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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 RVs 91/15 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Kriterien, nach denen der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gegenüber einem ehrenamtlichen Übungsleiter einer Jugendfußballmannschaft zu beurteilen ist, wenn ein Kind bei dem vom Übungsleiter organisierten Jugendfußballturnier verunfallt.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: fahrlässige Körperverletzung, Kind, Jugendfußball, Turnier, ehrenamtlicher Übungsleiter

Normen: StGB 229

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 12.01.2016 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Am 31. März 2014 erließ das Amtsgericht Detmold auf Antrag der Staatsanwaltschaft Detmold gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Nach Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht Detmold den Angeklagten nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Urteil vom 21.01.2015 der fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 Euro vorbehalten. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht zudem die Bewährungszeit für die im Urteil vorbehaltene Strafe auf ein Jahr festgesetzt und den Angeklagten angewiesen, eine Geldauflage in Höhe von 700,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Die gegen dieses Urteil – nach Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch – gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Detmold und die – unbeschränkte – Berufung des Angeklagten hat die erste kleine Strafkammer II des Landgerichts Detmold durch das angefochtene Urteil vom 16. September 2015 als unbegründet verworfen.

Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Seit seinem 10. Lebensjahr ist der Angeklagte Mitglied im SC B und gehörte etwa seit seinem 20. Lebensjahr bis zu dem vorliegend abzuurteilenden Unfall dem Vorstand an. Zuletzt war er als Jugendobmann tätig.

Seit über 20 Jahren richtet der SC B – wie auch andere Sportvereine – Hallenkreismeisterschaften im Fußball für die D-Jugend aus. Die Spieler in dieser Klasse sind 10 – 12 Jahre alt. Als Jugendobmann gehört der Ange-klagte neben weiteren Personen, unter anderem dem Zeugen L (stell-vertretender Vorsitzender des SC B und Sozialwart), und dem Zeugen O (Jugendgeschäftsführer) zum Organsiationsteam. Wie in den Jahrzehnten zuvor wurden auch für das Turnier im Januar 2013 die einzelnen Aufgaben wie etwa Einladungen, Getränkeverkauf und ähnliches auf einzelne Personen verteilt. Eine bestimmte Person, die für die Sicherheit der Spieler und diejenige der Halle zuständig sein sollte, wurde nicht bestimmt. Bisher war auch nie etwas passiert.

Die Sporthalle am J-Weg besteht aus der sogenannten „großen Halle“ mit Zuschauertribüne und der unmittelbar angeschlossenen sogenannten „kleinen Halle“. Diese kleine Halle wird im Wesentlichen als Abstellraum benutzt. Hier befinden sich insbesondere im Boden keine Befestigungsmöglichkeiten für Sportgeräte. Anders ist das in der großen Halle. Dort können Geräte, insbesondere auch Tore für Ballspiele im Fußboden verankert werden. Beide Hallen liegen direkt nebeneinander und sind durch Plexiglasscheiben getrennt. Durch zwei nicht abschließbare Schiebetüren in dieser Trennwand gelangt man von der einen in die andere Halle. Die durchsichtige Trennwand kann mit einem Vorhang zugezogen werden. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Hallen wird auf die Abbildungen Bl. 55 – 57 d.A. verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.

