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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Kurzzeitkennzeichen, unzulässige Abgabe, Strafbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Urt. v. 12.01.2011, 4 StRR 171/10

Fundstellen:

Leitsatz: Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Kennzeichenmissbrauch im Zusammenhang mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens belegt § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gemäß § 6b StVG mit Strafe. § 22a StVG erfasst auch die Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV.


OLG München, 4. Strafsenat, Urteil vom 12. Januar 2011, 4 StRR 171/10
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft legte den Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:
Die Angeklagten veräußerten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken im Rahmen
ihres „Kfz-Zulassungsdienstes“ in der L. Straße in M. jeweils gegen Bezahlung
eines Geldbetrags amtliche Kurzzeitkennzeichen einschließlich der dazu gehörenden,
auf sie oder dritte Personen ausgestellte Fahrzeugscheine an anderweitig Verfolgte
Personen, obwohl die Angeklagten die Weiterveräußerung in keinem der Fälle gemäß
§ 6b StVG bei der dafür zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt hatten.
Die amtlichen Kurzzeitkennzeichen einschließlich der dazu gehörigen Fahrzeugscheine
hatten die Angeklagten selbst oder durch Vermittlung Dritter jeweils bei der dafür
zuständigen Zulassungsstelle unter Vorgabe der Verwendung für eigene Kfz. zu Probe-,
Prüfungs- oder Überführungsfahrten erlangt.
Dies wussten die Angeklagten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
1. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 08.06.2009 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr gegen
Bezahlung eines Geldbetrags in Höhe von 60,-- Euro unter Vermittlung des
anderweitig Verfolgten K. T. an den Zeugen W. M..
2. Das Kurzzeitkennzeichen xx (gültig vom 29.05.2009 bis 02.06.2009) am
01.06.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags von ca. 60,-- Euro unter Beteiligung
des anderweitig Verfolgten B. S. an den Zeugen O.A..
3. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 14.07.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags
in Höhe von ca. 80,-- Euro an den anderweitig Verfolgten B.E.
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4. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 19.10.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags
in unbekannter Höhe an den anderweitig Verfolgten Z.-J. M.
5. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 28.12.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags
von 70,-- Euro an den anderweitig Verfolgten G. A.
6. Das Kurzzeitkennzeichen xx (gültig vom 12.01.2010 bis 16.01.2010) zu einem
nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 13.01.2010 gegen Bezahlung eines
Geldbetrags in Höhe von ca. 70,-- Euro an den anderweitig Verfolgten O. I.
Das Amtsgericht sprach die Angeklagten aus Rechtsgründen frei.
Gegen dieses freisprechende Urteil wendete sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision,
die auf die Sachrüge gestützt war. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Die nach §§ 333, 335 Abs. 1, 337, 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO zulässige
Sprungrevision der Staatsanwaltschaft erweist sich aufgrund der erhobenen Sachrüge
als begründet. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG.
1. Nach § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wer Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen
Behörde herstellt, verteilt oder ausgibt. Die Angeklagten haben im
Rahmen ihres Unternehmens in den angeklagten sechs Fällen Kennzeichen
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung Dritter weiteren Personen zur Verfügung
gestellt und damit das Tatbestandsmerkmal des Ausgebens erfüllt. Unter
Ausgeben im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG versteht das Gesetz jede
entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Kennzeichen, wenn diese entgegen
§ 6b StVG ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgt.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Sichtweise des Amtsgerichts, die Anzeigepflicht
nach § 6b Abs. 1 StVG diene ausschließlich der Überwachung der Kfz.-
Schilderhersteller greift zu kurz und findet weder im Wortlaut der Vorschrift
noch in ihrer Entstehungsgeschichte eine Stütze (BTDrucks 14/8766 S. 59).
Die Anzeigepflicht nach § 6b StVG trat an die Stelle des Bescheinigungsverfahrens
nach früherem Recht, macht aber keinen Unterschied zwischen Schilderherstellern
und sonstigen Personen, die geschäftlich oder in anderer Weise mit
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Kraftfahrzeugkennzeichen umgehen. Diese Sichtweise wird durch einen Blick
auf § 6 Abs. 1 Nr. 8 StVG bestätigt, der – wie auch § 22a StVG – im Zusammenhang
mit dem strafrechtlich erheblichen Umgang mit Kraftfahrzeugkennzeichen
zu sehen ist.
2. Im Übrigen tritt der Senat der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich
bei, die ihre Sachrüge in der Revisionsbegründung wie folgt ausgeführt
hat:
Die Vorschriften der §§ 6b, 22a StVG wurden mit dem Gesetz zur Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes vom 03.08.1978 (BGBl. I S. 1177)
eingeführt. Nach der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers sollte
damit insbesondere auch der Missbrauch von Fahrzeugkennzeichen für
die Begehung von Straftaten bekämpft werden (vgl. BT-Drucks. 8/971 S.
