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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 367/14 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Die nach § 56f Abs. 2 StGB eröffnete Möglichkeit, vom Widerruf abzusehen, ist auch auf einen Widerruf nach § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB anwendbar.
2. Trotz der grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung kann die Verlängerung der Bewährungszeit noch ausreichen (§ 57 Abs. 5 Satz 1, § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB), wenn der Verurteilte sich nach seiner bedingten Entlassung bereits über ein Jahr unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers in Freiheit befindet und es trotz seiner fortdauernden Tätigkeit in seinem belasteten früheren beruflichen Umfeld zu keinen weiteren Straftaten gekommen ist.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf, Strafaussetzung, neue Straftat

Normen: StGB 57; StGB 56f

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 28.10.2014 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juli 2013 bestimmte Bewährungs- und Unterstellungszeit wird um ein Jahr verlängert.
Die in dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juli 2013 unter Nr. 4, 6, 7 genannten Weisungen werden aufgehoben; die übrigen Anordnungen gelten fort.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um drei Viertel ermäßigt. Je drei Viertel der gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren und der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe
1. Das Landgericht Detmold hat den Beschwerdeführer am 14. April 2011 wegen Kreditbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem er sich bereits von Juni 2007 bis in den November 2007 Untersuchungshaft befunden hatte, hat er seit dem 17. September 2011 Strafhaft verbüßt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 hat das Landgericht Bielefeld die bedingte Entlassung aus der Haft am 25. Juli 2013 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe angeordnet, die Bewährungszeit bis zum 22. Juli 2017 bestimmt und den Beschwerdeführer der Aufsicht sowie Leitung eines Bewährungshelfers bestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. September 2014 hat es die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und dies damit begründet, dass das Amtsgericht Bielefeld den Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 wegen einer am 19. Dezember 2011 begangenen versuchten Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen verurteilt hatte. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat im Wesentlichen Erfolg.

2. Zwar liegen - wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt - grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB vor. Allerdings reicht es nach Wertung des Senats insgesamt noch aus, die Bewährungszeit entsprechend § 57 Abs. 5 Satz 1, § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB zu verlängern, so dass vom Widerruf noch abgesehen werden konnte.

a) Ein Widerruf der Strafaussetzung kam nach § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht, weil der Verurteilte in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berück-sichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte.

aa) Der Verurteilte hat sich nach seiner dem hiesigen Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht. Wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2014 (Az. 39 Ds 6 Js 44/12 - 473/13) ergibt, verweigerte er in einer richterlicher Ver-nehmung am 19. Dezember 2011 in einem Ermittlungsverfahren als Zeuge un-berechtigt die Aussage in der Absicht, den damaligen Beschuldigten Dr. H vor der Strafverfolgung zu schützen. Dieser wurde gleichwohl letztlich wegen Beihilfe zum Kreditbetrug in drei Fällen verurteilt.

Der Senat hat keine Zweifel an der rechtskräftig festgestellten Straftat des Verurteilten. Soweit der Verurteilte vorträgt, er habe "die ganze Zeit auf aus-drücklichen anwaltlichen Rat gehandelt", steht dies seiner Strafbarkeit nicht entgegen, da das Amtsgericht Bielefeld mehrfach ausdrücklich dargelegt hatte, dass ihm kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zustehe. Etwaige frühere Aussageverweigerungen sind nicht Gegenstand des Vorwurfs und angesichts des konkreten Ablaufs der Vernehmung am 19. Dezember 2011 nicht von entschei-dender Bedeutung.

Die von der Verteidigung geäußerte Einschätzung, sie halte die erneute Verurteilung für falsch, wird nicht weiter begründet. Insbesondere bleibt offen, ob in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Bedenken bestehen. Der Senat hat - auch unter Berück-sichtigung der Verfahrensakten - keine Erkenntnisse, welche die aufgrund einer Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellen. Ebenso wenig sind durchgreifende rechtliche Bedenken ersichtlich (vgl. etwa zur Strafvereitelung durch Unterlassen bei Aussageverweigerung OLG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 2 Ws 588/09, [...] Rn. 8 f. mwN; zum Umfang des Aus-kunftsverweigerungsrechts BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246, 247).

bb) Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung über die Straf-aussetzung die neue Straftat nicht berücksichtigen können und auch nicht berücksichtigt. Zu einer zur Verurteilung führenden Aufklärung der Tat war es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gekommen (vgl. insoweit auch zur Unschulds-vermutung BT-Drucks. 16/3038 S. 58; Schönke/Schröder - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 33; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rn. 43).

cc) Wäre die neue Straftat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Strafaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bekannt gewesen, wäre die Strafaus-setzung versagt worden; denn bei Berücksichtigung der Tat wäre die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu ver-antworten gewesen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit hätte, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Gesichtspunkte, nicht gestellt werden können.

