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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 72/16 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Der Untergebrachte kann die Verlegung in die Strafhaft (nur) durch einen Antrag, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen, verhindern.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Unterbringung, Erledigung, Beschwerde, aufschiebende Wirkung

Normen: StGB 67d

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 08.03.2016 beschlossen

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe
I.
Das Landgericht Duisburg hat den Verurteilten mit Urteil vom 23. Januar 2014 wegen diverser Verstöße gegen das Betäubungsmittel-, Kriegswaffenkontroll- sowie Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Unter Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen - nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe - hat das Landgericht Duisburg den Verurteilten mit Urteil vom 29. Mai 2015 wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Die Unterbringung ist zuletzt in der Maßregelvollzugsklinik V vollzogen worden.

Die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat mit Beschluss vom 22. Januar 2016 auf Empfehlung des Direktors der LWL-Maßregelvollzugsklinik V und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Duisburg sowie nach Anhörung des Verurteilten bzw. seines Verteidigers die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und die Aussetzung der Vollstreckung des nicht als verbüßt geltenden Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Mai 2015 abgelehnt.

Gegen diesen ihm am 27. Januar 2016 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit am 3. Februar 2016 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Februar 2016 näher begründet.

Der Verurteilte ist am 4. Februar 2016 in die Vollstreckung der Strafhaft überführt worden. Mit Fax-Zuschrift an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom selben Tage hat der Verurteilte beantragt, die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der StVK vom 22.01.2016 anzuordnen. Diesen Antrag hat die StVK mit Beschluss vom 5. Februar 2016 unter näheren Ausführungen abgelehnt.

II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der sich dieser allein gegen die Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB wendet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist nicht zu beanstanden.

Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Ärztlichen Direktors der LWL-Maßregelvollzugsklinik V, Dr. S - Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Forensische Psychiatrie -, der sowohl von der Strafvollstreckungskammer persönlich angehört worden ist, als auch nach dessen schriftlicher Stellungnahme vom 7. Dezember 2015, und unter Würdigung der im Erkenntnisverfahren erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. T und

Dr. U sowie des Abschlussberichtes des J-Klinikums N vom 29. April 2015 hat die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat sie dargetan, dass und aus welchen Gründen sie den detailliert wiedergegebenen Ausführungen des Ärztlichen Direktors der LWL-Maßregelvollzugsklinik V, Dr. S, gefolgt ist. Danach besteht - abweichend von den Feststellungen der Sachverständigen in den Anlassverfahren - ein Hang des Verurteilten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr, weil eine suchtspezifische behandlungsbedürftige Suchterkrankung bei dem Verurteilten jedenfalls derzeit nicht mehr festgestellt werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Soweit der Verurteilte beanstandet, dass die Argumentation der Klinikleitung V in krassem Gegensatz zu der Beurteilung der J-Klinik N stehe, trifft dies - wie die StVK dargelegt hat - und auch nach Auffassung des Senates nicht zu. Der bei den Akten befindliche Abschlussbericht des J Klinikums vom 29. April 2015, den der Verurteilte anlässlich des Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer zu den Akten gereicht hat, weist gerade ein suchtspezifisches Behandlungsbedürfnis bei dem Verurteilten und suchtspezifische Therapieansätze der Klinik nicht auf. Anhand der ausführlichen Verlaufsbeschreibung der Therapie wird ersichtlich, dass diese im Wesentlichen andere Themen,
insbesondere die Vater-Sohn-Beziehung, die familiäre Konstellation und die Involvierung des Verurteilten in die Rockerszene, zum Gegenstand hatte. Insoweit ergibt sich gerade nicht, dass die J Klinik in Ansehung der suchtspezifischen Problematik des Verurteilten zu einer gänzlich anderen Beurteilung gelangt wäre.

Insgesamt ergeben sich keinerlei konkrete Umstände oder Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung des Direktors der Maßregelvollzugsklinik V, der sich die Strafvollstreckungskammer nach eingehender Befassung angeschlossen hat, zu erschüttern geeignet wären. Auch der Beschwerdeschrift sind konkrete sachliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Beurteilung nicht zu entnehmen.

III.
Soweit die Überstellung des Verurteilten in die Vollstreckung der Strafhaft trotz der von ihm am 3. Februar 2016 gegen die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel eingelegten sofortigen Beschwerde bereits am 4. Februar 2016 veranlasst und durchgeführt worden ist, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung.

Dies folgt aus § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 Abs. 3 StPO, § 67 d Abs. 5 StGB. Gemäß § 463 Abs. 6 StPO gilt § 462 StPO auch für die nach § 67 d Abs. 5 StGB zu treffenden Entscheidungen. Gemäß § 462 Abs. 3 S. 1 u. 2 StPO ist der Beschluss mit sofortiger Beschwerde anfechtbar; die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung. Bei entsprechender Anwendung auf die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel nach § 67 d Abs. 5 StGB folgt hieraus, dass zwar die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufschiebende Wirkung hat, nicht jedoch die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Der Verurteilte hingegen ist durch diese gesetzliche Regelung, die dem Sinn, Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, Rechnung trägt, nicht rechtlos gestellt; der Verurteilte kann vielmehr gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung beantragen. Hiervon hat der Verurteilte vorliegend auch mit Antrag vom 4. Februar 2016, über den die Strafvollstreckungskammer am 5. Februar 2016 entschieden hat, Gebrauch gemacht. Der Untergebrachte kann mithin die Verlegung in die Strafhaft (nur) zu verhindern suchen, indem er beantragt, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO ausgesetzt wird (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 180 StVK 356/14; OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 2 Ws 5/06).

Soweit nach anderer Auffassung die in §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 S. 2 StPO geregelte aufschiebende Wirkung für die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft - trotz des klaren Gesetzeswortlauts - auch für die sofortige Beschwerde des Verurteilten gelten soll (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2006 - 3 Ws 907/06 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 Ws 368/08, jeweils [...]), überzeugt diese Auffassung, die sich zur Begründung auf den Grundgedanken des § 449 StPO stützt, wonach Strafurteile erst nach Rechtskraft vollstreckbar sind, nicht. Angesichts der dem Wortlaut nach eindeutigen und anderslautenden gesetzlichen Regelung erscheint ein Rückgriff auf den Grundsatz des § 449 StPO obsolet. Der Bestimmung des § 449 StPO ist hier bereits dadurch Genüge getan, dass die derzeit gegen den Beschwerdeführer erfolgende Strafvollstreckung ihre Grundlage in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29.05.2015 hat.



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