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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz-4-Empfänger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Urt. v. 07.10.2010 - 156 Ns 49/10

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Tagessatzhöhe bei einem Hartz-4-Empfänger.


156 Ns 49/10
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Jugendstrafsache
gegen pp.
wegen Körperverletzung
hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln als 1. kleine Jugendkammer auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 30.04.2010 in der Hauptverhandlung vom 07.10.2010, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 5,-- € ermäßigt und dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50,-- € zu zahlen, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat.
Die Kosten der Berufung trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt; von den notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufungsinstanz werden der Staatskasse die Hälfte auferlegt; im Übrigen trägt der Angeklagte sie selbst.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 230 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er auf die Anfechtung des Strafmaßes beschränkt hat.
Die Berufung des Angeklagten hat in der Sache einen Teilerfolg insoweit, als sie zu einer Ermäßigung der Tagessatzhöhe auf 5,- € führt.
Durch die wirksame Beschränkung der Berufung sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und die ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Damit steht für die Kammer bindend der Sachverhalt fest, den das Amtsgericht auf Seite 3, 3. bis 5. Absatz der Gründe des angefochtenen Urteils (BI. 38 d.A.) wie folgt dargestellt hat:
„Am 05.09.2009 kam es kurz vor 18:45 auf dem Sportplatz in der Färberstraße in Radevormwald zu einer Auseinandersetzung zwischen dem damals nicht ganz 10 Jahre alten Sohn des Angeklagten, der sich in Begleitung seines Cousins und eines Schulfreundes befand und dem am 31.3.1994 geborenen Zeugen C.L. In deren Verlauf der Zeuge L. den Sohn des Angeklagten zu Boden stieß. Der Sohn des Angeklagten erlitt im Verlauf dieser Auseinandersetzung eine Thoraxprellung und eine Prellung des oberen linken Sprunggelenkes.
Hiervon berichteten die Begleiter des Sohnes des Angeklagten dem Angeklagten. Dabei erzählten sie ihm auch, der Zeuge L. habe auf den am Boden liegenden Sohn des Angeklagten eingetreten.
Der Angeklagte, der sich durch das ihm berichtete Verhalten des Zeugen L. provoziert fühlte, begab sich daraufhin an die oben geschilderte Örtlichkeit. Dort kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge L. den Angeklagten als „alten Sack" bezeichnete. Daraufhin schlug der Angeklagte dem Zeugen 2 Mal mit der flachen Hand in das Gesicht, wodurch der Zeuge L. eine Gesichtsprellung erlitt."
Diesen Sachverhalt hat der Angeklagte im Übrigen auch in der Hauptverhandlung vor der Kammer vollumfänglich und glaubhaft eingeräumt.
Der erforderliche Strafantrag durch die gesetzlichen Vertreter des Geschädigten ist rechtzeitig am 5.9.2009 gestellt. Gemäß § 77 Abs. 3 StGB konnten angesichts der Minderjährigkeit des Geschädigten nur seine Eltern als gemeinsame gesetzliche Vertreter den Strafantrag stellen.
Das Erfordernis der gemeinsamen Vertretung schließt indes nicht aus, dass ein Elternteil allein die Antragserklärung gern. § 158 11 StPO abgibt. Der andere muss dann aber sein Einverständnis erklärt oder nachträglich innerhalb der Antragsfrist seine Zustimmung erteilt haben (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 61 aF); beides kann formlos geschehen (Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, 28. Auflage 2010, § 77 Rdnr. 16 m.w.N.).
Hier hat zwar neben dem minderjährigen Geschädigten lediglich seine Mutter die Strafanzeige und den Strafantrag unterschrieben. Angesichts des Umstands, dass als Anzeigenerstatter in der Strafanzeige auch der Vater des Geschädigten aufgeführt ist, zudem das ärztliche Attest im Namen beider Eltern des Geschädigten übersandt wurde und die Anzeige nach ihrem Text erstattet worden ist, nachdem der Geschädigten beiden Eltern von dem Vorfall erzählt hatte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Mutter des minderjährigen Geschädigten den Strafantrag auch im Namen ihres Gatten mit dessen Vollmacht gestellt hat.