Die Hallenkreismeisterschaft im Fußball der D-Jugendmannschaften fand im Jahre 2013 am 12. Januar statt. Beginn war 09:00 Uhr. Bereits um 07:30 -08.00 Uhr trafen der Angeklagte sowie die Zeugen L und O in der Halle ein, um Vorbereitungen zu treffen. In der oben bezeichneten sogenannten „kleinen Halle“ waren zwei Fußballtore für ihren Einsatz während des Turniers in der großen Halle verwahrt. Weiter befanden sich hier zwei Handballtore. Alle Tore standen jeweils mit ihren Öffnungen zu einer Längsseite der kleinen Halle, ohne besonders befestigt zu sein. Bei Bedarf werden sie in die große Halle gebracht. Zum leichteren Transport stehen hierfür in dem Raum zwei Rollwagen für jedes einzelne Tor zur Verfügung. Diese enthalten Nuten, sodass die beiden unteren Querstreben der einzelnen Tore auf den Rollbrettern abgestellt und diese leicht hin- und hergeschoben werden können. Wegen der Einzelheiten dieser Rollbretter wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen Bl. 58 – 62 d.A. verwiesen. Entweder allein oder gemeinsam mit den Zeugen L und O verbrachte der Angeklagte am Tag des Turniers vor dessen Beginn die beiden Fußballtore in die große Halle und befestigte sie dort in den vorhandenen Bodenhülsen. Als langjähriger Ballsportler und Vereinsfunktionär war ihm klar, dass während des Spielbetriebs Tore bei entsprechend starken Schüssen umfallen können und deshalb gesichert werden müssen. Über etwaige von den in der kleinen Halle stehenden ungesicherten Toren ausgehenden Gefahren machte er sich keine Gedanken. Hier sollte das Turnier je nicht stattfinden. Wie auch bei früheren Turnieren sollte dieser Raum den Spielern zum aufwärmen oder zum verweilen während der Spielpausen zur Verfügung stehen. Dass dort unbe-festigte und ungesicherte Handballtore standen, wusste er.

Bei gehöriger Anstrengung hätte dem Angeklagten – wie auch anderen Mitgliedern des Organisationsteams – klar sein müssen, dass die fußballbegeisterten Kinder während der „Aufwärmphasen“ in der kleinen Halle die leicht beweglichen Tore zu einem Trainingsspiel nutzen würden und so die Gefahr des Umfallens bestand. Hierüber machte er sich jedoch keine Gedanken, zumal bisher nie etwas passiert war und seine D-Jugendmannschaft auch an dem Turnier teilnahm. Diese hatte er während des Turniers zu betreuen.

Pünktlich um 09:00 Uhr am 12.01.2013 begann das Turnier. Wie geplant nutzen spielfreie Mannschaften die kleine Halle in der spielfreien Zeit zum aufwärmen oder zum verweilen. Nachdem bereits einige Spiele zu je 15 Minuten absolviert waren, hielt sich der damals 11 Jahre als Geschädigte S mit seiner Mannschaft in der kleinen Halle auf. Es waren insgesamt etwa 8 Kinder in diesem Alter in der kleinen Halle. Von einem ihrer Trainer hatten sie einen Ball erhalten. Eine Aufsichtsperson war jedoch nicht mit in die kleine Halle gekommen. Bereits als sie in die kleine Halle kamen, standen die dort befindlichen Handballtore nicht mehr mit ihrer Öffnung an einer Längsseite, sondern waren an den schmalen Querseiten gegenüberliegend mit den offenen Seiten zur Halle hin aufgestellt und luden so zum Fußballspielen ein. Wer genau die Tore in diese Position gebracht hatte und ob sie noch auf dem Rollwagen standen, konnte nicht geklärt werden. Vor der Mannschaft des Geschädigten hatten schon andere Mannschaften die kleine Halle benutzt. Eine von ihnen wird die Tore für ihre Zwecke umgestellt haben. Die Jungen um S bildeten zwei Mannschaften und spielten in der kleinen Halle Fußball. S war als Torhüter eingesetzt. Im Laufe dieses Spiels gab es einen Lattentreffer an dem von dem Geschädigten gehüteten Tor. Hierdurch geriet das unbefestigte Tor ins Wanken und kippte nach vorn. S versuchte noch, es aufzufangen. Das gelang natürlich nicht. Das Tor kippte nach vorne um. Die Querlatte traf den Kopf des Jungen und riss ihn in der Weise zu Boden, dass sein Kopf zwischen Fußboden und Torlatte eingeklemmt war.

