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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Führungsaufsicht, Verbot Haltung und Führung Kraftfahrzeuge, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 10.08.2010 - 3 Ws 423/10

Fundstellen:

Leitsatz: Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen auch ein allgemeines Verbot der Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden, das der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommt. Ein solches Verbot ist aber nur dann zulässig, wenn vom erkennenden Gericht die Voraussetzungen der Entziehung und Sperre der Fahrerlaubnis bejaht wurden und eine entsprechende Anordnung getroffen wurde.


In pp.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Traunstein hat den Verurteilten wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des Diebstahls, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sachlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr, jeweils rechtlich zusammentreffend mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sachlich zusammentreffend mit vier tateinheitlichen Fällen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte ein Fahrzeug entwendete, dieses mit ebenfalls gestohlenen Kennzeichen versah und mit diesem Fahrzeug fuhr. Als die Polizei auf den Verurteilten aufmerksam wurde, versuchte dieser sich die Flucht zu entziehen, wobei es unter anderem zu erheblichen Gefährdungen von Polizeibeamten kam. Die vom Amtsgericht Traunstein ausgesprochene Strafe wird der Verurteilte am 12.07.2010 voll verbüßt haben.
Im Hinblick auf das auf den 12.7.2010 notierte Strafende hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15.04.2010 festgestellt, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und die Führungsaufsicht im einzelnen ausgestaltet. Hierbei hat sie dem Verurteilten aufgegeben, für die Dauer der Führungsaufsicht keine Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf 5 Jahre festgesetzt.
Der Verurteilte wendet sich hier - wie die Beschwerdebegründung eindeutig ergibt -ausschließlich gegen die genannte Weisung keine Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen. Da sich das Rechtsmittel des Verurteilten damit allein gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, ist dessen „sofortige Beschwerde“ als eine einfache Beschwerde aufzufassen, die nur darauf gestützt werden kann, dass die getroffenen Anordnungen gesetzeswidrig sind (§§ 463 II, 453 II StPO).
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Eine getroffene Anordnung ist dann gesetzeswidrig, wenn sie entweder im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zunächst findet die erteilte Weisung in § 68 b Abs. 1 Nr. 6 StGB ihre gesetzliche Grundlage. Hier kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers aber auch unter Berücksichtigung der vielen Vorstrafen, die fast immer Straßenverkehrsdelikte betrafen, auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte Kraftfahrzeuge zur Begehung von Straftaten verwenden könnte.
Allerdings ist der Beschwerde zuzugestehen, dass es durchaus umstritten ist, ob ein allgemeines Verbot Kraftfahrzeuge zu führen im Wege der Führungsaufsicht angeordnet werden kann. Hiergegen wird vorgebracht, eine solche allgemeine Weisung komme der Entziehung der Fahrerlaubnis gleich und unterlaufe damit die Regelung des § 69 StGB (vgl. KG, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 5 Ws 572/98, zit. nach Juris, Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 b Rn. 8; MK/Groß, StGB, § 68 b Rn. 6; SSW-StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10). Hieraus wird dann die Folgerung gezogen, § 68 b Nr. 6 StGB erfasse uneingeschränkt nur solche Fahrzeuge, die von § 69 StGB nicht erfasst würden. Eingeschränkt sei die Weisung zulässig, soweit sie sich auf das Halten von Fahrzeugen beschränke oder sich das Führungsverbot auf bestimmt genannte Regionen, Zeiten oder Umstände beschränke (NK-StGB-Ostendorf, 3. Aufl., § 68 b Rn. 14). Andere sehen hingegen eine solche allgemeine Anordnung zumindest dann als zulässig an, wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist (vgl. LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 b Rn. 30). Wieder andere halten eine solche Weisung unabhängig von § 69 StGB für zulässig, da sich eine Einschränkung aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. Schönke/Schröder-Stree, 27. Aufl. 2006, § 68 b Rn. 11).
Entgegen der von Teilen des Schrifttums und vom Kammergericht vertretenen Auffassung ist es weder verfassungs- noch einfachrechtlich ausgeschlossen, auf § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB auch solche Verbote zu stützen, die einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommen.
Auf Wortlaut und -sinn der Vorschrift lässt sich eine eingrenzende Auslegung nicht stützen. § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB erlaubt es gerade, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht halten oder zu führen, hieraus ergibt sich aber, dass neben einem begrenzten Verbot im Sinne von „Arten von Kraftfahrzeugen“ auch ein umfassendes Verbot im Sinne von alle „Kraftfahrzeuge“ möglich ist. Mithin lässt sich im Wortlaut des Gesetzes gerade keine Stütze lediglich für die punktuelle Anordnung von Fahrverboten finden (vgl. insoweit auch SSW-StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10).
Auch aus dem Gesetzeszweck ergibt sich ein Gebot zur einengenden Auslegung des Verbots Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen nicht.
