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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 26/14 OLG Hamm

Leitsatz: Die Kosten für die zu Sicherungszwecken Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten können von diesem nicht erstattet verlangt werden. Es handelt sich insoweit vieolmehr um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten.

Senat: 1

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: erstattungsfähige Kosten, Sicherungsverwahrung

Normen: SVVollzGNW 40

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 18.02.2014 beschlossen:

1. Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Gründe
I.

Der Betroffene befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA B. Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss verweigerte die Leiterin der JVA B dem Betroffenen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (nach dem 01.06.2013) die Rückgabe eines Fernsehgeräts, welches zuvor zur Reparatur eingeschickt worden war, solange der Betroffene nicht die Kosten für die (erneute) Verplombung trage.

Hiergegen hat sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er meint, die Kosten der Verplombung seien nicht von den Untergebrachten zu tragen. Die Strafvollstreckungskammer hat seinen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und bezieht sich zur Begründung auf einen früheren Beschluss sowie auf § 40 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 SVVollzGNW.

Gegen den am 31.10.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit der aufgrund von Überlastung des Rechtspflegers erst am 10.12.2013 erhobenen Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht Bedürftigkeit i.S.v. § 40 Abs. 4 S. 3 SVVollzGNW geltend.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes für unzulässig.

II.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da die Frage, ob auch die Kosten der Verplombung von technischen Geräten unter die Regelung des § 40 Abs. 4 SVVollzGNW fallen, bisher obergerichtlich noch nicht geklärt ist.

Die Rechtsbeschwerde ist - nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auch im Übrigen zulässig.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.

Da § 40 Abs. 4 SVVollzGNW eine Kostenerstattung für die Verplombung von Fernsehgeräten bei Sicherungsverwahrten nicht regelt, durfte die Leiterin der JVA B die Herausgabe des Fernsehgeräts aus diesem Grunde nicht verweigern.

Nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW werden die Untergebrachten an den Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht beteiligt. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass Grund für die Regelung sei, dass die Sicherungsverwahrung zum Schutze der Allgemeinheit vollstreckt werde und nicht mehr - wie die Strafe - dem Schuldausgleich diene (LT-Drs. 16/1435 S. 91 f.). Damit wird der Sache nach der Sonderopfergedanke des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen, wonach dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird. Dem muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung getragen werden (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., Rdnr. 101).

Dementsprechend muss man § 40 Abs. 1 SVVollzGNW als Grundsatz verstehen, wonach sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Allgemeinheit zu tragen sind. Dafür spricht auch die Gesetzessystematik, die in den Absätzen 2 bis 4 lediglich Ausnahmeregelungen enthält, in denen eine Kostenerstattung von der Vollzugseinrichtung gefordert werden kann. Zwar könnte man bei enger Auslegung unter den Kosten der Unterbringung nur solche verstehen, wie z.B. die Zurverfügungstellung des Zimmers, Heizung etc. Jedoch wird man angesichts des o.g. Zwecks dieser Maßregel auch erst Recht Kosten der Sicherung (wie z.B. Bewachung, mechanische Sicherungsvorrichtungen etc.) dazu zählen müssen.

Die Verplombung des Fernsehgeräts dient allein Sicherungszwecken, nämlich dazu, dass das Gehäuse des Geräts nicht als Versteck benutzt oder das Gerät so manipuliert werden kann, dass damit verbotene Inhalte zu empfangen sind. Eine Kostenerstattung kann demnach nur dann gefordert werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. § 40 Abs. 4 SVVollzGNW ergibt eine solche Rechtsgrundlage nicht. Nach § 40 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 SVVollzGNW kann eine Kostenerstattung für die "Überlassung" und den "Betrieb" (u.a.) von Fernsehgeräten erhoben werden. Schon der Wortlaut legt nahe, dass Verplombungskosten hierunter nicht fallen, denn sie entstehen weder durch die Überlassung noch durch den Betrieb des Gerätes, sondern eben aufgrund des Sicherungsbedürfnisses der Anstalt. Der Gesetzgeber hatte dabei auch eher Dinge wie den Mietzins für Leihgeräte, Kosten für Bezahlfernsehen etc. im Blick (LT-Drs. 16/1435 S. 92 f.).

Eine Rechtsgrundlage ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 4 S. 1 SVVollzGNW. Nach dieser Vorschrift können Kosten des Landes für "Leistungen" vom Untergebrachten erhoben werden. Die Aufzählung der Einzeltatbestände in § 40 Abs. 4 S. 2 SVVollzGNW ist nicht abschließend, sondern hat nur Regelbeispielcharakter ("insbesondere"; LT-Drs. 16/1435 S. 92).

Indes fällt eine Verplombung zu Sicherungszwecken nicht unter die erstattungsfähigen "Leistungen". Die Regelbeispiele nach § 40 Abs. 4 S. 2 SVVollzGNW zeigen schon, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die entweder im Interesse des Sicherungsverwahrten liegen müssen (z.B. Gesundheitsfürsorge) oder aber aufgrund eines schuldhaften Verhaltens veranlasst wurden (Suchtmittelkontrolle). Insoweit ergibt sich - neben § 40 Abs. 4 S. 3 SVVollzGNW - auch aus den Gesetzesmaterialien, dass z.B. die Kosten der Suchtmittelkontrolle nur erhoben werden sollen, wenn ein Missbrauch "auch tatsächlich festgestellt" wird (LT-Drs. 16/1435 S. 92). Schließlich stellen die Gesetzesmaterialien klar, dass von dem Untergebrachten nur diejenigen Kosten erhoben werden können, die ihm auch außerhalb der Anstalt entstünden. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen - wie hier - fallen darunter aber gerade nicht.

Da die Sache nicht entscheidungsreif ist, weil möglicherweise eine Nichtaushändigung des Fernsehgeräts aus anderen Gründen in Betracht kommt, welche bisher aber nicht geprüft wurde, war wie erkannt zu entscheiden (§ 119 Abs. 4 StVollzG).



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