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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III 3 RVs 6/10 OLG Hamm

Leitsatz: Die besondere Schwere der Schuld i.S. des 17 Abs. 2 JGG bedarf vor allem dann näherer Prüfung, wenn ein minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht zu ziehen ist.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Jugendstrafe, besondere Schwere der Schuld, Handeltreiben, Betäubungsmittel, nicht geringe Menge, Indoorplantage

Normen: JGG 17, BtMG § 29 a

Beschluss:

Strafsache

In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 08.06.2010 beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Lemgo vom 29.09.2009 wird
a) im Schuldausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BtMG,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Lemgo zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Lemgo vom 29.09.2009 wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zum Zwecke des Handeltreibens zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte kam im Spätherbst 2008 - möglicher Weise aber auch bereits früher - auf die Idee, sich durch den Anbau und den Weiterkauf von Cannabis eine finanzielle Einnahmequelle zu verschaffen. Er eignete sich über das Internet das notwendige Wissen über die Aufzucht von Marihuana-Stauden an und installierte sodann entweder allein oder mit Unterstützung Dritter auf dem Dachboden seines Elternhauses, U-Straße 54 in M, eine sog. Indoor-Plantage. In der Folgezeit zog er mittels einer über das Internet beschafften Speziallampe, Hydrometer, speziellem Ernte- und Pflanzkalender, Ventilatoren und Abluftrohren, die für die Pflanzen ein optimales Raumklima gewährleisteten, erste Marihuana-Stauden heran, deren Zahl er mittels Stecklingen vergrößerte. Nach etwa 2 bis 3 Monaten verlegte er die Plantage vom Dachboden in das Obergeschoss des Elternhauses, wobei er ein bis dahin ungenutztes Zimmer für seine Zwecke umbaute. In dem Raum errichtete er eine etwa 1,5 m hohe Holzkonstruktion, deren Innenwände er komplett mit Alufolie auskleidete. Einen weiteren sog. "Grow-Schrank” in der Größe 100 x 40 x 170 cm errichtete er neben der Eingangstür. Auch die Innenseiten dieses Schrankes verkleidete er mit Alufolie. Das Raumklima regulierte der Angeklagte mittels 2 in der Wand eingelassener 100 mm Abluftrohre, die jeweils ca.
80 cm ins Rauminnere verliefen. An den Wandenden ließ er Ventilatoren ein, die die Luft nach außen beförderten. Um zu verhindern, dass andere Personen auf das auch nachts eingeschaltete Licht der 400 Watt starken Natriumdampflampe aufmerksam wurden, klebte er das Dachfenster von innen lichtdicht ab. Die Bemühungen des Angeklagten blieben nicht ohne Erfolg. Bereits nach etwa 14 bis 16 Wochen konnte er die ersten Cannabis-Pflanzen "abernten”.
Aufgrund eines Hinweises aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten wurde die Polizei am 19.02.2009 auf die Indoor-Plantage des Angeklagten aufmerksam. Der Zeuge H teilte der Polizei mit, dass er auf dem Dachboden des Hauses des Angeklagten eine Cannabisanpflanzung mit Marihuanastauden gesehen habe. Der Angeklagte habe ihm von diesen Pflanzen kostenlos Marihuana zum Eigenverbrauch angeboten, damit er "auch etwas zu rauchen habe".
In Ausführung eines am 03.04.2009 vom Amtsgericht Detmold erlassenen Durchsuchungsbeschlusses fanden die Beamten des Rauschgiftdezernats am 16.06.2009 im Obergeschoss des Elternhauses des Angeklagten die oben beschriebene Indoor-Plantage mit insgesamt 20 Marihuana-Stauden vor und stellten sie sicher. Die Marihuana-Pflanzen waren im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ca. 6 bis 8 Wochen alt. Zwei Pflanzen waren fast erntereif und wurden von den Beamten abgeerntet. Die abgeerntete Substanzmenge wies einen Wirkstoffanteil von insgesamt 9,6 Gramm THC auf. Während der Hausdurchsuchung verhielt sich der Angeklagte derart renitent, dass ihm Handfesseln angelegt werden mussten."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die Revision führt auf die erhobene Sachrüge zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
1.
