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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 271/16 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Nach der Änderung des § 67d Abs. 6 StGB zum 01.08.2016 durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I 2016, 1610) prüft das Beschwerdegericht auch dann eine Erledigung der Maßregel nach § 67 d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB, wenn sich der Untergebrachte bereits mehr als zehn Jahre in der Unterbringung nach § 63 StGB befindet, der angefochtene Beschluss aber vor der Rechtsänderung ergangen ist.
2. Nach § 67 d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB ist die Maßregel in einem solchen Fall dann für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Rechtsänderung, neues Recht, Gefährlichkeitsprognose

Normen: StGB 67d

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
25.08.2016 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwer-deführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Zusatz:
Der Senat hatte aufgrund der Neuregelung des § 67d Abs. 6 StGB zum 01.08.2016 durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychia-trischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I 2016, 1610) als Beschwerdegericht nunmehr auch eine Erle-digung der Maßregel nach § 67 d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB zu prüfen, da sich der Untergebrachte bereits mehr als zehn Jahre in der Unterbringung nach § 63 StGB befindet. Nach der genannten Regelung ist die Maßregel in einem solchen Fall dann für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Unterge-brachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dies bejaht der Senat. Bisher ist immer noch von einer hohen Rückfallgefahr für sexuelle Missbrauchstaten an Jungen auszu-gehen, wie sie der Sachverständige Dr. Q in seinem Gutachten aus dem Jahre 2014 überzeugend und insoweit übereinstimmend mit Vorgutachten festgestellt hat. Bei dem Untergebrachten liegt eine homosexuelle Pädophilie und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch/dissozial) vor. Er hat selbst Masturbations-phantasien bzgl. von Jungen seinerzeit bekundet. An der Einschätzung einer hohen Rückfallgefahr hat sich seitdem noch nichts nachhaltig geändert. Zwar ist der Verurteilte kooperativer in der Behandlung geworden. Indes konnte bisher – aus-weislich der Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 08.06.2016 - noch keine stabile Verhaltenskontrolle unter vermehrt freiheitlichen Bedingungen erreicht werden.

Durch die von dem Untergebrachten zu erwartenden Straftaten würden mögliche Opfer körperlich und seelisch schwer geschädigt. Die früheren Taten des Unter-gebrachten betrafen zum Teil sehr schwere Missbrauchstaten, teils in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung. So führte er mit einem 12-13-jährigen Geschädigten gegen dessen Willen den Analverkehr durch, obwohl das Opfer über Schmerzen klagte und versuchte, sich dem Untergebrachten zu entziehen. Ein anderes Opfer des Angeklagten befand wegen der an ihm verübten Taten lange Zeit in Therapie. Vergleichbare Taten mit den entsprechenden Folgen für potentielle Opfer sind – selbst unter Berücksichtigung der inzwischen bei dem Untergebrachten bestehenden erektilen Dysfunktion - aufgrund der o.g. Neigung des Untergebrachten und seiner Persönlichkeit bei einer Entlassung in eine weniger strukturierte und überwachte Umgebung (wobei nicht erkennbar ist, dass ein hinreichend struk-turiertes und überwachtes Umfeld durch entsprechende Weisungen hergestellt werden könnte) weiterhin von ihm zu erwarten. Sie werden vom Senat als erheblich i.S.v. § 67d Abs. 3 StGB bewertet.


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