Durch die Erteilung von Weisungen für die Zeit der Führungsaufsicht soll der in § 68 Abs. 1 StGB ausgedrückte Maßregelzweck der Beseitigung oder Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besser erreicht werden (vgl. für viele Fischer, a.a.O., § 68 b Rdn. 2, sowie Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein [neues] Strafgesetzbuch vom 4. Oktober 1962, E 1962, BT-Drs. IV/650, S. 220, wo es mit Bezug auf die dort noch als Sicherungsaufsicht bezeichnete Maßregel heißt: „Nach dem Vorbild der Bewährungshilfe liegt das Kernstück der Sicherungsaufsicht in der Hilfe, die dem Verurteilten gewährt werden soll. Damit durch sie das Ziel der Resozialisierung des Verurteilten erreicht werden kann, muss sie mit einer Aufsicht über den Verurteilten und auch mit Weisungen verbunden werden, die in die Freiheit seiner Lebensführung eingreifen, um ihn vor dem Abgleiten in den Rückfall zu bewahren.“). Wenn der Gesetzeszweck aber auch in einem Bewahren vor einem Rückfall liegt, so spricht dies gerade für eine umfassende Anordnungskompetenz, wenn zu befürchten ist, dass ohne eine entsprechende Anordnung vom Verurteilten wieder erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zu erwarten sind.
Auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des historischen Gesetzgebers spricht für die Zulässigkeit eines umfassenden Verbotes Kraftfahrzeuge zu führen.
Weder die Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein neues Strafgesetzbuch von 1962 (a.a.O.) noch der Antrag der SPD-Bundestagsfraktion vom 11. November 1965 für ein (neues) Strafgesetzbuch (BT-Drs. V/32), der dem Entwurf der Bundesregierung von 1962 entsprach (vgl. Darstellung des Reformprozesses in der Einleitung zum Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969, BT-Drs. V/4094, S. 1), oder der diesbezügliche Zweite Schriftliche Bericht dieses Ausschusses vom 23. April 1969 (BT-Drs. V/4095) erbringen Anhaltspunkte dafür, dass ein im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht ausgesprochenes Verbot Kraftfahrzeuge zu führen nicht einem Entzug der Fahrerlaubnis gleichkommen dürfen sollte.
Der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, auf dessen Arbeit die geltende Regelung des § 68 b StGB beruht, hat dem Rechtsinstitut der Führungsaufsicht zwar einen anderen Namen gegeben als ihn der Regierungsentwurf vorsah und den Gedanken der Hilfe für den Verurteilten gegenüber dem Sicherungszweck der Maßregel stärker betont. Eine Abschwächung der Einwirkungsmöglichkeiten auf die betroffenen Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht hat der Ausschuss aber nicht vorgeschlagen. In seinem Zweiten Schriftlichen Bericht heißt es dazu vielmehr (a.a.O., S. 35): „Bei der neuen Konzeption wird stärker als im E 62 auf die Hilfe für den Betroffenen abgestellt. Das kommt auch in der Umbenennung der Maßregel ("Führungsaufsicht") zum Ausdruck. Durch die im E 62 vorgeschlagene Bezeichnung "Sicherungsaufsicht" würde zu sehr der Sicherungszweck betont. Diese Änderungen führen zwar zu einer starken Annäherung an das Institut der Bewährungshilfe. Dadurch wird jedoch die neue Maßregel nicht etwa entbehrlich; denn der Personenkreis, für den sie gedacht ist, deckt sich nicht mit demjenigen, bei dem die Bewährungshilfe in Betracht kommt. Dementsprechend sind auch die Maßnahmen unterschiedlich. So bedarf es bei den unter Führungsaufsicht Stehenden einer stärkeren Einwirkungsmöglichkeit als bei den einem Bewährungshelfer Unterstellten“.
Einschränkungen für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht macht der Sonderausschuss in seinem Bericht demgegenüber, ohne dass dieses sich aber in konkreten Änderungsvorschlägen für den Gesetzestext niedergeschlagen hätte, lediglich insoweit, als postuliert wird, dass Führungsaufsichtsweisungen nicht zur Umgehung der Beschränkungen anderer Maßregelbestimmungen benutzt werden sollen: „Einigkeit bestand im Ausschuss darüber, dass § 68 b StGB (2. StrRG) nicht zur Umgehung der Beschränkungen benutzt werden darf, die durch die Maßregelbestimmungen festgelegt sind. Liegen nach diesen Bestimmungen die Voraussetzungen z. B. für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder für ein Berufsverbot nicht vor, so dürfen diese Folgen auch nicht durch die Erteilung entsprechender Weisungen herbeigeführt werden. Ferner war der Ausschuss der Auffassung, dass in Fällen, in denen an sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Maßregel gegeben sind, das erkennende Gericht aber auf ihre Anordnung verzichtet hat, diese Entscheidung nicht durch eine spätere Weisung soll umgangen werden können“ (a.a.O., S. 36).
