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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 388/08 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Zum fortwirkenden schutzwürdigen Interesse und verfassungsrechtlichen Fragen bei der Beschlagnahme von Briefen von Untersuchungshaftgefangenen.
2. Zur Beschlagnahme von Briefen eines U-Haft-Gefangenen.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Briefe; Beschlagnahme; Rechtsmittel; nachträglicher Rechtsschutz;

Normen: StPO 119; StPO 98

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen,
wegen Vergewaltigung u.a.
(hier: Beschwerde des Angeklagten gegen das Anhalten von Briefen - § 119 Abs. 3 StPO i.V.m. Nummer 34 Abs. 1 Nr. 1 UVollzO).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 01. November 2008 bzw. vom 28. November 2008 gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen mit Datum vom 07. Oktober 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 01. 2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 16. Juni 2008 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen – sämtlich begangen zum Nachteil seiner am 18. September 1988 geborenen leiblichen Tochter E. – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, elf Monaten und drei Wochen verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Aufgrund des Haftbefehls der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 07. Dezember 2007, später ersetzt durch ihren Haftbefehl vom 10. März 2008, befindet sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Der Haftbefehl ist neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO) gestützt. Dazu ist in dem Haftbefehl ausgeführt, der Angeklagte habe in der Vergangenheit mehrfach versucht, Kontakt mit der Geschädigten aufzunehmen und insbesondere zwei beleidigende Briefe an sie geschickt. Zudem habe die Geschädigte in dem Explorationsgespräch mit der aussagepsychologischen Sachverständigen Orth von Bedrohungen des Angeklagten, sie und ihre Mutter abschieben oder töten zu lassen, berichtet. Die ausgesprochenen Todesdrohungen habe sie anlässlich ihrer richterlichen Vernehmung am 23. August 2007 wiederholt und zwei weiteren Zeuginnen davon berichtet.

Durch den angefochtenen Beschluss mit Datum vom 07. Oktober 2008 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hagen zwei Briefe des Angeklagten an seine Zwillingssöhne und seine Schwester mit Datum vom 19. Oktober 2008 und vom 22. Oktober 2008 (insoweit muss es sich bei dem Datum des genannten Beschlusses um einen Schreibfehler handeln) gemäß Nummer 34 Abs. 1 Nr. 1 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) angehalten, da sie ohne zwingenden Grund in türkischer Sprache abgefasst seien. Die angehaltenen Schreiben wurden dem Angeklagten wieder ausgehändigt.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte durch privatschriftliches Schreiben vom 01. November 2008 „Widerspruch“ eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, seine „Briefkontakte“ seien der deutschen Sprache nicht „perfekt“ mächtig; es könne nicht verlangt werden, dass die Empfänger die Briefe erst übersetzen lassen müssten, um sie zu verstehen.

Auf gerichtliche Aufforderung vom 06. November 2008, die angehaltenen Schreiben zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage an die Kammer zu übersenden, hat der Angeklagte sodann durch weiteres privatschriftliches Schreiben vom 12. November 2008 mitgeteilt, er habe die in türkischer Sprache abgefassten Briefe mittlerweile vernichtet, sie in deutscher Sprache neu gefertigt und abgesandt. Seine Beschwerde erhalte er dennoch aufrecht.

Durch Beschluss vom 17. November 2008 hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, sowohl der Angeklagte als auch die Empfänger seien der deutschen Schriftsprache fließend mächtig, wovon sich die Kammer in der Hauptverhandlung und aufgrund der in der Vergangenheit überprüften Gefangenenpost habe überzeugen können. Zudem seien in der Vergangenheit bereits mehrfach in deutscher Sprache verfasste Briefe des Angeklagten gemäß Nummer 34 Abs. 2 Nr. 2 UVollzO in Verbindung mit Nummer 34 Abs. 1 Nr. 3 UVollzO angehalten worden, da sie grobe Beleidigungen der Geschädigten enthalten hätten.

Die in deutscher Sprache verfassten Schreiben des Angeklagten an seine Schwester und seine Söhne habe die Kammer zwischenzeitlich an die Empfänger weitergeleitet.

