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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 159/07 OLG Hamm

Leitsatz: Da es bislang an Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Konsum anderer Rauschmittel als Alkohol im Sinne einer Festlegung „absoluter“ Wirkstoffgrenzen festzustellen, fehlt, muss bei einer strafrechtlichen Ahndung des Fahrens unter Drogeneinfluss unter den Voraussetzungen der relativen Fahrun-tüchtigkeit im Einzelfall der Nachweis erbracht werden, dass der Angeklagte im kon-kreten Fall aufgrund der Wirkung berauschender Mittel zur sicheren Verkehrsteil-nahme nicht in der Lage war.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Trunkenheitsfahrt; Drogenfahrt; Feststellungen; Fahrunsicherheit; Nachweis; Ausfallerscheinungen;

Normen: StPO 267, StGB 316

Beschluss:

Strafsache
gegen I.K.
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafrichterin des Amtsge-richts Münster vom 24. Januar 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 05. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlos-sen.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe :
I.
Das Amtsgericht – Strafrichterin – Münster hat den Angeklagten am 24.01.2007 we-gen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt, die Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von 6 Monaten verhängt. Die Verurteilung stützt sich auf folgende Feststellungen zur Tat:
„Am 20.10.2006 befuhr der Angeklagte gegen 14.50 Uhr in fahruntüchtigem Zustand mit einem Personenkraftwagen der Marke Mercedes (Kennzeichen XXXXX) unter anderem die B 51 in Fahrtrichtung BAB A 43 mit überhöhter Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen. Dabei missachtete er [die] durch Schraffierung kenntlich gemachte Sperrung des linken Fahrstreifens infolge der einspurigen Auffahrt zur BAB 219 [Anm. des Senats: wohl B 219]. Am Autobahnkreuz Münster-Süd wurde er von dem Zeugen M.- und A. angehalten. Dabei wurde von dem Beamten eine verwaschene Sprache des Angeklagten, deutlich verengte Pupillen, die nicht auf Lichteinfall reagierten, sowie ein provokatives und aggressives Verhalten festgestellt. Die ihm um 16.10 Uhr entnommene Blutprobe hat ergeben, dass der Angeklagte zum Zeit-punkt der Blutentnahme unter akuter Morphinwirkung infolge Heroinkonsums stand. Die Fahruntüchtigkeit hätte er erkennen können und müssen. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.“
In der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts heißt es dann:
„Hier wurden neben der Geschwindigkeitsüberschreitung, die auch bei nüchternen Fahrern eine übliche Erscheinung ist und daher für sich allein einen Rückschluss auf Drogenkonsum und eine dadurch bedingte Fahruntüchtigkeit nicht zulässt, weitere erhebliche Fahrfehler festgestellt worden. So hat der Angeklagte, ohne verkehrsbe-dingt dadurch gezwungen zu sein, die schraffierte Sperrfläche beim Auffahren auf die BAB A 43 überfahren und ist zudem in einem Zuge auf die linke Spur der Autobahn aufgefahren. Dies stellt eine besonders auffällige und regelwidrige sowie sorglose und leichtsinnige Fahrweise dar, die rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit zweifelsohne erkennen lässt. Zudem hat der vernommene Polizeibeamte ausgeführt, dass der Angeklagte neben der verwaschenen Sprache auch dem Ansprechen der Polizeibeamten nicht zu folgen vermochte.“
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit dem noch unbestimmten Rechtsmittel vom 31.01.2007, das am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 15.02.2007 hat der Verteidiger mit dem dem Gericht am selben Tage zugegangenen Schriftsatz vom 13.03.2007 das Rechtsmittel der Revision gewählt und beantragt, das Urteil aufzuheben. Gerügt wird der Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel des Angeklagten als of-fensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.
Der gemäß den §§ 333, 335 StPO statthaften sowie form- und fristgerecht erhobenen (Sprung-) Revision ist ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen.
1. Das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24.01.2007 ist aufzuheben, weil die ge-troffenen Feststellungen den Schuldspruch der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nicht tragen.
Eine Verurteilung des Angeklagten setzt nach § 316 StGB hier voraus, dass er dro-genbedingt „nicht in der Lage (war), das Fahrzeug sicher zu führen“ (sog. Fahrun-tüchtigkeit; vgl. dazu BGHSt 13, 83, 90; 21, 157, 160; 37, 89, 92). Die Annahme der drogenbedingten Fahruntüchtigkeit muss an dieselben Voraussetzungen anknüpfen, die die Rechtsprechung für die Anwendung des § 316 StGB auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss entwickelt hat (BGH MDR 1999, 91).
