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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-5 RBs 4/12 OLG Hamm

Leitsatz: Es handelt sich auch dann um Benutzung, i.S. des § 23 Abs. 1a StVO, wenn der Be-troffene eine in dem Mobiltelefon gespeicherte SMS liest. Dabei kommt es nicht da-rauf an, ob sich dabei eine SIM-Karte in dem Mobiltelefon befunden hat.

Senat: 5

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Mobiltelefon, Benutzung, Lesen, SMS, SiM-Karte

Normen: StVO 23

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 18. November 2011 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 18. November 2011 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01.02.2012 durch
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betrof-fenen als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Da Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 18. November 2011 wegen Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EURO verhängt.

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil mit näherer Begründung die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

Der Zulassungsantrag war als unbegründet zu verwerfen.
Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitli-chen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 40 EURO verurteilt worden ist (§ 80 Abs. 2 OWiG).
Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 OWiG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts kommt u.a. nur bei Rechtsfragen in Betracht, die noch offen oder zweifelhaft oder bestritten sind (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.). Eine derartige Rechtsfrage zeigt der Zulassungsantrag indes nicht auf. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO nicht mehr klärungsbedürftig.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hielt und sich eine darin gespeicherte SMS ansah, wobei sich möglicherweise zu diesem Zeitpunkt keine SIM-Karte im Telefon befand. Diese Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes ge-gen § 23 Abs. 1a StVO. Sie lassen rechtsfehlerfrei den Schluss zu, dass der Be-troffene das Mobiltelefon im Sinne dieser Vorschrift benutzt hat. Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonie-ren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefonge-sprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870). Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand ge-halten wird oder nicht (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 98) und die Handhabung des Ge-rätes - wie hier durch Ablesen einer gespeicherten Nachricht - einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (vgl. hierzu auch OLG Köln NJW 2005, 3366). Auch während der Vor- und Nachbereitungsphase einer SMS liegt danach eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift vor, denn bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift berührt, nämlich der Ablenk- ung von der Fahrzeugführung entgegen zu wirken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2007 – 2 Ss OWi 614/07). Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßen-rechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Be-nutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Be-dienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss …” Es wird demzufolge nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird, sondern es ist jegliche Nutzung untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. So ist es z.B. durchaus zuläs-sig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, solange dies mit Hilfe einer Freisprechanlage geschieht. Vorliegend hat der Betroffene das Mobiltelefon in der Hand gehalten und eines sei-ner Funktionen genutzt, indem er eine gespeicherte SMS gelesen und darüber hin-aus mit dem Gerät „herumgespielt“ hat. Auf die Frage, ob sich bei Tatbegehung eine SIM-Karte in dem Mobiltelefon befunden hat, kommt es nicht an. Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, läge eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO vor.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach alledem, da der Betroffe-ne die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht geltend macht und diese auch nicht er-sichtlich ist, zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.




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