1, 6, 8). Dieses Ziel kann aber nur dann effektiv erreicht werden, wenn
sämtliche Kraftfahrzeugkennzeichen und damit auch die – erst später
eingeführten (dazu nachfolgend) Kurzzeitkennzeichen im Sinne von § 16
Abs. 2 FZV den Regelungen der §§ 6b, 22a StVG unterfallen. Ansonsten
würde nämlich in diesen Fällen, in denen dann lediglich der Antragsteller
bekannt wäre, die Feststellung des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeugs
erschwert und damit der Gesetzeszweck der Bekämpfung des
Missbrauchs von Kennzeichen zur Begehung von Straftaten vereitelt.
Zwar wurde das Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV (ursprünglich
§ 28 Abs. 4 StVZO), das in den Fällen einer einmaligen Verwendung
an die Stelle der roten Kennzeichen trat, erst durch die 27.
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
09.03.1998 (BGBl. I S. 441) und damit nach Schaffung der Vorschriften
der §§ 6b, 22a StVG eingeführt. Hätte der Gesetzgeber jedoch gewollt,
dass diese neue Art von Kennzeichen - anders als die übrigen – nicht
dem einheitlichen Begriff des Kennzeichens und damit nicht den Regelungen
der §§ 6b, 22a StVG unterfiele, so hätte er dies ausdrücklich geregelt.
Nachdem er dies auch mehr als zwölf Jahre nach Einführung des
Kurzzeitkennzeichens nicht getan hat, sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die Kurzzeitkennzeichen nach dem gesetzgeberischen
Willen anders zu behandeln sein sollen als die Kennzeichen im Übrigen.
Zudem gebietet der Gedanke der Parallelität der Vorschrift des § 22
StVG einerseits und des § 22a StVG andererseits, dass Kurzzeitkennzeichen
der Strafbarkeit gemäß § 22a StVG unterliegen. Sowohl § 22
StVG als auch § 22a StVG sollen den Kennzeichenmissbrauch bekämpfen.
§ 22a StVG wurde als ergänzende Maßnahme zu § 22 StVG eingeführt,
um auch die Vorbereitungshandlungen zum Kennzeichenmiss-
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brauch im Sinne von § 22 StVG unter Strafe zu stellen (vgl. BT-Drucks.
8/971 S. 7, 8; in diesem Sinne auch Windhorst NZV 2003, 310, 311).
Unzweifelhaft erfasst § 22 StVG Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2
FZV (vgl. nur Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21.
Aufl. 3010, § 22 StVG Rdn. 2; König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
39. Aufl. 2007, § 22 StVG Rdn. 1; Grohmann DAR 2001, 57, 58). Diese
vom Gesetzgeber beabsichtigte Ergänzung des § 22 StVG durch § 22a
StVG und die damit verbundene Parallelität der beiden Vorschriften setzt
damit voraus, dass Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV ebenso
der Strafnorm des § 22a StVG unterfallen.
Ebenso erfordert es der weitere Schutzzweck der Norm des § 22a StVG,
dass auch Kurzzeitkennzeichen von dieser Strafvorschrift erfasst werden.
§ 22a StVG schützt das staatliche Zulassungswesen, indem er Verstöße
gegen die Anzeigepflicht nach § 6b StVG unter Strafe stellt (vgl. BTDrucks,
8/971 S. 8; Thiemer NZV 2009, 587, 589 f.; Windhorst NZV
2003, 310, 311 m.w.N.)
Für die Zulassungsstelle muss die Möglichkeit bestehen, die Zweckbestimmung
(die ausnahmsweise Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen
Fahrzeugs für privilegierte Fahrten) und den Bedarf des Kennzeichenerwerbers
(§ 16 Abs. 3 FZV; vgl. dazu VG Berlin NZV 2008, 421,
422) zu überprüfen. Dieser Prüfungspflicht könnte aber nicht entsprochen
werden, wenn die Weitergabe – sprich der Vertrieb und die Ausgabe
– amtlich zugeteilter Kurzzeitkennzeichen nicht der Anzeigepflicht
nach § 6b StVG und damit nicht der Strafvorschrift des § 22a StVG unterfiele.
Denn dann könnte sich derjenige, der die durch amtliche Zuteilung
besorgten Kurzzeitkennzeichen ohne Anzeige nach § 6b StVG weitergibt,
entgegen dem Schutzzweck an die Stelle der staatlichen Zulassungsstelle
(so auch Windhorst NVZ 2003, 210, 213) setzen und diese
zugleich ihrer Prüfungspflicht und –kompetenz entheben.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Anzeigepflicht
nach § 6b StVG – und dementsprechend auch die Strafvorschrift
des § 22a StVG – nur die Überwachung der Schilderhersteller
betreffe und es nicht Sinn und Zweck der Vorschrift sei, die Weitergabe
von amtlich zugelassenen Schildern grundsätzlich zu verhindern oder
von einer vorherigen Anzeigepflicht abhängig zu machen. Dieses Verständnis
der Regelungen der §§ 6b, 22a StVG steht in eindeutigem Widerspruch
zum Wortlaut der Norm und zum Willen des Gesetzgebers.