Die Beschwerde des Angeklagten sei wegen Erledigung der gerichtlichen Maßnahme unzulässig. Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, da der Angeklagte durch die Vernichtung der in türkischer Sprache gefertigten Briefe selbst den Regelungsgegenstand der gerichtlichen Maßnahme beseitigt habe. Dadurch habe der Angeklagte eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage vereitelt.

Zwischenzeitlich hat der Angeklagte durch anwaltliches Schreiben vom 28. November 2008 gegen den unter dem 07. Oktober 2008 datierten Kammerbeschluss erneut Beschwerde eingelegt. Ferner wird beantragt, dem Angeklagten zu gestatten, mit seiner Mutter und „türkischen Freunden“, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, in türkischer Sprache zu kommunizieren.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat am 19. Dezember 2008 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde – mangels Beschwer des Angeklagten – als unzulässig zu verwerfen.

II.
Die Beschwerde war - wie geschehen – als unbegründet zu verwerfen.

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO).

a) Grundsätzlich ist zwar eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, nicht anfechtbar (BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99; 2 BvR 1337/00; 2 BvR 1777/00 - zitiert nach juris Rn. 34; BGH, NJW 1973, 2035; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12), so dass eine Beschwerde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten richterlichen Anordnung grundsätzlich nicht zulässig ist (BGHSt 28, 57, 58 = NJW 1978, 1815; OLG Frankfurt/Main, NJW 1995, 1302; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12). Dies gilt aber nicht für die Beschwerde des Angeklagten vom 01. November 2008. Sie kann nicht bereits deshalb als unzulässig verworfen werden, weil sich der angefochtene Beschluss wegen der zwischenzeitlichen Vernichtung der in türkischer Sprache abgefassten Briefe erledigt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass es unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtschutzes aus Artikel 19 Abs. 4 S. 1 GG Konstellationen gibt, in denen trotz Fortfall der aktuellen Beschwer durch eine gerichtliche Maßnahme ein fortwirkendes schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht. In diesen Fällen darf die Beschwerde nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, sondern es ist vielmehr die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Rechtswidrigkeit festzustellen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies zum einen für Fälle tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe anerkannt, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juni 1996 – 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21; NJW 1997, 2163; Urteil vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 31; im Anschluss daran vergleiche zum Beispiel: OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 13). Auf diese Fallkonstellation scheint die Argumentationen der Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 17. November 2008 abzustellen, wenn dargelegt wird, ein Rechtschutzbedürfnis sei nicht gegeben, da der Angeklagte die angehaltenen Briefe selbst vernichtet und damit eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage - im Beschwerdeverfahren - selbst vereitelt habe.
Auch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm nimmt in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 auf diese Fallkonstellation Bezug, und verneint ein Rechtschutzinteresse, da der Grundrechtseingriff nicht „tiefgreifend“ sei.

Unabhängig davon, ob diese Argumentationen im Ergebnis zutreffend sind, wird dabei immerhin übersehen, dass diese Fallkonstellation nicht die einzige ist, für die ein fortwirkendes Rechtschutzinteresse vom Bundesverfassungsgericht bejaht wird. Vielmehr ist ein solches darüber hinaus für die Fälle anerkannt, in denen ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 – 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 – 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 – 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 – jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein fortwirkendes Rechtschutzinteresse des Angeklagten ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Denn es liegt nahe, dass weitere in türkischer Sprache abgefasste Briefe des Angeklagten auf Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Nr. 34 Abs. 1 Nr. 1 UVollzO ebenfalls angehalten werden.

b) Eine Überprüfung durch den Senat ist auch trotz der zwischenzeitlichen Vernichtung der angehaltenen Briefe nicht ausgeschlossen. Denn es geht ersichtlich ausschließlich um die Frage der Rechtmäßigkeit des Anhaltens von Briefen in türkischer Sprache, ohne dass es auf genaue Inhalte ankäme.

2. Die zulässige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil er unter Verstoß gegen die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung der §§ 119 Abs. 6, 126 Abs. 2 S. 3 StPO in Verbindung mit Nummer 2 Abs. 3 UVollzO zustande gekommen ist.

