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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 896/06 OLG Hamm

Leitsatz: Es handelt sich nicht um verbotene, unzulässige Analogie zu Lasten des Betroffenen, wenn der Tatrichter hinsichtlich der Geldbuße für einen in der Bußgeldkata-logVO nicht geregelten Verstoß auf einen vergleichbaren Verstoß der BußgeldkatalogVO abstellt.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Analogie; verbotene; BußgeldkatalogVO; vergleichbarer Verstoß, Bezugnahme;

Normen:

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen B.A.
wegen vorsätzlichen Verkehrsverstoßes.

Auf den Antrag der Betroffenen vom 22. September 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 19. September 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesge-richts Hamm am 23. 01. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzel-richter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:


Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Satz 2 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 50,-- € belegt. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

„Der am 01.02.1982 geborene Betroffene ist nach seinen Angaben Schüler des Westfalenkollegs und bezieht BAföG von monatlich 345 €.

Ausweislich der verlesenen Mitteilung aus dem Verkehrszentralregister ist der Betroffene bislang nicht ordnungsrechtlich erheblich in Erscheinung getreten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, das beruht auf den unbeeidigten Bekundungen des Zeugen K. und der Inaugenscheinnahme einer Handskizze des Zeugen (BI. 31 d. A., auf die zur Darstellung der Tatörtlichkeit Bezug genommen wird) und eines Luftbildes von der Tatörtlichkeit, steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

Der Betroffene steuerte in der Nacht zum 03.05.2006 gegen 00.40 Uhr den PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX in Hagen auf der Eckesey-er Straße aus Richtung Hagen-Eckesey kommend in Richtung auf den „Vorhal-ler Kreisel". Er befuhr dabei den rechten von zwei Richtungsfahrstreifen für den PKW-Verkehr, in seiner Fahrtrichtung rechts daneben verläuft ein weiterer Fahrstreifen für Verkehrsomnibusse. Als er sich der Einmündung zum Kreisverkehr näherte, wechselte an der dort für seine Fahrtrichtung stehenden Wechsellichtzeichenanlage das Lichtzeichen auf Rot.

Der Betroffene erkannte dies für ihn maßgebliche Lichtzeichen und entschloss sich in Anbetracht des geringen Verkehrsaufkommens zur Nachtzeit, das Haltegebot der Rotlicht zeigenden Ampel zu umgehen und ohne weiteres über das in seiner Fahrtrichtung rechts gelegene großräumige Gelände eines Bettenund Matratzengeschäftes den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Bereich des Kreisverkehrs zu umfahren. Dementsprechend steuerte er bewusst und gewollt nach rechts über den Fahrstreifen für den Omnibusverkehr auf das Gelände des Parkplatzes des vorgenannten Bettengeschäftes und steuerte er seinen PKW in einem Zuge über den Parkplatz am Kreisverkehr vorbei und fuhr er sodann jenseits des Kreisverkehres über die Parkplatzausfahrt auf die Herd-ecker Straße auf, um in Fahrtrichtung Herdecke weiter zu fahren. Das Fahrver-halten des Betroffenen wurde von dem Zeugen Polizeimeister K. beobachtet, der sich im dienstlichen Einsatz befand und von seinem Standort auf dem vor-genannten Parkplatz, der im übrigen nicht mehr konkret festzustellen war, je-denfalls beobachten konnte, dass die für den Betroffenen in seiner Fahrrichtung maßgebliche Wechsellichtzeichenanlage rotes Licht zeigte und der Betroffene in der Annäherung an diese Anlage nach rechts über den Parkplatz auswich. Der Zeuge nahm daraufhin mit dem Polizeidienstfahrzeug die Verfolgung des Betroffenen auf und hielt diesen auf der Herdecker Straße an, nachdem er den Parkplatz verlassen und auf die Herdecker Straße aufgefahren war. Auf Vorhalt dieser Beobachtung des Zeugen erklärte der Betroffene spontan sinngemäß, „ es ist Nacht und die Ampel hat Rot gezeigt, da bin ich halt gefahren".

Der Betroffene hat sich zum Vorwurf nicht eingelassen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt, der durch das Umfahren der Lichtzeichenanlage und Einfahren in den Straßenverkehr jenseits des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich hier gekennzeichnet ist, kann dem Betroffenen ein Vorwurf der Nichtbeachtung der Wechsellichtzeichenanlage nicht gemacht werden, statt dessen hat sich der Betroffene der Nichtbeachtung des Gebotes zur Fahrbahnbenutzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO in vorsätzlicher Begehungsweise schuldig gemacht, auf die Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes ist er verteidigungsfähig rechtzeitig hingewiesen worden.

Das Gericht hat hier eine Geldbuße von 50 € als tat- und schuldangemessen und zur Erreichung der Ordnungszwecke geboten ausgesprochen. Dabei ist insbesondere abgewogen worden, dass der Betroffene bislang noch nicht ordnungsrechtlich erheblich in Erscheinung getreten war, er die Tat nach Vorhalt durch den Zeugen spontan eingeräumt hat und das Fahrverhalten zur Nachtzeit ohne jede konkrete Gefahr für den fließenden Verkehr sich ereignete. Andererseits hat der Betroffene planvoll vorsätzlich gehandelt zur Umgehung des für ihn maßgeblichen Haltegebots, um aus eigensüchtigen Gründen unter bewusster Zurückstellung der gebotenen Rechtstreue schneller vorwärts zu kommen. Danach hat das Gericht sich an der Regel-Geldbuße einer Nichtbeachtung des Rotlicht an Wechsellichtzeichenanlagen und an der Regel-Geldbuße der Benutzung eines Seitenstreifens zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens orientiert. Das Ausmaß von Unrecht und Verschulden gleicht den vorgenannten Tatbeständen inhaltlich, zudem ist das Gericht der Auffassung, dass der Betroffene bei einer vorsätzlichen Umgehung des Rotlichts nicht „privilegiert" und damit besser gestellt sein darf als der Täter, der das Haltegebot des Rotlichts auch nur fahrlässig übersieht.“

Am Schluss des Urteils ist unter der Unterschrift des erkennenden Richters noch an-geführt“ TBNR analog 102600“.

Dagegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbe-schwerde, mit der insbesondere eine verbotene Analogie geltend gemacht wird. Diese sieht der Betroffene darin, dass das Amtsgericht „zum Nachteil des Betroffe-nen in nicht zulässiger Weise analoger Anwendung die Rechtsfolge festgesetzt“ habe, indem es der Bußgeldbemessung die für einen Verstoß nach Nr. 88 BKat vorgesehene Geldbuße zugrunde gelegt habe. Diese sei aber für einen Verstoß auf einer BAB oder Kraftfahrstraße vorgesehen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat be-antragt, den Antrag zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die Vorausset-zungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die Versagung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Es sind aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG nicht gegeben. Die Überprüfung des angefoch-tenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer materiellen Rechtsfrage, die die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gebieten würde.

Es ist insbesondere nicht rechtsschöpferisch zu den von der Rechtsbeschwerde an-gesprochenen Fragen der Analogie Stellung zu nehmen. Zwar ist zutreffend, dass auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine entsprechende Anwendung von Ord-nungswidrigkeitentatbeständen zu Lasten des Betroffenen nicht zulässig ist. Die Rechtsbeschwerde übersieht jedoch, dass das Amtsgericht weder einen neuen Straf-tatbestand gebildet noch einen vorhandenen Straftatbestand zu Lasten des Betroffe-nen verschärft oder erweitert hat. Vielmehr hat es auf der Grundlage der zutreffend gewerteten tatsächlichen Feststellungen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit §§ 49 Abs. 1 Satz 1 StVO, 24 StVG verurteilt, weil der Betroffene nicht - wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO vorschreibt - die Fahrbahn benutzt hat. Die Verurteilung beruht also nicht auf der Erweiterung einer nicht vorhandenen oder der Verschärfung einer vorhandenen Bußgeldnorm, sondern auf der Anwendung des geltenden, in der StVO kodifizierten Straßenverkehrsrecht.

Eine unzulässige Analogie lässt sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde - auch nicht daraus ableiten, dass das Amtsgericht am Ende der Urteilsur-kunde für die Eintragung im Verkehrszentralregister ausführt „TBNR analog 102600“. Das ist keine Analogie in Form der Ausdehnung eines Rechtssatzes für einen im Ge-setz nicht geregelten oder vom Gesetzeswortlaut nicht erfassten Fall (vgl. BVerfGE 82, 6), sondern der Hinweis, dass der festgestellte Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO entsprechend einem Verstoß, wie er in Nr. 88 BKatV geahndet wird, geahndet worden ist.

Rechtschöpferisch ist auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, dass das Amts-gericht der Höhe nach nicht eine der im Bußgeldkatalog für einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO in den Nrn. 2 bis 7.2.3 vorgesehenen Regelgeldbußen verhängt hat. In Rechtsprechung und Literatur ist ausreichend geklärt, dass es sich bei in der der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Geldbußen lediglich um Regelsätze handelt, von denen - je nach den Umständen des Einzelfalls - sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 17 Rn. 28 ff.). Die Regelsätze stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind lediglich Zumes-sungsrichtlinien (Göhler, a.a.O., § 17 2b b; vgl. auch BGH NJW 1992, 446 f.; Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1021). Diese Zumessungsrichtlinien entbinden das Tatgericht nicht von eigenen Zu-messungserwägungen und der Prüfung der konkreten Umstände (OLG Düsseldorf NZV 1998, 38; VM 2002, 22; OLG Köln NZV 1994, 161) Die Höhe der Geldbuße muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis stehen (OLG Düsseldorf NZV 1991, 44; 2000, 91; OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 279).

Auf dieser Grundlage war das Amtsgericht berufen, die Frage der Höhe der Geldbu-ße eigenverantwortlich zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist aus der Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zu beanstanden, es zwingt vor allem nicht zur Zu-lassung der Rechtsbeschwerde zur Fortschreibung des materiellen Rechts. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass der Bußgeldkatalog nur von einem fahrlässigen Verkehrsverstoß ausgeht, das Amtsgericht hier aber einen vorsätzlichen Verstoß des Betroffenen festgestellt hat. Auch konnte es die Motive des Betroffenen, die zum Um-fahren der Lichtzeichenanlage geführt haben, berücksichtigen und hat sie auch zu-treffend als „zum Zwecke des schnelleren Fortkommens“ gewertet. Damit war es zu-treffend, wenn sich das Amtsgericht wegen der Bemessung der Geldbuße an der Geldbuße orientiert hat, die der Bußgeldkatalog für einen vergleichbaren Fall vor-sieht. Auch das ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine verbo-tene Analogie - nämlich Anwendung des geschriebenen Rechts auf einen nicht gere-gelten Fall - sondern Orientierung der Höhe der Rechtsfolgenbemessung für die Ver-urteilung wegen eines in der StVO geregelten Verstoßes an einem vergleichbaren Fall. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die im Bußgeldkatalog angeführ-ten (Regel)Geldbuße nicht nur Zumessungsrichtlinien enthielten. Das ist aber gerade nicht der Fall.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.



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