VerkehrsrechtsReport (VRR)

Praxisbeitrag aus VRR 9/2006


Rechtsprechung zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren

Rechtsprechung zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren
von Richter am OLG Detlef, Burhoff, Münster/Hamm

Mehr als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des RVG lässt sich deutlich erkennen, dass die Rechtsprechung, vor allem die der Amtsgerichte, zu Teil 5 VV RVG sich vornehmlich mit der Frage der angemessenen Gebührenbemessung zu befassen hat (vgl. dazu eingehend schon BURHOFF RVGreport 2005, 361). Der nachfolgende Bei-trag will diese - soweit sie veröffentlicht/bekannt geworden ist - zusammenstellen.

I. Einfluss der Höhe der Geldbuße auf die Gebührenhöhe
(Höhe der Geldbuße kein Anknüpfungspunkt)
In der Praxis hat die Frage, ob und in welchem Umfang die Höhe der verhängten o-der angedrohten Geldbuße bei der Bemessung der konkreten Gebühr eine Rolle für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung spielen darf, erhebliche Bedeutung. Ins-besondere die Rechtsschutzversicherer wollen die Höhe der Geldbuße zum i.d.R. ausschlaggebenden Kriterium bei der Bemessung der konkreten Gebühr machen.

Dazu gilt: M.E. ist es unzulässig, wenn zur Bemessung der konkreten Gebühr über das in § 14 RVG genannte Kriterium der „Bedeutung der Sache“ maßgeblich an die Höhe der Geldbuße angeknüpft wird. Diese ist bereits Grundlage für die Wahl der jeweiligen Stufe des Teils 5 VV RVG, nach der sich im OWi-Verfahren die anwaltli-chen Gebühren berechnen. Die Höhe der Geldbuße darf dann nicht noch einmal he-rangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr (ggf. noch wei-ter) abzusenken (so auch bereits BURHOFF RVGreport 2005, 361; s. auch HANSENS RVGreport 2006, 210). Das gilt gerade und vor allem auch für die verkehrsrechtli-chen Sachen, bei denen in der Regel die Stufe 2 - Geldbuße von 40 bis 5.000 € - gilt.

Allein mit diesem weitem Rahmen und der nur geringen Höhe der Geldbuße lässt sich nicht begründen, dass die in der Regel geringeren Geldbuße für Verkehrsord-nungswidrigkeiten dazu führen, dass in diesen Sache grundsätzlich nicht die Mittel-gebühr gerechtfertigt ist. Dabei wird nämlich übersehen, dass gerade in Verkehr-sordnungswidrigkeitensachen die Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich fest-gesetzt werden, es sich also insoweit um die durchschnittlichen Fällen handelt (s. auch AnwKom/N.SCHNEIDER, 3. Aufl., vor VV Teil 5 Rn. 52 ff.). Alles andere ver-schiebt und verkennt vor allem im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts das Gesamtgefüge. Die Höhe des Bußgeldes darf ausschließlich im ver-kehrsrechtlichen Zusammenhang gesehen werden (AG Darmstadt (AG 2006, 212).

Deshalb ist dann auch in OWi-Sachen grds. von der Mittelgebühr auszugehen (N.SCHNEIDER, a.a.O.; HANSENS, a.a.O.; BURHOFF, a.a.O.; zur Bemessung der Rah-mengebühren in Strafsachen s. KG AGS 2006, 278).

Hinweis
Zutreffend ist m.E. die im wesentlichen übereinstimmende Rechtsprechung des AG, die bei der Gebührenbemessung grundsätzlich die Mittelgebühr zugrunde legen und dann anhand der Kriterien des § 14 RVG untersuchen, ob diese angemessen zu er-höhen oder ggf. zu senken ist (vgl. z.B. AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239). Dabei spielt die Höhe der verhängten oder drohenden Geldbuße keine Rolle.