a) Da es bislang an Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Konsum anderer Rauschmittel im Sinne einer Festlegung „absoluter“ Wirkstoff-grenzen festzustellen, fehlt (BGHSt 44, 219; NStZ-RR 2001, 173; OLG Düsseldorf NZV 99, 174; OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 18, OLG Saarbrücken VRS 102 121, OLG Zweibrücken StV 2003, 624; 2004, 322), kommt daher hier eine strafrechtliche Ahn-dung des Fahrens unter Drogeneinfluss nur unter den Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit in Betracht, bei der im Einzelfall der Nachweis erbracht werden muss (BGH a.a.O.), dass der Angeklagte im konkreten Fall aufgrund der Wirkung berauschender Mittel zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht in der Lage war (Stern-berg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 316 Rdnr. 6 m.w.N.). Dazu müssen spezifische Anknüpfungstatsachen – Ausfallerscheinungen oder Fehlleis-tungen (OLG Köln NJW 1990, 2945) – festgestellt werden, die unter Berücksichti-gung der Drogenbelastung nach Überzeugung des Gerichts auf Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Anhaltspunkte dafür liefert zunächst das Verkehrsverhalten, etwa ein Fahrfehler, der in symptomatischer Weise auf die nach einem Drogenmissbrauch typischerweise auftretenden physiologischen oder psychischen Folgen (z.B. Kritiklo-sigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) hinweist, oder z.B. eine anders als durch kurz zuvor erfolgte Drogeneinnahme nicht erklärbare verspätete Reaktion auf ein polizeiliches Anhaltegebot (OLG Düsseldorf NJW 1994, 2390; OLG Frankfurt NZV 1995, 116). Dagegen reichen allgemeine Merkmale des Drogenkon-sums nicht aus (BGHSt 44, 219; OLG Zweibrücken a.a.O.), wie: gerötete Augen, er-weiterte Pupillen, „verwaschene“ Sprache u.ä. (hierzu: Mettke, NZV 2000, 199, 201 m.w.N.). Hierbei handelt es sich nur um die typischen Anzeichen des Drogenkon-sums, aus denen eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht zwingend gefolgert werden kann.
b) Zwar lassen die Urteilsgründe erkennen, dass sich das Amtsgericht der oberge-richtlichen Rechtsprechung bewusst war und sich hieran orientieren wollte. Denn es zieht in seiner Begründung neben der akuten Rauschmittelintoxikation – an anderer Stelle des Urteils wird die Konzentration mit 91 mg/g Morphin im Blut des Angeklag-ten (nach dem in der Akte befindlichen schriftlichen Gutachten wohl 91 ng/g) mitge-teilt – zwei Fahrfehler heran, die der Angeklagte begangen haben soll. So wirft es ihm vor, zum einen über eine schraffierte Straßenfläche als auch zum anderen mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Ein solches Fahrverhalten, das durch erhöhte Risikobereitschaft geprägt ist, kann geeignet sein, die drogenbedingte Fahr-untüchtigkeit anzunehmen. Es bedarf aber genauerer Feststellung zu der Art und Weise der Verkehrsverstöße, die das Amtsgericht unterlassen hat festzustellen. Denn es muss feststehen, dass dem Angeklagten, wäre er drogenfrei gewesen, die-se Fehler nicht unterlaufen wären. Allgemeine, nicht durch Tatsachen belegte Rede-wendungen, wie vom Amtsgericht verwendet, reichen insoweit nicht aus. Hier hätte es aufzeigen müssen, wie die Verkehrslage- bzw. dichte zur Tatzeit war, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte annähernd fuhr, ob die einschreitenden Polizeibe-amten einen Funkstreifenwagen führten oder nur in einem Zivilfahrzeug unterwegs waren und wie der Angeklagte auf die Anhalteaufforderung reagierte. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht allgemeine Merkmale des Drogenkonsum unzulässigerweise zur Bejahung der Fahruntüchtigkeit herangezogen hat.
c) Das vorliegende Verfahren nimmt der Senat zudem zum Anlass, um erneut darauf hinzuweisen, dass die zunehmende Praxis, Ausdrucke aus dem Bundeszentralregis-ter in die Urteilsgründe einzukopieren, den Begründungsanforderungen nicht genügt (BGHR StPO § 267 Darstellung 1). Sie ist abzulehnen und „belastet die Justiz in nicht zumutbarer Weise“ (BGHR StPO § 267 Abs. 3 S. 1 Strafzumessung 13), da die bloße Aufzählung der Vorverurteilungen in der Regel wenig sagt und der Eindruck entstehen kann, das Gericht habe sich mit der Eigenart der Vorverurteilungen nicht genügend wertend auseinandergesetzt (BGH a.a.O.; Schäfer, Praxis der Strafzu-messung, 3. Auflage 2001, Rdnr. 782).
d) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin. Sollte das Amtsge-richt nach der erneut durchzuführenden Beweisaufnahme zu dem gleichen Schuld-spruch kommen, so dürfte es wegen der beim Angeklagten festgestellten Rauschmit-telintoxikation unumgänglich sein, sich mit der Frage einer erheblichen Einschrän-kung der Steuerungsfähigkeit auseinanderzusetzen.
2.
Das Amtsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Eine eigene Kostenentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil eine verfahrensabschließende Entscheidung noch nicht getroffenen worden ist.



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