Aktenzeichen: III 3 RVs 6/12 OLG Hamm |
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Inhalt eines ordnungsgemäßen Strafantrag. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Hausfriedensbruch, Strafantrag, Inhalt |
Normen: StGB 77; StGB 123 |
Beschluss: In pp. hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 08.02. 2012 beschlossen: Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zusatz: Der nach § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag für die Verurteilung wegen des tateinheitlich mit dem Diebstahl am 27. Oktober 2010 begangenen Hausfriedensbruches liegt vor. Das geschädigte Kaufhaus hat auf einem mit "Diebstahls-Protokoll" überschriebenen Formular am 2. November 2010 Strafantrag gestellt. Dieser Strafantrag umfasst auch den begangenen Hausfriedensbruch, obwohl der Antrag im vorgedruckten Text des Formulares lediglich als "Strafantrag wegen Diebstahls" bezeichnet wird. Ein Strafantrag ergreift grundsätzlich die gesamte Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (BGH, NJW 1985, 1175; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. [2010], § 77 Rdnr. 42), d.h. den gesamten geschichtlichen Vorgang, der nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (vgl. zum prozessualen Tatbegriff: Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 264 Rdnr. 2 m.w.N.), wobei eine rechtlich unrichtige oder nicht erschöpfende Bewertung des Geschehens durch den Antragsteller unschädlich ist (Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 39 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Strafantrag ausnahmsweise in sachlicher Hinsicht beschränkt ist (Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 42 f m.w.N.). Von einer derartigen Beschränkung ist hier nicht auszugehen: das geschädigte Kaufhaus hat in das Strafantragsformular unter "besondere Bemerkungen" den maschinenschriftlichen Vermerk "der Beschuldigte hatte bereits Hausverbot wegen Diebstahls" aufgenommen und die Strafverfolgungsbehörden damit sogar ausdrücklich auf den über den Diebstahl hinausgehenden Unrechtsgehalt des Verhaltens des Angeklagten aufmerksam gemacht. |
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