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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 401/15 OLG Hamm

Leitsatz: Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger sind nach § 26 Abs. 1 und 5 StVollzG NW zu bewilligen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen der Anstalt.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Telefonat, Verteidiger, Ermessen, gebundene Entscheidung

Normen: StVollzG NW 26

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 15.09.2015 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

Die Strafvollstreckungskammer hat zur Hauptsache entschieden, dass sich das Verfahren erledigt habe, nachdem der Betroffene selbst erklärt hatte, dass es des begehrten Telefonats mit dem Verteidiger nicht mehr bedürfe, weil das Mandats-verhältnis nicht mehr bestehe. Eine Erledigung hat er ausdrücklich nicht erklärt, andererseits aber auch seinen Antrag nicht umgestellt auf einen Feststellungsantrag. Damit hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht die Erledigung des ursprüng-lichen Begehrens auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Gewährung eines Telefonats mit dem Verteidiger festgestellt.

Im Hinblick auf die Ausführungen zur Kostenentscheidung weist der Senat aber vorsorglich auf Folgendes hin:

Telefongespräche mit dem Verteidiger sind nach § 26 Abs. 1 und 5 StVollzG NW zu bewilligen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen der Anstalt. Das belegt nicht nur die Formulierung des Gesetzestextes sondern auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/5413 S. 108). Darin heißt es: „Absatz 5 stellt klar, dass auch Telefongespräche der Gefangenen mit dem in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 genannten, insoweit privilegierten Personenkreis zu gestatten sind“. Könnten nach dem Gesetzeswortlaut (Telefonate „von“ Verteidigerinnen und Verteidigern etc.) noch Zweifel bestehen, ob dies nicht lediglich ankommende Telefongespräche betrifft, so macht die Gesetzesbegründung insoweit keine Einschränkung und es würde dem Schutzzweck der Regelung zuwiderlaufen, gerade die besonders wichtige Möglichkeit der Kontaktaufnahme vom Gefangenen zum Verteidiger als Ermessensentscheidung auszugestalten.

Insoweit kann also nicht das „Ob“ der Genehmigung des Telefonats im Ermessen der Justizvollzugsanstalt stehen, sondern allenfalls der Zeitpunkt.


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