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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 231/08 OLG Hamm

Leitsatz: Im Falle einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat sind Feststellungen zu der Frage erforderlich, aufgrund welcher konkreten Umstände der Betroffene voraussehen konnte, dass infolge seines Verhaltens die einschlägige Norm tatbestandsmäßig verwirklicht wurde. Im Falle des § 24 a StVG sind hierzu Feststellungen über Art und Umstände der Alkoholaufnahme erforderlich.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, Alkohol, AAK, Atemalkohol, Erkennbarkeit des Verstoßes, Feststellungen zu Art und Umständen der Alkoholaufnahme, Möglichkeit von Restalkohol

Normen: StVG 24 a, StPO 261, StPO 267

Beschluss:

Bußgeldsache gegen V. W.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 6. Februar 2008 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 04. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Warburg zurückverwiesen.

Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Rechtsbeschwerde des Betroffenen wie folgt Stellung genommen:
"I. Das Amtsgericht Warburg hat den Betroffenen mit Urteil vom 06.02.2008 (Bl. 30 d.A.) wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die 0,5 Promillegrenze zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Gegen dieses seinem Verteidiger am 12.02.2008 zugestellte (Bl. 36 d.A.) Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde vom 07.02.2008, die am selben Tag bei dem Amtsgericht Warburg eingegangen ist (Bl. 32 d.A.) und die er mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.02.2008, der am 23.02.2008 bei dem Amtsgericht Warburg eingegangen ist (Bl. 37 d.A.), begründet hat.
II. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht Warburg.
Nach den Feststellungen des Tatrichters hat ein bei dem Betroffenen durchgeführter Alcotest ergeben, dass dessen Atemalkohol einen Wert von 0,32 mg/l aufwies. In der weiteren Urteilsbegründung hat das Amtsgericht lediglich mitgeteilt, der Betroffene habe "den Sachverhalt" eingeräumt, er habe erkennen können und müssen, dass er zuviel Alkohol getrunken habe, um noch mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Diese Feststellungen tragen die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG jedoch nicht. Im Falle einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat sind Feststellungen zu der Frage erforderlich, aufgrund welcher konkreten Umstände der Betroffene voraussehen konnte, dass infolge seines Verhaltens die einschlägige Norm tatbestandsmäßig verwirklicht wurde. Im Falle des § 24 a StVG sind hierzu Feststellungen über Art und Umstände der Alkoholaufnahme erforderlich. Allein aus der Blutalkoholkonzentration an sich kann ohne weitere Feststellungen nämlich nicht geschlossen werden, dass der Betroffene auf fahrlässige Weise Alkohol im Übermaß zu sich genommen hat, da ein solcher Wert beispielsweise auch auf dem Vorhandensein von Restalkohol nach länger zurückliegendem Trinkende beruhen kann (Senatsbeschluss vom 27.07.1999 - 4 Ss OWi 706/99 -).
Vorliegend lässt das Urteil sämtliche Angaben dazu vermissen, in welcher Weise und über welchen Zeitraum der Betroffene Alkohol konsumiert hat und ob der Alkoholkonsum unmittelbar vor Fahrtantritt oder längere Zeit zuvor erfolgt ist. Da auch die Einlassung des Betroffenen nicht mitgeteilt wird, weist die Urteilsbegründung Lücken auf, so dass es vom Senat nicht auf die Rechtsbeschwerde hin überprüft werden kann. Sichere Feststellungen, die Grundlage für einen Fahrlässigkeitsvorwurf bilden könnten, fehlen. Dies gilt umso mehr, als die noch zulässige Atemalkoholkonzentration nur geringfügig überschritten worden ist.
Da das Urteil bereits aufgrund der Unvollständigkeit seiner Gründe aufzuheben ist, kommt es auf die weiteren mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Rügen nicht an."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.



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