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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 RBs 38/18 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass dem Betroffenen nicht ausreichend Einsicht in die Messunterlagen gewährt worden ist.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Begründung, Verfahrensrüge, Akteneinsicht

Normen: StPO 344

Beschluss:

Beschluss
III-3 RBs 38/18 OLG Hamm
Bußqeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 14. Dezember 2017 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 30. November 2017 hat der 3. Senat für Bußgeld- sachen des Oberlandesgerichts Hamm am 6. März 2018 durch
den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt und ihm unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verietzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rebhtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Rechtsbeschwerde kann entnommen werden, dass das rechtliche Gehör des Betroffenen dadurch verletzt worden sein soll, das die Tatrichterin die in § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG genannten Unterlagen nicht beigezogen hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht in einer § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben worden und daher. unzulässig.

a) Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben und ausgeführt, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Begründungsschrift ersehen kann, ob eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sChlüssig dargetan ist (vgl. KK-OWiG/Senge, 5. Auflage 2018, § 80, Rdnr. 41 b). Zudem wird von der Rechtsprechung verlangt, dass der Beschwerdeführer nicht nur die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Aus- nahmetatbestands sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht (vgl. KK StPO/Gericke, 7. Auflage, § 344, Rdnr. 38 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005-2 BvR 656/99, 657/99 und 683/99 - NJW 2005, 1999, 2001 m.w.N.).

Dies folgt bereits aus dem Grundsatz eines vollständigen Vortrags (vgl. Cirener, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH, NStZ-RR 2016, 33, 36 m.w.N.). Entgegen diesen Anforderungen hat es der Betroffene hier unterlas- sen, mitzuteilen, dass die Verwaltungsbehörde in ihrem Informationsblatt (Bl. 9 GA) ausgeführt hat, dass zwischen der letzten Eichung und dem Tag des Vorfalls weder Schäden am Gerät entstanden noch Reparaturen vorgenommen wurden, die sich auf die Gültigkeit der letzten Eichung auswirken.

b)Im Übrigen muss die Rechtsbeschwerdebegründung aus sich heraus so verständlich sein, dass der Senat ohne weiteres daran anknüpfen kann. Es reicht insoweit nicht aus, auf frühere Eingaben oder beigefügte Urkunden zu verweisen. Für den Rechtsbeschwerdevortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind vielmehr durch wörtliche Zitate bzw. eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Rechtsbeschwerdebegründung zu machen und, soweit erforderlich, im Einzelnen zu bezeichnen. Allerdings reicht es nicht aus, umfangreiche Schriftstücke wörtlich mitzuteilen, ohne genau anzugeben, welche Verfahrensvorgänge den behaupteten Mangel ergeben sollen. So können auch umfangreiche Materialien nicht einfach dadurch eingeführt werden, dass der Beschwerdeführer sie als Anlagen beifügt, weil es nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts sein kann, mit Hilfe von Schriftstü cken, auf die nicht formgerecht Bezug genommen worden ist, den Rechtsbeschwerdevortrag „an passender Stelle" zu ergänzen (vgl. KK-Gericke/StPO, 7. Auflage, § 344, Rdnr. 39 m.w.N.). Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, sondern die der Verteidigung bzw. des Rechtsmittelführers, aus einem Aktenkonvolut die möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen dem gerügten Verfahrensfehler zuzuordnen (vgl. BGH, BeschluSs vom 14. April 2010 — 2 StR 42/10 —, juris). Nichts anderes gilt, wenn — wie hier — nahezu der gesamte Akteninhalt inkl. des Senatsbeschlusses vom 15. August 2017 in Kopie jeweils vollständig in das Rechtsbeschwerdevorbringen eingefügt werden, ohne die für das Rügevorbringen relevanten Passagen konkret zu bezeichnen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.März 2012-2 BvR 1382/09 -juris, Rdnr. 5).