II. Rechtsprechungsübersicht
(Liste der Entscheidungen)
Gericht Entscheidung Besonderheiten/Bemerkung
AG Altenburg
Urt. v. 17. 10. 2005, 1 C 262/05
RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128 Mittelgebühr Tätigkeit zwar nicht besonders schwierig, aber fünf Besprechungs-termine mit einem Zeitaufwand von 2 Stunden 40 Minuten und Ver-ständigungsschwierigkeiten mit der ausländischen Ehefrau des Betrof-fenen; Voreintragung von 10 Punk-ten im VZR; zwei weitere Punkte drohen.
AG Andernach
Beschl. v. 14. 5. 2005, 2 OWi 2040 Js 70661/04
JurBüro 2005, 594 bei Nr. 5110 VV RVG nicht Mittelgebühr von 215 €, son-dern lediglich 150 € Hauptverhandlung von 20 Minuten ist von unterdurchschnittlicher Dau-er
AG Chemnitz
Beschl. v. 1. 4. 2005, 21 C 750/05,
AGS 2006, 213 m. Anm. N.Schneider Ansatz der Mittelgebühr grundsätzlich gerechtfertigt Anforderung eines Vorschusses (§ 9 RVG)
AG Darmstadt
Urt. v. 27. 6. 2005, 305 C 421/04
AGS 2006, 212 m. Anm. N.Schneider AGS 2006, 213 Mittelgebühr es ist ausschließlich ein verkehrs-rechtlicher Zusammenhang herzu-stellen. Deshalb ist eine Geldbuße von 200 € nicht gering.
LG Deggendorf,
Beschl. v. 13. 2. 2006, 1 Qs 11/06
Gebühr unter der Mittelgebühr Neben den Bewertungskriterien des § 14 RVG und dem Maße der Mit-wirkung der Verteidigung ist die Höhe der Geldbuße ein entschei-dendes Kriterium für die Bewertung, welche Vergütungshöhe ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einem Verkehrsordnungswidrigkei-tenverfahren in Ansatz bringen kann.
LG Dortmund
Beschl. v. 30. 9. 2005, 14 Qs 0Wi 46/05,
RVGreport 2005, 465 nicht grundsätzlich die Mittel-gebühr, abzustellen ist auf die gesamten Umstände des Ein-zelfalls Angesichts der Art, des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrs-ordnungswidrigkeiten sowie der meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung eines sol-chen Mandats verbunden sind, ist die Vergütung normalerweise im unteren Bereich des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln.
AG Frankenthal
Urt. v. 29. 5. 2005
1 OWi 5189 Js 16685/04
RVGreport 2006, 271 = AGS 2005, 292 Mittelgebühr gerechtfertigt Mittelgebühr zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot in Rede steht oder Eintragungen in das VZR, die zum Verlust der Fahrerlaubnis füh-ren können.
LG Göttingen
Beschl. v. 5. 12. 2005, 17 Qs 131/05
VRR 2006, 239 In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in der Regel nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren ange-messen. Unter Hinw. auf alte Rechtspre-chung geht das LG davon aus, dass bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nur unter den Rahmen-mittelsätzen liegende Verteidiger-gebühren angemessen sind.
AG Pinneberg
Beschl. v. 5. 9. 2005
31 OWi 306 Js 3673/05
AGS 2005, 552 Auch in Bußgeldverfahren ist eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Mittelgebühr grund-sätzlich gerechtfertigt. Im Ein-zelfall sind neben der Höhe der Geldbuße auch die Ne-benentscheidungen zu be-rücksichtigen sowie auch die vom Verteidiger eingereichten Schriftsätze. Mittelgebühr zu überschreiten bei umfangreicher Tätigkeit oder über-durchschnittlicher Bedeutung, wenn ein Fahrverbot droht oder Eintra-gungen im VZR, die bedeutsam für den Verlust der Fahrerlaubnis wer-den können.
AG Rotenburg
Beschl. v. 20. 2. 2006, 51 OWi 1/06
AGS 2006, 288 mit Anm. Madert AGS 2006, 342 grds. Mittelgebühr Geschwindigkeitsüberschreitung, Geldbuße von 50 €, weitere drei Punkte im VZR, dann insgesamt 6 Punkte
AG Saarbrücken
Urt. v. 21. 10. 2005, 42 C 192/05
RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 m. Anm. Madert AGS 2006, 127 Mittelgebühr Geldbuße von (nur) 40 €, Vorbelas-tung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im VZR und 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderun-gen der Ermittlungsakte.
AG Saarlouis
Urt. v. 7. 10. 2005,
30 C 861/05
RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 127 Mittelgebühr wenn Fahrverbot oder Eintragun-gen im VZR im Raum stehen, ist der Ansatz der Mittelgebühr ge-rechtfertigt.
AG Viechtach
Beschl. v. 9. 5. 2005, z II OWi 971/05
RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 m. Anm. Madert Mittelgebühr Geldbuße von (nur) 50 €, mit 9 Punkten im VZR vorbelastet, 3 wei-tere Punkte drohen; nicht nur Ein-spruch des Verteidigers, sondern auch Wiedereinsetzungsantrag
AG Viechtach
Beschl. v. 30. 3. 2006, 7 II OWi 00334/06
VRR 2006, 359 (in diesem Heft) Mittelgebühr Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, Geldbuße 80,- €. Ein Punkt im VZR droht, der Betroffene hat dann ggf. drei Punkte angekündigt, der poli-zeiliche Sachbearbeiter hatte ein Fahrverbot vorgeschlagen, für den Fall einer erneuten Zuwiderhand-lung wurde ein Fahrverbot ange-droht. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit was durchschnittlich.
AG Viechtach, Beschl. v. 30. 3. 2006, 7 II OWi 00447/06
VRR 2006, 359 (in diesem Heft) Gebühr unterhalb der Mittel-gebühr
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 17 km/h, Geldbuße von 30,-- €. Um-fang und Schwierigkeit der anwaltli-chen Tätigkeit durchschnittlich.
Hinweis:
Ein durchschnittlicher Fall läge bei einer Geldbuße unter 40,-- € nach Auffassung des AG vor, wenn zivil-rechtliche Schadensersatzansprü-che im Raum stünden.
AG Viechtach, Beschl. v. 30. 3. 2006,7 II OWi 550/06
VRR 2006, 359 (in diesem Heft) Mittelgebühr Rotlichtverstoß, mindestens durch-schnittliche Angelegenheit, es droh-te eine Geldbuße von 100,-- € mit 3 Punkten im VZR. Der polizeiliche Sachbearbeiter hatte ein Fahrver-bot vorgeschlagen, für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Fahrverbot angedroht. Betroffener war Berufskraftfahrer, der mit Voreintragungen 8 Punkte im VZR erreicht hätte.
LG Weiden
Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 Bei der Bemessung der Grundgebühr ist die Geldbuße zu berücksichtigen, bei Verfah-rensgebühr und Terminsge-bühr nicht. Dort ist grundsätz-lich der Ansatz der Mittelge-bühr gerechtfertigt. Bei einer Geldbuße von 15 € als Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nur 40 €.