Zur Person des Angeklagten hat die Hauptverhandlung vor der Kammer zu folgenden Feststellungen geführt:
Der heute 50 Jahre alte Angeklagte wuchs bis zu seinem 9. Lebensjahr im Haushalt seiner Eltern in Italien auf. Er hat 11 Geschwister, von denen 10 jünger und eins älter als er sind. Sein 2009 verstorbener Vater war von Beruf Arbeiter, seine Mutter Hausfrau. in Italien besuchte der Angeklagte 3 Jahre lang die Schule. Nach seiner Übersiedlung mit seiner Familie nach Deutschland besuchte der Angeklagte keine Schule, da er die deutsche Sprache nicht beherrschte. Er wurde von den Eltern nach Italien zu seinen Großeltern zurückgeschickt, wo er jedoch ebenfalls nicht in die Schule ging, sondern zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten herangezogen wurde. Im Alter von 14 Jahren .kehrte er nach Deutschland zurück und arbeitete zunäcsht in einem Sägewerk im Schwarzwald und anschließend in einer Tiefbaufirma. 1977 verzog er nach Remscheid und hatte verschiedene Arbeitsstellen in einer Werkzeugfabrik, einer Schlosserei und nach kurzer Arbeitslosigkeit in einer Schleiffabrik inne. Nach erneuter zweijähriger Arbeitslosigkeit war er sodann bei der Firma Vaillant tätig, bei der er 1988 einen Arbeitsunfall erlitt, der zu einer Versteifung der rechten Hand führte. Bis 1997 hatte er unterbrochen von Arbeitslosigkeit weitere Stellen als Arbeiter in einer Härterei und einer Firma der metallverarbeitenden Industrie inne. Seitdem ist er arbeitslos.
Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte eine heute 29 Jahre alte Tochter, für die er nicht mehr unterhaltspflichtig ist.
Im Jahr 1999 heiratete der Angeklagte eine deutsche Staatsangehörige. Aus dieser Ehe sind zwei 1996 und 1999 geborene Kinder hervorgegangen. Die Frau des Angeklagten ist nicht berufstätig.
Der Angeklagte erhält derzeit von der ARGE Oberberg-Radevormwald für sich und seine Familie insgesamt 1.386,20 € monatlich einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung, wobei auf ihn 323,- € zur Sicherung des Lebensunterhalts und 141,55 € an Kosten für Unterkunft und Heizung entfallen. Irgendwelche Zusatzeinkünfte stehen dem Angeklagten nicht zur Verfügung. Über Vermögen verfügt er ebenfalls nicht. Seine Frau ist Halterin und Eigentümerin eines PKW Fiat Stylo, der auch dem Angeklagten zur Verfügung steht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 16.1.1975 sah die Staatsanwaltschaft Konstanz in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gern. § 45 JGG von der Verfolgung ab.
2. Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in fortgesetzter Tat, verwarnte das Amtsgericht Donaueschingen den. Angeklagten mit Urteil vom 15.12.1976, rechtskräftig seit dem 23.12.1976, und erlegte ihm die Zahlung einer Geldbuße auf.
3. Mit Urteil vom 11.1.1982, rechtskräftig seit dem 23.1.1982, verurteilte das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,- DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 10.2.1983.
4. Wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, verurteilte das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten mit Urteil vom 25.11.1982, rechtskräftig seit dem 16.12.1983, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- DM.
5. Das Amtsgericht Recklinghausen verurteilte den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sodann mit Urteil vom 23.6.1983, rechtskräftig seit dem 1.7.1983, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt und die Strafe im August 1986 erlassen. Der Angeklagte hatte den Unterhalt für seine nichteheliche Tochter bis Mai 1983 nicht gezahlt.
Aus den unter 3. und 4. genannten Verurteilungen bildete das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluss vom 7.12.1984 eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM.
6. Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung sowie Beleidigung verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten mit Urteil vom 23.1.1986, rechtskräftig seit dem 31.1.1986, 'zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- DM.
7. Das Amtsgericht Remscheid verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung sodann mit Urteil vom 17.12.1987, rechtskräftig seit dem 25.12.1987, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt und die Strafe im Oktober 1990 erlassen.
8. Wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten mit Urteil vom 21.4.1988, rechtskräftig seit dem 21.4_1988, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt und die Strafe im August 1990 erlassen.
9. Mit Strafbefehl vom 18.6.1991, rechtskräftig seit dem 16.12.1991, verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,- DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 17.6.1993.
10.
Wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten mit Strafbefehl vom 13.1.1993, rechtskräftig seit dem 14.4.1993, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,- DM.
11.
Wiederum wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten mit Strafbefehl vom 8.2.1994, rechtskräftig seit dem 3.5.1994, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- DM.
12.
Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sodann mit Urteil vom 13.4.1994, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt und später bis zum 12.10.1998 verlängert. Die Strafe wurde im Oktober 1998 erlassen.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte im Wert von 2000,- DM in Holland Betäubungsmittel, und zwar 50 gr. Heroin, gekauft und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte.
14.
Zuletzt wurde der Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung vom Amtsgericht Remscheid mit Urteil vom 12.9.1995 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,- DM verurteilt.
Dem lag zugrunde, dass er einen wegen Diebstahls schuldigen Freund durch eine Falschaussage vor Gericht vor Strafe bewahren wollte.

