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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 59/10 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Ein Entfallen der Führungsaufsicht nach §§ 68f Abs. 2 StGB hat Ausnahmecharakter und kommt nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt.
2. Die Anweisung, keine alkoholischen Getränke oder berauschenden Mittel zu sich zu nehmen und sich Konsumkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, zu unterziehen, setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen. Dabei reicht aus, dass der Substanzmittelmissbrauch ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Führungsaufischt, Weisungen, Entfallen

Normen: StGB 68 f

Beschluss:

Beschluss
Strafsache gegen pp.
zuletzt in dieser Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Schwerte, derzeit unbekannten Aufenthaltes, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.,
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Bestimmung, dass die von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt, und Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht).
Auf die sofortige Beschwerde und Beschwerde des Verurteilten vom 23. Februar 2010 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 10. Februar 2010 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm
am 15. April 2010
durch XXX nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
„Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unverzüglich dem Bewährungshelfer zu melden.“

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juli 2006 (8 KLs 61 Js 82/06 (15/06)) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 30. Mai 2008 wurde die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Verurteilte gegen die ihm im Rahmen der Bewährung erteilte Auflage zur Ableistung von 250 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach näherer Weisung der Kammer gröblich und beharrlich verstoßen hatte. Die bereits erbrachten Arbeitstunden hat das Gericht in der Weise angerechnet, dass von der verhängten Freiheitsstrafe fünf Monate als verbüßt gelten sollen.
Der Verurteilte befindet sich seit dem 11. November 2008 wegen der vorliegenden Verurteilung und einer weiteren Verurteilung des Amtsgerichts Münster vom 07. Mai 2009 in Strafhaft. Die Aussetzung der Vollstreckung der Reste dieser Strafen wurde - zuletzt durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 10. November 2009 (61 StVK 776/09) - abgelehnt. Das Strafende in der vorliegenden Sache war auf den 02. April 2010 notiert. Ausweislich einer Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Schwerte vom 15. März 2010 ist der Verurteilte jedoch nach Ausgang/Urlaub am 14. März 2010 nicht wieder in die Justizvollzugsanstalt Schwerte zurückgekehrt und seine Ausschreibung zur Festnahme veranlasst worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung Führungsaufsicht eintritt, die auch nicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB entfällt, und deren Dauer auf drei Jahre bestimmt sowie dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht verschiedene Weisungen erteilt, u. a.:
4. Er darf seine Wohnung und eine einmal gefundene Arbeitsstelle nicht ohne Zustimmung des Bewährungshelfers aufgeben.
5. Er hat jeglichen Konsum von illegalen Drogen und Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.
Gegen diesen ihm am 19. Februar 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner spätestens am 26. Februar 2010 bei dem Landgericht Hagen eingegangenen und näher begründeten Beschwerde vom 23. Februar 2010, mit der er namentlich die Weisung zu Ziffer 5 des Beschlusses, soweit sie sich auf Drogen bezieht, angreift. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat die Beschwerde ohne Nichtabhilfeentscheidung mit Verfügung vom 26. Februar 2010 über die Staatsanwaltschaft Münster dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 17. März 2010 Stellung genommen.

II.
Die Rechtsmittel des Verurteilten haben nur geringfügigen Erfolg.

1. a) Soweit der Verurteilte sich mit seiner Eingabe vom 23. Februar 2010 gegen den Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB wendet, ist diese gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 68 f Abs. 2 StGB als sofortige Beschwerde statthaft und im Übrigen fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des
§ 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

b) Die sofortige Beschwerde gegen den Eintritt der Führungsaufsicht hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt u. a. nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten mit Entlassung aus dem Strafvollzug von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein.
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer von der nach § 68 f Abs. 2 StGB in Ausnahmefällen gegebenen Möglichkeit, die Maßregel entfallen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Die Maßregel entfällt nämlich nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 283;OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG JR 1993, 301, 302) anerkannt, dass die durch § 68 f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs.1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt a. M. a. a. O.; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; KG a. a. O. und JR 1988, 295, 296). Derartige positive Lebensumstände sind bei dem Beschwerdeführer, worauf der angefochtene Beschluss zutreffend abstellt, nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die Vielzahl seiner Straftaten und die Tatsache, dass der Verurteilte Bewährungsversager ist, gegen das Vorliegen einer positiven Sozialprognose. Der Verurteilte hat auch in seiner Beschwerde keinerlei positive Lebensumstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