Der Schuldausspruch war lediglich wie aus der Urteilsformel ersichtlich abzuändern. Im Übrigen hält er einer rechtlichen Überprüfung stand und erweist sich daher das Rechtsmittel insoweit als unbegründet.
a)
Die erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht stütze die Feststellungen zu dem Beginn der Anpflanzung von Marihuana-Stauden sowie dazu, dass der Angeklagte in dem Zeitraum von Februar 2009 bis zu der Hausdurchsuchung am 16. Juni 2009 bereits weitere erntereife Marihuana-Stauden besessen habe, auf die Aussage des Zeugen H, er habe im Februar 2009 auf dem Dachboden des Hauses des Angeklagten eine Anpflanzung von Marihuana-Stauden gesehen und der Angeklagte habe ihm kostenlos Marihuana angeboten, dieser Zeuge sei aber nicht vernommen worden, auch sei dessen Aussage nicht durch einen Vorhalt gegenüber dem Angeklagten oder dem Zeugen X oder durch Verlesung der polizeilichen Aussage eingeführt worden, es sei daher ein Verstoß gegen § 261 StPO gegeben, erweist sich jedenfalls als unbegründet. Denn die vorgenannten Feststellungen stützen sich, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, nicht auf eine Aussage des Zeugen H, sondern auf entsprechenden Angaben des Zeugen POK X bei seiner Vernehmung zu den Angaben des vorgenannten Zeuge am 19.02.2009 gegenüber der Polizei. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Urteilsgründen, die ausschließlich auf einen Hinweis des Zeugen H gegenüber der Polizei vom 19.02.2009 Bezug nehmen.
b) Die materiell-rechtliche Überprüfung des Schuldausspruches hat Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben.
Die Feststellungen sind rechtfehlerfrei getroffen worden. Die Beweiswürdigung ist nachvollziehbar. Sie weist keine Lücken und Widersprüche auf und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen gesicherte Erfahrungssätze.
Die getroffenen Feststellungen lassen entgegen der Ansicht der Revision auch den Rückschluss auf ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten zu. Insbesondere umfasste der Vorsatz auch das Merkmal der "nicht geringen Menge". Hierbei handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem ein Parallelwertung in der Laiensphäre genügt Es ist daher nicht erforderlich, dass der Täter die genaue rechtliche Bedeutung des Begriffs erkannt hat. Vielmehr reicht es aus, wenn sich seine Vorstellung auf die Menge und die Qualität des Betäubungsmittels sowie in laienhafter Weise auf das sich daraus ergebende größere Unrecht erstreckt und er sich damit der sozialen Tragweite seines Handelns bewusst ist (Weber, BtMG, 3. Aufl. § 29 a Rdnr. 144).
Der Angeklagte hatte die Indoor-Plantage sorgfältig und professionell aufgebaut und mit Einrichtungen (u. a. Alufolieverkleidungen, 4oo Watt starke Natriumdampflampe) versehen, die ein rasches und kräftiges Wachstum der Pflanzen fördern sollten. Das notwendige Wissen, u. a. spezielle Ernte- und Pflanzkalender, hatte er sich aus dem Internet besorgt. Dass er hierbei keine Kenntnisse über den Wirkstoffgehalt von Cannabis erwarb, ist lebensfremd. Da die Aufzucht der Gewinnerzielung diente, ist zudem davon auszugehen, dass sein Interesse dahin ging, mit dem Anbau eine möglichst große Menge an Cannabis für den Weiterverkauf zu produzieren. Da die Höhe des zu erzielenden Gewinns nicht nur von der Gewichtsmenge der nach der Ernte zu veräußernden Betäubungsmittel, sondern vor allem von deren Qualität abhängt, die maßgebend durch den Wirkstoffgehalt bestimmt wird, kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass dem Angeklagten, der sich offensichtlich intensiv und auch erfolgreich mit dem Anbau von Marihuana-Stauden befasst hatte, trotz seines jugendlichen Alters zur Tatzeit die Bedeutung des Wirkstoffgehaltes der von ihm angebauten Betäubungsmittel bekannt war. Angesichts dessen ist auch davon auszugehen, dass er sich bewusst war, dass es hinsichtlich des von ihm beabsichtigten Weiterverkaufs von Cannabis bzw. Marihuana für die Beurteilung des Gewichts dieser Tat nicht nur auf den Umfang der verkauften Menge an Gewicht, sondern maßgebend auch auf den darin enthaltenen Wirkstoffanteil ankam.
