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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 119/09 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Alleine eine hohe Straferwartung kann die Fluchtgefahr nicht begründen.
2. Bei einer (noch) zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren ist ein ausreichender Fluchtanreiz grundsätzlich nicht gegeben. Hierbei kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, so dass zu prüfen ist, ob eine bedingte Entlassung nach § 57 StGB in Betracht kommt.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Fluchtgefahr, Voraussetzungen, hohe Straferwartung

Normen: StPO 112

Beschluss:

Strafsache
In pp.
gegen pp.
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u. a., (hier: Haftbeschwerde).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 03. April 2009 gegen den Haftfortdauerbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 02. April 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 07. April 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.04.2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum erließ das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Bochum unter dem 29. September 2008 (64 Gs 3981/08) einen Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung des schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, wovon es in sieben Fällen beim Versuch blieb, begangen im Zeitraum vom 09. August 2008 bis zum 11. September 2008 in O, D und anderen Orten. Wegen der Einzelheiten der ihm vorgeworfenen Taten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 29. September 2008 (64 Gs 3981/08) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Bochum hat wegen der hohen Straferwartung und mangels ausreichend gefestigter sozialer Bindungen des serbisch-montenigrinischen Angeklagten im Inland sowie seiner sozialen und familiären Bindungen im Kosovo den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen.

Aufgrund dessen wurde der Angeklagte am 30. September 2008 vorläufig festgenommen und nach Verkündung und Aufrechterhaltung des Haftbefehls am 01. Oktober 2008 durch das Amtsgericht Bochum am selben Tage in Untersuchungshaft genommen, die seitdem ununterbrochen vollzogen wird.

Unter dem 03. Dezember 2008 (47 Js 66/08) hat die Staatsanwaltschaft Bochum Anklage gegen den Angeklagten - sowie weitere fünf Mitangeklagte - wegen der im Haftbefehl vom 29. September 2008 aufgeführten Taten erhoben. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bochum hat durch Beschluss vom 22. Januar 2009 die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 03. Dezember 2008 ohne Änderung zur Hauptverhandlung unter Anordnung der Haftfortdauer zugelassen.

Im Hauptverhandlungstermin am 02. April 2009 wurde der geständige Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen, wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl, wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Angeklagte mit am selben Tage beim Landgericht Bochum eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 09. April 2009 dagegen Revision eingelegt hat.
Durch unmittelbar nach der Urteilsverkündung im Hauptverhandlungstermin am 02. April 2009 verkündeten Beschluss wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 29. September 2008 (64 Gs 3981/08) aus den Gründens seines Erlasses und nach Maßgabe des zuvor verkündeten Urteils aufrechter- und in Vollzug behalten.

Gegen den Haftfortdauerbeschluss hat der Angeklagte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 03. April 2009 - eingegangen beim Landgericht Bochum am 06. April 2009 - Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die bisher erlittene Untersuchungshaft von mehr als sechs Monaten verwiesen und ferner angeführt, er habe „tätige Reue“ gezeigt, sei in die familiären Strukturen im Inland gut eingebunden und werde sich als Erstverbüßer, der „sicherlich nicht die volle Strafzeit wird verbüßen müssen“, dem Verfahren nicht entziehen. Ferner sei die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung vom 03. April 2009 Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 07. April 2009 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bochum der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung der fortbestehenden und nach Meinung der Kammer intensivierten Fluchtgefahr hat sie im Wesentlichen angeführt, die Abschiebung des serbisch-montenigrinischen Angeklagten mit ungesichertem Aufenthaltsstatus aus der Haft heraus, sei angesichts der verhängten Strafhöhe mit Sicherheit zu erwarten. Ferner spreche dafür, dass er bis zu seiner Festnahme in eine kriminelle Subkultur albanisch sprechender Krimineller fest integriert gewesen sei. Zudem habe er mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen der Einbruchsopfer in Höhe von mehr als 40.000,- € zu rechnen, so dass er bei einem Verbleib in Deutschland bis zu Existenzgrenze „kahl gepfändet“ werde. Zwar habe sich der Angeklagte glaubhaft bei den Geschädigten entschuldigt, eine „tätige Reue“ im Sinne geleisteter Zahlungen habe es indes nicht gegeben. Seine Aussicht, wieder als Staplerfahrer zu arbeiten, sei ungewiss, da sein früherer Arbeitgeber Tatopfer sei. Die verbleibenden Bindungen seiner in Deutschland lebenden Brüder räumten die Fluchtgefahr nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 07. April 2009 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 20. April 2009 mit näheren Ausführungen Stellung genommen und beantragt wie beschlossen.

II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen.
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegen vor.
Der Angeklagte ist der Taten, wegen derer er verurteilt wurde, dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Landgericht nach Durchführung eines rechtstaatlichen Regelungen unterworfenen Erkenntnisverfahrens zu der Überzeugung der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten gelangt ist. Schon deshalb spricht trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils der Strafkammer eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des dringenden Tatverdachts dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten in der festgestellten Weise begangen hat (vergleiche dazu schon: BGH, StV 2004, 142; ständige Rechtsprechung aller Senate des Oberlandesgerichts Hamm: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 03. April 2009 - 2 Ws 99/09 -, vom 17. März 2008 in 2 Ws 66/08, vom 18. Oktober 2006 in 2 Ws 257/06, vom 17. März 2005 in 2 Ws 59/05, vom 31. Januar 2005 in 2 Ws 27/05, vom 21. Juni 2004 in 2 Ws 170/04; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 08. Juli 1999 in 4 Ws 242/99, vom 20. April 2000 in 4 Ws 150/00; 3. Strafsenat, Beschluss vom 25. Oktober 2004 in 3 Ws 554/04 mit weiteren Nachweisen). Denn grundsätzlich unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachtes, die das erkennende Gericht während laufender oder aufgrund abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnis aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts zu bewerten. Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (BGH, StV 2004, 142 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2004 - 2 Ws 193/04 -, vom 28. Juni 2004 - 2 Ws 175/04 -). Dies ist indes nicht der Fall.

