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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 32/13 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Die (Wieder-)Einreise muss lediglich von einem natürlichen Willen des Betroffenen getragen sein.
2. Ein erneutes - nach erfolgter Anordnung, die Vollstreckung gemäß § 456 Abs. 2 StPO nachzuholen - Absehen von der Strafvollstreckung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht. Diese müssen so gewichtig sein, dass gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine weitere Inhaftierung des Verurteilten nicht vertretbar erscheint.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Wiedereinsreise, Fortsetzung der Vollstreckung

Normen: StPO 456

Beschluss:

Strafvollstreckungssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 18.06.2013 beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I2 wird zurückgewiesen.


Gründe

I.

Der Betroffene - ein indischer Staatsangehöriger, der bestandskräftig ausgewiesen ist - verbüßte zunächst bis zum 10.01.2006 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, die das Landgericht Krefeld mit Urteil vom 14.06.1996 gegen ihn verhängt hatte. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Betroffene zusammen mit weiteren Mittätern das Opfer, welches zuvor seiner Frau nachgestellt hatte, unter Verwirklichung des Mordmerkmals "grausam", über einen längeren Zeitpunkt zu Tode geprügelt hatte.

Mit Verfügung vom 25.08.2005 sah die Staatsanwaltschaft Krefeld nach § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ab, nachdem der Betroffene (unter Anrechnung von Untersuchungshaft) mehr als zehn Jahre verbüßt hatte. Am 09.01.2006 wurde der Betroffene darüber belehrt, dass im Falle der Wiedereinreise eine Festnahme und die Vollstreckung der Reststrafe erfolgen können. Am 10.01.2006 wurde er nach Indien abgeschoben. Die Ausschreibung zur Festnahme für den Fall der Wiedereinreise wurde veranlasst.

Am 15.08.2012 wurde der Betroffene in Paderborn aufgegriffen und festgenommen. Seitdem verbüßt er weiter die oben genannte lebenslange Freiheitsstrafe. 15 Jahre dieser Strafe wird er am 10.12.2016 verbüßt haben.

Der - anwaltlich vertretene - Betroffene hat am 28.09.2012 beantragt, ihn "gem. § 456a StPO erneut in sein Heimatland Indien abzuschieben". Er behauptet, er sei unwissentlich nach Deutschland eingereist. Er sei mit seinem Arbeitgeber in den Niederlanden unterwegs gewesen. Er habe nach einer Tagschicht noch eine Nachtschicht gehabt und sei dann während der Fahrt eingeschlafen. Sein Arbeitgeber habe dann beschlossen, den Kundenstamm nach Deutschland auszudehnen und sei, ohne dies dem Betroffenen mitzuteilen, nach Deutschland gefahren. Dieser habe von der Verurteilung des Betroffenen nichts gewusst. Beim Aufwachen habe der Betroffene bemerkt, dass er in Deutschland sei. Auch jetzt habe er seinem Arbeitgeber nichts von der Freiheitsstrafe gesagt, weil er davon ausgegangen sei, kurzfristig das Land wieder zu verlassen. Den Antrag haben die Staatsanwaltschaft und - auf die Beschwerde nach § 21 StVollstrO - der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt. Darin wird ausgeführt, dass der Betroffene Vorsorge für eine Nichteinreise nach Deutschland hätte treffen müssen. Da es sich um eine besonders schwere Straftat handele, bedürfe es der weiteren Vollstreckung, um dem staatlichen Strafanspruch zu genügen. Ein erneutes Absehen nach Wiedereinreise nach bereits einmalig erfolgtem Absehen von der weiteren Vollstreckung komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Diese lägen hier nicht vor.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Betroffene sei unfreiwillig nach Deutschland eingereist und habe sich 6 Jahre an das Einreiseverbot gehalten. Die Staatsanwaltschaft hätte den Arbeitgeber des Betroffenen zur unfreiwilligen Einreise als Zeugen hören müssen. Bei einer früheren gestatteten befristeten Wiedereinreise zum Zwecke der Zeugenvernehmung hätten auch keine Bedenken bestanden, dass der Betroffene dies zu einem weiteren unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nutzen könnte. Die weitere Vollstreckung sei unverhältnismäßig.

Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland auszuweisenden Verurteilten von der weiteren Vollstreckung abzusehen, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m.w.N.; OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG Berlin StraFo 2012, 337).

Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 126; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 456a Rdn. 1; Klein in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 456a Rdn. 1; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 456a Rdn. 1). Die Regelung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffen, um diese in vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (OLG Hamm Beschl. v. 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m.w.N.). Die genannten gesetzgeberischen Motive schließen zwar nicht aus, die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten, wenn dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Diese stehen aber nicht im Vordergrund. Zutreffend verweist die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf darauf, dass ein erneutes - nach erfolgter Anordnung, die Vollstreckung gemäß § 456 Abs. 2 StPO nachzuholen - Absehen von der Strafvollstreckung nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt, die so gewichtig sein müssten, dass gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine weitere Inhaftierung des Verurteilten nicht vertretbar erscheint. Anders als bei einem erstmaligen Absehen von der weiteren Vollstreckung ist der Umstand der erneuten Wiedereinreise nicht lediglich ein Abwägungsgesichtspunkt unter vielen im Rahmen der Ermessenentscheidung (so aber OLG Celle NStZ 1981, 405). Die gegenüber der Regelung des § 57 StGB erhebliche Besserstellung des ausgewiesenen oder ausgelieferten Ausländers findet ihre Rechtfertigung allein in fiskalischen Gründen (s.o.). Diese Situation ändert sich aber grundlegend, wenn der ausgelieferte oder ausgewiesene Verurteilte freiwillig zurückkehrt. In diesem Falle unterwirft er sich wieder der Rechts- und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland. Damit muss er aber nunmehr allen anderen abgeurteilten Straftätern in einer vergleichbaren Situation rechtlich gleichgestellt werden. Dazu gehört auch die Gleichstellung hinsichtlich des bisher noch nicht verbüßten Teils der Strafe. Zudem gewinnt das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung wieder an Bedeutung und ist nunmehr vorrangig in die Gesamtabwägung aller für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung in Betracht kommenden Umstände einzustellen. Die im öffentlichen Interesse liegende Durchbrechung des auch im Strafvollstreckungsrecht grundsätzlich geltenden Legalitätsprinzips durch § 456a StPO verliert im Falle der freiwilligen Rückkehr eines Ausgewiesenen oder Ausgelieferten ihren tatsächlichen Ansatz. Das der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Recht auf Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lebt wieder auf und verdichtet sich in aller Regel zu einer Vollstreckungspflicht für die Vollstreckungsbehörden (OLG Düsseldorf NStE Nr. 4 zu § 456a StPO; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 123, 125; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.11.1995 - 1 Ws 240/95 - [...]).

Gemessen daran, sind die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts nicht zu beanstanden. Der Betroffene ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, obwohl er über die Folgen einer Wiedereinreise belehrt worden war. Eine schuldhafte Wiedereinreise oder ein erneuter Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen ist nicht erforderlich. Die Einreise muss lediglich von einem natürlichen Willen des Betroffenen getragen sein (KG Berlin NStZ-RR 2004, 312, 313 [KG Berlin 04.06.2004 - 5 Ws 263/04]). Schon der Wortlaut des § 456a Abs. 2 StPO verlangt kein schuldhaftes Verhalten, sondern nur den faktischen Umstand der Wiedereinreise. Die Norm ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass die Rückkehr von einem natürlichen Willen getragen sein muss, da man ihm eine ohne oder gegen seinen Willen erfolgte Rückkehr nicht zurechnen kann, so dass die daran anknüpfende Rechtsfolge einer weiteren Vollstreckung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Es wäre nämlich nicht erforderlich, durch die weitere Strafverfolgung die Strafzwecke zu verfolgen, wenn der Betroffene gewillt ist, sich an das Rückkehrverbot zu halten und so dem Zweck des § 456a Abs. 1 StPO (s.o.) Rechnung zu tragen. Hier ist eine solche von einem natürlichen Willen getragene Wiedereinreise gegeben. Dies schließt der Senat aus folgenden Umständen: In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Krefeld (32 Cs 7 Js 798/12 - 592/12) vom 08.03.2013 wegen des Vorwurfs der illegalen Einreise hat der Betroffene sich dahin eingelassen, dass er zwar geschlafen habe, als sein Chef aus den Niederlanden kommend nach Bielefeld gefahren sei. Er wusste auch von deutschen Kunden. Wörtlich hat er geäußert: "Ich habe das Risiko auf mich genommen". Diese Äußerung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Betroffene über die Folgen einer Wiedereinreise belehrt worden war. Nach der Aussage des vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen Swaran Singh (des Chefs des Betroffenen) war zudem auch Zweck der Fahrt, Aufträge einzuholen. Man sei zunächst bei Firmen in Holland gewesen. In Hengelo, also nur wenige Kilometer von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt, habe der Zeuge das Fahrzeug als Fahrer übernommen und sei dann nach Bielefeld gefahren. Ob der Betroffene geschlafen habe, könne er nicht sagen, dieser habe aber die Augen geschlossen gehabt.

Angesichts dieser Umstände und angesichts des Umstandes, dass der Betroffene (anders als sein Verfahrensbevollmächtigter meint) seine Verurteilung wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen hat, ist der Senat überzeugt davon, dass der Betroffene seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Für eine Vernehmung des Arbeitgebers des Betroffenen als Zeugen hat der Senat angesichts des Vorhandenseins seiner zeugenschaftlichen Aussage aus dem o.g. neuen Strafverfahren keinen Anlass.

III.

Mangels Erfolgsaussicht (s.o.) war auch das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen (§§ 29 Abs. 4 EGGVG, 114 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 EGGVG, 30 KostO.



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