Das Amtsgericht hat zwar ausgeführt, dass der Angeklagte hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt habe. Es hat aber keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, welche Vorstellung der Angeklagte hinsichtlich des Wirkstoffgehalts der von ihm angebauten Pflanzen hatte. Dies ist aber im Ergebnis unschädlich.
Wer Umgang mit Betäubungsmitteln hat, ohne ihren Wirkstoffgehalt zu kennen oder ohne zuverlässige Auskunft darüber erhalten zu haben, ist bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte im Allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad einverstanden, der nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommt (BGH NStZ-RR 1997, 121; Weber, a.a.O., § 29 a Rdnr. 146; OLG München NStZ-RR 2006, 55).
Gesichtspunkte, die für eine weniger gute als die festgestellte Qualität oder jedenfalls für eine entsprechende Vorstellung des Angeklagten sprechen könnten, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht und sind auch von dem Angeklagten nicht geltend gemacht worden. Angesichts der Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten und des erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwands, den er auf den Aufbau der Indoor-Plantage und die Aufzucht der nur 20 Marihuana-Stauden verwandt hatte, ist es auch fernliegend, dass der Angeklagte die Vorstellung hatte, aus den Pflanzen allenfalls geringe Drogenerträgnisse erzielen zu können.
Die dem Angeklagten zu Last gelegte Tat ist allerdings rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte Marihuana-Pflanzen gezüchtet, um sich durch den Weiterverkauf von Cannabis eine finanzielle Einnahmequelle zu verschaffen.
Bei einer solchen Fallgestaltung, nämlich wenn bereits die Aufzucht von Cannabispflanzen auf die spätere gewinnbringende Veräußerung des Rauschgifts abzielt, ist der Anbau der Betäubungsmittel bereits Teil des Handeltreibens und geht als unselbstständiger Teilakt darin auf (vgl. BGH Beschluss vom 28.10.2008
3 StR 409/08 - , BeckRS 2008, 25608; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4; BGH NStZ 2006, 578; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdnr. 109).
Der Schuldausspruch war daher dahin abzuändern, dass der Angeklagte sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1 BtMG schuldig gemacht hat.
Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen. Denn bereits mit der Anklageschrift ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Handeltreibens hergestellt zu haben, so dass nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf anders hätte verteidigen können. Ergänzend wird angemerkt wird, dass dem Angeklagten hier allerdings (noch) nicht die Herstellung, sondern der Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Handeltreibens vorzuwerfen war. Denn die Herstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG beginnt erst mit der Ernte. Der Anbau ist folglich erst beendet, wenn zur Ernte angesetzt wird (Weber, a.a.O., § 29 Rdnr. 65). Dies war aber durch bzw. auf Veranlassung des Angeklagten noch nicht geschehen.
2.Der Rechtsfolgenausspruch unterlag dagegen der Aufhebung.
Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:
"Im Rahmen der Strafzumessung war dem Angeklagten seine im Kern geständige Einlassung mildernd zu Gute zu halten. Zuvor ist er nur einmal im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer falschen Verdächtigung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu Gunsten des Angeklagten geht das Gericht des Weiteren davon aus, dass er die Indoor-Plantage nicht allein betrieb, sondern entweder in der eigenen Familie oder im Bekanntenkreis sachkundige Unterstützung erhielt, die ihm bei Anbau und der Pflege der Marihuana-Pflanzen, aber auch beim späteren Absatz des Marihuanas halfen. Ob und ggf. in
welchem Umfang der Angeklagte tatsächlich nennenswerte wirtschaftliche Vorteile aus der Aufzucht erlangte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Strafmildernd hat das Gericht des Weiteren berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogen. "weiche Droge” mit einem vergleichsweise geringen Suchtpotential handelte.