2. Soweit der Verurteilte in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2010 auch den übrigen Beschlussinhalt angreift, ist seine Eingabe gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO gegen die Dauer der Führungsaufsicht (§ 68 c StGB), die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer (§ 68 a StGB) sowie die erteilten Weisungen (§ 68 b StGB) auszulegen.
Insoweit ist die Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO, 68 a, 68 b, 68 c StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber überwiegend unbegründet.
a) Zwar hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen entgegen § 306 Abs. 2 erster Halbsatz StPO keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, da sie die Eingabe des Verurteilten vom 23. Februar 2010 ausweislich der Übersendungsverfügung vom 26. Februar 2010 ausschließlich als sofortige Beschwerde gewertet hat. Dies führt aber nach Auffassung des Senats nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Das Beschwerdegericht ist insoweit nicht an einer sofortigen eigenen Sachentscheidung gehindert. Eine Hinderung läge nur dann vor, wenn die tatsächliche Richtigkeit des Beschwerdevorbringens vom örtlich näheren Erstrichter leichter und schneller festgestellt werden kann und zu erwarten ist, dass dieser dann ggf. seine Entscheidung selbst korrigiert, weil die neuen Tatsachen auch nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind. Dagegen scheidet eine Zurückverweisung zur Nachholung des Abhilfeverfahrens im Interesse der Verfahrensbeschleunigung aus, wenn das Beschwerdegericht selbst sofort entscheiden kann, da das Abhilfeverfahren für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2002 - 2 Ws 475/02, VRS 104, 372 -, vom 28. August 2008 - 2 Ws 256/08 - und vom 05. Februar 2009 - 2 Ws 16/2009 - je m. w. N.; OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2008 - 2 Ws 125/08 -). Eine eigene sofortige Entscheidung des Beschwerdegerichts ist insbesondere geboten, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, d. h. für jeden Rechtskundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Beschwerdevorbringen das Rechtsmittel nicht zu begründen vermag (Senatsbeschluss vom 18.12.2002 - 2 Ws 475/02 -). Dies ist bis auf die Weisung zu Ziffer 4 der Beschlussformel der Fall. Hinsichtlich der vorgenannten Nummer der Beschlussformel gebietet der Beschleunigungsgrundsatz jedoch keine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer.
b) Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 05. Februar 2009 - 2 Ws 16/2009 - m. w. N.), die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 -, NStZ-RR 2009, 260) oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2008 - 2 Ws 256/08 -; OLG Dresden, a. a. O.).
Gemessen hieran kann nur die Weisung zu Ziffer 4 der Beschlussformel in der konkreten Ausgestaltung keinen Bestand haben, während die Beschwerde im Übrigen unbegründet ist.
Die Weisung zu Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses war abzuändern, da sie über § 68 b Abs. 1 Nr. 8 StGB hinausgeht, indem sie beim Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle statt einer „unverzüglichen“ (nachträglichen) Meldung eine „Zustimmung des Bewährungshelfers“ zur „Aufgabe“ fordert. Derartige über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinausgehende Weisungen müssen dem Bestimmtheitsgebot (§ 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB) entsprechen und das verbotene oder verlangte Verhalten genau bezeichnen (OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenates vom 15. Dezember 2009 - 3 Ws 485/09 -). Diesem Erfordernis genügt die vorbenannte Weisung nicht, da nicht in der gebotenen Deutlichkeit zu ersehen ist, welche konkreten Anforderungen hinsichtlich der Lebensführung durch das Gericht an den Verurteilten gestellt werden. Diese Weisung war daher entsprechend der Gesetzeslage und der im Beschluss zum Ausdruck gekommenen Intention zu präzisieren.
Die weiteren Anordnungen sind dagegen weder gesetzeswidrig noch stellen sie an die Lebensführung des Beschwerdeführers unzumutbare Anforderungen. Dies gilt insbesondere auch für die Weisung zu Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses.
Gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB kann das Gericht die verurteilte Person anweisen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen oder sich Konsumkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, zu unterziehen. Diese Weisungsmöglichkeit setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Rauschmittelkonsum zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen könnte (Fischer, a. a. O., § 68 b Rdnr. 12). Das ist vorliegend zu bejahen. Es ist nämlich von einem Alkohol- und Drogenmissbrauch des Verurteilten im Vorfeld der Taten auszugehen. Auf die konkreten Tatzeitpunkte bezogen hat das Landgericht Münster festgestellt, dass die Blutalkoholkonzentration des Verurteilten bei mindestens 1,22‰ und maximal 1,52‰ (Tat vom 08. Oktober 2005) bzw. bei mindestens 1,28‰ und maximal 1,58‰ (Tat vom 14. Januar 2006) gelegen hat. Auch darüber hinaus lag, wie sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. X. vom 01. Juli 2006 ergibt, ein genereller Alkohol- und Drogenmissbrauch vor. Aus den Urteilsgründen folgt zwar, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Verurteilten bei den Taten durch den Alkoholeinfluss nicht beeinträchtigt war. Gleichwohl ergibt sich aber, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten in erheblicher Weise durch Substanzmittelmissbrauch gekennzeichnet war. Hierzu hat der Sachverständige Dr. X.. in dem genannten Gutachten unter Darstellung des Alkohol- und Drogenwerdeganges auf der Grundlage der eigenen Angaben des Verurteilten ausgeführt, dass es „zweifellos“ „bei Herrn S. einen Alkoholmissbrauch und früher auch einen Drogenmissbrauch gegeben“ habe. Ferner stellt der Sachverständige den Substanzmittelmissbrauch in einen direkten Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, indem er festhält, dass „einige der bei Herrn S. zu findenden Auffälligkeiten, wie der teilweise exzessive Alkohol- und Drogenkonsum, durch die Unreife der Persönlichkeit und die narzisstische Problematik ausreichend zu erklären“ seien. In diesem Zusammenhang ist auch die eigene Einschätzung des Verurteilten in seiner Beschwerdeschrift zu berücksichtigen, wonach er die Weisung, soweit sie Alkohol betreffe, ganz und gar verstehen könne, da er dort eine Problematik sehe. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB („beiträgt“) folgt, dass die bei erneutem Alkohol- oder Drogenkonsum zu besorgenden Straftaten nicht notwendig unter alkoholbedingter Enthemmung begangen sein müssen. Es reicht vielmehr aus, dass der Substanzmittelmissbrauch ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann (OLG Köln, NStZ-RR 2008, 190; Peglau, NJW 2007, 1558 f.). Die Weisung soll Tendenzen des Abgleitens in einen erheblichen Substanzmittelmissbrauch frühzeitig erkennen und verhindern helfen (OLG Köln, a. a. O.). Die Notwendigkeit zu einer solchen Weisung ist bei dem Verurteilten festzustellen. Er neigt aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur zum Rauschmittelmissbrauch und, wie die vorliegende Verurteilung zeigt, dazu, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, was es durch das Konsumverbot und die flankierend bestimmte Kontrollanordnung zu vermeiden gilt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Das geringfügige Obsiegen des Verurteilten rechtfertigt keine Kostenteilung.



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