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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 RBs 233/16 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Versagung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbescheidung von Beweisanträgen.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Beweisantrag, Nichtbescheidung, Versagung des rechtlichen Gehörs

Normen: OWiG 80; OWiG 77

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.
Verteidigerin: Rechtsanwältin Karipidou in Wiesbaden,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen. vom 31. Oktober 2016 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 2. September 2016 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. Dezember 2016 durch die Richterin am Landgericht
als Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWIG
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seiner Verteidigerin beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens — an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 2. September 2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 90,00 Euro verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, unter anderem beanstandet er die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht verschiedene Beweisanträge nicht beschieden und sein Antragsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig. Er hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWG geboten war, das Urteil wegen der — ordnungsgemäß gerügten — Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Das Amtsgericht hat in der Hauptverhandlung „die beantragte Beweiserhebung" mit der Kurzbegründung gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 1 OWiG abgelehnt. In den schriftlichen Urteilsgründen hat es sich inhaltlich lediglich mit dem Antrag des Betroffenen auf Nachmessung der Messörtlichkeit befasst und mit näherer Begründung ausgeführt, ein Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung liege nicht vor. Bezogen auf einen in der Hauptverhandlung angebrachten Widerspruch, unter anderem gegen die Verwertung von Lichtbildern, hat es im Urteil ausgeführt, eine Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit sei mangels vorsätzlichen Verstoßes nicht geboten. Die übrigen drei in der Hauptverhandlung vom 2. September 2016 gestellten und als Anlage zu Protokoll genommenen Anträge, welche jeweils unter Hinweis auf die Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen andere Aspekte der Messung betrafen, hat es nicht beschieden. Da sich das Amtsgericht mit dem in diesen Anträgen liegenden Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erkennbar auseinandergesetzt hat, ist zu besorgen, dass es bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Betroffenen insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Betroffene hatte so auch nicht die Möglichkeit, sein Prozessverhalten auf die Ablehnung seiner Beweisbegehren durch das Gericht einzustellen und .ggf. weitere Anträge zu stellen (vgl. zur Nichtbehandlung eines Beweisantrags auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2015 — III - 3 RBs 352/15 — m. w. N., juris). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Nichtbehandlung der Beweisanträge beruht. Ob ein Beweisantrag mit rechtlich zutreffender Begründung hätte abgelehnt werden können, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden; damit würde es nämlich unzulässigerweise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung eingreifen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Februar 2005 — 1 Ss 227/04 —, juris).

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.



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