Hierdurch wurde S schwer verletzt. ..…“

Die Strafkammer hat in dem Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 229, 13 StGB als erfüllt angesehen. Den Angeklagten treffe als eines der Mitglieder des Organisationsteams des Turniers eine Garantenpflicht als sog. Überwachungsgarant. Da dem Angeklagten bekannt gewesen sei, dass die Tore ordnungsgemäß hätten verankert werden müssen und dass dies in der kleinen Halle nicht möglich gewesen sei, hätte dem Angeklagten aufgrund der Kenntnis der Spielbegeisterung der Kinder und deren Versuchung, beim Aufwärmen oder Verweilen in der kleinen Halle mit dem Ball auf Tore zu schießen, die Gefahr des Umfallens der Tore erkennbar sein müssen, weshalb er dafür Sorge hätte tragen müssen, die Tore aus der kleinen Halle zu entfernen oder diese so zu sichern, dass sie nicht zum Spielen verwendet werden konnten. Auch habe sich der Angeklagte nicht darauf verlassen können, dass die Kinder – trotz des an der Schiebetür angebrachten Schildes, wonach ein Betreten der kleinen Halle nur unter Aufsicht zulässig war – die kleine Halle nicht ohne Aufsicht betreten würden. Ebenso entlaste ihn die Beaufsichtigung der eigenen Jugendmannschaft und auch die erfolgte Begutachtung der kleinen Halle durch den TÜV nicht von seiner Handlungspflicht. Auch die Ehrenamtlichkeit seiner Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der durch seinen Verteidiger am 23. September 2015 eingelegten Revision, die nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 30. September 2015 mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 27. Oktober 2015, eingegangen bei dem Landgericht Detmold am 29. Oktober 2015, mit näheren Ausführungen unter Erhebung der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die rechtzeitig eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand.

1. Dem Landgericht ist im Grundsatz zuzustimmen, dass auch für den – ehrenamtlichen – Übungsleiter einer Jugendfußballmannschaft das Bestehen einer Garantenstellung in Betracht kommt. Der Angeklagte war - neben anderen Vereinsmitgliedern - Teil des Organisationsteams des Vereins, der das Jugendfußballturnier austrug.

Die nicht gesicherten und nicht sicherungsfähigen Handballtore in der kleinen Halle eröffneten einen Gefahrenbereich, der in den Zuständigkeitsbereich des Vereins und des Organisationsteams fiel, für den der Angeklagte nach den Feststellungen dem Grunde nach (mit-)verantwortlich war. Das bloße Hinzutreten weiterer Garanten lässt die Garantenstellung eines einzelnen grundsätzlich unberührt; sie kann insoweit nur zur Modifikation der übernommenen Schutzaufgaben und der sich daraus ergeben-den Sorgfaltspflichten führen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2002 – 4 StR 289/01 = NStZ 2002, 421, 423; BeckOK-StGB-Heuchemer, § 13, Rdnr. 67).

2. Soweit das Landgericht den Anknüpfungspunkt für ein strafbares Verhalten im Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen und Überprüfungspflichten des Angeklagten sieht, ist dies aus Rechtsgründen vom Ansatz her ebenfalls nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Begründung der objektiven Pflichtwidrigkeit und der Vorhersehbarkeit der eingetretenen Folgen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch so lückenhaft und unzureichend, dass sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht zu tragen vermögen.

a) Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 01.02.2005 – 1 StR 422/04 = NStZ 2005, 446, 447; Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08 = NJW 2009, 1155; Urteil vom 04.09.2015 – 4 StR 473/13 = NJW 2015, 96, 98).

