Maßgebend für die Frage ausreichender Entschuldigung ist, ob dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens nach den Umständen des Einzelfalls billigerweise ein Vorwurf gemacht werden kann (st. Rspr., vgl. nur BVerfG NJW 2007, 2318). Es muss vor allem auch in subjektiver Hinsicht eine Pflichtverletzung gegeben sein (OLG Brandenburg NJW 1998, 842). Insoweit entschuldigt - wie hier - eine Krankheit das Ausbleiben des Angeklagten, wenn sie nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung in der Hauptverhandlung unzumutbar macht (Burhoff, Hdb. für die strafrechtliche Hauptverhandlung6, Rz. 216). Zur Glaubhaftmachung genügt ein zeitnahes privatärztliches Attest, nach welchem der Angeklagte wegen einer näher bezeichneten Krankheit nicht reisefähig ist (OLG Düsseldorf StV 1994, 364) bzw. das konkrete Angaben über die Art der Erkrankung enthalten muss (KG Berlin StraFo 2007, 244).
Dies ist hier der Fall. In der dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 29.12.2010 wird dem Angeklagten ein hochfieberhafter Infekt mit Kreislaufstörungen attestiert, die eine Bettlägrigkeit und Reiseunfähigkeit zur Folge hat und eine Wahrnehmung des Termins am 03.12.2010 unmöglich macht. Eine Anreise unter diesen Umständen wäre für den Angeklagten unzumutbar gewesen bzw. sein Ausbleiben ist ihm nicht vorzuwerfen.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte auf diese Weise be-reits zum ersten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist. Wenn das Gericht insoweit das vorgelegte ärztliche Attest nicht für ausreichend hält oder diesem misstraut, hätte es zunächst dessen Ergänzung oder im Freibeweisverfahren eigene Ermittlungen dazu anstellen müssen, ob die vorgetragenen Gründe ein Ausbleiben ausreichend entschuldigen (OLG Köln NJW 1982, 2617; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 141; BayObLG NJW 1999, 879, 880; NStZ-RR 1999, 143 zu § 329 StPO; vgl. auch Gmel, in: KK-StPO6, § 230 Rz. 11; Paul, in: KK-StPO6,
§ 329 Rz. 8). Da aber auch in der Beschwerdeinstanz keine (weiteren) Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Entschuldigung bloß vorgetäuscht war, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Attestes.
Auch die Tatsache, dass dem Angeklagten seine Verhandlungsunfähigkeit schon wenige Tage vor dem Termin bekannt war, rechtfertigt nicht den Erlass eines Haftbefehls. Da es nämlich auf die wirkliche Sachlage ankommt und nicht auf das Vorbringen des Angeklagten, ist es unerheblich, ob der Angeklagte den Entschuldigungsgrund schon früher hätte mitteilen können (so ausdrücklich Paul, a.a.O.; vgl. ferner OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331). Die erst im Termin erfolgte Mitteilung der Verhandlungsunfähigkeit stellt insoweit kein vorwerfbares Verhalten dar, an das das Gesetz in § 230 Abs. 2 StPO den Erlass eines Haftbefehls anknüpft.

Einsender: RiLG Dr. Daniel Hunsmann, Aurich

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".