Sämtliche Geldstrafen sind bezahlt.

Inzwischen hat der Angeklagte eine neue Fahrerlaubnis erworben. Die seinen früheren Straftaten zugrundeliegende Abhängigkeit von Heroin und Kokain besteht seit 1996, dem Beginn der Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau, nicht mehr. Auch Alkohol, den der Angeklagte früher in verstärktem Maße konsumierte und der Mitursache für seine früheren Straftaten war, trinkt der Angeklagten seitdem nicht mehr.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seiner Person, den durch Verlesen nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und dem den mit den der dem Angeklagten erörterten und von ihm als richtig anerkannten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21.9.2010.

Bei der konkreten Strafzumessung war gemäß § 223 StGB auszugehen von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Bei der Bestimmung der Strafe hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein von ehrlicher Reue getragenes Geständnis und Bedauern über die Tat sowie seine Einsicht in das Unrecht seines Tuns, die auch in der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt.

Zugute zu halten war dem Angeklagten darüber hinaus, dass der Geschädigte ihn durch die ihm gegenüber ausgesprochene Beleidigung provoziert hatte und er aufgrund der Schilderung der Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes bei Tatbegehung davon ausging, dass der Geschädigte seinen erst 9 Jahre alten Sohn ohne Grund körperlich in erheblichem Umfang angegriffen hatte, wenn auch andererseits bis zu der Tat genügend Zeit verblieben war, in der er sich hätte besinnen können.

Strafmildernd hat sich zuletzt ausgewirkt, dass der Angeklagte bis zu der hier abzuurteilenden Tat seit mehr als 14 Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten war, wenn er sich auch in der Vergangenheit einer Vielzahl teils auch einschlägiger Straftaten schuldig gemacht hatte, was die Kammer jedoch wegen des Zeitablaufs nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Straferhöhend war demgegenüber das jugendliche Alter des Geschädigten, der zur Tatzeit erst 15 Jahre alt war, zu berücksichtigen.

Auch der Umstand, dass derrAngeklagte den Geschädigten zweimal so heftig schlug, dass dieser nicht nur Schmerzen erlitt, sondern zusätzlich eine 'Gesichtsprellung davontrug, sprach gegen den Angeklagten.

Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,- Euro für tat- und schuldangemessen, geboten, aber auch ausreichend, um das von dem Angeklagten gesetzte Unrecht zu sühnen, ihn in Zukunft von derartigen Taten abzuhalten und ihm eindringlich vor Augen zu führen, dass er sich in Zukunft straffrei zu führen hat.

Die Höhe des Tagessatzes war gemäß § 40 StGB angesichts der am Rande des Existenzmininums liegenden Einkünfte des Angeklagten mit 5,- € festzusetzen. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung des Tagessatzes nach § 40 Absatz 2 StGB vom Nettoeinkommen auszugehen, dass der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Zum Nettoeinkommen im Sinne des § 40 StGB zählen dabei alle Einkunftsarten, sowohl Arbeitslohn und Vermögenserträgnisse als auch Rentenleistungen, Versorgungsleistungen und Unterhaltsleistungen (OLG Köln NJW 1976, 636). Zu den Einkünften in diesem Sinn ist auch die Sozialhilfe zu rechnen, jedenfalls dann, wenn sie als Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende Leistungen erbracht wird (OLG Köln Ss 380/75), ebenso die nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Hier entfallen von den nach dem SGB II von der ARGE Oberberg-Radevormwald für den Angeklagten und seine Familie insgesamt gezahlten Leistungen in Höhe von 1.386,20 € monatlich auf den Angeklagten Leistungen in Höhe von 323,- € zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfs und 141,55 € an Kosten für Unterkunft und Heizung, insgesämt somit 464,55 €. Ein dreißigste! hiervon beträgt 15,48 €.

