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Rechtsprechung

Aktenzeichen: (4) 6 Ss OWi 958/09 (469) OLG Hamm

Leitsatz: Zur Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Entbindung, Betroffener, Anwesenheitspflicht, Hauptverhandlung, Gründe

Normen: OWiG 80; OWiG 73

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. September 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 7. September 2009 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05.01.2010 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat wie folgt ausgeführt:
"I.
Mit Bußgeldbescheid vom 02.04.2009 ist durch den Oberbürgermeister der Stadt Münster gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h gem. den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKat eine Geldbuße von 120,00 EUR festgesetzt worden (BI. 1 f. d.A.). Das Amtsgericht Münster hat durch Urteil vom 07.09,2009 den Einspruch des Betroffenen gegen den Buß- geldbescheid vom 02.04.2009 verworfen (BI. 55 d.A., Leseabschrift Bl. 94, 94 R d.A.). Gegen dieses seinen Verteidigern am 25.C)9.2009 zugestellte
(BI. 61 d.A.) Urteil wendet sich der Betroffene mit dem am 10.09.2009 auf dem Telefaxweg bei dem Amtsgericht Münster eingegangenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom selben Tag (BI. 52 d.A.), der mit am 23.10.2009 auf dem Telefaxweg bei dem Amtsgericht Münster eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.10.2009 begründet worden ist (BI. 65 ff. d.A.).
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihm ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
Da das Amtsgericht Münster den Betroffenen zu einer Geldbuße von mehr als 100,00 EUR und nicht mehr als 250,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Mit der Beschwerdebegründung wird ausdrücklich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, da die Verwerfung des Einspruchs gem. § 74 Abs. 2 OWG auf einer rechtswidrigen Ablehnung des Entbindungsantrags des Betroffenen beruhe. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a). Gern. § 80 Abs. 3 S. 3, 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO muss demnach die Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, und zwar ohne Bezugnahmen und Verweisungen, so dass das Gericht nur aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob für den Fall, dass das Beschwerdevorbringen zutrifft, ein Verfahrensmangel vorliegt (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 344, Rdnr. 20, 21).
Die vorliegende Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen. In ihr wird der gegen den Betroffenen erhobene Vorwurf sowie die Höhe der
verhängten Geldbuße angegeben und darüber hinaus dargelegt, dass und mit welchen Gründen dreimal, nämlich mit Schreiben vom 31.07.2009 (BI. 31 d.A.), 17.08.2009 (81. 39 d.A.) und 31.08.2009 (BI. 47 f. d.A.), beantragt wurde. den Betroffenen gern. § 73 Abs. 2 OWiG vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 07.09.2009 zu entbinden. Auch die Begründung der diese Anträge zurückweisenden Beschlüsse des Gerichts vom 04.08.2009 (BL 32 d.A.), 28.08.2009 (BI. 43 d.A.) und 07.09.2009 (BI. 56 d.A.) sind der Beschwerdebegründung zu entnehmen, ebenso der Tenor und die Begründung des angefochtenen Urteils. Darüber hinaus wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, was für den Fall der Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Betroffenen für diesen vorgetragen worden wäre (BI. 91 d.A.) und dass die Verteidiger über eine Vollmacht zur Stellung des Entbindungsantrages verfügte (BI. 70 d.A.).
Die Nichtentbindung des Betroffenen vorn Erscheinen in der Hauptverhandlung erfolgte daher zu Unrecht, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen. Im Rahmen der Anträge seines Verteidigers wurde jeweils ausgeführt, dass die Fahrereigenschaft durch den Betroffenen zugestanden wird und er sich im Übrigen nicht weiter zur Sache äußern werde. Darüber hinaus sei die Verteidigung befugt, selbständig zur Sache vorzutragen. Somit hätte der Betroffene auf seine entsprechenden Anträge hin gern. § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung entbunden werden müssen. Durch die Ablehnung seines Entbindungsantrags ist der Betroffene zudem in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Rechtsbeschwerde ist daher zuzulassen und das angefochtene Urteil aufzuheben."
Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.



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