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VerkehrsrechtsReport (VRR)
Praxisbeitrag aus VRR 1/2005
Geltendmachung von Schmerzensgeld für Schockschäden beim Tod naher Angehöriger
von Vors.Richter am OLG a.D. Lothar Jaeger, Köln Derjenige, der einen Schock erlitten hat, macht keinen Drittschaden, sondern grds. einen eigenen Gesundheitsschaden geltend. Zum Schadensausgleich gehört wie bei allen Gesundheitsverletzungen ein Schmerzensgeld (s.STAUDINGER/SCHIEMANN,BGB, 13. Aufl.1998, § 249 Rn. 43 ff.m.w.N.). Beruht der Schock auf der Tötung eines nahen Angehörigen, kann sich der Ersatz für den Schockschaden wie ein Schmerzensgeld für den Verlust des nahen Angehörigen auswirken,das vom Gesetz gerade nicht vorgesehen ist.
Zu Recht wird in der Literatur gefragt, ist „kaputte Lebensqualität“ kein ernsthaft in Betracht zu ziehender Schaden? Einige Tage auf das Auto verzichten zu müssen,stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, auf Dauer ohne die Mutter oder den Partner leben zu müssen, soll ohne Bedeutung sein (vgl. dazu DÄUBLER NJW 1999, 1611, 1612).
Dennoch ist das Schmerzensgeld für Schockschäden dogmatisch und rechtspolitisch unbedenklich, da auch sonst der Grund des Schmerzensgeldes nicht von der Art abhängt,in der die Gesundheitsverletzung herbeigeführt worden ist (STAUDINGER/SCHIEMANN,a.a.O.,§ 249 Rn.43,44).Hinzu kommt, dass der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf die unerlaubte Handlung begrenzt ist, sondern dass § 253 BGB n.F. auch in Fällen der Gefährdungshaftung z.B. nach §§ 7, 11 StVG eingreift.
1. Begriff des Schockschadens Unter Schockschäden, auch Fernwirkungsschaden genannt, versteht man im Allgemeinen die seelische Erschütterung, die ein bei einem Unfall selbst nicht Verletzter erleidet durch _ das Miterleben des Unfalls, _ den Anblick von Unfallfolgen oder _ die Nachricht von einem Unfall und seinen Folgen. Ein Schockschaden ist ein psychischer Schaden, der durch eine Konfrontation mit einem plötzlichen, lebensbedrohlichen oder Angst einjagenden Geschehnis entsteht und eine Person dadurch so erschreckt, dass die psychischen Folgen das Leben des Opfers negativ beeinflussen (vgl. dazu JANSSEN ZRP 2003, 156 ff.).
Dieses Problem stellt sich nicht nur nach einem Unfall, sondern auch bei Angehörigen von Verbrechensopfern.
Die seelische und nervliche Belastung durch und infolge eines Schocks hängt u.a.davon ab,wie sensibel der betroffene Dritte reagiert. Erst eine gewisse Schadensanfälligkeit kann überhaupt zu einem Schaden führen.
2. Bedingungen für die Ersatzfähigkeit von Schockschäden aus der Rechtsprechung
Der BGH und die OLG machen die Ersatzfähigkeit von Schockschäden jedoch von mehreren Voraussetzungen abhängig: _ Eine die Haftung auslösende Gesundheitsverletzung soll nicht schon immer dann vorliegen, wenn medizinisch fassbare Auswirkungen gegeben sind; es müssen vielmehr Gesundheitsschäden vorliegen, die nach Art und Schwere den Rahmen dessen überschreiten, was an Beschwerden bei einem solchen Erlebnis aufzutreten pflegt. _ Der Anlass für den Schock muss verständlich erscheinen, d.h. der Anlass muss geeignet sein, bei einem durchschnittlich Empfindenden eine entsprechende Reaktion auszulösen. _ Der Ersatzanspruch wird beschränkt auf nahe Angehörige des Opfers. _ Den Täter muss ein Verschulden treffen.