c) Ohne dass es hier noch darauf ankommt, wird der Betroffene mit Blick auf die Rechtsbeschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass seine Rüge auch deswegen unzulässig ist, weil grundsätzlich substantiierter Vortrag dazu erforderlich ist, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten womit gleich- zeitig das Erfordernis möglichst konkreten Vortrags bei einer Rüge wegen unterlas sener Beiziehung von Akten unter dem Aspekt der Verletzung der Aufklärungspflicht korrespöndiert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 —4 StR 599/09 -, NStZ 2010, 530, 531). Falls eine solche konkrete Bezeichnung des wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht möglich ist, weil ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind, so muss er sich jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die AkteneinSicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Senat darlegen (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 3. September 2012 — III-3 RBs 235/12 BeckRS 2012,.22839•, OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Mai 2014 1 ss (OWi) 34/14 -, BeckRS 2014, 11792; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 311 SsRs 98/13 -, NStZ 2014, 526). Daran fehlt es. Der Vortrag, der Unterzeichner habe sich telefonisch bei der Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle sowie der Staatsan waltschafi und auch noch mit mehreren schriftlichen Anträgen — die allerdings nicht mitgeteilt werden — um die Unterlagen bemüht, reicht insofern nicht, zumal nicht einmal dargelegt worden ist, mit wem er wann telefoniert oder welche schriftlichen Anträge er während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wo angebracht haben will.

d) Einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof — wie vom Betroffenen ange führt — bedurfte es aufgrund der o.g. Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht. Denn die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof sind nicht gegeben, wenn der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage — wie hier — bereits im Sinne des (vorlegenden) Gerichts entschieden hat und sich dieses an der beabsichtigten Entscheidung nur dadurch gehindert sieht, dass ein anderes Oberlandesgericht unter Verletzung seiner Vorlegungspflicht von der Auffassung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1997 — 4 StR 638/96 —juris, Rdnr. 16). So ist es hier, da die Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts von der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofés vom 23. Feb- ruar 2010 abweicht. Dies hatte das OLG Jena im Ergebnis sogar erkannt, jedoch gleichwohl mit der Begründung:
„Dort stand offenbar gerade nicht fest, dass ein nachträgliches Bemühen um die notwendigen Informationen mit-an Sicherheit grenzenderWähPSöheinlich keit zwecklos gewesen wäre." seine Vorlagepflicht verneint. (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 1. März 2016 — 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 NJW 2016, 1457, 1458, Rdnr. 18). Dies war bereits deshalb unzulässig, weil das OLG Jena durch Gebrauch des Wortes „offenbar' deutlich gemacht hat, dass es den dem Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht kannte und ersichtlich ausschließlich darum bemüht war, eine eigene Vorlage an den Bundesgerichtshof zu vermeiden.

Zudem kam eine Divergenzvorlage vorliegend auch deswegen nicht in Betracht, weil die vom Senat hierzu vertretene Rechtsauffassung nicht tragend ist. Denn die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge beruht bereits auf anderen Gründen (s.o.). Schließlich wird in diesem Zusammenhang auch auf die hierzu gemachten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 29. Januar 2018 Bezug ge nommen.

e) Im Übrigen liegt der behauptete Gehörsverstoß aber auch nicht vor. Dass das Amtsgericht die Anträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich bereits aus den schriftlichen Urteilsgründen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wobei die Gerichte nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich
zu bescheiden haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 1997 — 1 BvR 1621/94 -, NJW 1997, 2310, 2312; vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 -, NJW 2004, 1519; vom 16. Juli 2013 -1 BvR 3057/11 NJW 2013, 3506, Rn. 32).

2. Die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochte nen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ebenfalls nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerdebegründung gibt insoweit lediglich Anlass zu der Bemerkungen, dass § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG den Verwender nicht zum Führen einer „Lebensakte" verpflichtet, sondern nur dazu, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich soldher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens für 5 Jahre, aufbewahrt werden müssen. Hiernach ist es noch nicht einmal erforderlich, jesonderte Akten für jedes eihzelne Messgerät anzulegen, weil die Vorschrift lediglich dazu verpflichtet, die dort näher genannten Nachweise für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. In welcher Weise dies geschieht, bleibt dem Verwender überlassen.


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