Das Nettoeinkommensprinzip ist aber nur der Ausgangspunkt bei der Festsetzung des Tagessatzes. Der Tatrichter ist nicht starr daran gebunden. So wie er bei außergewöhnlich hohen Einkommen den Tagessatz niedriger ansetzen kann, kann er bei situationsbedingtem oder schicksalsbedingtem höheren Finanzbedarf und auch bei am oder unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen einen niedrigeren Tagesatz festsetzen. Bei Sozialhilfeempfängern oder Personen, die gleich niedrige Einkommen haben, z.B. Kleinrentnern oder Unterhaltsempfängern, wird in der Regel die schematische Anwendung des Nettoeinkommensprinzip zu einer unvertretbar starken Belastung des Täters führen, so dass ein Tagessatz festzusetzen ist, der unter dem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens liegt (OLG Köln Ss 380/75), wobei die Bemessung des Tagessatzes unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel zu erfolgen hat. Dabei handelt es sich um einen ermessensähnlich ausgestalteten Strafzumessungsakt, der sich einer schematischen Behandlung entzieht (OLG Köln- 111-1 RVs 146/10; sowie ständige Rechtsprechung des 1. Senats des OLG Köln, vgl. SenE v. 24.08.1976 — Ss 380/75 = NJW 1977, 307 mit ausführlicher Begründung; SenE v. 26.02.1993 - Ss 23/93 - StV 1993, 365; 272; SenE v. 30.10.2007 — 82 Ss 123/07 -; SenE v. 03.04.2009 - 82 Ss 12/09 -; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 — bei juris; ferner OLG Hamm NJW 1980, 1534; OLG Hamburg NStZ 2001, 655 = VRS 101, 106; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 40 Rn. 11, 11 a, 24 mit Nachweisen; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 40 Rdnr. 8).

Nach diesen Grundsätzen ist die Tagessatzhöhe hier unter erheblicher Absenkung des sich rechnerisch ergebenden 30tel des monatlichen Nettoeinkommens von 15,48 € mit 5,- € festzusetzen.

Die Festsetzung einer geringeren Tagessatzhöhe schied zur Überzeugung der Kammer aus, da das dem Angeklagten gewährte Arbeitslosengeld li jedenfalls höher liegt als das für den unerlässlichen Lebensbedarf notwendige und ansonsten die Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel nicht mehr gewährleistet wäre. Einer Entsozialisierung des Angeklagten wird durch die bewilligte Ratenzahlung hinreichend entgegengewirkt.
Der Hartz IV Regelsatz setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ....132,71
Bekleidung und Schuhe 34,13 €
Wohnung, Strom 26,87 €
Einrichtungsgegenstände, Möbel, 27,77
Haushaltsgeräte sowie deren Instandhaltung
Gesundheitspflege 13,21 €
Verkehr ÖPNV 19,20 €
Nachrichtenübermittlung, Telefon, Post 20,38 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur 38,71 €
Beherbergungs- und 10,33 €
Gaststättenleistungen
Andere Waren und Dienstleistungen 21,69 €

Wie aus dieser Berechnung ersichtlich ist, ergeben sich durchaus Einsparungs-möglichkeiten in Höhe von 50,- € je Monat für den Angeklagten, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet wäre. Allein der Verzicht auf die Positionen Verkehr ÖPNV, der angesichts des Umstands, dass die Frau des Angeklagten über einen PKW verfügt, der auch dem Angeklagten zur Verfügung steht, zumutbar ist, sowie der vorübergehende Verzicht auf die für Freizeit, Unterhaltung, Kultur und Beherbergungs- und Gaststättenleistungen angesetzten Kosten ermöglicht die festgesetzte Ratenzahlung in Höhe von 50,- € je Monat. Dieser Verzicht ist dem Angeklagten ohne weiteres zumutbar, da er sich angesichts der Höhe der Geldstrafe und der gewährten Ratenzahlung lediglich 4 Monate beschränkt.

Eine Tagessatzhöhe von 5,- € ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung zudem selbst bei einem Asylbewerber gebilligt worden (OLG Oldenburg, Ss 205107, Quelle juris), ebenso eine solche von 7,- € bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld II (OLG Frankfurt, 2 Ss 30/06 Quelle juris).

III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Einsender:

Anmerkung:


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