Zugunsten des Verurteilten ist insofern zu berücksichtigen, dass er trotz seines vorangeschrittenen Alters bis zu der Verurteilung wegen mehrfachen Kreditbetruges unbestraft war. Für ihn sprach zudem sein - nach anfänglichen Schwierigkeiten und einem Verweis wegen wiederholter verspäteter Rückkehr aus dem Ausgang im Mai 2012 - positives Vollzugsverhalten.

Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte mehrere Straftaten beging, unrichtige Angaben gegenüber verschiedenen Kreditgebern machte und diese Kredite von annähernd 300 Mio. Euro gewährten. Hinsichtlich der versuchten Strafvereitelung wiegt besonders schwer, dass er diese während der Strafvoll-streckung beging, nachdem er im selben Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war und er bereits die freiheits-beschränkende Erfahrung von rund sechs Monaten Untersuchungshaft sowie mehreren Monaten Strafhaft gemacht hatte. Zwar handelte es sich bei der neuen Tat um ein ein anderes Rechtsgut betreffendes Delikt. Allerdings bestand ebenso wie bei den früheren Taten ein Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Verurteilten. Dass das Amtsgericht Bielefeld die versuchte Strafvereitelung lediglich mit einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen geahndet hat, ist hier im Rahmen der Prognose nicht von maßgeblicher Bedeutung. Vielmehr deutet die Tat, unabhängig von der ausgesprochenen Rechtsfolge, darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer - von einer Verurteilung und bislang erlittener Haft unbeeindruckt - generell (unab-hängig von dem geschützten Rechtsgut) über mit Strafe bewehrte Ge- und Verbote hinwegsetzt, soweit ihm dies geboten erscheint. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die anschließende zusätzliche Verbüßung die Gefahr weiterer Taten deutlich herab-gesetzt hat. Der bloße weitere Vollzug erlaubt angesichts der dargelegten beson-deren Umstände nicht die Erwartung, der Verurteilte werde sich künftig rechtstreu verhalten. Auch unbeanstandet durchgeführte Lockerungen begründeten keine davon abweichende Einschätzung, da sich der Verurteilte weiterhin unter den besonderen Bedingungen des Vollzugs befand. Eine von ihm angestrebte Tätigkeit in der .....industrie hatte die Justizvollzugsanstalt gerade abgelehnt. Rückschlüsse von dem positiven Vollzugsverhalten auf das Verhalten in Freiheit mit der Möglichkeit weiterer unternehmerischer Aktivitäten waren daher kaum aussagekräftig.

Weder das Alter des Verurteilten noch gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen führten zu einer anderen Bewertung, da diese Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Straftaten gegeben waren und diese nicht verhinderten. Seine fortdauernde Gesell-schafterstellung in vier Unternehmen gab Anlass zur Annahme, dass er sich nach einer vorzeitigen Haftentlassung wieder unternehmerisch betätigte und in diesem Zusammenhang erneut Vermögensdelikte begehen könnte, falls das Unter-nehmenswohl dies aus seiner Sicht erforderlich machen sollte. Insoweit ist - entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Bewertung - nicht entscheidend, dass der Gesamtkomplex "T" inzwischen abgeschlossen ist. Maßgeblich ist stattdessen, ob es abermals zu vergleichbaren Situationen kommen kann, in denen der Verurteilte Unternehmensinteressen für vorrangig erachtet und ein etwaiges "Lebenswerk" für bedroht hält.