Pflichtwidrig handelt derjenige, der gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH, Urteil vom 14.03.2003 – 2 StR 239/02 = NStZ 2003, 657, 658; Urteil vom 01.02.2005 -1 StR 422/04, a.a.O.; Urteil vom 04.09.2014 – 4 StR 473/13, a.a.O.). Insoweit muss die Sorgfaltswidrigkeit durch Abwägung aller rechtlich relevanten Belange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden; hierbei sind insbesondere der soziale Wert oder Nutzen des Verhaltens, die Gefährlichkeit des Verhaltens, die Schadenswahrscheinlichkeit, die zumutbaren und die möglichen Einwirkungshandlungen sowie die Beherrschbarkeit der Gefahr einzubeziehen (vgl. LK-Vogel, StGB Kommentar, § 15 Rdnr. 217; Kudlich/Vieweg, SpuRT 2015, 138, 139). Daneben ist zur Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht auch der allgemeine Vertrauensgrundsatz heranzuziehen, nachdem jeder grundsätzlich auf sorgfaltsgemäßes Verhalten anderer und die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten vertrauen darf (vgl. BGH St 2007, 118; BGH Urteil vom 02.10.1979 – 1 StR 440/79 = NJW 1980, 649, 650; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.1996 – 1 Ws 166/96 = NStZ 1997, 190; LK-Vogel, a.a.O., § 15 Rdnr. 218, 244 ff; Lackner/Kühl-Kühl, StGB, 28. Aufl., § 15 Rdnr 39). Der Vertrauensgrundsatz ist nur dann erschüttert, wenn ein triftiger Anlass besteht, mit dem Fehlverhalten anderer – insbesondere etwa von Kindern – zu rechnen, wenn also dem Vertrauen erkennbar die Grundlage entzogen ist (vgl. BGH Urteil vom 15.03.1956 – 4 StR 74/56 = NJW 1956, 800, 801; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.1996 – 1 Ws 166/96 = NStZ 1997, 190; LK Vogel, a.a.O., § 15, Rdnr. 227). Auch ist für die Bestimmung der Sorgfaltspflichtwidrigkeit eine etwaige Mitverantwortung des Opfers – unter Berücksichtigung seines geistig sittlichen Reifegrades (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 28.04.2015 - 1 Rev 13/15 – juris) - oder Dritter einzubeziehen.

Für sozial anerkannte Tätigkeiten, wie etwa im Sport, darf es dabei zusätzlich zu keiner so weitgehenden Einschränkung kommen, dass sie ihres eigentlichen Wesens entkleidet werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2015, 1 Rev 13/15, a.a.O., LK-Vogel, a.a.O., § 15 Rdnr. 216).

Für die Bestimmung des Umfangs der einen Übungsleiter treffenden Sorgfalts-pflichten ist ferner zu erwägen, ob seitens der Sportverbände bestimmte Ver-haltensregeln bestehen, die – wenngleich ihnen keine Allgemeinverbindlichkeit zukommt – hierfür gewichtige Anhaltspunkte bieten (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2015 – 1 Rev 13/15, a.a.O.; Kudlich/Vieweg, SpuRT 2015, 138, 140). Schließlich ist in die Gesamtabwägung auch einzustellen, ob es sich um eine ehrenamtliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt.

Als Anknüpfungspunkt für eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dabei jedes Verhalten herangezogen werden, das zu einer objektiv zurechenbaren Tatbestandsverwirklichung führt; es kommt gerade nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung im Zeitpunkt des Erfolgsantritts an (vgl. § 8 StGB); vielmehr kann es unter Berücksichtigung eines sog. Vorverschuldens zu einer weitgehenden Vorverlagerung kommen, wenn der Täter in der konkreten Situation nicht imstande ist, die Tatbestandsverwirklichung zu erkennen und zu vermeiden (vgl. LK-Vogel, § 15 Rdnr. 57).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe tragen die landgerichtlichen Fest-stellungen die Annahme einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung durch den Angeklagten nicht. Das Landgericht hat bei seiner Wertung wesentliche Aspekte außer acht gelassen und insoweit auch nur lückenhafte Feststellungen getroffen:

aa) Zunächst einmal lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ausgestaltung der den Angeklagtren treffenden Sorgfaltspflichten die Erwägung vermissen, ob und inwieweit der Angeklagte trotz des eingeschränkten Reife- und Verantwortungsgrades der 10- bis 12-jährigen Kinder darauf vertrauen konnte, dass der Geschädigte die von den ungesicherten Handballtoren ausgehende Gefahr erkennen konnte. Trotz des sehr jungen Alters des Geschädigten von 11 Jahren ist diese Erwägung beachtlich, denn das Mitwirken in Sportvereinen dient bei Kindern und Jugendlichen u.a. dem Erlernen von Selbstständigkeit und Verantwortungs-übernahme (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2015 – 1 Rev 13/15, a.a.O.). Dies zeigt sich auch unmittelbar in den Satzungen der Sportverbände, wie etwa des DFB, die entsprechend dem Alter der Kinder und Jugendlichen unterschiedliche Regeln oder Anforderungen vorsehen (vgl. beispielhaft DFB-Jugendordnung –Anhang IV Sonderbestimmungen für Spiele auf Kleinfeld für Juniorinnen und Junioren, [G-D Junioren] auf verkleinertem Spielfeld [D-Junioren/Juniorinnen]). Genauere Feststellungen zum geistig-sittlichen Reifegrad des Kindes und den ihm bis dato vermittelten Fähigkeiten und Kenntnissen sowie Erfahrungen hat das Landgericht aber nicht getroffen.

Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandes, ob dem geschädigten Kind die Tatsache bekannt war, dass aufgrund des nach den Feststellungen am Eingang der kleinen Halle befindlichen entsprechenden Schildes der Aufenthalt darin ohne Betreuer untersagt war. Insoweit fehlen jegliche Feststellungen des Landgerichts.

bb) Über die Frage des festzustellenden Reife- und Verantwortungsgrades der Kinder hinaus hat das Landgericht aber auch keinerlei Erwägungen dazu angestellt, dass die Kinder einer Mannschaft – gerade wenn und weil der entsprechende Verantwortungs- und Reifegrad möglicherweise noch nicht hinreichend ausgeprägt ist – einer Betreuungsperson unterstellt waren. Der Aufgabenbereich eines Betreuers umfasst die Aufsicht über die Mannschaft beim Aufwärmen, beim Verweilen und gegebenenfalls Spielen während der Pausen zwischen den eigentlichen Turnier-teilnahmen. Darüberhinaus galt dies hier auch ausdrücklich im Bereich der sog. kleinen Halle aufgrund des nach den Feststellungen der Kammer im dortigen Eingang angebrachten Schildes, das darauf hinwies, dass die Geräteräume nur unter Aufsicht betreten werden dürfen. Aufgrund dessen hätte das Landgericht erwägen müssen, dass der Trainer bzw. Betreuer der jeweiligen Mannschaft selbst eine entsprechende Beaufsichtigung der ihm anvertrauten Kinder in spielfreien Zeiten in der sog. kleinen Halle wahrzunehmen hatte. Auf die Wahrnehmung dieser Sorg-faltspflicht durfte der Angeklagte grundsätzlich vertrauen. Ob und inwieweit der für den Geschädigten zuständige Betreuer/Trainer seine Sorgfaltspflicht wahrgenom-men hat, lässt sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Die Feststellungen der Kammer, dass die Kinder von einem ihrer Trainer sogar noch den Ball erhalten haben, mit dem – offenbar ohne Aufsicht - in der kleinen Halle Fußball gespielt wurde, deutet eher darauf hin, dass dieser Verpflichtung gerade nicht entsprochen worden ist. Es fehlen aber Feststellungen dazu, dass dies dem Angeklagten überhaupt bekannt gewesen wären.

Dem Angeklagten oblag es auch nicht ohne Weiteres, den einzelnen Betreuern der Gastmannschaften zur Beaufsichtigung ihrer jeweiligen Spieler Weisungen zu erteilen oder auf mögliche Gefahren im Umgang mit der in der kleinen Halle befind-lichen Gerätschaften –über das vorhandene Schild hinaus- noch gesondert hinzu-weisen. Ein Anknüpfen an ein solches Unterlassen würde eine Überdehnung der Sorgfaltspflichten des Angeklagten jedenfalls dann darstellen, wenn ihm keine Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten dieser Betreuer bekannt waren.

