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Rechtsprechung
Aktenzeichen: 2 Ws 55/10 OLG Hamm
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Leitsatz: Der Grundsatz, dass bei Inanspruchnahme mehrerer Wahlverteidiger grundsätzlich nur die Kosten eines Verteidigers gegenüber der Staatskasse erstattungsfähig sind, gilt auch beim Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung, mit der Folge, dass auf die dem Angeklagten entstandenen Wahlverteidigerkosten grundsätzlich die Gebühren und Auslagen anzurechnen sind, die dem neben dem Wahlverteidiger tätig gewordenen Pflichtverteidiger zustehen.
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Senat: 2
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Gegenstand: Beschwerde
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Stichworte: Wahlanwalt, Pflichtverteidiger, Anrechung, Gebühren, Kostenerstattung
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Normen: RVG 52
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Beschluss:
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