Das bedeutet, dass ein Schockschaden, den jemand durch den Tod oder die Verletzung eines anderen erleidet, grds. dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sein soll (PALANDT/HEINRICHS, BGB, Vorb. § 249 Rn. 71, 88). Ein Schmerzensgeldanspruch naher Angehöriger ist i.d.R. ausgeschlossen, wenn deren Trauer (nur) dem entspricht, was normalerweise beim Tod eines nahen Angehörigen empfunden wird. Diese Betrachtungsweise dürfte von der Vorstellung geprägt sein, dass seelische Erkrankungen ein Zeichen mangelnder Selbstbeherrschung und deshalb dem Betroffenen selbst zuzurechnen sind. Für die Haftungsbegründung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es aber alleine auf die Gesundheitsverletzung an, darauf, dass die Gesundheit des Dritten verletzt worden ist. Warum für psychische Erkrankungen etwas anderes gelten soll, ist nie recht begründet worden (STAUDINGER/SCHIEMANN, a.a.O., § 249 Rn. 43, 46).
a) Echter Schockschaden Die Rechtsprechung fordert also für eine Haftung mehr als die medizinische Qualifizierung eines Schocks, damit Ersatzansprüche das Haftungssystem nicht sprengen. Ansprüche bestehen nur, wenn ein echter Schockschaden eingetreten ist.
Diese Auffassung wurde in der Vergangenheit bereits angegriffen (SCHMIDT MDR 1971,538 ff.;DEUBNER JuS 1971, 622 ff.).Der BGH (MDR 1971, 919 = JuS 1971, 657) versuche, die Verantwortlichkeit im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB durch eine einschränkende Interpretation einer Haftungsvoraussetzung, nämlich des Begriffs der Gesundheitsverletzung, abzubauen. Es wird deutlich, dass jemand, der psychisch geschädigt ist,selbst und unmittelbar eine Gesundheitsverletzung erlitten hat, dass die unmittelbare Verletzung zu einem originären Anspruch des Verletzten führt und dass es für die Frage der Haftung und die Zahlung eines Schmerzensgeldes darüber hinaus nur darauf ankommen kann, ob den Schädiger ein Verschulden trifft.Nach dieser Rechtsprechung des BGH muss der Schockschaden selbst die Schwelle zur vom BGH für diese Fälle neu definierten Gesundheitsverletzung überschreiten. Ob diese sehr hohen Anforderungen gerechtfertigt sind, erscheint mehr als zweifelhaft (s. dazu eingehend BISCHOFF MDR 2004, 557 ff., 558).
Ebenso fehlt eine rechtliche Grundlage für die Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Zwar spricht manches dafür, dass bei Verletzung entfernter Angehöriger eine Gesundheitsbeschädigung des mittelbar Betroffenen weniger wahrscheinlich ist, andererseits lässt sich eine Beschränkung des Personenkreises dem Wortlaut des § 823 Abs. 1 BGB nicht entnehmen (so auch BISCHOFF MDR 2004, 558). Als Angehöriger werden wohl auch der (gleichgeschlechtliche?) Lebensgefährte und der Partner einer Liebesbeziehung (PALANDT/HEINRICHS, a.a.O., Vorb.§ 249 Rn. 71) anzusehen sein, nicht aber eine sonstige Bezugsperson. Einzusehen ist das nicht.
b) Trauer über das normale Maß hinaus Da ein Angehörigenschmerzensgeld als solches nicht gewährt wird, ist Voraussetzung für ein Schmerzensgeld, dass die Trauer nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Angehörige als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (BGHZ 56,163;BGH NJW 1989,2317;OLG Nürnberg NJW 1998,2293;EBBING ZGS 2003,223,227); erst wenn die Trauer über das normale Maß hinausgeht,erreicht sie Krankheitswert,erst dann liegt darin eine Verletzung der Gesundheit, die einen Schmerzensgeldanspruch auslöst.