cc) Auch soweit das Landgericht ausführt, dass der Annahme einer Sorgfalts-pflichtverletzung nicht entgegenstehe, dass der Angeklagte seine gesamte Tätigkeit im Verein ehrenamtlich ausübe, kann dieser Wertung in ihrer pauschalen Form nicht gefolgt werden. Denn die Sorgfaltspflichtverletzung bestimmt sich maßgeblich nach den Anforderungen an den jeweiligen Verkehrskreis, fragt also danach, welche Handlungen jeweils zu erwarten sind. Die ehrenamtliche Übernahme einer Ver-pflichtung beinhaltet nach allgemeinen Verständnis, dass jedenfalls keine über-steigerten Anforderungen im Sinne einer Sicherheitsgarantie an den Träger des Ehrenamtes gestellt werden dürfen. Gerade der ehrenamtlich Tätige erbringt mit seiner Tätigkeit regelmäßig bereits eine erhebliche Leistung ohne jegliche Ver-gütung; umso mehr darf ein ehrenamtlich Verpflichteter nach allgemeinem Ver-ständnis darauf vertrauen, dass seine Verantwortlichkeit nicht über Gebühr ausgeweitet wird, und dass andere Aufgabenträger die ihnen gebührenden Sorgfaltspflichten ebenfalls wahrnehmen.

3.

Die getroffenen Feststellungen tragen zudem die Annahme der Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts nicht; denn auch insoweit lässt die Berufungskammer die Betreuung der Gastmannschaft zum Zeitpunkt des Unfallereignisses durch eigene Betreuer und den Reife- und Verantwortungsgrad des geschädigten Kindes außer Betracht.

Die Vorhersehbarkeit erfordert zwar nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Nichthandelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.1993 – 3 StR 341/93 = NJW 1994, 205; Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08 = NJW 2009, 1155; Urteil vom 04.09.2014 – 4 StR 473/13 = NJW 2015, 96, 98). Tritt der Erfolg aber durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter alle – jedoch ebenfalls nicht in allen Einzelheiten – erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 04.09.2014 – 4 StR 473/13, a.a.O.; Schönke/Schroeder-Sternberg-Lieben/Schuster, 29. Aufl., § 15, Rdnr. 180 f; Fischer, StGB, 62 Aufl., § 15, Rdnr. 12).

Unklar bleibt insbesondere, worauf das Landgericht seine Beurteilung stützt, der Angeklagte habe mit dem Umstürzen der Tore rechnen müssen. Worauf das Landgericht seine Kenntnis stützt, unbefestigte Tore könnten selbst bei Latten- treffern von Kindern der Altersstufe 10 – 12 Jahre umstürzen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ob es in der Vergangenheit zum Umstürzen ungesicherter Hand-balltore durch Treffer der Kinder gekommen ist und ob dem Angeklagten ein solcher Umstand bekannt war, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Berufungskammer diesbezüglich an die allgemeine Verpflichtung zur Befestigung von Fußballtoren zur Vermeidung der Gefahr des Umstürzens anknüpft, ist dabei außer Betracht geblieben, dass es sich um ein erheblich verkleinertes Spielfeld, auch um erheblich kleinere Tore (Handballtore) und kindliche Spieler handelte. Dass diese Umstände geeignet sein könnten, die allgemeine Verpflichtung teilweise zu modifizieren, hat das Landgericht jedenfalls nicht erwogen.

Auch wurde keine Feststellung dahin getroffen, ob dem Angeklagten – etwa bei vorangegangenen Turnieren oder dem aktuell durchgeführten Turnier – bekannt geworden war, dass die Handballtore trotz fehlender Verankerungsmöglichkeiten genutzt wurden und dass die Kinder dabei zudem noch unbeaufsichtigt durch eigene Betreuer waren.

Angesichts dieser Lückenhaftigkeit der Feststellungen kann nicht ohne Weiteres auf die Vorhersehbarkeit des Eintritts des Erfolges für den Angeklagten geschlossen werden.

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler war das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Detmold, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen.



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