Die Versagung der Strafaussetzung wäre schließlich bei Kenntnis der neuen Straftat nicht unverhältnismäßig gewesen. Eine Abwägung des Resozialisierungsanspruchs und des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten einerseits und des Sicherungs-interesses der Allgemeinheit hätte auch unter besonderer Berücksichtigung seiner Lebensumstände und der Dauer des Strafvollzugs nicht die Strafaussetzung zur Bewährung geboten. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesund-heitszustandes, die für die Prognose oder die Verhältnismäßigkeit weiteren Vollzugs von Bedeutung sein könnte, sind nicht ersichtlich. Obschon das fortgeschrittene Lebensalter durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2006 - 2 BvR 1160/06, [...] Rn. 7), folgt daraus nicht, dass die Strafe regelmäßig bereits nach der Verbüßung von zwei Dritteln auch ohne eine positive Prognose auszusetzen wäre. Angesichts der vom Verurteilten begangenen Taten und ihren finanziell äußerst erheblichen Folgen, der drohenden Rechtsgutsverletzungen bei erneuten Vermögensdelikten im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit sowie der bei der Bewährungsentscheidung verbüßten Dauer von rund zwei Jahren und vier Monaten wäre ein weiterer Vollzug mit dem Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit vereinbar gewesen.

b) Trotz der grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung hält der Senat hier die Verlängerung der Bewährungszeit für noch ausreichend (§ 57 Abs. 5 Satz 1, § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB).

Die nach § 56f Abs. 2 StGB eröffnete Möglichkeit, vom Widerruf abzusehen, ist auch auf einen Widerruf nach § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB anwendbar. Hieran könnten zwar angesichts der Gesetzessystematik Bedenken bestehen, weil der die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 56f, 56g StGB normierende § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB dem Satz 2 vorgeht und daher lediglich auf die vorstehenden Absätze bezogen werden könnte. Indes folgt aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 5 Satz 1, § 56f Abs. 2 StGB ein Absehen vom Widerruf in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 58; im Ergebnis ebenso Schönke/Schröder - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 33; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rn. 43). Hierfür spricht zudem, dass es sich bei § 56f Abs. 2 StGB letztlich um eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes handelt.

Eine Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr reicht nach einer Gesamt-würdigung durch den Senat aus, um die bei der Strafaussetzung bestehende positive Prognose trotz der neuen Straftat wiederherzustellen. Hierfür war insbesondere von Bedeutung, dass der Verurteilte sich bereits über ein Jahr unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers in Freiheit befindet und es - soweit hier bekannt - trotz seiner (auch vom Bewährungshelfer geschilderten) fortdauernden Tätigkeit in der .....branche zu keinen weiteren Straftaten gekommen ist. Wenngleich unabhängig davon die dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf grundsätzlich weiter vorliegen, genügt als Reaktion eine Verlängerung der Bewährungszeit. Durch diese Ver-längerung auf die nach § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB vorgesehene Höchstfrist wird einerseits dem Verurteilten nachdrücklich die Bedeutung eines gesetzesmäßigen Verhaltens vor Augen geführt, andererseits die Möglichkeit eröffnet, über einen längeren Zeitraum zu prüfen, ob er sich tatsächlich bewährt.

Da der Verurteilte nach dem insoweit fortgeltenden ursprünglichen Bewährungs-beschluss weiterhin der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers untersteht, sieht der Senat keinen Bedarf für weitere Auflagen und Weisungen. Insbesondere erschließt sich angesichts der konkreten Umstände nicht, dass die von der Staats-anwaltschaft zunächst beantragte Auferlegung einer "Geldbuße" von 3 000 € die Legalprognose verbessern könnte.

c) Der Senat kann als Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden. Der - von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten - Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es daher nicht. Eine mündliche Anhörung des Verurteilten ist weder nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO noch aus sonstigen Gründen erforderlich. Weitere für die Entscheidung maßgebliche Erkenntnisse sind hiervon nicht zu erwarten.

Der Senat hat diejenigen Weisungen des ursprünglichen Bewährungsbeschlusses aufgehoben, für deren Erlass keine Grundlage besteht. Angesichts der persönlichen Situation des Verurteilten ist die "Beschaffung von Wohnung und Arbeit" nicht erforderlich, so dass es der damit zusammenhängenden Anordnungen nicht bedarf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Verurteilte hat den Beschluss der Strafvollstreckungskammer insgesamt mit der Begründung ange-griffen, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB nicht vorlägen. Durch die Aufhebung der Widerrufsentscheidung hat er mit seinem Rechtsmittel einen überwiegenden, angesichts der Verlängerung der Bewährungszeit jedoch keinen vollständigen Erfolg erzielt.



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