Der Anzeigepflicht des § 6b StVG und damit auch der Strafnorm des §
33a StVG unterliegt dem Wortlaut nach ausdrücklich derjenige, der
Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will.
Damit ist unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass davon nicht nur –
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wie das Amtsgericht meint – die Schilderhersteller betroffen sind, sondern
alternativ auch diejenigen, die nach der Herstellung des Kennzeichens
dieses lediglich vertreiben oder ausgeben. Sollte die Vorschrift
des § 6b und § 22a StVG – wie vom Amtsgericht angenommen – ausschließlich
die Herstellung betreffen, wäre die alternative Aufzählung der
weiteren beiden Tatbestandsalternativen im Gesetzestext obsolet.
Das hier vertretene Verständnis stimmt – anders als die Auslegung des
Amtsgerichts – mit dem Willen des Gesetzgebers überein. Dieser führt in
den Gesetzesmaterialien eindeutig aus, dass durch § 6b Abs. 1 StVG
das Anzeigeverfahren eingeführt wird, „dem jeder unterliegt, der Kennzeichen
herstellen vertreiben oder lediglich ausgeben will. Nicht unter
die Anzeigepflicht fällt somit nur die bloße Herstellung von Zwischenprodukten
(vgl. BT-Drucks. 8/971 S. 8).
Damit ist klargestellt, dass der Vorschrift des § 6b StVG und damit auch
des § 22a StVG sämtliche Schilderbetriebe und Dienstleister auf diesem
Sektor unterfallen, unabhängig davon, ob sie die Schilder herstellen,
produzieren lassen oder sich diese durch amtliche Zuteilung besorgen
und sie anschließend vertreiben oder ausgeben (so auch Thiemer NZV
2009, 587, 590).
Dem steht auch nicht die Erwägung des Amtsgerichts entgegen, wonach
sich dann jeder (insbesondere auch jede Privatperson), der sein Kraftfahrzeug
samt Kennzeichen ohne vorherige Anzeige nach § 6b StVG
veräußere, strafbar mache. Insofern fehlt es regelmäßig bereits an der
Tatbestandsmäßigkeit. In diesen Fällen der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs,
dessen Kennzeichen Zubehör ist, handelt es sich nicht um
einen „Vertrieb“ von Kennzeichen. Denn dieser Begriff erfasst seinem
Wortsinn nach nicht den einzelnen Verkauf, sondern setzt eine wiederkehrende
Tätigkeit voraus (in diesem Sinne auch Thiemer NZV 2009,
587, 590).
3. Ergänzend zu diesen sorgfältig und rechtlich auch zutreffenden Überlegungen
sieht sich der Senat nur noch zu folgenden ergänzenden Rechtsausführungen
veranlasst: Unabhängig davon, dass § 22a StVG strafbare Handlungen im Umgang
mit Kraftfahrzeugen auch denjenigen der Art nach § 16 Abs. 2 FZV unterbinden
will, bewehrt § 22a StVG Handlungen mit Strafe, die das staatliche Zulassungswesen
unterlaufen (Windhorst NZV 2003, 310/314). Das staatliche Zulassungswesen
rechtfertigt sich, was die Strafzwecke anbelangt, aus der Aufgabenstellung
der Abwehr von Gefahren, die vom Betrieb von Fahrzeugen im
öffentlichen Verkehr ausgehen können. Die Prüfung der Zulassungsfähigkeit
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von Fahrzeugen nach der FZV oder nach der StVZO ist somit im weiteren Sinne
Polizeiaufgabe, welcher der Gesetzgeber, ohne gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zu verstoßen oder sich dem Vorwurf der Willkür auszusetzen,
den Rang eines Rechtsguts zuerkennen kann, dass sein strafrechtlicher
Schutz erforderlich ist. Neben der staatlichen Zulassung lässt das Gesetz private
zulassungsähnliche Dienste grundsätzlich nicht zu. Nach dem vom Amtsgericht
im aufgehobenen Urteil festgestellten Sachverhalt haben die Angeklagten
im Rahmen ihres Dienstleistungsunternehmens aber gerade ein solches Unterfangen
unternommen.
Da das Urteil des Amtsgerichts als Sachverhalt nur den Sachverhalt der Anklageschrift
wiedergibt und darüber hinaus keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat,
waren Behördengepflogenheiten im Umgang mit der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen
dem Senat zur Beurteilung nicht zugänglich, ebenso wenig das Vorstellungsbild
der Angeklagten darüber, dass wegen der zwischen ihnen und der Zulassungsstelle
geübten Praxis sie von der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens ausgingen.
Das Urteil des Amtsgerichts war daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft samt
den zugrunde liegenden Feststellungen gemäß § 353 StPO aufzuheben; die Sache
war zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
München zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

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