Danach war für das Anhalten des Briefes ausschließlich die Vorsitzende der Strafkammer zuständig. Eine allgemeine Auffangzuständigkeit des Kollegialgerichts besteht insoweit nicht (OLG Hamm, NJW 1969, 1865; OLG München, StV 1995, 140, 141; OLG Frankfurt, StV 1988, 536). Dennoch führt dieser Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an die Strafkammervorsitzende, sondern der Senat entscheidet entsprechend § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 Ws 675/03 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 1973 – 2 Ws 212/73).

Nach Ansicht des Senats vermag die Gegenmeinung (so noch der 4. Strafsenat des OLG Hamm, NJW 1969, 1985; vergleiche dazu ferner: OLG München, StV 1995, 140 f.) nicht zu überzeugen. Danach soll der Beschluss aufzuheben und zurückzuverweisen sein, da nicht auszuschließen sei, dass die Mitwirkung der Beisitzer die Entscheidung beeinflusst habe und eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht dem Verlust einer Instanz gleichkäme (vergleiche dazu: OLG Hamm, NJW 1969, 1985; OLG München, StV 1995, 140, 141 mit weiteren Nachweisen). Dem steht aber entgegen, dass alleiniger Zweck der Zuständigkeitsregelung, die im Vergleich zu den Sachentscheidungen untergeordnete Entscheidung über Maßnahmen nach § 119 StPO bewusst dem Kollegialgericht zu entziehen und allein dem Vorsitzenden anzuvertrauen, die beschleunigte Erledigung und damit eine reine Zweckmäßigkeitserwägung ist. Deshalb kann dem Umstand, dass das Kollegialgericht entschieden hat, nicht ein derartiges Gewicht zukommen, dass dieser zu einer Aufhebung der Entscheidung zwingt (so auch: BayObLG, Beschluss vom 23. September 2004 – 6 StObWs 003/04 (11), 6 St ObWs 3/04 (11); 6 ObWs 3/04 - zitiert nach juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 110; OLG Düsseldorf; MDR 1985, 603 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

b) Das durch den angefochtenen Beschluss vom 07. Oktober in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. November 2008 angeordnete Anhalten der beiden in türkischer Sprache abgefassten Briefe des Angeklagten an seine Söhne und seine Schwester war rechtmäßig. Durch den angefochtenen Beschluss wurde zwar der Grundrechtsbereich des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten aus Artikel 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG und – da hinsichtlich seiner Söhne Kontakte innerhalb der Kleinfamilie betroffen sind – aus Artikel 6 Abs. 1 GG berührt. Überdies wurde sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Artikel 8 Abs. 1 EMRK betroffen. Dies ist indes nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte hat grundsätzlich ein sich aus den Artikeln 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG ergebendes Grundrecht auf unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr (BVerfG, NJW 2004, 1095; Senatsbeschluss vom 06. Februar 2006 – (2) 4 Ausl.A 120/05 (28 + 39/06)). Zudem steht das Recht aus Artikel 8 Abs. 1 EMRK, das nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm auch die private und familiäre Korrespondenz erfasst, auch inhaftierten Personen zu (EuGH MR, EuGZR 1992, 99). Diese Rechte werden aber im Wege des einfachen Gesetzesvorbehalts durch § 119 Abs. 3 StPO eingeschränkt, sofern die dort genannten Interessen, wozu auch der Zweck der Untersuchungshaft gehört, es erfordern (OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2000 – 1 AR 59/00, 4 Ws 24/00, 1 AR 59/00, 4 Ws 24/00 -, zitiert nach juris Rn. 3; Hilger, in: Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 119 Rn. 68). Das Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 1 GG, in dessen Schutzbereich der Briefverkehr mit der Familie (Eltern und Kinder) fällt, enthält die immanente Schranke, dass die zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörende Strafrechtspflege auch für diesen Verkehr Einschränkungen zulässt (Hilger, in: Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 119 Rn. 71).

Der angefochtene Beschluss genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

aa) Nach dem Regelungsgehalt des § 119 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Nummer 34 Abs. 1 Nr. 1 UVollzO kann ein Schreiben angehalten werden, wenn es ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst ist und dadurch den Zweck der Untersuchungshaft gefährdet.