Hinweis: Das ist z.B. dann der Fall, wenn die seelische Erschütterung zu nachhaltigen traumatischen Schädigungen führt, zu psychopathologischen Zuständen, die in der Medizin als traumatische Neurosen,Psychosen oder Depressionen eingeordnet werden,ferner bei Angstzuständen, schreckhaften Träumen oder Panikattacken, oder seelischen Erschütterungen, die zu anderen massiven Folgen führen,wie z.B.zur Verschlimmerung eines Herzleidens oder zu einem Schlaganfall (BGH VersR 1971, 1883 = BGHZ 56, 163, 167).
Krankheitswert haben dagegen nicht als pathologisch zu verifizierende Beeinträchtigungen, wie Depressionen,Verzweiflung und andauernde Leistungsminderung, sie sollen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sein und ein Schmerzensgeld nicht rechtfertigen (OLG Düsseldorf zfs 1996, 176 = NJW-RR 1996, 214). Dasselbe gilt für bloße Aufregungen,Verärgerungen oder Empörungen, für einen bloßen Schrecken (ohne Gesundheitsschaden) oder psychische Beeinträchtigungen, die allein in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen.
c) Trauerschmerz mit eigenem Krankheitswert Die Frage,ob dem Trauerschmerz ein eigener Krankheitswert zukommt, ist medizinisch nicht ohne weiteres zu beantworten. Aus psychiatrischer Sicht gilt beim Verlust eines nahen Angehörigen zumindest ein Zeitraum von 6 Monaten als „natürliche“ Trauer und nicht als Krankheit. Ende des 19. Jahrhunderts und bis nach dem 2.Weltkrieg hielt man allgemein ein Trauerjahr ein. Erst wenn sich die Dauer der Depression über diese Zeitspanne hinaus erstreckt, spricht man von einer krankhaften Reaktion. Diese Betrachtung zeigt, dass der von der Rechtsprechung geforderte eigenständige Krankheitswert willkürlich ist.
3. Darlegung und Beweis Die Beweislast für die Voraussetzungen des Schmerzensgeldanspruchs hat der mittelbar verletzte Angehörige. Streitig sind meist das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung und die Kausalität. Für die Beweisführung kommt es i.d.R. auf ein medizinisches Gutachten an. Praxistipp: Für den Verletzten ist im Rahmen der Rechtsprechung eine zeitnahe Untersuchung wichtig; ohne diese wird man psychische Schäden später kaum zuordnen können.Der Geschädigte,der eher verschlossen ist, nicht zum Arzt geht und sich auch seinen Angehörigen nicht mitteilt, dürfte später Beweisprobleme bekommen.
Allerdings darf der Dritte das Geschehen nicht als Freibrief begreifen und sich in seiner Depression hemmungslos gehen lassen (STAUDINGER/SCHIEMANN, a.a.O., § 249 Rn. 43, 46). Auch für ihn gilt, dass er zur Schadensminderung verpflichtet ist.
Praxistipp: Der Schädiger wird hier in erster Linie zu überprüfen haben, ob die Reaktion überhaupt ärztlich dokumentiert ist; falls nein, bestehen Bedenken, sie im Nachhinein allein auf Grund behaupteter Schilderungen von Verwandten anzunehmen (wobei angesichts der Entscheidung des BGH (NJW 1986, 1541, 1542) eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten besteht).