Es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn es bei Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, dass sich ein Angeklagter dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird (Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 112 Rn. 15; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 112 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind dabei zu berücksichtigen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04, vom 03. April 2009 in 2 Ws 99/09). Der Angeklagte hat angesichts der erstinstanzlich - nicht rechtskräftig - verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten, von der er bislang knapp sieben Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, im Falle der Rechtskraft mit einer hohen, vollstreckbaren Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Dies begründet für ihn einen beträchtlichen Fluchtanreiz. Hieraus folgt die konkrete Gefahr, dass er sich im Falle seiner Freilassung alsbald durch Flucht oder Untertauchen dem weiteren Verfahren entziehen wird. Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats allein die hohe Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2007 in 2 Ws 371/07, vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04, vom 28. Januar 2000 in 2 Ws 27/2000 = NStZ-RR 2000, 188 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr ist diese Regel nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Angeklagte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Entscheidend ist, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein Angeklagter werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2007 in 2 Ws 371/07, 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04; so auch OLG Köln, StV 1995, 419). Je höher allerdings die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen (Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 112 Rn. 24).

Die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (weiterhin) zu bejahen ist. Es ist grundsätzlich wahrscheinlicher, dass der aus dem Kosovo stammende, von seiner deutschen Ehefrau geschiedene Angeklagte sich angesichts der erstinstanzlich verhängten erheblich Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten dem Verfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. Dafür sprechen insbesondere die in den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 07. April 2009 aufgeführten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der seine Festanstellung infolge der Festnahme in hiesigem Verfahren verloren hat, seinen Lebensunterhalt, den er in der Vergangenheit zumindest auch aus dem Erlös der begangenen Taten bestritt, zukünftig aus öffentlichen Mitteln wird bestreiten müssen. Seine bestehenden Bindungen im Inland, insbesondere zu seinen in Deutschland lebenden Brüdern, sind demgegenüber nicht geeignet, die bestehende Fluchtgefahr auszuräumen oder zu mindern.

Der für den Angeklagten bestehende Fluchtanreiz wird auch nicht dadurch beseitigt oder herabgesetzt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte der erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese - im Falle der Rechtskraft - infolge einer positiven Zwei-Drittel-Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vollständig verbüßen müsste, wie in der Beschwerdebegründung vom 03. April 2009 angedeutet wird. In diesem Falle hätte der Angeklagte nach Abzug der gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anzurechnenden Untersuchungshaft lediglich noch etwa 21 Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen. Zwar kommt es für die Beurteilung der Fluchtgefahr auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2007 in 2 Ws 371/07, vom 28. Januar 2001 in 2 Ws 27/00 - NStZ-RR 2000, 188) und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ein ausreichender Fluchtanreiz grundsätzlich nicht gegeben (vergleiche dazu: Senatsbeschlüsse vom 25. August 2003 in 2 Ws 197/03, vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02 = StV 2002, 492, vom 27. Dezember 2002 in 2 Ws 475/02 = StV 2003, 170). Allerdings ist derzeit nicht sicher von einer positiven Zwei-Drittel-Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen. Der Angeklagte ist zwar bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, aber das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit spricht aufgrund der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, namentlich angesichts ihrer Anzahl und zeitlichen Abfolge sowie der Art und Weise ihrer Begehung zumindest zum jetzigen Zeitpunkt gegen eine zu erwartende positive Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Daher ist derzeit unter Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft von etwa sieben Monaten von einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe im Falle der Rechtskraft des Urteils in Höhe von etwa zwei Jahren und elf Monaten auszugehen. Diese stellt nach wie vor einen erheblichen Fluchtanreiz dar.

Bei Betrachtung all dieser Umstände erachtet der Senat es als wahrscheinlicher, dass der Angeklagte dem in der zu verbüßenden Freiheitsstrafe liegenden Fluchtanreiz nachgeben wird, als dass er sich für das Strafverfahren zur Verfügung halten wird.

Der Fluchtgefahr kann auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) als den Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere nicht durch eine Sicherheitsleistung oder eine umfassende Meldeauflage unter Abgabe der Ausweispapiere, begegnet werden, zumal es Anzeichen dafür vorliegen, dass Personen aus dem Umfeld des Angeklagten sich für Auslandsreisen Pässen anderer Personen bedienen (Zwischenbericht der Direktion Kriminalität Bochum vom 29. September 2009, Bl. 1628 ff. d. A., insbesondere Bl. 1629 d. A.).
Die weitere Untersuchungshaft ist angesichts ihrer bisherigen Gesamtdauer von knapp sieben Monaten im Hinblick auf die zu erwartende Freiheitsstrafe auch nicht unverhältnismäßig.

III.
Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.




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