III. Arbeitshilfe: Checkliste
(Checkliste Begründung Gebührenhöhe)
Der Verteidiger muss - entweder gegenüber der Rechtsschutzversicherung oder im Fall der Einstellung bzw. des Freispruchs - seine Gebührenbemessung begründen. Dazu sollte er sich, damit er keine der jeweiligen Besonderheit des Verfahrens ver-gisst, an folgende Checkliste halten:

 Besonderheiten des Verkehrsverstoßes
 durchschnittlicher Verstoß
 erheblicher Verstoß
 geringer Verstoß
 Verstoß mit (hohem?) Sachschaden?
 Verstoß mit Personenschaden
 drohende Sanktionen
 Fahrverbot droht
 Punkte im VZR drohen
 Nachschulung droht?
 Besonderheiten in der Person des Mandanten
 nicht vorbelastet
 vorbelastet (droht ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis?)
 beruflich (allgemein) auf Fahrerlaubnis angewiesen
 Berufskraftfahrer
 persönlich auf Fahrerlaubnis angewiesen (z.B. Schwerbehinderung)
 Besonderheiten im Verfahren
 mehrere Ordnungswidrigkeiten
 Aktenumfang
 (mehrere) Besprechungen mit Mandanten
 Mandant ist Ausländer
 Ortsbesichtigung
 Sachverständigengutachten zur Messung
 Auswertung von sonstigen Sachverständigengutachten
 zahlreiche Zeugen
 widersprechende Zeugenaussagen
 umfangreiche Schriftsätze
 lange Dauer des Verfahrens
 für Terminsgebühr: Dauer der Hauptverhandlung

Praxistipp:
(Literatur: Toleranz von 30 % nicht ermessensfehlerhaft)
Der Verteidiger muss die angemessene Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebüh-renrahmens bestimmen. Dabei aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermes-sen zu berücksichtigen. Dabei wird ihm allgemeinen ein Rahmen zugestanden, in-nerhalb dessen seine Entscheidung nicht überprüfbar ist, es sei denn die bestimmte Gebühr ist unbillig. Im Rahmen der Geltung der BRAGO wurde in der Regel gegen-über einem ersatzpflichtigen Dritten davon ausgegangen, dass die von dem Rechts-anwalt im Rahmen seines Ermessens in Ansatz gebrachte Gebühr auch dann nicht unbillig ist, wenn sie von der als angemessen anzusehenden Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von bis zu 20% abweicht: Inzwischen mehren sich die Stimmen, die unter der Geltung des RVG aufgrund des weiteren Rahmens, den das RVG dem Rechtsanwalt eröffnet, dass für das RVG eine Toleranz von bis zu 30 % nicht als er-messensfehlerhaft anzusehen ist (Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergü-tungsrechts, Teil 1, Rn. 207 m.w.N.; N.Schneider/AnwKomm, RVG, 3. Aufl., § 14 Rn. 76). A.A. ist hier allerdings noch die Rechtsprechung (KG AGS 2006, 73; LG Saar-brücken AGS 2005, 245; AG Kelheim RVGreport 2005, 62; AG Aachen RVGreport 2005, 60 = AGS 2005, 107).


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