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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 RBs 70/14 OLG Hamm

Leitsatz: Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, der Betroffene sei zu Unrecht nicht von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, entbunden worden, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Vortrag, dass dem Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und diese dem Gericht nachgewiesen war.

Senat: 5

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Rechtsbeschwerde, Begründung, Verwerfungsurteil, Anforderungen

Normen: OWiG 73; OWiG 74; StPO 344

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28. Januar 2014 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23.05.2014 durch



auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers

b e s c h l o s s e n :

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführun-gen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 11. April 2014 zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Stel-lungnahme des Betroffenen im Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. April 2014 rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.

Zusatz:
Der Senat weist in Ergänzung der Stellungnahme der Generalstaatsanwalt-schaft darauf hin, dass in formeller Hinsicht die Entbindung von der Anwesen-heitspflicht gemäß § 73 Abs. 2 OWiG davon abhängig ist, dass der Betroffene einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entpflichtungsantrages einer – über die Verteidigervollmacht hinausge-henden – Vertretungsvollmacht (BayObLG NStZ-RR 2000, 247, 248 = DAR 2000, 324 = VRS 98, 376; OLG Rostock VRR 2006, 397). Dies ist für den vergleichbaren Fall des § 233 Abs. 1 Satz 1 StPO allgemein anerkannt (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2002, 114,116 m. w. Nachw.). Für den Bereich des § 73 Abs. 2 OWiG kann nichts Anderes gelten (Göhler, OWiG, § 73 Rdnr. 4 m. w. Nachw.).
Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht nicht von der Verpflich-tung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, so ge-hört daher zur ordnungsgemäßen Begründung auch der Vortrag, dass der Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, eine schriftliche Vertre-tungsvollmacht hat und diese dem Amtsgericht nachgewiesen worden ist (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2002, 114,116).
Daran fehlt es in der vorliegenden Beschwerdebegründung. Es ist darin ledig-lich davon die Rede, dass der Unterzeichner nicht „nur als Verteidiger, son-dern auch als Vertreter des Betroffenen mandatiert“ ist. Nicht mitgeteilt wird, dass die erforderliche Vertretungsvollmacht dem Gericht nachgewiesen wor-den war.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass eine Ent-pflichtungsentscheidung, die gemäß § 74 Abs. 1 OWiG eine Hauptverhand-lung in Abwesenheit des Betroffenen ermöglicht, aus Gründen der Rechtssi-cherheit nur getroffen werden kann, wenn gewährleistet ist, dass der antrag-stellende Verteidiger über eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Vertre-tungsvollmacht verfügt. Denn die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Betroffenen begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (i.V. mit § 79 Abs. 3 OWiG), wenn der Entpflichtungsantrag von dem Verteidiger ohne Vertretungsvollmacht gestellt worden ist (vgl. Senge in Karls-ruher Kommentar, § 74 Rdnr. 53). Die fehlende Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei der Antragstellung lässt deshalb das Erfordernis der Antrags-bescheidung vor Erlass des Verwerfungsurteils entfallen (Senge, § 73 Rdnr. 19). Der Anspruch auf eine Entpflichtungsentscheidung des Amtsgerichts be-steht demzufolge nur, wenn bei der Antragstellung durch einen Vertreter nachgewiesen wird, dass die zur Vertretung des Betroffenen bzw. Angeklag-ten in der Hauptverhandlung berechtigende Vollmacht erteilt ist, und zwar in der gesetzlich geforderten Schriftform (vgl. dazu auch Göhler, a.a.O., § 60 Rdnr. 13).
Da dem Beschwerdevorbringen somit die Erfüllung dieser formellen Voraus-setzungen einer Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entnommen werden kann, ist eine Prüfung der Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen gegeben waren, nicht veranlasst.

Ferner ist, worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hinge-wiesen hat, nicht dargetan, ob der Entbindungsantrag rechtzeitig gestellt wor-den ist. Der Antrag muss wiederholt werden, wenn der Hauptverhandlungs-termin verlegt oder ausgesetzt worden ist und zwar vor einem neuen Haupt-verhandlungstermin.






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