Strafschärfend war demgegenüber jedoch der recht hohe Aufwand, mit dem der Angeklagte die Plantage betrieb, zu berücksichtigen. Wie oben bereits dargelegt wurde, erforderte der Aufbau der Indoor-Plantage einen vergleichsweise hohen Arbeitseinsatz und finanziellen Aufwand. Allein die beiden nahezu erntereifen Marihuana-Stauden ergaben eine Betäubungsmittelmenge, die die gesetzliche Grenze der "nicht geringen Menge” im Sinne des § 29 a BtMG überschritt. Das Gesetz droht bei der Anwendung des allgemeinen Strafrechts für den Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr an. Auch wenn der allgemeine Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG im Jugendstrafrecht nicht gilt, ist der Wertung des Gesetzgebers bei der Beurteilung des Gewichtes der Straftat durchaus Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde – bei den sichergestellten Pflanzen nicht um die erste Generation erntereifer Pflanzen handelte. Bereits zuvor muss der Angeklagte mindestens eine weitere Generation von Marihuana-Stauden herangezüchtet und abgeerntet haben. Die hohe Professionalität der Bemühungen des Angeklagten um die Aufzucht der Pflanzen zeugt von einer recht beträchtlichen kriminellen Energie.
Nach Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände erachtet das Gericht aufgrund der besonderen Schwere der Schuld (§ 17 JGG) des Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung für erforderlich und angemessen. Mildere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel würden dem Gewicht der Tat nicht gerecht. Dem Angeklagten sind die strafrechtlichen Folgen seiner Tat deutlich und spürbar vor Augen zu führen. Ihm muss klar sein, dass es sich bei der Aufzucht derartiger Marihuana-Pflanzen zum Zwecke des Weiterverkaufs nicht um ein Bagatelldelikt handelt, das lediglich mit Freizeitarresten oder gemeinnützigen Arbeitsstunden zu ahnden ist. Das Gericht teilte insoweit auch nicht die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, die in der Hauptverhandlung darauf hinwies, dass bereits seitens der Eltern des Angeklagten deutliche erzieherische Maßnahmen ausgesprochen worden seien, die spürbare strafrechtliche Maßnahmen erübrigen würden. Für das Gericht besteht kein Zweifel daran, dass die Eltern des Angeklagten von der Indoor-Plantage im Obergeschoss ihres Hauses schon längere Zeit vor der polizeilichen Hausdurchsuchung wussten und das Verhalten ihres Sohnes duldeten und zumindest durch die Bereitstellung des Raumes und der zum Betrieb erforderlichen Energie unterstützten. Dass den Eltern des Angeklagten die illegale Nutzung des Raumes im ersten Obergeschoss ihres Hauses für die Dauer von mindestens 8 Monaten verborgen geblieben sein soll, ist angesichts der Größe der Indoor-Plantage für das Gericht nicht vorstellbar. Wenn sich die Eltern des Angeklagten jedoch nicht in der Lage sahen, den Anbau des Marihuanas in ihrem eigenen Haus zu unterbinden, ist für das Gericht auch nicht die Erwartung begründet, dass sie nunmehr willens und in der Lage sind, ausreichende erzieherische Maßnahmen gegen ihren Sohn einzuleiten und durchzusetzen.
Angesichts der im Kern geständigen Einlassung des Angeklagten und der Tatsache, dass er zuvor nur unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, erachtet das Gericht die Verhängung einer Jugendstrafe im unteren Bereich von 6 Monaten für ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken. Die Vollstreckung der Jugendstrafe war zur Bewährung auszusetzen, da das Gericht die Erwartung hegt, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung als solche und den im Widerrufsfalle drohende Strafvollzug zur Warnung
dienen lassen wird."
Das Jugendschöffengericht hat die Verhängung der Jugendstrafe auf den Gesichtspunkte der "Schwere der Schuld" gestützt. "Schwere der Schuld" im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist vor allem zu bejahen, wenn der Jugendliche oder der ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können auch andere besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern. Dagegen kann etwa ein Vergehen mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden, auch wenn es bedenkenlos begangen wird, die Schwere der Schuld nicht begründen, da das Gewicht der Tat zu gering ist (vgl. BGH StV 1998, 332 m. w. N.). Für die Beurteilung der Schuldschwere i.S. des
§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbstständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH NStZ 2010, 281 m. w. N.) Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt (vgl.BGH NStZ 2010, 281; BGHSt 15, 224; StV 1982, 335; BGH bei Böhm, NStZ 1989, 522). Darüber hinaus ist bei der Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, der im gesamten Jugendstrafrecht geltende Erziehungsgedanke gegenüber der Schwere der Schuld vorrangig zu beachten (vgl. BGH NStZ 2010, 281 m. w. N.; BGHSt 15, 224; StV 1982, 335; NStE, JGG, § 17 Nr. 6).