Ein zwingender Grund für das Verfassen der angehaltenen Schreiben in türkischer Sprache an seine in Deutschland geborenen Söhne und seine Schwester ist nicht ersichtlich. Der in Deutschland aufgewachsene Angeklagte ist der deutschen Sprache in vollem Unfang mächtig, wie er selbst anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 10. Juni 2000 angegeben hat und wie sich aus seinen privatschriftlichen Eingaben vom 01. November 2008 und vom 12. November 2008 ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass seine Söhne oder seine Schwester die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, sind nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10. Juni 2000 hat der Angeklagte selbst angegeben, dass seine Söhne in Deutschland geboren wurden. Zudem hat die Strafkammer in ihren Beschlussgründen aufgeführt, ihr sei aus der Hauptverhandlung und aus ihrer bisherigen Briefkontrolle bekannt, dass die Söhne und die Schwester des Angeklagten der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind.

Ferner sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch das Verfassen der Briefe in türkischer Sprache der Zweck der Untersuchungshaft gefährdet wird. Der Haftbefehl der Strafkammer vom 10. März 2008, aufgrund dessen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, ist auch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO gestützt. Dazu ist in dem Haftbefehl ausführlich ausgeführt, der Angeklagte habe in der Vergangenheit mehrfach versucht, Kontakt mit der Geschädigten aufzunehmen und insbesondere zwei beleidigende Briefe an sie geschickt. Ferner habe die Geschädigte in dem Explorationsgespräch mit der aussagepsychologischen Sachverständigen Orth von Bedrohungen des Angeklagten, sie und ihre Mutter abschieben oder töten zu lassen, berichtet. Die ausgesprochenen Todesdrohungen habe sie anlässlich ihrer richterlichen Vernehmung am 23. August 2007 wiederholt und zwei weiteren Zeuginnen davon berichtet. Unter diesen Umständen ist zu besorgen, dass der Angeklagte den Briefverkehr mit seinen Söhnen und der Schwester dazu benutzen wird, zumindest mittelbar auf die Geschädigte einzuwirken und sie - wie in der Vergangenheit bereits geschehen – abermals zu einer Änderung oder einem Widerruf ihrer Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren zu bewegen. Dafür spricht auch der Umstand, dass ausweislich der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. November 2008 in der Vergangenheit bereits mehrfach Briefe des Angeklagten nach Nummer 34 Abs. 1 Nr. 2 UVollzO angehalten werden mussten, da sie grobe Beleidigungen der Geschädigten enthielten. Zudem wies das Verhalten des Angeklagten auch im Laufe des Ermittlungsverfahrens manipulative Züge auf, was sich beispielsweise an den von ihm verschickten sms-Nachrichten zeigt.

bb) Soweit durch das Anhalten der Briefe der Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 GG berührt ist, ist zu bemerken, dass die immanente Schranke „Strafrechtspflege“ des Schutzbereichs des Artikel 6 Abs. 1 GG namentlich konkrete Verdachtsmomente für eine Verdunkelung trotz Inhaftierung des Angeklagten umfasst (Hilger, in: Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 119 Rn. 71). Da diese vorliegend gegeben sind, ist der Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 GG durch das Anhalten der beiden in türkischer Sprache verfassten Briefe des Angeklagten gerechtfertigt gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Geschädigte, auf die sich die Verdunkelungsgefahr bezieht, gleichfalls Mitglied der von Artikel 6 Abs. 1 GG geschützten Familie ist.

Nach alledem war die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

3) Der Senat weist im Hinblick auf das anwaltliche Beschwerdeschreiben vom 28. November 2008 noch auf Folgendes hin:

Über die darin enthaltenen Anträge auf Genehmigung brieflicher Kontakte in türkischer Sprache mit seiner Mutter und Freunden hat gemäß § 119 Abs. 6, § 126 Abs. 2 S. 3 StPO in Verbindung mit Nummer 2 Abs. 3 UVollzO die Vorsitzende der Strafkammer zunächst zu entscheiden. Dabei wird eine entsprechende Genehmigung für nicht näher bezeichnete Freunde nach Ansicht des Senates nicht in Betracht kommen, da andernfalls im Hinblick auf die Verdunkelungsgefahr nicht eruiert werden kann, ob es sich um Personen handelt, die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen und zu der Geschädigten Kontakt haben. Hinsichtlich der Genehmigung für Briefkontakt mit der Mutter in türkischer Sprache wird die Vorsitzende prüfen müssen, ob Feststellungen zu deren Sprachkenntnissen möglich sind.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.



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