4. Schock auf Grund eigener Verletzung Auch der Verletzte selbst kann einen Schock erleiden, der aber dann als Teil seines Körperschadens anzusehen ist. Liegt eine Körperverletzung vor, muss dem zusätzlich eingetretenen Schock kein eigenständiger Krankheitswert zukommen; er ist vielmehr als ein Kriterium bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
So urteilte der 6. Zivilsenat des OLG Hamm (r+s 1999, 21 = OLGR 1998, 225), der einem Verkehrsunfallopfer ein höheres Schmerzensgeld zubilligte,weil die beste Freundin bei dem Unfall ums Leben gekommen war. Das Unfallopfer litt darunter, ohne dass die psychische Beeinträchtigung einen selbstständigen Krankheitswert erreichte. Weil das Unfallopfer aber selbst verletzt worden sei (Primärschaden), sei Voraussetzung für ein Schmerzensgeld wegen der zusätzlichen Beeinträchtigung nicht, dass diese selbstständigen Krankheitswert habe. Diese Einstellung erinnert an die Rechtsprechung zum Nachweis eines HWS-Schleudertraumas, §§ 286, 287 ZPO. Gelingt dem Verletzten der Nachweis der Primärverletzung,werden durch den Unfall ausgelöste psychische Schäden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch dann berücksichtigt, wenn sie keinen selbstständigen Krankheitswert erreichen.
In anderen Fällen, in denen ein Primärschaden vorliegt, wird seelisches Leid bspw. bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt,wenn verzögerliches Regulierungsverhalten vorliegt.
5. Verschulden Das Verschulden des Ersatzpflichtigen hinsichtlich der Gesundheitsbeschädigung des mittelbar verletzten Angehörigen wird in der Rechtsprechung nicht weiter vertieft. I.d.R. liegt ein fahrlässiges Handeln vor, auch wenn die Rechtsgutverletzung gegenüber dem unmittelbar Verletzten vorsätzlich war. So wird bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt mindestens fahrlässig mitverursacht, dass es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Angehörigen des Opfers kommt.
6. Kausalität Auch die Kausalität der Verletzungshandlung für die Gesundheitsverletzung des mittelbar betroffenen Angehörigen ergibt sich in Anwendung der Adäquanztheorie. Sie ist zu bejahen, wenn nach der Lebenserfahrung die Beeinträchtigung des mittelbar Betroffenen zu erwarten ist. Das ist bei Tötungsdelikten immer der Fall, auch wenn nur eine fahrlässige Tötung vorliegt.
7. Keine bloße Bagatelle Weitere Voraussetzung der Rechtsprechung ist, dass der Anlass für den Schock verständlich erscheinen muss, d.h. der Anlass muss geeignet sein, bei einem durchschnittlich Empfindenden eine entsprechende Reaktion auszulösen.Hier werden gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer gefordert (KG NZV 2002,38), die bei tödlicher (BGH VersR 1986,240) oder schwerer Verletzung des Unfallopfers (OLG Hamm NZV 1998, 413) angenommen worden sind.
Allerdings kann sich der Schädiger auch in diesem Rahmen nicht dadurch entlasten,dass er sich auf besondere Schadensanfälligkeit des Geschädigten beruft. Auch bei einem – ohne vorhergehende körperliche Verletzung eintretenden – Schockschaden des Verletzten muss der Schädiger das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Geschädigten tragen, wenn dieser (wie etwa im Lokführer-Fall – vgl. OLG Hamm NZV 2002,36) durch mehrere Vorunfälle psychisch bereits so geschwächt ist, dass ein erneuter – weniger schwerer – Unfall sozusagen „das Fass zum Überlaufen“ bringt und beim Geschädigten zum endgültigen psychischen Zusammenbruch und zur Berufsunfähigkeit führt.
Innerhalb der psychischen Gesundheitsverletzungen nach Art der Verursachung und der Nähe zum körperlich Verletzten zu differenzieren, ist dagegen in keiner Weise gesetzlich vorgesehen.Der allgemeine Grundsatz, dass der Ersatzpflichtige den Geschädigten so nehmen muss, wie er ist, gilt für psychische Schäden ebenso, wie für somatische.Die Herkunft des Schocks kann daran ebenso wenig ändern, wie die labile Verfassung des Verletzten.