Den oben wieder gegebenen Anforderungen werden die Strafzumessungserwägungen des Jugendschöffengerichts im vorliegenden Fall nicht gerecht.
Das Jugendschöffengericht hat einen minder schweren Fall des von ihm angenommenen Verstoßes gegen § 29 a Abs. 2 BtMG verneint. Es hat bei dieser Bewertung aber nicht sämtliche in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt. So ist außer Betracht geblieben, dass die von dem Angeklagten angebauten Betäubungsmittel sichergestellt und dadurch nicht in den Verkehr gelangt sind. Hierbei handelt es sich um einen gewichtigen Umstand, bei dessen Vorliegen ein minder schwerer Fall in Erwägung zu ziehen ist (Weber, a.a.O., vor § 29 ff Rdnr. 678). Hier kommt hinzu, dass in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird, welchen Wirkstoffgehalt die 18 noch nicht erntereifen Marihuana-Stauden am 16.06.2009 aufgewiesen haben. Ohne entsprechende Feststellungen hierzu durfte zu Lasten des Angeklagten aber nur der THC-Anteil der beiden erntereifen Pflanzen berücksichtigt werden. Dieser Anteil liegt jedoch nur geringfügig über der Grenze der nicht geringen Menge. Auch hierbei handelt es sich um einen Umstand, der für die Frage, ob ein minder schwerer Fall bejaht werden kann, von Bedeutung ist, insbesondere wenn der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sogenannte "leichte" Drogen betrifft, wie es hier der Fall ist. Schließlich hätte zu Gunsten des Angeklagten auch berücksichtigt werden müssen, dass ihm die Tatausführung dadurch wesentlich erleichtert, wenn nicht gar erst
ermöglicht worden ist, dass seine Eltern und Erziehungsberechtigten seinem Tun keinen Einhalt geboten haben, sondern die Nutzung eines Raumes in dem gemeinsam bewohnten Haus als Indoor-Plantage duldeten bzw. möglicherweise sogar unterstützten.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Jugendschöffengericht zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Frage eines minder schweren Falles gelangt wäre, wenn es die oben genannten Umstände bei seiner Prüfung herangezogen bzw. zutreffend gewichtet hätte.
Eine Änderung des Deliktstypus tritt zwar bei einer Bewertung als minder schwerer Fall nicht ein. Vielmehr bleibt die Tat ein Verbrechen. Geahndet wird der minder schwere Fall einer Tat nach § 29 a BtMG gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG aber nur wie ein Vergehen, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, wobei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich ist. Bei einer Bewertung als minder schwerer Fall hätte sich das Jugendschöffengericht allerdings auch mit der Frage befassen müssen, ob angesichts dessen die von dem Angeklagten begangene Tat objektiv noch ein ausreichendes Gewicht aufweist, um eine besondere Schuldschwere begründen zu können.
Schließlich ist zu beanstanden, dass sich das angefochtene Urteil nicht hinreichend mit der Frage auseinandersetzt, warum gegen den Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe aus Erziehungsgründen und damit zu seinem Wohl erforderlich sein soll. Die Argumentation, dem Angeklagten müsse vor Augen geführt werden, dass es sich bei seiner Tat nicht um ein Bagatelldelikt gehandelt habe, lässt Ausführungen dazu vermissen, warum aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Zuchtmitteln nicht als ausreichend angesehen werden kann, um dieses Ziel bei dem Angeklagte zu erreichen, zumal dieser lediglich einmal geringfügig und zudem nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist . Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der zur Tatzeit kein zu seiner freien Verfügung stehendes Taschengeld erhielt, inzwischen über ein eigenes Einkommen verfügt, so dass der damals gegebene Anreiz, sich finanzielle Mittel durch den Verkauf von Drogen zu verschaffen, nicht mehr besteht
Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Lemgo zurückzuverweisen.




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