Ein grundsätzlicher Ausschluss der Ausgestaltung der Führungsaufsicht mit einem umfassenden Verbot des Haltens und Führens von Kraftfahrzeugen ergibt sich daraus aber gerade nicht. Vielmehr wird ein solcher Ausschluss gerade für zulässig erachtet, wenn vom erkennenden Gericht die Voraussetzungen der §§ 69, 69 a StGB bejaht wurden und eine entsprechende Anordnung getroffen wurde.
Auch aus dem systematischen Verhältnis des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB auf der einen Seite und von § 69 StGB auf der anderen Seite wird man keinen grundsätzlichen Vorrang des Erkenntnisverfahrens folgern können.
In anderen Regelungsbereichen ist zum Verhältnis von Erkenntnis- und Nachtragsverfahren anerkannt, dass Rechtsfolgen, die im Erkenntnisverfahren – mit den dort grundsätzlich überlegenen Aufklärungs- und Bewertungsmöglichkeiten – nicht angeordnet worden sind, bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch nicht im Vollstreckungs- oder sonstigen Nachtragsverfahren verhängt werden dürfen. So setzt die nachträgliche Änderung von Entscheidungen zur Bewährungsgestaltung nach § 56 e StGB eine Änderung der Tatsachenlage voraus (vgl. OLG Stuttgart in NStZ-RR 2004, 362, 363; Fischer, a.a.O.; § 56 e Rdn. 2 m.w.N.). Auch ist eine nachträgliche Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StGB nur bei neuer Tatsachenlage zulässig (vgl. BGHSt 50, 275 [278]; Fischer, a.a.O., § 66 b Rdn. 16 ff. m.w.N.). Das könnte dafür sprechen, die spätere Erteilung einer einem Fahrerlaubnisentzug gleichen Weisung als unzulässig anzusehen, wenn das erkennende Gericht von einer bestehenden Möglichkeit zum Entzug der Fahrerlaubnis keinen Gebrauch gemacht und sich die Tatsachenlage seither nicht zum Nachteil des Verurteilten verändert hat.
Im Grundsatz sieht der Senat damit aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die gegen ein umfassendes Verbot des Führens und Haltens von Kraftfahrzeugen im Wege der Führungsaufsichtweisung sprechen würden (so auch zur ähnlich gelagerten Problematik beim Verhältnis zwischen § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB und § 70 StGB : OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2008, Az. 2 Ws 205/07, OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 2 Ws 207/09; jeweils zit. nach Juris; a.A. aber insoweit OLG Jena, Beschluss vom 02.03.2006, Az. 1 Ws 66/06; zit. nach Juris).
Auch im Einzelfall ist die Anordnung des umfassenden Verbots zum Führen und Halten eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB nicht gesetzeswidrig. Hierbei können die grundsätzlichen Folgerungen aus dem Verhältnis von Erkenntnis- und Nachtragsverfahren im Ausgangspunkt zunächst dahingestellt bleiben, weil das erkennende Gericht die Voraussetzungen des § 69 StGB bejaht hat und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb nicht in Betracht kam, weil der Verurteilte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Traunstein in seinem Urteil vom 17.03.2008 gemäß § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB eine isolierte Sperre der Fahrerlaubnis angeordnet. Auf der anderen Seite führt allerdings die erteilte Weisung zu einer faktischen Ausweitung der Sperre für die Erlangung einer Fahrerlaubnis für die Dauer der Führungsaufsicht.
Dies ist aber selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man von dem geschilderten Vorrang des Erkenntnisverfahrens gegenüber dem Nachtragsverfahren ausgeht, da hier aufgrund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine Ausweitung des Verbots Kraftfahrzeuge zu führen, angezeigt erscheint. Der Verurteilte hat in der Anhörung gegenüber der Strafvollstreckungskammer geschildert, Autofahren sei sein Hobby und seine Leidenschaft. Gleichzeitig war er aber noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die vom Angeklagten geschilderte Leidenschaft am Autofahren lässt aber unter Berücksichtigung der Vorverurteilungen des Verurteilten, der immer wieder strafrechtlich dadurch in Erscheinung getreten ist, dass er Fahrzeuge entwendete, mit ihnen fuhr und mehrfach auch Unfälle verursachte und der Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein, die darüber hinaus zeigt, dass vom Verurteilten eine ganz akute Gefahr ausgeht, wenn er Kraftfahrzeuge führt, befürchten, dass er erneut erheblich durch Straßenverkehrsdelikte in Erscheinung treten könnte.
Die getroffene Weisung ist auch im Einzelfall nicht unverhältnismäßig. Hierbei ist zunächst nochmals auf die Gefahren abzustellen, die vom Verurteilten in der Vergangenheit ausgegangen sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass von der ursprünglich im Urteil angeordneten Sperrfrist für den Verurteilten keine erhebliche Belastung ausgeht, da der Großteil der Sperrfrist in den Zeitraum der Haftverbüßung gefallen ist.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Strafvollstreckungskammer im Rahmen des § 68d StGB Weisungen auch nachträglich abändern kann, d.h. bei begründetem Anlass könnte das Verbot auch etwa hinsichtlich einzelner Fahrzeuge oder Fahrzeugarten aufgehoben werden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde damit aber zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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