8. Schadenminderungspflicht,Mitverschulden Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Getötete aus Verschulden oder Gefährdung mitverantwortlich gewesen sein kann;dies muss sich der Angehörige entgegen halten lassen. Sieht man genauer hin, so haften für den Schockschaden offenbar beide,Verletzter und Getöteter.Auch dieser Rechtsprechung des BGH tritt die Literatur zu Recht entgegen (SCHMIDT MDR 1971,540;DEUBNER JuS 1971, 622, 625, 626), denn der unmittelbar verletzte Angehörige muss sich ein Mitverschulden des Opfers nicht zurechnen lassen. Die Bestimmung des § 846 BGB bietet keine hinreichende der Analogie fähige Basis für ein solches Vorgehen. Das BGB kennt keine Sippenverantwortlichkeit.
Praxistipp: Im streitigen Verfahren dient eine sachlich richtige Einschätzung des Schockschadens auch in Form des psychischen Folgeschadens der gerechten Urteilsfindung. Anerkannt ist seit langem, dass die individuellen Verhältnisse des Geschädigten besonders zu berücksichtigen sind (BGH VersR 1988, 943;OLG Düsseldorf DAR 1995, 159); bei der Beurteilung des psychischen Folgeschadens wird man das nicht anders sehen können.
Was sich im Rahmen des Haftungsgrundes in Gestalt einer erweiterten Zurechnung auf den ersten Blick dramatisch anhören mag, wird im Rahmen der Höhe deutlich relativiert; denn der BGH lässt sowohl beim materiellen (BGH NZV 1998, 65) als auch beim immateriellen Schaden (BGH NZV 1996, 353, 354; BGH VersR 1997, 122 f.) Abschläge auf Grund besonderer Schadensanfälligkeit zu.
Praxistipp: Hier kann der Geschädigte nur versuchen, im Falle der Vorschädigung (i.S.e. Reaktionsdisposition ohne aktuelle Auffälligkeiten) entgegenzuhalten, dass vor dem Unfall Beschwerdefreiheit vorgelegen hat (BGH NZV 1997,69;OLG Hamm OLGR 2000,232);der Schädiger muss dann konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, dass Fehlentwicklungen vergleichbaren Ausmaßes auch ohne den Unfall aufgetreten wären (OLG Hamm NZV 2002, 37).
9. Bemessung des Schmerzensgeldes Dass sich die Rechtsprechung bei der Zubilligung von Schmerzensgeld für einen Schockschaden schwer tut, ergibt sich aus den zuerkannten Beträgen. Selbst bei Tötungsdelikten, bei denen man jedenfalls bisher um einen Ansatz für die Genugtuungsfunktion nicht herumkommt, bewegt sich das zuerkannte Schmerzensgeld auf niedrigem Niveau:
_ Einer Mutter, die die Tötung ihrer 17 Jahre alten Tochter durch Messerstiche teilweise miterlebte, hat das LG Heilbronn (VersR 1994, 443) ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.500 € zugesprochen, weil sie in erheblichem Ausmaß aus dem seelischen Gleichgewicht gebracht worden sei und erheblich länger und intensiver als üblich unter den Folgewirkungen gelitten habe. _ Beim Eintritt einer schweren neurotischen Depression nach vorsätzlicher Tötung der Mutter wurde dem Sohn ein Schmerzensgeld von nur 3.000 € gewährt (OLG Celle OLGReport 1998, 125). _ Großzügiger war da schon das LG Münster (Urt. v. 10.4.2003 – 12 O 620/02, unveröffentlicht), das in einem ähnlichen Fall der Mutter einer missbrauchten und anschließend ermordeten Tochter wegen eines Nervenschocks und weiter andauernder schwerer psychischer Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 10.000 € zugesprochen hat.
Praxistipp: Für die Höhe des Schmerzensgeldes genügt es nicht, auf die bekannten Tabellen von HACKS oder SLIZYK zu verweisen, denn diese geben für ein angemessenes Schmerzensgeld nicht genügend her.
Hier ist mit Phantasie des Opfers und des Anwalts zu arbeiten. Schwere und Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigungen sind maßgebend, aber auch die Argumentation, dass der Umstand, dass der Verletzte nur mittelbar betroffen ist,nicht zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes führen darf.
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